Update unserer Mandanten-Info zu § 153a StPO

Nichts bleibt wie es war. Sogar harter Stahl muß ab- und an geschliffen werden, damit man damit arbeiten kann.

Auch unsere Mandanteninformationen bedürfen von Zeit zu Zeit einer Anspitzung und Anpassung an die aktuellen Anforderungen.

Nun hatte ich mal wieder einen Fall, in dem ich meinem Mandanten erklären wollte, was es mit der Einstellung eines Verfahren gegen Zahlung einer Auflage nach § 153a StPO auf sich hat.

Damit sich unsere Mandanten auf die persönliche Besprechung und Beratung in unserer Kanzlei (und den damit verbundenen Genuß einer Tasse leckere Caffes) vorbereiten können, verschicken wir vorab einen Link zur Information auf unserer Website. Die Vorteile liegen auf der Hand: Der Mandant kann sich in Ruhe zuhause auf der Couch liegend informieren und seine weitergehenden Fragen notieren. Und wir müssen nicht immer wieder dasselbe vortragen und können so das Gespräch auf das Wesentliche fokussieren.

Das habe ich zum Anlaß genommen, die Informationen über die Einstellung gegen Auflage gestern einem Update zuzuführen.

Wenn jemand noch etwas zu ergänzen oder kritisieren hat: Immer gern her damit!

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Bild: ©Karl-Heinz Laube / pixelio.de

Dieser Beitrag wurde unter In eigener Sache, Mandanten veröffentlicht.

7 Antworten auf Update unserer Mandanten-Info zu § 153a StPO

  1. 1
    Miraculix says:

    „Da die Schuldfrage in der Regel nicht beantwortet wird, könnte ein gewisser „Geruch“ hängen bleiben“

    Das sollte man ernst nehmen. Andere Gerichte (insbesondere Verwaltungs- und Sozialgerichte) haben mit der Unschuldsvermutung nichts im Sinn.
    Da kann man sehr böse auf die Nase fallen.

  2. 2
    K75 S says:

    „Über ein solches Verhalten informiert ein Beitrag in unserem Weblog.“
    Der geneigten Leser wird sich die Nacht vermutlich mit der Suche nach diesem Beitrag um die Ohren schlagen und beim Termin in der Kanzlei dann neben einigen starken Caffes auch noch ein paar Streichhölzer benötigen.

    Ich empfehle eine Verlinkung.

  3. 3
    Waschi says:

    Man könnte vielleicht noch was schreiben zu der Frage „darf sich der Beschuldigte den Auflagenempfänger selbst aussuchen?“. Wobei ich keine Ahnung habe, wie da so das Verhältnis ist zwischen den Fällen, in denen das allein durch StA oder Gericht ausgesucht wird und denen, in denen die Wünsche des Beschuldigten berücksichtigt werden.

  4. 4
    Flo Rian says:

    Vielleicht noch der Hinweis, dass die Fahrerlaubnisbehörden eine Einstellung nach 153a bei BTM-Delikten als Steilvorlage für weitere Maßnahmen nehmen.
    Wenn man Konsequenzen hinsichtlich der Fahrerlaubnis verhindern möchte, geht kein Weg an einem Freispruch vorbei.

    Just my 2 cents.

  5. 5
  6. 6
    Mirko says:

    Ich glaube beim Vergleich zum § 170 sollte man deutlicher betonen, dass eine Einstellung nach § 153 a wirklich endgültig ist, während nach § 170 das Verfahren durchaus wieder aufgenommen werden kann.

  7. 7
    Jo Meder says:

    In Berlin führt eine 153a-Einstellung (im konkreten Fall wegen Steuergeschichten) zu einer mehrjährigen (2, wenn ich mich recht erinnere) Eintragung ins „Korruptionsregister“.

    Aufträge aus öffentlichen Mitteln sind damit erstmal passé.