Es liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor. Das hat das Gericht zutreffend erkannt und dementsprechend dem Angeschuldigten mit Zustellung der Anklage folgenden Hinweis gegeben:
In der Strafsache gegen Sie soll Ihnen ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden. Sie haben Gelegenheit, innerhalb der oben angegebenen Frist dem Gericht einen Rechtsanwalt zu benennen, von dem Sie verteidigt werden wollen. Dieser Rechtsanwalt sollte möglichst seinen Sitz im Bezirk des Amtsgerichts [$Kleinstadt] haben. Geht innerhalb der Frist von Ihnen kein Vorschlag ein, so wird das Gericht einen Rechtsanwalt auswählen und Ihnen als Pflichtverteidiger bestellen.
Zutreffend ist, daß der Angeschuldigte sich seinen Verteidiger aussuchen darf (und sollte!). Falsch ist allerdings, daß die Suche auf Verteidiger aus dem Bezirk des Gericht zu beschränken ist.
Das hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1.10.2009 bewußt und gewollt geändert. Bis zu diesem Tag sollte der Richter den Pflichtverteidiger „möglichst aus der Zahl beim der bei einem Gericht des Gerichtsbezirks zugelassenen Anwälte“ auswählen, hieß es. Ab dem 1.11.2009 ist in der Neufassung des § 142 StPO diese Beschränkung weggefallen.
Das Merkmal der Ortsansässigkeit ist entfallen. Gott sei Dank, kann man da nur sagen, obwohl dieses Merkmal zum Schluss schon nicht mehr eine so große Rolle gespielt hat und zunehmend auf den “Anwalt des Vertrauens” abgestellt worden ist. Aber: Häufig dann, wenn ein “unbequemer” RA als Pflichtverteidiger beigeordnet werden sollte, wurde dann doch gelegentlich noch auf die Frage der “Ortsansässigkeit” abgestellt und damit die Beiordnung dann verweigert. Das geht jetzt nicht mehr (so einfach). Denn der RA, der vom Beschuldigten benannt wird, “ist” beizuordnen.
schrieb schon am 1.10.2009 Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D. im Strafrecht Online Blog
Offenbar ist diese Gesetzesänderung in den Textbausteinen des Amtsgerichts noch nicht angekommen. Das ist sicherlich kein böser Wille des Gerichts. Sondern lediglich die Sorge um den Landeshaushalt, da nur bei auswärtigen Verteidigern erhöhte (Fahr-)Kosten entstehen.
Der Angeschuldigte ist in der Wahl des Verteidigers seines Vertrauens also grundsätzlich frei. Und wenn er einen auswärtigen Strafverteidiger haben möchte, dann bekommt er ihn eben auch.
Ich werde dann beim Gericht ‚mal ein update des Textbausteins anregen – auch wenn ich den Kollegen vor Ort damit keinen Gefalle tue.