Jahresarchive: 2010

Bildung bewaffneter Haufen

So lautete die Vorschrift § 127 StGB noch zu meinen Studentenzeiten. Im April 1998 hat irgendein Sprachwissenschaftler herausgefunden, daß „Haufen“ anrüchig klingt und deswegen wurden daraus „Gruppen“ gemacht.

Zu der Frage, was inhaltlich unter „Haufen“ bzw. „Gruppen“ zu verstehen ist, wurde am Wochenende in der Neukölln Weichselstraße ein Seminar veranstaltet. Darüber berichtet die Berliner Morgenpost:

Nur mit Androhung von Waffengewalt hat die Berliner Polizei das Aufeinandertreffen der verfeindeten Rockergruppen „Hells Angels“ und „Chicanos“ im Bezirk Neukölln verhindern können. Gegen 15 Mitglieder der „Hells Angels“ leitete die Polizei anschließend Ermittlungen wegen Bildung bewaffneter Gruppen ein.

Das war wohl sowas ähnliches wie ein Lokalderby: Es standen sich rot-weiße und gelb-rote Neuköllner Türken gegenüber.

Wenn die Jungs ihre Spielzeuge …

eine Machete, einen Baseballschläger sowie diverse Schlag- und Stichwerkzeuge.

… zuhause gelassen hätten, wäre wenig Substanz für ein Ermittlungsverfahren übrig geblieben. Nun gibt es wieder Ärger mit der Justiz und Kosten für die Verteidigung.

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Suizidversuche

Auf die Frage wie oft er einen Suizidversuch unternommen hätte, antwortete Herr V.: „Um Gottes Willen, kann ich gar nicht zählen, kommt einiges zusammen“.

Quelle: Psychiatrisches Sachverständigen-Gutachten.

Suchtmitelanamnese: Nikotin, Alkohol, Cannabis, Haarspray.

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Tourplanung

So sieht das aus, wenn man einen Portugiesen nach dem Weg fragt:

Geplant war eine gemütliche Nachmittags-Tour mit dem Mountainbike durch’s Hinterland. Herausgekommen ist eine Fahrt unter anderem über kindskopfgroße Steine, knappe 50 km, fast 900 hm und eine angedrohte Aufkündigung einer langjährig stabilen Partnerschaft im Wiederholungsfall („Frei nach Nina Hagen: Mach das noch einmal, Carsten, und ich geh!„)

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Jeder Stier hat oben vorn, auf jeder Seite je ein Horn.

In der Arena seien bei dem Anblick zwei Zuschauer in Ohnmacht gefallen:

Das könnte Probleme beim Suppe essen geben.

Foto: Alberto Simon via AFP via SPON
Link gefunden bei Ibo

Mitleid? (-)!

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Die Worte zum Pfingstsamstag

Dieses Jahr von der Koblenzer Strafverteidigerin Kerstin Rueber:

Dem Mandanten habe ich gesagt: „Sie müssen das nicht verstehen. Meine Eltern haben viel Geld dafür bezahlt, dass ich das verstehe.“

Eine echt elegante Ausrede.

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Strafbefehlsverfahren am Beispiel Boateng

Im Tagesspiegel berichtet Kerstin Gehrke über das anstehende Verfahren gegen Kevin-Prince Boateng und Patrick Ebert.

Beiden Fußballern wird vorgeworfen, sich am frühen Morgen des 18. März 2009 nach einer Geburtstagsfeier auf ihr nächstes Spiel vorbereitet zu haben. Zeugen berichteten, daß die beiden aber keinen Ball zu Hand hatten, und statt dessen den einen oder anderen Autospiegel zum Trainingsobjekt unfunktioniert haben sollen. Keine schlaue Idee, wenn das denn so alles richtig sein sollte.

Aber offenbar gab es für die Ermittler nicht viel Spielraum bei der Sachverhaltsaufklärung. Deswegen hatte die Staatsanwaltschaft beim Gericht den Erlaß jeweils eines Strafbefehls beantragt. Das Amtsgericht hat diesen Anträgen entsprochen und Geldstrafen verhängt.

Strafbefehle sind von ihrer Natur her Urteile, denen allerdings keine mündliche Verhandlung vorangeht. Die Beschuldigten erhalten im Ermittlungsverfahren Gelegenheit zu Stellungnahme und das war’s dann erstmal.

Da unser System aber keinem Beschuldigten verwehren will, von einem Richter angehört zu werden, gibt es die Möglichkeit eines Einspruchs gegen den Strafbefehl. Dann wird das Gericht einen Termin zur Hauptverhandlung anberaumen und über den Tatvorwurf verhandeln.

Genau dieser Termin machte Frau Gehrke nun Kopfschmerzen. Er soll am 14. Juni stattfinden; aber Herr Baoteng hat wohl tags zuvor ganz weit weg von Moabit irgendwas anderes zu tun.

Wenn sich das Gericht nicht davon abhalten läßt, an dem Tag (an dem ich mein neues Fahrrad bekommen soll. :-)) verhandeln zu wollen, dann kann folgendes passieren.

Boateng zieht das Ballspielen im sonnigen Süden vor und erscheint nicht vor Gericht: Der Richter verwirft den Einspruch. Dann kann Boateng die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen, mit der Begründung, er habe entschuldigt gefehlt. Schließlich mußte er ja mit einem Ball spielen. Sitzen beim Landgericht dann Freunde von einem gewissen Herrn Ballack (Hallo, Herr Kaussow!), wird dem Wiedereinsetzungsgesuch selbstverständlich nicht statt gegeben.

Also besser gleich auch die Revision zum Kammergericht. Denn dort sitzen dann nämlich ganz kluge Köpfe und die verweisen die Sache dann zur Verhandlung zurück an das Amtsgericht und es wird ein neuer Versuch gestartet. Hoffentlich nicht während der Europameisterschaft.

Es geht aber auch viel einfacher: Herr Boateng bevollmächtigt seinen Verteidiger, ihn (nicht in Südafrika, sondern) in Moabit zu vertreten. Der Verteidiger geht ohne den Fußballer zum Richter und gut ist’s.

Genau so wird es sicherlich auch ablaufen. Und das aus folgendem Grund. Der Strafbefehl wirft eine Geldstrafe von 56.000 Euro aus. Der Verteidiger muß also eine Reduzierung um etwa 5% erreichen, damit sich die Kosten amortisieren, die Boateng investiert. Und das sollte ein geschickter Verteidiger schon hinbekommen.

Also: Alles überhaupt kein Problem, Ghana wird Weltmeister.

Übrigens, liebe Frau Gehrke: Hier gibt es weitere Informationen zum Gang des Strafverfahrens. Oder hier. Für den nächsten Gerichtsreport. ;-)

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Medikamente erlaubt

Tilidin

Tilidin wird nach Angaben der Berliner Drogenbeauftragten Christine Köhler-Azara fast ausschließlich von muslimischen Jugendlichen genommen. Denn es gilt als Medikament – und nicht als von der Religion verbotene Droge.

Ja, ne, ist klar. Und Käse ist ein Gemüse.

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Spannendes Mietrecht

Der Ehemann wurde in der gemeinsamen Ehewohnung von seiner Ehefrau mit sieben Schüssen schwer verletzt. Unmittelbar danach tötete sie beide gemeinsame Kinder und als Zugabe anschließend sich selbst. Soweit der Sachverhalt, der an einen Strafrechtler in rechtlicher Hinsicht keine erhöhten Anforderungen stellt.

Mietrechtlich sind da aber einige Fragen offen.

Beide Eheleute sind waren Mieter der Wohnung. Der Wittwer hat nun aber aus auch für einen Strafrechtler durchaus nachvollziehbaren Gründen kaum noch Freude daran, weiter in der Wohnung zu bleiben.

Es stellt sich für die Mietrechtler daher die Frage, ob er einen außerordentlichen Kündigungsgrund hat.

Zudem scheint die Ehefrau eine ziemlich heftige Sauerei hinterlassen zu haben. Denn es sind Reinigungskosten in Höhe von über 3.000 Euro angefallen. Wer hat diese Kosten zu tragen?

Manchmal kann dieses ansonsten fürchterlich dröge Mietrecht auch richtig unterhaltsam sein.

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Karamellpudding

Vorsicht, Klaus! Geh auf keinen Fall in die Küche!!! Ich wollte Karamellpudding machen und hab eine Dose Kondensmilch auf den Herd gestellt. Dummerweise ist sie explodiert und hat so eine Zuckerpampe in der ganzen Küche verteilt. Das Scheißzeug klebt jetzt überall! Der Vermieter sagt, dass wir alles renovieren müssen… Es tut mir so leid – ich wollte doch nur einen Nachtisch für deinen Geburtstag machen. Zum Glück ging das Ding in die Luft, als ich gerade im Supermarkt war…

Quelle: Süddeutsche

Was ist das gut, daß es in meiner unmittelbaren Umgebung niemanden gibt, dem sowas auch passieren könnte.

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Kritischer Verzicht auf die Hoffnung

Die Strategie der Verteidigung eines kompetenten Kollegen zu kritisieren, ist eigentlich verboten. Jedenfalls dann, wenn so einer wie ich bei einem erfahrenen Verteidiger wie Udo Vetter schon erfolgreich abgeschrieben hat. Aber Beitrag „Das vergessene letzte Wort“ im lawblog schreit förmlich nach einem kritischen Kommentar.

Der Verteidiger Vetter erkennt einen glasklaren Fehler: Das Gericht vergißt, dem Angeklagten das ihm zustehende (§ 258 StPO) letzte Wort zu geben. Herr Vetter schreibt:

Ein schwerer Verfahrensfehler, der ziemlich sicher zur Aufhebung des Urteils führt – wenn es angegriffen wird.

Also auch die Perspektive erkennt er zutreffend: Das vergessene letzte Wort ist faktisch ein absoluter Revisionsgrund.

Herr Vetter überlegt und stellt fest:

Die Entscheidung war allerdings fair.

Daß eine Entscheidung, also das Urteil des Gerichts, fair zu sein hat, darauf wird der Verteidiger geachtet und sicherlich sein Scherflein dazu beigetragen haben. Aber auch eine faire Entscheidung ist nicht hinnehmbar, wenn sie falsch ist – und den Mandanten möglicherweise belastet.

Herr Vetter blickt in die Zukunft:

Die Aussicht, dass eine neue Verhandlung zu einem besseren Ergebnis führt, tendiert ziemlich gegen Null.

und kündigt an, auf die Revision und die Verbesserung seiner Erfolgsquoten hinsichtlich dieses Rechtsmittels zu verzichten.

Ich gehe ganz sicher davon aus, daß in dem zitierten Beitrag nicht alle Informationen enthalten sind, die zu dieser Entscheidung geführt haben. Das lawblog ist kein Handbuch für die strafgerichtliche Haupthandlung. Trotzdem: Die Essenz, die durch den journalistischen Filter gelaufen ist, ist höchst kritisch, wenn man die Interessen des Mandanten im Blick behält.

Wenn ein Verteidiger nicht ganz sicher ausschließen kann, daß das Rechtsmittel doch zu einer Verbesserung des Ergebnisses führen könnte, darf er seinem Mandanten nicht dazu raten, das Urteil trotz Vorliegens des Revisionsgrundes zu akzeptieren. Und das kann Herr Vetter nicht, er ist sich nur „ziemlich“ sicher. Schreibt er jedenfalls.

Denn er wird auch wissen:

In der Zeit, die eine Entscheidung des Revisionsgerichts, die Zurückweisung an die Instanz und die Verkündung eines dann richtigen Urteils braucht, wächst ein Pflänzchen, das man nicht „zu vertretende lange Verfahrensdauer“ nennt und das grundsätzlich einen Strafmilderungsgrund darstellt.

Und überhaupt: Wir wissen alle, daß gerichtliche Entscheidung oftmals davon abhängen, mit welchem Bein der entscheidende Richter morgens früh aus der Hohen See aufgestanden ist. Es zudem ist nicht vorhersehbar, welcher Richter später die letzte – fehlerfreie – Entscheidung fällen wird. Und damit erst Recht nicht, wie diese Entscheidung ausfallen wird.

Und noch eins: Wenn es beim Rechtsmittel des Angeklagten bleibt, kann es am Ende nicht schlimmer werden. Die „reformatio in peius“ (oder in deutsch und genauso unverständlich: „Verböserung“) ist unzulässig. Und wie man eine Sperrberufung der Staatsanwaltschaft zuverlässig verhindern kann, wird Herr Vetter wissen.

Und am Ende: Die Revisionsgerichte beantworten die „Beruhensfrage“ nahezu einhellig. Das letzte Wort des Mandanten hätte den Richter umstimmen und ihn zu einem noch „faireren“ Urteil veranlassen können. Und wenn schon Revisions-Richter diese Möglichkeit nicht ausschließen, dann kann das erst Recht nicht ein Verteidiger.

Nein, ich hätte – die bekannten Informationen zugrunde gelegt – meinem Mandanten zur Revision geraten. Das Risiko, mich damit bei dem „geständigen“ Richter unbeliebt zu machen, nähme ich dabei in Kauf. Aber vielleicht ist die Wochenfrist ja noch nicht abgelaufen, lieber Herr Kollege Vetter.

Denn schließlich gilt in unserem Gewerbe: Die Hoffnung stirbt nicht immer.

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