Die Lektüre unserer Blogbeiträge und Mandanteninformationen führt oftmals zu illustren Reaktionen.
Eine solche Rückmeldung – in Gestalt einer „Ich-habe-da-mal-ne-kurze-Frage“-Frage – erhielt ich gestern per eMail.
Der Absender fällt mit der Tür in’s Haus und nimmt Bezug auf einen Blickpunkt:
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
ich habe Ihren Beitrag Verjährung einer Straftat gelesen, und komme ins Grübeln.
Aus diesem Beitrag zitiert er mich:
Eine Beispielsfrist
Warum ist das nicht so simpel wie es auf den ersten Blick aussieht?
Schauen wir uns mal den einfachen Betrug an, der nach § 263 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft wird. Die Verjährungsfrist? Richtig, die Verjährungsfrist beträgt 5 Jahre.
So, und nun der besonders schwere Fall des Betruges: § 263 Abs. 3 StGB: Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahre. Verjährungsfrist 10Jahre? Falsch!. Weil es dabei um eine Schärfung des Grundstatbestands für den besonders schweren Fall geht; eine Strafzumessungsregel, die keinen Einfluß auf die Dauer der Verjährungsfrist hat, § 263 Abs. 4 StGB.
Ergebnis: Auch der Betrug im besonders schweren Fall verjährt nach 5 Jahren.
Das Zitat gibt ihm Anlaß, über ein Problem nachzudenken, das ihn beschäftigt:
Was bedeutet dieses Beispiel für die Üble Nachrede?
Damit ich auch weiß, wovon er redet, zitiert er den Gesetzestext:
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Und dann beginnt er seine Analyse und entwickelt sein eigenes Problem:
Klaer Fall, die Verjährungsfrist ist 3 Jahre bei der Üblen Nachrede, wenn sie nicht öffentlich oder durch Verbeiten von Schriften begangen wurde. Oder irre ich mich schon da?
Was aber, wenn sie doch öffentlich oder durch Schriften begangen worden sein sollte?
Grübel, grübel.
Beträgt die Verjährungsfrist dann 5 Jahre, oder gilt es analog zu dem Beispiel des Betrugs, dann wären es ja wohl auch nur 3 Jahre?
Ich tendiere zu den 3 Jahren, bin mir aber keineswegs sicher.
Und was tut der Mann, wenn er nicht sicher ist? Er fragt einen Kundigen, einen Strafverteidiger. Kann man machen.
Er macht es so:
Vielleicht finden Sie ja die Zeit einem juristischen Laien, oder vielleicht Amateur ;) , diese Frage kurz zu benatworten.
Danke im Voraus.
Ok, ich soll mich jetzt also hinsetzen und – statt mich mit ernsthaften Problemen meiner Mandanten zu beschäftigen, einen Blogbeitrag zu schreiben oder ein Bier trinken zu gehen – ihm dabei helfen, seine juristischen Probleme zu löschen.
Ich habe diese eMail nicht sofort gelöscht, sondern ich habe ihm geantwortet:
Moin.
Vielen Dank für Ihre eMail und Ihre Fragen zum Thema Verjährung von Straftaten.
Wir haben hier Bedarf an sauberen Fenster, die im Herbst zuletzt geputzt wurden. Vielleicht finden Sie ja die Zeit, einem Fensterputzerlaien kurz wieder zum Durchblick zu verhelfen. Dann könnten wir ins (Tausch-)Geschäft kommen.
Ich bin auf die Reaktion gespannt.
In diesem Zusammenhang:
Wer sich dafür interessiert, warum ich diese Mal-eben-zwischendurch-Fragen nicht beantworten möchte, kann sich hier über meinen Tagesablauf informieren.
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Bild: © uschi dreiucker / pixelio.de