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Jahresarchive: 2010
Polizeistreife in Neukölln
Was ein Polizist auf Streife in Neukölln erlebt, ist in einem Erlebnisbericht zu lesen, den Hauptkommissar Karlheinz Gaertner für den Tagesspiegel geschrieben hat.
Gäfgen gegen Deutschland – erfolgreich!
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat heute entschieden:
Gewaltandrohung gegen mutmaßlichen Kindesentführer durch die Polizei im Verhör:
Konventionswidrige unmenschliche Behandlung, aber keine Auswirkung auf die Fairness des Strafverfahrens
Aus der Pressemitteilung des Kanzlers:
1. Die Folterandrohung machte Magnus Gäfgen zum Opfer der Polizei
Der Gerichtshof war überzeugt, dass die deutschen Gerichte, sowohl im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer als auch in demjenigen gegen die Polizeibeamten, ausdrücklich und eindeutig anerkannt hatten, dass die Behandlung des Beschwerdeführers bei seinem Verhör gegen Artikel 3 verstoßen hatte.
Er stellte jedoch fest, dass die der Nötigung im Amt bzw. Verleitung eines Untergebenen zur Nötigung im Amt für schuldig befundenen Polizeibeamten nur zu sehr geringen Geldstrafen auf Bewährung verurteilt worden waren. Die deutschen Gerichte hatten eine Reihe von mildernden Umständen berücksichtigt, insbesondere die Tatsache, dass die Beamten in der Absicht handelten, J.s Leben zu retten. Der Gerichtshof erkannte zwar an, dass der vorliegende Fall nicht vergleichbar war mit Beschwerden über brutale Willkürakte von Staatsbeamten. Dennoch erwog er, dass die Bestrafung der Polizeibeamten nicht den notwendigen Abschreckungseffekt hatte, um vergleichbaren Konventionsverletzungen vorzubeugen. Zudem gab die Tatsache, dass einer der Beamten später zum Leiter einer Dienststelle ernannt worden war, Anlass zu grundlegenden Zweifeln, ob die Behörden angemessen auf den Ernst der Lage angesichts einer Verletzung von Artikel 3 reagiert hatten.
Im Hinblick auf eine mögliche Entschädigung für die Verletzung der Konvention nahm der Gerichtshof zur Kenntnis, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Prozesskostenhilfe zur Einleitung eines Amtshaftungsverfahrens mehr als drei Jahre anhängig und dass in der Sache noch nicht über den geltend gemachten Entschädigungsanspruch entschieden worden war. Dies gab Anlass zu grundlegenden Zweifeln an der Effizienz des Amtshaftungsverfahrens.
Angesichts dieser Überlegungen war der Gerichtshof der Auffassung, dass die deutschen Behörden dem Beschwerdeführer keine ausreichende Abhilfe für seine konventionswidrige Behandlung gewährt hatten.
Der Gerichtshof kam daher, mit elf zu sechs Stimmen, zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer weiter beanspruchen kann, Opfer einer Verletzung von Artikel 3 der Konvention zu sein und dass eine Verletzung von Artikel 3 vorlag.
2. Aber keine Verletzung der Verfahrensrechte – Art. 3 und Art. 6 EMRK – des Verurteilten
Der Gerichtshof stellte fest, dass der wirksame Schutz des Einzelnen vor Ermittlungsmethoden entgegen Artikel 3 es in der Regel erfordert, Beweismittel von einem Strafverfahren auszuschließen, die unter Verletzung dieses Artikels erlangt worden waren. Dieser Schutz und die Fairness des Verfahrens insgesamt stehen allerdings nur dann auf dem Spiel, wenn die unter Verletzung von Artikel 3 erlangten Beweismittel einen Einfluss auf die Verurteilung des Beschuldigten und auf das Strafmaß hatten.
Im vorliegenden Fall war aber vielmehr das neue Geständnis des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung – nach seiner Belehrung, dass alle seine früheren Aussagen nicht als Beweis gegen ihn verwendet werden dürften – die Grundlage seiner Verurteilung. Die angefochtenen Beweismittel waren folglich nicht erforderlich, um seine Schuld zu beweisen oder das Strafmaß festzulegen.
Im Hinblick auf die Frage, ob die Verletzung von Artikel 3 während der Ermittlungen einen Einfluss auf das Geständnis des Beschwerdeführers vor dem Strafgericht hatte, bemerkte der Gerichtshof, dass der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung unterstrichen hatte, dass er sein Geständnis freiwillig, aus Reue und um Verantwortung für sein Verbrechen zu übernehmen, ablege und dies trotz der Drohungen der Polizei gegen ihn während der Ermittlungen. Der Gerichtshof hatte folglich keinen Grund anzunehmen, dass der Beschwerdeführer nicht gestanden hätte, hätte das Landgericht zu Beginn der Hauptverhandlung die angefochtenen Beweismittel ausgeschlossen.
Im Angesicht dieser Überlegungen befand der Gerichtshof, dass die Entscheidung der deutschen Gerichte, die strittigen, unter Androhung von unmenschlicher Behandlung erlangten Beweismittel nicht auszuschließen, unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles keinen Einfluss auf Urteil und Strafmaß hatte. Da die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers respektiert worden waren, musste das Verfahren im Ganzen als fair betrachtet werden.
Ein nicht ganz unumstrittendes Ergebnis:
Der Gerichtshof kam daher, mit elf zu sechs Stimmen, zu dem Schluss, dass keine Verletzung von Artikel 6 vorlag.
[…]
Die Richter Tulkens, Ziemele und Bianku äußerten gemeinsam eine teilweise zustimmende Meinung; die Richter Rozakis, Tulkens, Jebens, Ziemele, Bianku und Power äußerten gemeinsam eine teilweise abweichende Meinung; Richter Casadevall äußerte eine teilweise abweichende Meinung, der sich die Richter Mijovi?, Jaeger, Jo?iene und López Guerra anschlossen.
Trotz der Abweisung der Beschwerde halte ich die Entscheidung für erfolgreich. Zeigt sie doch auf, daß das Verhalten des Polizeibeamten unter keinem Blickwinkel gerechtfertigt war. Die Rüge, die von Straßburg an die deutsche Justiz wegen der Reaktion auf diesen ungeheuerlichen Rechtsbruch geht, ist deutlich. Noch einmal das Zitat:
… erwog er, dass die Bestrafung der Polizeibeamten nicht den notwendigen Abschreckungseffekt hatte, um vergleichbaren Konventionsverletzungen vorzubeugen. Zudem gab die Tatsache, dass einer der Beamten später zum Leiter einer Dienststelle ernannt worden war, Anlass zu grundlegenden Zweifeln, ob die Behörden angemessen auf den Ernst der Lage angesichts einer Verletzung von Artikel 3 reagiert hatten.
Insofern hat Herr Rechtsanwalt Michael Heuchemer, der die Beschwerde vorangetrieben hat, zumindest meine Hochachtung und meinen Dank verdient.
Wer sich den zugrunde liegenden Fall noch einmal in Erinnerung rufen möchte, dem sei diese Dokumentation empfohlen:
Das Buch hat aus juristischer Sicht zwar seine Ecken und Kanten; die Autorin Adrienne Lochte ist eben keine Strafverteidigerin. Aber sie schafft es, ein recht genaues Psychogramm der Tat und des Täters zu zeichnen.
Kurzer Prozeß für die Pubertisten
Das „Neuköllner Modell“ gilt von Dienstag an in allen Berliner Bezirken. Jugendliche Kriminelle sollen durch vereinfachte Verfahren rasch bestraft werden und nicht erst Monate nach der Tat.
Jugendliche Kriminelle müssen künftig in allen Berliner Bezirken mit schnelleren Strafen rechnen. Das „Neuköllner Modell“ zur vereinfachten und raschen Ahndung von kleineren Delikten gilt von diesem Dienstag an in der ganzen Stadt. Jugendliche Täter sollen so rasch eine Strafe erhalten und nicht erst Monate nach der Tat. „Das ist ein erfolgversprechender Baustein bei der Bekämpfung der Jugendkriminalität“, sagte Justizsenatorin Gisela von der Aue (SPD).
Ein Prozess soll innerhalb von drei bis vier Wochen nach der Tat anberaumt werden. Dafür kommen Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren in Betracht, die von einer kriminellen Entwicklung bedroht sind. Bei Tätern, die längere Haftstrafen zu erwarten haben, gilt das vereinfachte Verfahren allerdings nicht.
Das Projekt war vor zwei Jahren von der Neuköllner Jugendrichterin Kirsten Heisig gestartet worden. Sie verspricht sich davon einen erzieherischen Effekt. „Die Jungs sollen merken: Sie kommen nicht durch mit der Tour“, sagte Heisig. Früher hätten sie erst Monate später auf der Anklagebank gesessen und sich kaum noch an die Tat erinnert.
Quelle: Radio Eins
Arme Post
Die Post lieferte, schnell und gut. Insoweit gibt es nichts auszusetzen. Auf dem Lieferschein teilt mir „mein Team PLUSBRIEF“ mit, daß es sich auf meinen Anruf freut, wenn ich noch etwas brauche oder Fragen habe:
Für diesen Anruf soll ich dann aber – bitteschön – auch zahlen, 14 ct/min. Oder gar 42 ct/min, wenn ich per Funk telefonieren möchte.
Nun gut, ich kann es verstehen, wenn man sich nervende Anrufer vom Leibe halten will. Dann aber ist die behauptete Freude geheuchelt.
Und: Mit diesem Lieferschein ist ja auch eine Rechnung verbunden. Immerhin ein Betrag von über 700 Euro, die aus meiner Portokasse in die Posttasche wechseln. Und wenn ich noch mehr ausgeben und z.B. einen Nachschlag bestellen möchte, dann soll ich mit dem Ausgeben gleich beim telefonischen Bestellen anfangen.
Liebe Leute von der Post, das ist armselig, echt armselig, was Ihr Euch da mit diesen Mehrwertnummern liefert. Die meisten unserer Mandanten rufen uns unter einer kostenlosen 0800-Nummer an. Aber wir sind ja auch keine Behörde.
Letzte Instanz für’s Folterverbot
Der Rechtsstaat zeigt sich an der Behandlung seiner Täter.
«Es ist ein sehr ernster Fall», betont der Inhaber des Lehrstuhls für Menschenrechte und Menschenrechtspolitik der Universität Erlangen. Bereits die Androhung von Folter sei eine Form der grausamen Misshandlung. Wichtig sei daher die Klarstellung: «Folter darf nicht sein.»
Quelle: Heiner Bielefeldt via Ad Hoc News
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) fällt heute seine Entscheidung über die Beschwerde von Magnus Gäfgen, der sich auf Artikel 3 und 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) beruft.
Die Strafprozessordung und das Jugendstrafrecht
In einer Jugendstrafsache wurden die Mandantin, 15 Jahre, und ihre gleichaltrige Freundin
angeklagt,
in Berlin
am 25. März 2009
als Jugendliche mit Verantwortungsreife
gemeinschaftlich handelndI.
eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht weggenommen zu haben, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueigenen,
sowie durch zwei weitere selbstständige Handlungen
II.
einen Menschen rechtswidrig durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung genötigt zu haben
sowie durch eine weitere selbstständige Handlung
III.
einen Menschen rechtswidrig unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zu einer Handlung genötigt und dadurch dem Vermögen eines anderen Nachteil zugefügt zu haben, um sich zu Unrecht zu bereichern.
[…]
Verbrechen und Vergehen, strafbar nach den
§§ 255, 253, 249, 240, 241, 22, 23, 25 Abs.2, 52, 53 StGB,
§§ 1,3 JGG
Zwei Stunden nach der Verlesung der Anklageschrift erging das Urteil.
Der Mandantin wurde aufgeben, sich für ein Jahr der Betreuung und Aufsicht einer bestimmten Person (Betreuungshelfer) zu unterstellen (Betreuungsweisung, § 10 I Nr. 5 JGG).
Die Geschädigte, ebenfalls Jugendliche, konnte sich an vieles nicht mehr erinnern. Deswegen konnten die Vorwürfe aus der Anklage zu I. und III. nicht bestätigt werden.
Die Mandantin hatte sich – meinem Rat folgend – erst nach der Vernehmung der Geschädigten als Zeugin zur Sache eingelassen. Üblich und von der Staatsanwältin ausdrücklich gewünscht war die Einlassung der Mandantin unmittelbar nach Verlesung der Anklage und vor Vernehmung der Zeugen.
Ich hatte den Eindruck, die Staatsanwältin war nicht darüber amüsiert, daß die Verteidigung die Rechte der Angeklagten aus der Strafprozeßordnung (StPO) auch im Jugendstrafverfahren wahrnimmt. „Das tut dem Mädchen nicht gut!“ mußte ich mir anhören.
Ob die Vorenthaltung von Verfahrensrechten, die die Basis eines jeden rechtsstaatlichen Verfahrens sind, dem „Mädchen“ besser bekommen wäre, wurde nicht erörtert.
Nur nebenbei sei gesagt: Der Beschleunigungsgrundsatz in Jugendstrafsachen gehört auch zum Rechtsstaat. Die Anklageschrift lag jedoch erst ein gutes Jahr nach der Tat auf dem Richtertisch. Aber dann ‚rumnörgeln, wenn die Verteidigung sich der Spielregeln bedient, die eben dieser Rechtsstaat zur Verfügung stellt …
Betrugswarnung per Verkehrsfunk
Bereits gestern auf der Autobahn von Berlin in Richtung Westen und heute wieder auf der Rückfahrt: Der Verkehrsfunk warnt vor Betrügern auf der Autobahn:
Es soll sich um Gruppen von Personen handeln, die aus Rumänien stammen. Durch Winken mit Benzinkanistern oder Abschleppseilen werden vorbeifahrende, hilfsbereite Autofahrer veranlaßt, anzuhalten.
Hält ein Fahrer an, dann wird er mit allerlei Geschichten um Benzingeld gebeten. Als Gegenleistung wird dem Autofahrer „wertvolles Geschmeide“ zum günstigen Preis angeboten. Bei dem Schmuck aus scheinbar echtem Gold handelte es sich um billige Imitate. Das relativ wertlose Zeug – so genanntes Autobahngold – ist sogar geprägt.
Diese Methode, an anderer Leute Geld zu kommen, hat eine andere Qualität wie das Scheibenputzen am Kottbusser Tor. Einmal abgesehen von der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch haltende Fahrzeuge: Diejenigen, die tatsächlich einmal Hilfe benötigen, werden sich dafür bedanken, daß künftig kein Mensch mehr anhält, weil stets eine Betrugsmasche dahinter vermutet wird.
Und noch eines, nicht zuletzt:
Die allermeisten Rumänen sind keine Fensterputzer und Autobahngold-Händler, sondern ganz ehrbare und liebe Leute. Und die dürften über das Verhalten ihrer Landsleute sicherlich auch nicht amüsiert sein. Denn es ist sicherlich vom gemeinen Bildzeitungsleser nicht zu erwarten, daß er differenziert.
Und in der angewandten Vorurteilsforschung bei Ermittlungsbehörden und Gerichten ist genau wegen solcher Auftritte auch nicht einfacher für die Verteidigung.
Beglückungsterrorist
Die Reaktion eines Kollegen auf meine eMail, in der ich seine unerwünschte Werbung als das bezeichnet hatte, was sie ist.
Ich bedauere, dass Sie Information als „Spam“ betrachten, da wir uns die Mühe gemacht haben ein kostenloses Portal allen Kollegen zwecks Terminsvergabe zur Verfügung zu stellen. Ihren Drohungen sind mir unverständlich, aber sei´s drum.
Zu Ihrer Beruhigung gebe ich nachfolgende Unterlassungserklärung ab und betrachte die Angelegenheit damit als erledigt.
Genau darum hatte ich ihn gebeten. Jetzt bin ich beruhigt.
An alle anderen Beglückungsterroristen: Ich brauche keine kostenlose Portale.
Und Spam schon mal gar nicht, erst Recht nicht auf meine eMail-Adresse, die der Spammer offenbar aus einem Anwaltsformum geklaut hat.




