Terminsverlegung und sture Arroganz

Das Gericht hatte einen Termin angesetzt. Der Angeklagte sucht sich den Verteidiger seines Vertrauens aus. Der Verteidiger ist an dem Terminstag verhindet.

Der Normalfall:
Der Verteidiger bittet um Aufhebung des Termins und um Absprache des neuen. Das funktioniert binnen zweier Minuten durch einen Telefonanruf.

Der Problemfall:

Die Richterin am Amtsgericht wird nun mit einer Reaktion rechnen müssen, die einen zeitlichen Aufwand verursacht, der den Umfang einer kompletten Beweisaufnahme annehmen wird. Die arrogant anmutende Sturheit ist etwas, das sich manche Richter erst während ihrer Praxiserfahrungen abgewöhnen müssen. Das lernen sie in der Regel nicht auf der Richterakademie. Andere Richter, also solche, die weiter denken als von der Wand bis zur Tapete, können einen echt entspannten Job haben.

Dieser Beitrag wurde unter Richter veröffentlicht.

21 Antworten auf Terminsverlegung und sture Arroganz

  1. 1
    Barbara says:

    … „Wobei bei der Auswahl des Verteidigers nach Anberaumung des Hauptverhandlungstermins auf diesen Rücksicht zu nehmen ist.“ …
    Tja, worauf bezieht sich „auf diesen“ –
    Verteidiger oder Hauptverhandlungstermin…

  2. 2
    Maste says:

    Und welches ist die Reaktion?Befangenheitsantrag nebst Beschwerde gegen die ablehnende Verfügung(die doch hier wohl zulässig sein dürfte)?

  3. 3
    Jan Heinz says:

    Das ist ja schon ein dicker Hund. Ich muss mir also als Beschuldigter meinen Verteider nach der Terminierung des Gerichts aussuchen? Wirklich erstaunlich, auf welche Ideen Gericht so alles kommen…

  4. 4
    Chak says:

    Erwartet das Gericht ernsthaft, dass der Angeklagte nicht den Verteidiger seines Vertrauens wählt, sondern einen, der zu dem Termin Zeit hat?

  5. 5
    WPR_bei_WBS says:

    Die erste Frage, die sich mit stellt: Wann würde CRH tatsächlich mandatiert?

  6. 6
    Neric says:

    Ich vermisse den Kavalier der alten Schule. Man sagt ein Treffen mit einer Dame nicht ab, insbesondere nicht, wenn es sich um eine Dame höheren Standes handelt.

  7. 7
    WPR_bei_WBS says:

    @ Neric:
    Eine echte Dame alter Schule würde aber auch nie einen Termin einfach so anberaumen :-p.

  8. 8
    Der wahre T1000 says:

    Ich frage mich, wann der Verteidiger um Terminsverlegung gebeten hat. War es kurz nach Anberaumung der Verhandlung oder deutlich später (hat also der Mandant oder der Anwalt die Sache schleifen lassen)?

    Weiter frage ich mich, ob es dem Mandanten nützt, wenn die Verteidigung nun in den „Krawallmodus“ schaltet, um es der Richterin arbeitsreich zu machen? Wäre ich Richter, wüsste ich die passende Reaktion darauf. Nicht nur Anwälte können Arbeit machen…

    • Einem vergleichbaren Argument („besser keinen Krawall machen“) bin ich soeben mit diesen Worten entgegen getreten:


      Wenn Sie verteidigt werden möchten: Wollen Sie zugunsten der guten Stimmung auf Ihre Rechte als Beschuldigter/Betroffener verzichten? Fröhlich pfeifend in Richtung Schlachtbank tanzen? crh

  9. 9
    Hinterbänkler says:

    @T1000
    Das steht im Anschreiben. Verteidigerschreiben mit Verlegungswunsch ging am 21.4. ein. Angeklagter hat Ladung wohl am 4.4. erhalten (wird das mit Empfangsbekenntnis zugestellt, oder kann das auch das Ausgangsdatum im Gericht sein?). Hatte also keinen Anwalt zu dem Zeitpunkt, sonst hätte der es auch erhalten.

    Im Großen und Ganzen find ich den Zeitablauf ok. Er sucht sich einen Verteidiger, der macht sich schlau und stellt den Verlegungsantrag rund vier Wochen vor Haupttermin. 2 Wochen zwischen Ladungszustellung und Verlegungsantrag ist zwar nicht unmittelbar, aber sollte noch menschlich nachvollziehbar sein (rauskriegen ob Anwaltspflicht besteht, einen suchen, der muß sich ein Bild machen, evtl. Akteneinsicht im Vorfeld).

    Bei einer Woche vorm Termin würd ich die Position des Gerichtes eher verstehen können, aber hier ist eigentlich kein Bedarf für das etwas zickige Verhalten des Gerichtes. Zumal die Begründung, man solle sich bei der Mandantierung nach dem Verhandlungstermin richten, ja sowas von abgehoben ist, das man sich wirklich fragt, wie alt die Richterbank da ist.

  10. 10
    Marc Aurel says:

    Viele Leser sind mit den Abläufen bei Gericht nicht hinreichend vertraut. Üblicherweise besorgt sich ein Angeschuldigter spätestens nach Anklagezustellung einen Anwalt. Dann kann dieser Einfluss auf die Terminierung nehmen. Geschieht dies nicht, wird natürlich irgendein Termin anberaumt. Dann jedoch gilt nach der Rechtsprechung, vom Verteidiger hier natürlich nicht erwähnt, dass der Angeklagte einen Verteidiger auswählen muss, der am Terminstag Zeit hat. In diesem Zusammenhang kann jeder Leser sich auch Gedanken darüber machen, ob das Vertrauen zu dem gewählten Verteidiger tatsächlich so überragend groß ist. Wäre es das, wäre der Anwalt nicht erst kurz vor knapp mandatiert worden.

    • Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie dem mit den „Abläufen bei Gericht unvertrauten“ Publikum (dazu scheine ich Ihrer Ansicht nach wohl auch zu gehören, oder?) die von Ihnen zitierte Rechtsprechung mitzuteilen. In den mir zur Verfügung stehenden Datenbanken und Bibliotheken bin ich leider nicht fündig geworden. crh
  11. 11
    Marc Aurel says:

    Von Arroganz kann daher hier nur auf Seiten des Verteidigers die Rede sein.

    • Gestatten Sie mir, mit einem Klassiker zu antworten: Niveau sieht nur von unten aus wie Arroganz. crh
  12. 12
    WPR_bei_WBS says:

    @ T1000:
    Was soll CRH denn machen anstatt „Krawall“? Den Mandanten einfach alleine lassen? Oder den Mandanten jetzt, also wirklich kurz vor dem Termin, zu irgendeinem anderen Anwalt schicken? Das braucht auch erstmal Zeit für den Mandanten, den zu finden – und der wird dann vermutlich Termins Erregung beantragen: Um genug Zeit zur Einarbeitung zu haben.

  13. 13
    WPR_bei_WBS says:

    Also zehn Arbeitstage um sich einen Anwalt zu suchen, die Sache angucken, die Termine zu checken und den Verlegungsantrag zu schreiben ist doch jetzt wirklich noch im Rahmen.

    Wobei das voraussetzt, dass die Ladung wirklich am 04.04. eingegangen ist. Wird die Ladung denn förmlich zugestellt? Oder wird angenommen, dass das Schreiben einen Tag nach dem Datum, das auf dem Papier stand, eingegangen ist? Wir wissen ja alle, dass die Gerichte höchst effizient arbeiten…

  14. 14
    HugoHabicht says:

    uiuiuiui.

    Gert Postel. Der Hauptmann von Köpenick der 1980er.

  15. 15
    Th. Koch says:

    @Marc Aurel:

    Dann jedoch gilt nach der Rechtsprechung, vom Verteidiger hier natürlich nicht erwähnt, dass der Angeklagte einen Verteidiger auswählen muss, der am Terminstag Zeit hat

    Das ist eine steile These. Gibt es dafür Belege?

  16. 16
    Wachtmeister says:

    Rechtsprechung in Richtung der von „Marc Aurel“ überzeichneten Ansicht gibt es schon: LG Saarbrücken, Beschl. v. 14.04.2014 – 1 Qs 11/14

    (Hier passt diese Entscheidung aber dann doch nicht ganz.)

    • Eben. Paßt nicht. Und gibt’s nicht. crh
  17. 17
    RA Thomas says:

    Die einfachste Antwort steht in § 137 Abs. 1 Satz 1 StPO:

    „Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen.“

    Betonung auf: „in jeder Lage“. Wenn dem Beschuldigten also 2 Minuten vor der Verhandlung oder mitten in der Verhandlung einfällt, daß er alleine überfordert ist, kann er verlangen, daß einen Verteidiger zu kontaktieren. Es gibt diesbezüglich keine „Verspätung.“ Er darf die Verteidiger nur nicht willkürlich wechseln, um das Verfahren zu verschleppen. Aber der Erstkontakt mit einem Verteidiger ist prozeßrechtlich selten zu früh, aber niemals zu spät.

  18. 18
    Glückspils says:

    Der Verweis auf § 137 Abs. 1 StPO greift zu kurz, da dieser nichts über die Folgen einer Terminskollision besagt.

    Nach § 213 StPO bestimmt der Vorsitzende – hier: die Vorsitzende – den Termin. Der Richter ist nicht verpflichtet, Termine abzusprechen (vgl. bspw. KG StV 2009, 57.). Auf eine Verlegung des Termins hat kein Prozessbeteiligter einen Anspruch (vgl. Fischer, § 213, Rn. 7). Das Gericht hat einem Verlegungsantrag unter Berücksichtigung er Belange aller Verfahrensbeteiligten und des Beschleunigungsgrundsatzes zu bescheiden. Die Terminslage des Verteidigers kann nur dann berücksichtigt werden, wenn dadurch das Verfahren nicht erheblich verzögert wird (vgl. KK-StPO, § 213, Rn. 4b).

  19. 19
    T.H., RiLG says:

    Ganz so einfach ist es nicht, meint doch etwa das OLG Stuttgart (Justiz 2006, 8) folgendes:

    „Wenn sich nun der Angeklagte – und dies relativ kurzfristig vor dem anberaumten, ihm bekannten Verhandlungstermin – in freier Entscheidung dazu entschließt, einen neuen, bisher mit der Sache nicht vertrauten Verteidiger zu wählen, dann ist ihm grundsätzlich zuzumuten, sicherzustellen, dass dieser Verteidiger den Termin auch wahrnehmen kann; ebenso wie dieser Verteidiger bei der Übernahme des Mandats die offenliegende Terminskollision zu bedenken haben wird. Wenn in einer solchen Situation der Vorsitzende des Gerichts den Belangen der ordnungsgemäßen, zügigen Erledigung des Verfahrens wie auch der Gesamtbelastung der Strafkammer den Vorrang gibt, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden.“

    Und einen Anspruch auf Terminverlegung gibt es grundsätzlich auch nicht, und § 213 dürfte auch noch gelten.

    Deswegen wage ich einmal die Prognose, dass weder eine Beschwerde noch ein Ablehnungsgesuch von Erfolg gekrönt sein werden.

    Von daher kann ich die Empörung nicht recht nachvollziehen, wenngleich man sich bei Gericht natürlich die Frage stellen sollte, ob man sich, wenn nicht gerade zwingende Gründe es erforderlich machen (Haft, Führerscheinsache), die Verhandlungsatmosphäre zerschießt, anstatt den Fall halt ein paar Wochen später zu verhandeln, zumal man am AG eigentlich immer noch einen Fall „übrig“ hat, mit dem man eine durch Verlegung entstandene Lücke füllt.

  20. 20
    Strafrichter says:

    Offen gesagt kann ich die Empörung auch nicht so ganz verstehen.

    In der Regel (bei einfachen Verfahren am Amtsgericht!) sind Terminverlegungen kein Problem. Auch wenn sich erst kurz vorher ein Verteidiger legitimiert, spreche ich dann eben telefonisch einen neuen Termin ab.

    Eine Ausnahme gilt allerdings für den Fall, dass die Termine (für amtsgerichtliche Verhältnisse) etwas aufwändiger sind. Wenn ich mehrere Angeklagte habe (zum Beispiel bei Schlägereien o.ä.), aufwändige Beweisaufnahmen (mehrere Zeugen und ggf. noch einen Sachverständigen), Nebenkläger, etc. dann reagiere ich auf kurzfristige Verlegungswünsche auch eher ungehalten. Wenn ich für eine etwas umfangreichere Sache einen ganzen Tag freihalte und dann plötzlich Leerlauf habe, ist das einfach unschön.

    Klar, manche Verteidiger reagieren dann mit (im Ergebnis unbegründeten) Befangenheitsanträgen… ob man seinem Mandanten damit einen Gefallen tut, ist natürlich eine andere Frage.

  21. 21
    Rosalinde Schätzle says:

    Und der Mandant darf den provozierten Aufwand zahlen, wenn er verurteilt wird? Elegant.

    • Wer sonst (wenn er nicht freigesprochen wird)? Ich bin für Vorschläge offen. crh