Ein Mandant namens Dunning-Kruger

Wie es mit manchen Mandaten und Mandanten manchmal ausgehen kann, zeigt ein Verfahren vor dem Zivilgericht. Der ehemalige Auftraggeber eines Verteidigers hat Klage auf Schadensersatz erhoben und sich fürchterlich beschwert. Das hat bereits vor ein paar Tagen zu diesem Blogbeitrag über einen schwimmfähigen Winkeladvokaten geführt.

Die Geschichte geht weiter.
Die Zivilrichterin hat einen Termin zur mündlichen Verhandlung angesetzt und dazu geladen. Der Verteidiger läßt sich von einem Kollegen vertreten, der sich mit diesem Zivilrecht auskennt. Und anders wie in einem ernsthaften Gerichtsverfahren muß der Beklagte in Zivilsachen grundsätzlich nicht zum Verhandlungstermin erscheinen.

Das gefällt dem klagenden Ex-Mandanten aber nicht. Er verlangt nach dem persönlichen Show-down:

Die Kommentatoren sind sich noch nicht einig, ob hier ein Fall des ICD-10 F60.8 oder der Dunning-Kruger-Effekt vorliegt.

Nein, ich mache mich hier nicht lustig über das Gebrechen anderer Menschen. Mir tut nur die arme Zivilrichterin Leid, die diesem Herrn nun die Spielregeln erklären muß.

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Alpi ist gestartet

Alpifährt Die Staatsanwaltschaft hat Alpi wegen Mordes angeklagt. Seit dem 12.12.2016 wird nun vor dem Landgericht Bremen über diesen Anklagevorwurf verhandelt.

Alpi soll im Juni 2016 einen betagten Fußgänger angefahren haben. Darüber hatte ich bereits berichtet.

Der Mann sei trotz Rotlicht der Fußgängerampel über die Straße gegangen. Den Unfall hat Alpi mit einer Helmkamera aufgezeichnet. Er soll wieder mal einen Film für seine Youtube-Plattform gedreht haben. Der Fußgänger starb an der Unfallstelle, Alpi wurde ebenfalls schwer verletzt.

Die Staatsanwaltschaft unterstellt Alpi einen bedingten Tötungsvorsatz. Das bedeutet, er soll den Tod des Fußgängers „billigend in Kauf genommen“ haben. Die Indizien für diese Unterstellung leitet die Staatsanwaltschaft von der hohen Geschwindigkeit des Motorradfahrers ab. Auch die auf Youtube gut von Alpi selbst dokumentierten angeblichen wiederholten „groben“ Verkehrsverstöße und Beinaheunfälle seien ein deutlicher Hinweis darauf, daß Alpi …

… es billigend in Kauf [genommen hat], dass andere schwer verletzt werden oder gar sterben.

Sämtliche Youtube-Videos wurden dazu von den Ermittlern ausgewertet, nachdem sie sich wie 80.000 Abonnenten des YouTube-Kanals die Aufzeichnungen angeschaut und angehört haben. Daß Alpi mit diesen Filmchen nicht nur Fans unterhalten wollte, sondern auch über Werbeeinnahmen Einküfte erzielte, unterstützt die Argumentation der Strafverfolgungsbehörde.

Die Verteidigung wird zitiert mit dem Vortrag, Alip sei „nicht das Monster, als das er dargestellt wird“. Der 24-Jährige soll nach Darstellung eines Verteidigers …

… ein junger Mann [sein], der große Freude am Motorradfahren gehabt und dies möglicherweise übertrieben habe.

Das ist ein für mein Gefühl etwas zu entspanntes Argument, das bei der Frage „Tötungsvorsatz: Ja oder Nein?“ eher nicht weiterhilft. Die Verteidiger werden sich nach dem Eröffnungsfeuerwerk sicher stärker engagieren. Denn es steht einiges auf dem Spiel:

  • Wenn (bedingter) Tötungsvorsatz, dann Mord, dann lebenslang.
  • Wenn nicht, dann maximal 5 Jahre.

Entscheidend wird es also um ein Rechtsproblem gehen, mit dem sich Jurastudenten um Grundstudium herumschlagen müssen:

Die Abgrenzung des bedingten Vorsatzes von der bewußten Fahrlässigkeit.

Weil das eben keine Rechenaufgabe ist, die zwingend nur zu einem richtigen Ergebnis führen kann, rechne ich ganz sicher damit: Dieses Problem aus dem allgemeinen Teil des Strafrechts wird mittelfristig den Bundesgerichtshof beschäftigen. Denn Alpi und seine Verteidigung werden genausowenig eine erstinstanzliche lebenslange Freiheitsstrafe akzeptieren wie die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung „nur“ wegen fahrlässiger Tötung oder gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr. Zumal bei letzterer Variante wegen des Mitverschuldens (Rotlichtverstoß!) des Geschädigten kaum die Maxmialstrafe ausgeurteilt werden dürfte.

Bleibt zu hoffen, daß bei der Strafkammer professionelle Richter sitzen, die sich von der kochenden Volksseele nicht beeindrucken lassen.

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„Wir kämpfen weiter für ein gerechtes Ergebnis.“

Das Amtsgericht Tiergarten hat Frau Gina-Lisa Lohfink zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Staatsanwaltschaft hatte ihr vorgeworfen, zwei Männer fälschlich der Vergewaltigung beschuldigt zu haben.

Mit dem Urteil war sie nicht einverstanden. Deswegen ist sie „in’s Rechtsmittel gegangen“. Das Ganze spielte sich im August dieses Jahres ab. Danach haben sich die Prozeßanalytikerinnen erst einmal beruhigt. Vor ein paar Tagen kam aber wieder Bewegung in die Geschichte.

Der Stern berichtete: Der Prozess des Jahres geht weiter. Das Ergebnis ist mir Wurscht. Mir geht’s um das Verfahren.

Mit Verkündung des Urteils beginnt eine Frist zu laufen: Vor Ablauf des 7. Tages muß beim Gericht ein Rechtsmittel eingelegt werden (§ 341 StPO), sonst war’s das und das Urteil kann vollstreckt werden.

Das haben die Verteidiger von Frau Lohfink hinbekommen. Sie haben für ihre Mandatin an das Gericht geschrieben: Gegen das Urteil legen wir [Irgendwas] ein. Dieses [Irgendwas] kann sein:

  • Berufung
  • Revision
  • Rechtsmittel

Nach diesem Schreiben an’s Gericht gibt es erst einmal nichts zu tun. Es dauert dann ein paar Wochen (§ 275 StPO), bis das Urteil aufgeschrieben wurde und Frau Lohfink sowie ihren Verteidigern zugestellt wird. Dann beginnt erneut die Uhr zu laufen. Und zwar für die Begründung der Revision!

Variante Berufung:
Hat Frau Lohfink „Rechtsmittel“ oder „Berufung“ eingelegt und tut sie nichts weiter, bekommt die Verteidigung eine Reaktion von der Berufungskammer des Landgerichts. Entweder die üblich Frage nach dem Ziel der Berufung oder gleich die Ladung zum Verhandlungstermni. Berufungen muß die Verteidigung nicht begründen. Man verhandelt ähnlich wie beim Amtsgerichts. Es können erneut die Zeugen und Sachverständigen gehört sowie Urkunden verlesen werden. Es kann also eine komplette Wiederholung der Beweisaufnahme stattfinden. Nur diesmal sitzen drei Richter hinter der Theke, ein Berufsrichter und zwei Schöffen.

Variante Revision:
Der Stern berichtet, Frau Lohfink wolle „diesen Albtraum […] nicht noch einmal erleben„; gemeint war die öffentliche Hauptverhandlung. Deshalb nimmt die Verteidigung die Revisions-Begründungsfrist des § 345 StPO ernst. Und schreibt auf, warum sie der Ansicht ist, daß das Amtsgericht Fehler gemacht hat. Dazu wird dann die Staatsanwaltschaft gehört. Die schreibt dann auf, warum das Amtsgericht keine Fehler gemacht hat. Und dann würfelt entscheidet irgendwann einmal das Kammergericht (in anderen Bundesländern heißt diese Instanz Oberlandesgericht).

Noch eine Variante:
Denkbar wäre auch, daß die Verteidigung zuerst eine Berufung eingelegt und sich dann umentschiesen hat. Dazu reicht dann die Mitteilung an das Gericht, mit der die Berufung in einer Revision umbenannt und dann auch wie zuvor beschrieben begründet wird.

Und warum heißt das jetzt „Sprungrevision“?
Wenn Frau Lohfink zuerst das Berufungsverfahren „erlebt“ und dort immer noch nicht das erwünschte „gerechte Ergebnis“ erreicht hätte, dann wäre ihr noch die Revision geblieben. Weil sie aber auf dieses Erlebnis verzichten möchte, überspringt sie diese Instanz und stürzt sich in das Vergnügen beim Kammergericht. Das ermöglicht § 335 StPO.

Schriftliches Verfahren?
Einer der Verteidiger wird vom Stern zitiert:

In der Regel gibt es dabei keine mündliche Verhandlung mehr, sondern das Verfahren ist schriftlich.

Da hat er Recht. § 350 StPO sieht zwar auch eine öffentliche Hauptverhandlung vor. Die ist aber nicht nur höchst selten (die Richter am Kammergericht möchten sich in ihrem Elfenbeinturm nur ungern bei der Arbeit zugucken lassen.). Sondern Frau Lohfink hätte dort auch gar nicht mehr erscheinen müssen.

Verhandlung ohne Angeklagte
Aber das Vergnügen hätte sie auch beim Landgericht haben können. Denn auch dort hätte sie sich durch ihre Verteidiger vertreten lassen können, § 329 Abs. 2 StPO.

Was passiert danach?
Rein statistisch gesehen hat die Revision kaum Aussicht auf Erfolg. Die überwiegende Anzahl der Hilferufe an das Revisionsgericht werden zurückgewiesen. Aber manchmal klappt es ja doch mit der Hand Gottes auf der Hohen See. Aber was dann? Das Kammergericht kann die Revision nicht nur verwerfen, sondern ihr auch stattgeben.

Erfolgreiche Revision
Auch hier gibt es wieder zwei Varianten. Das Kammergericht …

  • … spricht Frau Lohnfink frei oder
  • … verweist die Sache zur erneuten Verhandlung zurück an das Amtsgericht,

wobei ich – nach meinem aktuellen Kenntnisstand – davon ausgehe, daß es eher in der Hölle schneit, als daß das Kammergericht sich hier einen Freispruch abquält. (Ich nehme aber noch gern Wetten entgegen.)

Was ich für wahrscheinlich halte?
Viel Lärm um nichts. Oder abgekürzt: Das Kammergericht wird einen „O.U.-Beschluß“ erlassen: Offensichtlich Unbegründet. Das hätte den großen Vorteil des Endes des Verfahrens und damit auch der aufgeblasenen Reality-Gerichtsshow. Zum anderen bleibt den Verteidigern die Kritik des Kammergerichts an ihrer unbegründeten Revisionsbegründung erspart.

Eine Schlußfolgerung
Was soll das Ganze also? Ich sehe eher Anzeichen für ein Rückzugsgefecht. Denn wenn man von Strafverteidigern hört, sie wollen „weiter für ein gerechtes Ergebnis kämpfen„, denke ich eher an einen alten und bekannten Witz als ein ein ernsthaftes Verteidigungsbemühen. Und daß die ehrenwerten Krähen beim Kammergericht den Vögeln beim Amtsgericht das Theater mit den Silikonvertretern noch einmal zumuten werden, glaube ich eher nicht.

Wir werden davon hören.
Vor allem dann, wenn das Kammergericht in diesem Fall den Verwerfungsbeschluß nach § 349 Abs. 2 StPO und die Ablehnung des Antrags auf Freispruch ausnahmsweise einmal begründet. Mit einem kernigen: „Nein heißt Nein!“

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Bild: © Joujou / pixelio.de

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Immer schön auf dem Teppich bleiben

Unsere Kanzlei-Wanne hat in ihrem nun mehr als drei Jahrzehnten ihres Lebens schon eine Menge mitgemacht. Nun ist sie auf den Teppich, und deswegen dann wieder einmal in die Zeitung gekommen.

Karin Schmidl, Lokalredakterin und u.a. zuständig für Kreuzberg SO36, berichtet in der Berliner Zeitung über einen Kreuzberger Teppich. Unter der Überschrift „Der Kotti fürs Kinderzimmer“ geht es um einen Bodenbelag, der für ein Kinderzimmer eher weniger geeignet sein dürfte. Obwohl: Besser kann man einem kleinen und künftigen SO36-Besucher eigentlich nicht erklären, „wie diese verrückte Welt da draußen tickt.“

Liebling Kreuzberg 2.0
Vor allem kann es nicht verkehrt sein, heranwachsenden Straftätern zu Unrecht Beschuldigten früh genug auf den Weg in unsere Kanzlei zu bringen: Und zwar per …

… Polizeitransporter mit der Aufschrift „Kanzlei“, der im Kiez bekannt ist wie der berühmte bunte Hund. Die grün-weiße „Wanne“ gehört dem Kreuzberger Anwalt Carsten Hoenig. Das Fahrzeug passt zu Kreuzberg, wo man auf Widerborstigkeit jeder Art stolz ist. Hoenig, der als guter Strafverteidiger gilt, wird in der Szene übrigens auch als „der wahre Liebling Kreuzberg“ bezeichnet.

Übrigens:
Solche Wimmelbilder haben seit den 70er Jahren bereits ihre Kreuzberger Tradition … damals aber noch nicht auf Teppichen. Wo soll das alles enden?

Beste Grüße auch an Manne und Gerhard!

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Bild: © Muschi Kreuzberg / via Berliner Zeitung

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Schwimmfähiger Winkeladvokat

Es gibt Mandanten, die man nicht zufrieden stellen kann. Das endet dann mitunter im Streit. In dem geht es zuvörderst „um’s Prinzip“. Und dann auch noch um’s Geld.

Manchmal auch um relativ viel Geld.

So sieht die Rechnung eines Mandanten aus, die er dem Verteidiger nach Beendigung des Mandats geschickt hat:

Die Portokasse des Verteidigers reichte nicht aus, deswegen hat der Mandant seinen Verteidiger verklagt.

Aus dem zweiseitigen Schriftsatz des nun nicht mehr anwaltlich vertretenen Mandanten, mit dem er seine Klage begründet:

… gaukelte der Wahrheit zuwider vor, dass er fähig sei, in einem Strafverfahren … tätig zu werden.
… die wiederholte anwaltliche Falschberatung
… groteske Vertretung in zwei Terminen vor dem Amtsgericht
… anwaltlich … falsch beraten
… nicht im Ansatz mit der Materie vertraut gemacht
… erbarmungswürdig grob pflichtverletzend einen erheblichen Schaden verursacht hat
… groben Pflichtverletzungen
… mit seiner notleidenden anwaltlichen Falschberatung
… selbsternannter „Winkeladvokat“, der nicht über die nötige Expertise verfügt – die er aber vorgaukelt zu besitzen
… mehrfachen und wiederholten Pflichtverletzungen

Ein wenig zum Hintergrund.
Das Vorstrafenregister des Mandanten hatte den Umfang einer mittelstädtischen Bibliothek, überwiegend Delikte aus dem 22. Abschnitt des StGB, aber auch ein paar Mal aus dem StVG: Fahren ohne seine 1995er Fahrerlaubnis, die man ihm 1998 entzogen hat. Wegen übervollen Punktekontos.

Der aktuelle Tatvorwurf lautete:

Übersetzt:
Erst brutales Ausbremsen, dann „zu kleiner Penis“ und das alles ohne Fahrerlaubnis.

Fahrerlaubnisrecht am Hochreck
Wer sich mit dem Fahrerlaubnisrecht auskennt und um die Probleme „Deutscher mit Wohnsitz im Ausland, entzogene Fahrerlaubnis, Sperrfrist, ausländische Fahrerlaubnis, Umschreibung eines ausländischen Führerscheins in einen anderen ausländischen Führerschein und dann Umschreibung in einen deutschen Führerschein“ weiß, kann sich die Schwimmstunde im gerichtlichen Verfahren vorstellen.

Zwischenerfolg
Der unsinkbare Verteidiger hat schließlich mit heftigen Schwimmbewegungen eine große Welle gemacht und eine Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung eines kleinen dreistelligen Betrags erreicht. Der Mandant hatte zugestimmt, aber die Auflagenzahlung nicht geleistet.

This is the end
Dann kam die Ladung zur Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens. Der Verteidiger erhielt die Mandatskündigung und der Mandant ist in dem neuen Termin komplett abgesoffen. Er wurde zu einer gut vierstelligen Geldstrafe sowie einer nicht unbedeutenden Sperre für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis verurteilt.

Die Fortsetzung
Ich fürchte, zu den bisherigen Kosten des Strafverfahrens kommen jetzt noch die Kosten für die gescheiterte Klage …

Ergänzung
Ach so, hatte ich erwähnt, daß der Mandant die Honorarrechnung für die Verteidigung noch nicht vollständig bezahlt hat? Nein? Hat er nicht! Macht er aber später bestimmt noch. Wenn auch sicherlich nicht freiwillig. ;-)

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Bild: © Stephanie Hofschlaeger / pixelio.de

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Update unserer Mandanten-Info zu § 153a StPO

Nichts bleibt wie es war. Sogar harter Stahl muß ab- und an geschliffen werden, damit man damit arbeiten kann.

Auch unsere Mandanteninformationen bedürfen von Zeit zu Zeit einer Anspitzung und Anpassung an die aktuellen Anforderungen.

Nun hatte ich mal wieder einen Fall, in dem ich meinem Mandanten erklären wollte, was es mit der Einstellung eines Verfahren gegen Zahlung einer Auflage nach § 153a StPO auf sich hat.

Damit sich unsere Mandanten auf die persönliche Besprechung und Beratung in unserer Kanzlei (und den damit verbundenen Genuß einer Tasse leckere Caffes) vorbereiten können, verschicken wir vorab einen Link zur Information auf unserer Website. Die Vorteile liegen auf der Hand: Der Mandant kann sich in Ruhe zuhause auf der Couch liegend informieren und seine weitergehenden Fragen notieren. Und wir müssen nicht immer wieder dasselbe vortragen und können so das Gespräch auf das Wesentliche fokussieren.

Das habe ich zum Anlaß genommen, die Informationen über die Einstellung gegen Auflage gestern einem Update zuzuführen.

Wenn jemand noch etwas zu ergänzen oder kritisieren hat: Immer gern her damit!

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Bild: ©Karl-Heinz Laube / pixelio.de

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Die einen sagen so, die anderen sagen so.

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Im Rahmen einer mündlichen Haftprüfung soll das Gericht darüber entscheiden, ob der Haftbefehl aufgehoben, außer Vollzug gesetzt oder vollstreckt wird. Ich hatte beantragt

hp-antraege

Vorher hatte ich für meinen Mandanten Akteneinsicht beantragt, die er bis zum Haftprüfungstermin noch nicht erhalten hat. (Im übrigen fehlte ihm auch die Einsicht in die Anklagbeschrift.) Die mangelnden Kenntnisse der Akteninhalte und der Anklagevorwürfe waren ein Standbein von mehreren, auf denen die Anträge ruhten.

Theorie …
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sagt
in der so genannten Lamy-Entscheidung (EGMR-E 4, 262), Urteil vom 30. März 1989; StV 2001, 201; StV 1993, 283:

Auf Tatsachen, die dem Beschuldigten infolge einer Akteneinsichtsverweigerung unbekannt sind, dürfen keine Haftentscheidungen, vor allem auch keine Haftfortdauerentscheidungen gestützt werden dürfen.

… und Praxis
Die Strafkammer sagt:

ae-in-der-u-haft

und erläßt den Haftfortdauerbeschluß:

haftfortdauer

Noch einmal, liebe Kafka-Fans, meine Frage, die ich schon hier und hier gestellt hatte:

Was rät der Verteidiger dem Richter in so einer Situation?

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Bild: © H.-P.Haack – Antiquariat Dr. Haack Leipzig / via Wikipedia

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Frist für die Vorlesung des Strafverteidigers

220px-kafka_der_prozess_1925Über das kafkaeske Verfahren, dem mein Mandant derzeit ausgesetzt wurde, hatte ich in der vergangenen Woche berichtet.

Gegen ihn wurde Anklage erhoben und ihm eine 765 Seiten starke Anklageschrift vom Vorsitzenden Richter quasi persönlich in die Hand gedrückt. Allerdings hat man dem Mandanten den Ordner mit der Anklage sofort wieder abgenommen. In der Untersuchungshaftanstalt. Aus Gründen des Brandschutzes.

Nachdem der Mandant dem Gericht anläßlich des Haftprüfungstermins am 29.11.2016 über diesen noch nie dagewesene Eingriff in die Verteidigungsrechte berichtete, hat der Vorsitzende wohl mal ein ernstes Wörtchen mit dem Leiter der JVA gesprochen. Jedenfalls liegt das Anklagepaket seit dem 30.11.2016 auf dem Tisch in der Zelle des Mandanten.

Meinen Antrag auf die angemessene Verlängerung der Frist zur Stellungnahme im Zwischenverfahren (§ 201 Abs. 1 StPO) quittierte der Vorsitzende mit einem lustigen

einlassungsfrist

Dafür hatte er auch ein Argument. Ich hatte den Mandanten am 14.11.2016 in der U-Haft besucht. Dazu bemerkte der Richter lapidar:

Auch hätte er sich spätestens an diesem Tag über seinen Verteidiger über den Anklageinhalt informieren können.

Nochmal in einfach verständlichen Worten:
Die Anklageschrift umfaßt siebenhundertfünfundsechzig Seiten. Auch wenn man die Tabellen, die der konkrete Anklagesatz enthält, mal abzieht (obwohl sie gerichtsbekanntermaßen teilweise grob fehlerhafte Datensätze enthält und von meinem Mandanten analysiert werden müssen), reicht der Rest immer noch aus, um damit eine spannende Vorlesung von einem knappen Semester abzuhalten.

Nur nebenbei sei noch angemerkt:
Man (vermutlich das Gericht) hatte dem Mandanten nicht nur zwei Datenträger mit den digitalisierten Akten übergeben. Er berichtete mir auch davon, daß er die Silberlinge – Hört! Hört! – in einen Anstalts-Rechner einlegen durfte. Was fehlte also jetzt noch zur Akteneinsicht? Richtig! Die Passworte, damit er die geschützen ZIP-Dateien öffnen kann. Die hat er mittlerweile von uns bekommen (sofern sie mit den uns mitgeteilten identisch sind).

Irgendwann im Laufe dieser Woche wird er dann noch einmal einen Versuch starten können, sich die 21 Bände der Hauptakten, die 58 Sonderbände, die 15 Beweismittelordner und rund 20 weitere Bände beigezogener Akten aus anderen Verfahren zumindest mal anschauen zu können.

In dem ursprünglichen Beitrag hatte ich abschließend eine Frage gestellt, die ich hier wiederholen möchte:

Was rät der Verteidiger dem Richter in so einer Situation? Bis zum Fristablauf heute um 24.00 Uhr?

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Bild: © © Foto H.-P.Haack – Antiquariat Dr. Haack Leipzig / via Wikipedia

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Big Data und die Wahlerfolge der Populisten

677271_web_r_k_b_by_lupo_pixelio-deWer sich fragt, was passiert ist, dort in Großbritannien mit dem Brexit und da in den USA mit dem Trump, findet in „Das Magazin“ vielleicht eine Erklärung.

«Das Magazin» ist eine wöchentliche Beilage vier renommierter Zeitungen in Schweiz. Unter der Überschrift „Ich habe nur gezeigt, dass es die Bombe gibt“ liefern die beiden Journalisten Mikael Krogerus und Hannes Grassegger Hinweise auf ein Phänomen, mit dem sich hiesige Wahlkampfmanager unbedingt mal beschäftigen sollten.

Die vielen Versuche, die Wahlerfolge der Populisten in Great Britain, in den USA und in den deutschen Bundesländern zu erklären, übersehen die extrem effektiven Möglichkeiten, die das Internet und die sozialen Netzwerke liefern, um Einfluß auf richtungsweisende Entscheidungen zu nehmen. Wenn man weiß, wie es funktioniert.

Jeder, der nicht die letzten fünf Jahre auf dem Mond gelebt hat, kennt den Begriff «Big Data». Big Data bedeutet auch, dass alles, was wir treiben, ob im Netz oder ausserhalb, digitale Spuren hinterlässt. Jeder Einkauf mit der Karte, jede Google-Anfrage, jede Bewegung mit dem Handy in der Tasche, jeder Like wird gespeichert. Besonders jeder Like. Lange war nicht ganz klar, wozu diese Daten gut sein sollen – ausser dass in unserem Facebook-Feed Blutdrucksenker beworben werden, weil wir grad «Blutdruck senken» gegoogelt haben. Unklar war auch, ob Big Data eine grosse Gefahr oder ein grosser Gewinn für die Menschheit ist. Seit dem 9. November kennen wir die Antwort. Denn hinter Trumps Onlinewahlkampf und auch hinter der Brexit-Kampagne steckt ein und dieselbe Big-Data-Firma: Cambridge Analytica mit ihrem CEO Alexander Nix.
[Verlinkungen durch den Blogautor.]

So leiten Krogerus und Grassegger ihren lesenswerten Report ein. Es geht um Methoden der „Psychometrie“ bzw. „Psychografie“ und die sogenannte „Ocean-Methode“ und in welchem Zusammenhang sie mit den relativ harmlos erscheinenden Netzwerken wie Google und Facebook stehen.

Erschreckende Erkenntnisse, die hoffentlich zum Nachdenken anregen. Es ist eben nicht einfach eine ungefährliche Spielerei, wenn Facebook Werbung für Waschmittel ausliefert, weil man sich kurz zuvor bei Google oder Amazon Waschmaschinen angeschaut hat.

Auch wenn’s ein wenig dauert: Die Lektüre des Artikels der beiden Schweizer ist notwendig. Unbedingter Lesebefehl!

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Bild: © Lupo / pixelio.de

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Adé liberté, égalité, fraternité?

Liberté, égalité, fraternitéDeine Freiheit ist mir egal, Brüderchen.

Das ist der Gedanke, der mir bei der Lektüre des Beitrags „Frankreich: Zwei Jahre Haft für Besuch dschihadistischer Websites“ von Martin Holland auf heise online gekommen ist.

Da surft jemand durchs Netz, besucht ein paar politisch mißliebige Seiten, speichert von dort einige bunte Bildchen auf seinem Rechner und nutzt ein applaudierendes Paßwort. Und dafür fährt er zwei Jahre ein.

Grundlage dieses Urteils ist ein Gesetz, das in Frankreich für den „regelmäßigen Besuch terroristischer Internetseiten“ bis zu zwei Jahre Gefängnis und eine Geldstrafe in Höhe von 30.000 Euro vorsieht. Wie Martin Holland berichtet, ist dieses Urteil nicht das erste und einzige auf dieser Grundlage, die als Reaktion auf die Anschläge in Paris folgte.

Ok, ich gehe an diese Urteile und Gesetze mit meiner 1949er-grundgesetzlichen Sozialisation heran. Aber die „Liberté“ gibt es hier wie dort. Oder sollte ich sagen: „Gab es“?

Nein! Ich sympatisiere nicht mit den Ideologien des Daesh. Aber jemanden beim Surfen zu überwachen, seine Passwörter auszuspionieren, um ihn anschließend in den Knast zu stecken, weil es gerade gut in die politische Stimmung paßt, erinnert fatal an die kruden Vorschriften, die der IS durchzusetzen versucht.
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