Das Amtsgericht Tiergarten hat Frau Gina-Lisa Lohfink zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Staatsanwaltschaft hatte ihr vorgeworfen, zwei Männer fälschlich der Vergewaltigung beschuldigt zu haben.
Mit dem Urteil war sie nicht einverstanden. Deswegen ist sie „in’s Rechtsmittel gegangen“. Das Ganze spielte sich im August dieses Jahres ab. Danach haben sich die Prozeßanalytikerinnen erst einmal beruhigt. Vor ein paar Tagen kam aber wieder Bewegung in die Geschichte.
Der Stern berichtete: Der Prozess des Jahres geht weiter. Das Ergebnis ist mir Wurscht. Mir geht’s um das Verfahren.
Mit Verkündung des Urteils beginnt eine Frist zu laufen: Vor Ablauf des 7. Tages muß beim Gericht ein Rechtsmittel eingelegt werden (§ 341 StPO), sonst war’s das und das Urteil kann vollstreckt werden.
Das haben die Verteidiger von Frau Lohfink hinbekommen. Sie haben für ihre Mandatin an das Gericht geschrieben: Gegen das Urteil legen wir [Irgendwas] ein. Dieses [Irgendwas] kann sein:
- Berufung
- Revision
- Rechtsmittel
Nach diesem Schreiben an’s Gericht gibt es erst einmal nichts zu tun. Es dauert dann ein paar Wochen (§ 275 StPO), bis das Urteil aufgeschrieben wurde und Frau Lohfink sowie ihren Verteidigern zugestellt wird. Dann beginnt erneut die Uhr zu laufen. Und zwar für die Begründung der Revision!
Variante Berufung:
Hat Frau Lohfink „Rechtsmittel“ oder „Berufung“ eingelegt und tut sie nichts weiter, bekommt die Verteidigung eine Reaktion von der Berufungskammer des Landgerichts. Entweder die üblich Frage nach dem Ziel der Berufung oder gleich die Ladung zum Verhandlungstermni. Berufungen muß die Verteidigung nicht begründen. Man verhandelt ähnlich wie beim Amtsgerichts. Es können erneut die Zeugen und Sachverständigen gehört sowie Urkunden verlesen werden. Es kann also eine komplette Wiederholung der Beweisaufnahme stattfinden. Nur diesmal sitzen drei Richter hinter der Theke, ein Berufsrichter und zwei Schöffen.
Variante Revision:
Der Stern berichtet, Frau Lohfink wolle „diesen Albtraum […] nicht noch einmal erleben„; gemeint war die öffentliche Hauptverhandlung. Deshalb nimmt die Verteidigung die Revisions-Begründungsfrist des § 345 StPO ernst. Und schreibt auf, warum sie der Ansicht ist, daß das Amtsgericht Fehler gemacht hat. Dazu wird dann die Staatsanwaltschaft gehört. Die schreibt dann auf, warum das Amtsgericht keine Fehler gemacht hat. Und dann würfelt entscheidet irgendwann einmal das Kammergericht (in anderen Bundesländern heißt diese Instanz Oberlandesgericht).
Noch eine Variante:
Denkbar wäre auch, daß die Verteidigung zuerst eine Berufung eingelegt und sich dann umentschiesen hat. Dazu reicht dann die Mitteilung an das Gericht, mit der die Berufung in einer Revision umbenannt und dann auch wie zuvor beschrieben begründet wird.
Und warum heißt das jetzt „Sprungrevision“?
Wenn Frau Lohfink zuerst das Berufungsverfahren „erlebt“ und dort immer noch nicht das erwünschte „gerechte Ergebnis“ erreicht hätte, dann wäre ihr noch die Revision geblieben. Weil sie aber auf dieses Erlebnis verzichten möchte, überspringt sie diese Instanz und stürzt sich in das Vergnügen beim Kammergericht. Das ermöglicht § 335 StPO.
Schriftliches Verfahren?
Einer der Verteidiger wird vom Stern zitiert:
In der Regel gibt es dabei keine mündliche Verhandlung mehr, sondern das Verfahren ist schriftlich.
Da hat er Recht. § 350 StPO sieht zwar auch eine öffentliche Hauptverhandlung vor. Die ist aber nicht nur höchst selten (die Richter am Kammergericht möchten sich in ihrem Elfenbeinturm nur ungern bei der Arbeit zugucken lassen.). Sondern Frau Lohfink hätte dort auch gar nicht mehr erscheinen müssen.
Verhandlung ohne Angeklagte
Aber das Vergnügen hätte sie auch beim Landgericht haben können. Denn auch dort hätte sie sich durch ihre Verteidiger vertreten lassen können, § 329 Abs. 2 StPO.
Was passiert danach?
Rein statistisch gesehen hat die Revision kaum Aussicht auf Erfolg. Die überwiegende Anzahl der Hilferufe an das Revisionsgericht werden zurückgewiesen. Aber manchmal klappt es ja doch mit der Hand Gottes auf der Hohen See. Aber was dann? Das Kammergericht kann die Revision nicht nur verwerfen, sondern ihr auch stattgeben.
Erfolgreiche Revision
Auch hier gibt es wieder zwei Varianten. Das Kammergericht …
- … spricht Frau Lohnfink frei oder
- … verweist die Sache zur erneuten Verhandlung zurück an das Amtsgericht,
wobei ich – nach meinem aktuellen Kenntnisstand – davon ausgehe, daß es eher in der Hölle schneit, als daß das Kammergericht sich hier einen Freispruch abquält. (Ich nehme aber noch gern Wetten entgegen.)
Was ich für wahrscheinlich halte?
Viel Lärm um nichts. Oder abgekürzt: Das Kammergericht wird einen „O.U.-Beschluß“ erlassen: Offensichtlich Unbegründet. Das hätte den großen Vorteil des Endes des Verfahrens und damit auch der aufgeblasenen Reality-Gerichtsshow. Zum anderen bleibt den Verteidigern die Kritik des Kammergerichts an ihrer unbegründeten Revisionsbegründung erspart.
Eine Schlußfolgerung
Was soll das Ganze also? Ich sehe eher Anzeichen für ein Rückzugsgefecht. Denn wenn man von Strafverteidigern hört, sie wollen „weiter für ein gerechtes Ergebnis kämpfen„, denke ich eher an einen alten und bekannten Witz als ein ein ernsthaftes Verteidigungsbemühen. Und daß die ehrenwerten Krähen beim Kammergericht den Vögeln beim Amtsgericht das Theater mit den Silikonvertretern noch einmal zumuten werden, glaube ich eher nicht.
Wir werden davon hören.
Vor allem dann, wenn das Kammergericht in diesem Fall den Verwerfungsbeschluß nach § 349 Abs. 2 StPO und die Ablehnung des Antrags auf Freispruch ausnahmsweise einmal begründet. Mit einem kernigen: „Nein heißt Nein!“
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