Den Staatsanwälten hier zu Lande fehlen klare Regeln für ihre Informationspolitik. Also machen sie sich welche selbst.
Quelle: Jost Müller-Neuhof im Tagesspiegel
Einige Staatsanwälte beherrschen diese Selbstregulierung, andere eher nicht. Im aktuellen Fall scheint es zu funktionieren, bei dem ehemaligen SPD-Politiker und bei dem Es-Postmann hatten Staatsanwälte ein weniger gutes Händchen dafür.
Link gefunden bei recht_kom
Und? Interessiert das einen StA? Wahrscheinlich weniger. Danke für den Link jedenfalls.
[…] This post was mentioned on Twitter by KanzleiHoenigBerlin. KanzleiHoenigBerlin said: Kanzlei-Hoenig-Info: Die Staatsanwaltschaft und die Informationspolitik http://bit.ly/dmJmgO […]
Im Fall Kachelmann hat zB die Staatsanwaltschaft erst eine PM herausgegeben (allerdings ohne Nennung des Namen des Verhafteten), als es bei bestimmten Medien schon verbreitet war. Vermutlich wird der „Opfer“-Anwalt oder das entsprechende Umfeld das weitergeleitet haben.
Für Staatsanwaltschaften indes bestehen natürlich auch konkrete Regeln, etwa Nr. 23 Abs. 1 der RiStBV. Daneben gibt es ja auch noch Abwägungsmaßstäbe wie etwa die Verhältnismäßigkeit (Nr. 4) oder das Bloßstellungsverbot.
Das Problem ist aber, dass Staatsanwälte zwar „ihre Vorschriften“ haben, aber aus einer Verletzung nicht zwingend ein Schadensersatzanspruch entsteht. Oftmals muss man sich auch fragen, inwieweit das Verfahren mit den Vorgesetzten abgestimmt war und welche Interessen evtl. bei höherrangigen Justizvertretern an solchen Veröffentlichungen bestehen.
Aber genau wie die Staatsanwaltschaft keine Konsequenzen regelmäßig fürchten muss, müssen sich Schundblätter wie die BILD-Zeitung auch nicht um Konsequenzen für ihre Veröffentlichungen sorgen. Wenn es wirklich mal schmerzhafte Schmerzensgeld- und realistische Schadensersatzurteile geben sollte (und nicht nur für Fürstentöchter), mag sich das ändern.