Die Staatsanwaltschaft Cottbus ermittelt gegen eine größere Anzahl Beschuldigter. Irgendwann im Mai 2016 soll etwas passiert sein, was nicht den Spielregeln des Miteinanders zwischen Bürger und Polizei entsprochen hat.
Das wurde dem Mandanten mündlich vor Ort mitgeteilt; und später im August 2016 noch einmal gem. § 163a StPO auf Altpapier gedruckt. Ende September habe ich mich als Verteidiger für meinen Mandanten gemeldet und Akteneinsicht beantragt.
Nachdem ich aus Cottbus nichts gehört habe, folgte im November ein Einzeiler:
… erinnere ich an mein Akteneinsichtsgesuch vom **. September 2016.
Die lapitare Antwort ziemlich genau 1 Monat später:

Weitere Einzeiler, jeweils mit Anlage aller davor geschriebenen Einzeiler, erfolgten dann Ende Januar und Ende Februar 2017.
Ende März habe ich dann eine sechszeilige Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben (wieder mit dem gesamten Erinnerungskonvolut als Anlage). Bis zum heutigen Tage – Ende April – habe ich aus Cottbus kein weiteres Lebenszeichen bekommen. Nichts. Nada. Niente. Nothing.
Ich denke mal, es ist nun an der Zeit, etwas Schwung in die Behörde zu bringen. Deswegen kommt nun das hier aus dem Fax der Staatsanwaltschaft Cottbus
An die
Behördenleitung der Staatsanwaltschaft Cottbus
– zHd. Herrn LOStA Bernhard Brocher –Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr Brocher,
ich erhebe ich unter Bezugnahme auf meine in Kopie (erneut) beiliegenden Schreiben
Verzögerungsrüge nach §§ 198, 199 GVG.
Es ist nicht hinnehmbar, daß weder auf Erinnerungen, noch auf meine Dienstaufsichtsbeschwerde vom [DATUM] reagiert wird.
Die mangelnde Reaktion auf die Schreiben empfinde ich als unverschämten Affront gegen meine Person; zumindest einen kleinen Zweizeiler hätte die Höflichkeit im Umgang miteinander geboten.
Ich erwarte daher vom verständigen Betrachter dieser Sachlage Verständnis, wenn in Bezug auf die augenscheinliche Nichtbearbeitung hier der Verdacht keimt, daß gar eine vorsätzlich falsche Anwendung des Rechts durch Amtsträger bei der Bearbeitung dieser Rechtssache vorliegen könnte. Aus Fürsorgegründen weise ich daher hin auf § 339 StGB.
Weitere Verzögerungen des nun seit fast 1 Jahr andauernden Verfahrens sind nicht hinnehmbar. Die Verzögerungsrüge ist daher auch begründet. Meinem Mandanten erwächst aus seinem Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren der subjektive verfassungsrechtliche Anspruch darauf, daß dieses ohne vermeidbare Verzögerung durchgeführt wird (BVerfG NStZ 1984, 128; NJW 1992, 2472; 1993, 3254;1994, 967; 1995, 1277; BGHSt 24, 240; 26,1). Die Achtung seiner Menschenwürde und der Schutz seiner Grundrechte erfordert, daß die Eingriffe und Belastungen, die für ihn mit einem Strafverfahren verbunden sind, so kurz wie möglich gehalten werden (BGHSt 26, 6). Art.6 III a) EMRK garantiert ausdrücklich als Menschenrecht, daß das Strafverfahren in angemessener Frist von der Bekanntgabe des Schuldvorwurfes bis zur Rechtskraft abgeschlossen wird, damit er nicht während eines zu langen Zeitraumes unter der Last der Beschuldigung bleibt (EGMR JR 1968,463;BverfG NJW 1992,2472; BGH St 26, 238; OLG Stuttgart, NJW 1974, 284; Löwe-Rosenberg, StPO, Großkommentar, 25.Auflage 1997, vor § 213 Rdn. 20).
Vielleicht bewegt sich ja jetzt irgendwas. Oder -jemand.
Gern nehme ich weitere Vorschläge der geschätzten Leserschaft entgegen, womit man diesem Beamtenapparat wieder in Schwung bringen könnte.
Update:
Lieber Herr Staatsanwalt, der Sie wenige(!) Stunden(!), nachdem Sie mein Fax erhalten haben, hier angerufen und mich um Rückruf gebeten haben. Ich habe kein Interesse daran, diesen Konflikt wegzumoderieren. Da müssen Sie jetzt durch. Ich will eine Entscheidung über die Dienstaufsichtsbeschwerde und vor Allem: Die beantragte Akteneinsicht. Mit Ihren verwaltungsinternen Problemen und der vermuteten personellen Überforderung Ihrer Behörde habe ich nichts zu schaffen.
Zeugen sind neben den Angeklagten die bedauernswertesten Beteiligten an einem Strafverfahren. 





