Verteidigung

Eine friedliche Welt …

friedlicheWelt-443

… kommt nach dem Kampf ums Recht. Darauf freuen sich nicht nur die Zeugen Jehovas.

Allerdings: Nach diesem heutigen Vormittag beim Gericht habe ich da so meine Zweifel mit dem friedlichen Nebeneinander von Löwen, Lämmern … und Schlangen. Trotz Berufsoptimismus. ;-)

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Zwangs-Deportation

Es ist eine Sache, wenn der Verteidiger die Auslieferung Demjanjuks aus Cleveland nach Deutschland als rechtswidrig reklamiert. Dies aber als „Zwangsdeportation“ zu bezeichnen(1), halte ich – gelinde gesagt – für unvorteilhaft.

(1) So gehört heute Mittag auf Radio1/Inforadio

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Belohnter Verrat

Aufklärungs- und Präventionshilfe soll der neue § 46b StGB leisten. Oder genauer: Straftäter sollen diese Hilfe leisten. Die Rede ist von der Kronzeugenregelung, über die ich ein paar kleine Gedanken verlieren möchte.

Fall 1:
Es gibt da einen Mann, der eine Frau genötigt hat, sexuelle Handlungen an ihm vorzunehmen (§ 177 I StGB). Dafür sitzt er zunächst in Untersuchungshaft, ihn erwartet eine Freiheitsstrafe von … sagen wir mal … zwei Jahren und sechs Monaten.

Dieser Mann hatte einen Nachbarn, ein Beamter, von dem er weiß, daß er einen Subventionsbetrug (§ 264 II StGB) begangen hat.

Das Wissen über diesen Betrug des Nachbarn offenbart der Mann den Ermittlungsbehörden.

Das Verfahren gegen den Mann, dem sich die sexuell genötigte Frau als Nebenklägerin angeschlossen hat, endet mit seiner Entlassung aus der Haft ohne weitere Bestrafung.

Fall 2:
Der Mann ist zusammen mit einem anderen Untersuchungshäftling in einer gemeinsamen Zelle untergebracht. In der Notgemeinschaft zwischen den beiden Männer kommt es zu Gesprächen.

Den Inhalt dieser Gespräche berichtet der Mann den Ermittlungsbehörden, die ihn als „Knastzeugen“ willkommen heißen.

Das Verfahren gegen den Mann endet wie oben.

Fall 3:
Der Verteidiger des Mannes unterhält sich im Anwaltszimmer mit dem Verteidiger eines anderen Beschuldigten. Über dieses Gespräch berichtet der Verteidiger seinem Mandanten, der wiederum die Staatsanwaltschaft informiert.

Das Verfahren gegen den Mann endet wie oben.

Der Deutsche Richterbund hat sich im Oktober 2005 gegen die (Wieder-)Einführung der Kronzeugenregelung ausgesprochen:

Es besteht […] die Gefahr eines Missbrauchs: Um die eigene Strafbarkeit zu verharmlosen, wird falsch ausgesagt und werden Dritte zu Unrecht belastet.

Ok, eine falsche Aussage und eine unberechtigte Belastung werden bestraft. Wenn sie entdeckt werden. Aber fürchtet sich ein Täter, der eine lebenslange Haftstrafe zu erwarten hat, vor dieser Bestrafung, wenn er durch eine falsche Bezichtigung statt „LL“ zum Beispiel nur fünf Jahre erwarten kann?

Ich bin gespannt, wie lange diese Regelung Bestand haben wird und wie sich die Praxis darauf einstellt. Es ist nichts Gutes zu erwarten.

Besten Dank an Stefan Conen, der diese Probleme in einer Fortbildungsveranstaltung der Berliner Strafverteidiger thematisiert hat.

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Personalmangel und Menschenrechte in Köln

Eigentlich wollte ich den Mandanten noch am Freitag in der Untersuchungshaftanstalt Köln besuchen. Die dortige freundliche Mitarbeiterin teilte mir jedoch mit, daß Besuche in der JVA Köln am Freitag grundsätzlich nicht möglich seien. Dies wurde mir dann auch von einem Kölner Kollegen bestätigt: Freitags geht da gar nichts.

Meine Frage an einen Kölner Staatsanwalt blieb inhaltlich unbeantwortet:

Ich weiß nur, dass angeblich organisatorische Gründe (heißt wohl Personalmangel) verantwortlich sind.

Gibt es in Köln eigentlich keine engagierten Verteidiger, die der dortigen Verwaltung mal vor’s Schienbein treten können bzw. wollen?

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Verteidiger mit besonderen Fähigkeiten

Auf die Website eines Anwalts gehört die Beschreibung seiner Kompetenzen, unter anderem auch der Hinweis darauf, welche Sprachen er spricht.

Sprachen: Deutsch, Englisch und Kölsch

Dieser Hinweis eines Kölner Verteidigers auf seine sprachlichen Fähigkeiten deutet darauf hin: Der Mann hat Spaß an seinem Job.

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Bewußte Täuschung?

Die Mandantin aus Berlin bekommt von der Thüringer Polizei einen „Zeugenfragebogen wegen einer Ordnungswidrigkeit“. Es geht um eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 16 km/h außerorts. Sie soll mitteilen, wer der erkennbar männliche Fahrer sei, der mit ihrem Auto so schnell unterwegs war.

Für diese Untat gibt es regelmäßig keine Punkte, lediglich ein Verwarnungsgeld in Höhe von 30 Euro.

Der Mandantin wurde auch mitgeteilt, daß schlicht die 30 Euro gezahlt werden könnten und die Sache wäre vergessen.

Wenn nicht gezahlt würde, müsse sie aber unbedingt allerlei Fragen beantworten.

Fragebogen

Dazu heißt es:

Bitte senden Sie den Fragebogen innerhalb einer Woche nach Zugang an die umstehend genannte Dienststelle zurück, selbst wenn Sie von Ihrem Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen.

Ich frage mich, warum die Behörde der Mandantin erst den Fragebogen zuschickt, wenn sie ihn danach wieder zurück verlangt. Das hätte man sich doch eigentlich sparen können.

Sie vermeiden dadurch weitere Ermittlungen (wie z.B. Befragung der Nachbarschaft oder am Arbeitsplatz).

Ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, daß hier ein Polizeibeamter wegen einer Knolle von 30 Euro Haus- und Arbeitsplatzermittlungen durchführen würde. Zumal der Arbeitsplatz nicht bekannt ist. Heiße Luft also.

Zu diesen Angaben sind Sie gem. § 46 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz i.V.m. § 161 a Abs. 1 Satz 1 StPO verpflichtet.

Zu welchen Angaben, bitteschön? Die in dem Fragebogen gestellten Fragen muß kein Mensch Zeuge beantworten. Und der § 161 a StPO regelt einen ganz anderen Fall! Die Behörde blufft.

Der Ton wird strenger:

Sollten Sie der Bitte um Benennung der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers, des Verantwortlichen, nicht entsprechen, obwohl Ihnen kein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, müssen Sie damit rechnen, richterlich vernommen zu werden.

Glauben die Kasper Herrschaften da im Amt wirklich, daß ein Richter die Halterin wegen einer solchen Mickey-Maus-Verkehrs-Ordnungswidrigkeit vernehmen wird? Was soll eine solche erkennbar leere Drohung?!

Es wird noch schärfer:

Falls nicht festgestellt werden kann, wer zur Tatzeit das Fahrzeug geführt hat, kann der Halterin oder dem Halter gemäß § 31a StVZO die Führung eines Fahrtenbuches auferlegt werden.

Nein! Bei Bagatellverstößen wie diesem wäre eine Fahrtenbuchauflage unverhältnismäßig, deswegen rechtswidrig. Genauso wie die Drohung damit.

Dann kommt noch das verquaste Behördendeutsch, mit dem auf die verschiedenen Rechte hingewiesen wird, in bestimmten Fällen keine Angaben machen zu müssen. Das versteht sowieso kein Mensch, der keine Juristerei studiert hat.

Insgesamt scheint mir die Behörde es darauf anzulegen, mit den aufgezeigten empfindlichen Übeln die Mandantin einzuschüchtern, um an die begehrten Informationen zu kommen.

Wenn mit solchen grenzwertigen Aktionen bereits bei einem Verwarnungsgeld Druck auf den Bürger ausgeübt wird – wie sieht es dann erst aus, wenn es an’s Eingemachte geht?!

Auf diesem oben abgebildeten Fragebogen gibt es nichts, was ausgefüllt und unterschrieben werden müßte. Gar nichts. Der dient meines Erachtens nur dazu, den Bürger zu täuschen und einzuschüchtern.

Faires Verfahren, liebe Thüringer Bußgeldbeamte, geht anders.

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Geschädigte taz-Mitarbeiter

Daß die Zeiten für alle Zeitungsmacher keine rosigen sind, ist bekannt. Die Lage der Genossen von der taz aber war schon immer prekär. Auch das ist dem Kenner der Szene geläufig.

Aber daß es den tazzern so elend geht, wie in dem Bericht über „Ungültige Tickets im Berliner Nahverkehr“ von Grit Weirauch zu lesen ist, hätte man nicht geglaubt:

Eine taz-interne Blitzumfrage kam jedoch allein in den letzten zwei Wochen auf drei geschädigte Mitarbeiter.

Es geht um den Ankauf gefälschter Tickets. Wie Frau Weirauch schreibt, gibt es „Gültige Tickets […] auf jeden Fall beim Busfahrer“. Ich denke, die Automaten auf den Bahnsteigen enthalten auch nur Originale.

Die drei Geschädigten dürften die Fahrscheine mithin kostengünstig aus einer anderen Quelle haben: Ob dies der zottelige Drogenkranke am Kotti war oder die Punkerin mit dem schwarzen Mischlinks-Hund am Alex … darüber schweigt sich Frau Weirauch aus.

Vielleicht sollten die Bewohner der Teppich-Etage in der Rudi-Dutschke-Straße ‚mal darüber nachdenken, die Gehälter der Ausgebeuteten Mitarbeiter zu erhöhen, um sie endlich wieder in die Lage zu versetzen, wenigstens die zwei Euro und zehn Cent für eine Orignal-Fahrkarte investieren zu können.

Und wenn es dem gebeutelten Zeitungsmarkt irgendwann wieder besser geht, reicht es dann vielleicht auch wieder für das Verteidiger-Honorar:

Betrug, so lautet der Vorwurf, der sich allerdings in den meisten Fällen auch ohne Anwalt per Antwortbrief entkräften lässt.

Bis dahin verteidige ich Frau Weirauch gegebenenfalls auch für eine Einladung zum Eintopf-Essen. Arme taz!

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Kalte Füße

Das Urteil gegen den Mandanten erging am Dienstag. Das Gericht teilte dem Mandanten mit, daß er nun eine Woche Zeit habe, um ein Rechtsmittel – Berufung oder Revision – gegen die Entscheidung einzulegen, § 314 StPO und § 341 StPO. Eine weitere Belehrung über die Fristen hörte sich der Mandant von seinem Verteidiger nach der Verhandlung an.

Am Mittwoch rief der Mandant das erste Mal an, ob das Rechtsmittel denn schon beim Gericht sei. Am Freitag erfolgte der zweite besorgte Anruf, am Montag der dritte. Damit hat sich der Mandant dann insgesamt viermal angehört, warum es sinnvoll ist, daß das Fax erst am Dienstag nach 19:00 Uhr – also knapp vor Ende der Rechtsmittelfrist – an das Gericht geschickt werden sollte und wird. Am Dienstag um 19:10 Uhr rief der Mandant erneut an …

Den Hintergrund für die Fristen-sind-dazu-da-um-sie-auszunutzen-Strategie liefert ein gesundes Mißtrauen gegenüber Richtern und Staatsanwälten.

Über einen hinterhältigen Richter berichtete Richter Ballmann:

… Anwalt legt 3 Tage nach Urteilsverkündung per Fax Rechtsmittel ein. Mein Kollege [also der Richter, dessen Urteil angegriffen wird. crh] kann richtig gemein sein: Er ruft den zuständigen Staatsanwalt an. Der legt Berufung ein.

Es gibt aber auch charakterlose Staatsanwälte, die sich von sich aus auf der Geschäftsstelle des Gerichts erkundigen, ob denn der Verurteilte das Urteil nicht akzeptieren möchte, und gegebenenfalls dann ebenfalls ein Rechtsmittel – meist eine Berufung – einlegen.

Das führt dann zu häßlichen Konsequenzen für den Verurteilten.

Wenn nur er allein das Urteil angreift, kann das Rechtsmittelgericht das Ergebnis nicht verbösern: Einen Nachschlag gibt es dann ganz sicher nicht.

Richtet sich die Staatsanwaltschaft jedoch ebenfalls gegen die erstinstanzliche Entscheidung, ist der Weg zur „reformatio in peius“ offen: In dem von Richter Ballmann zitierten Beispiel wurden deswegen aus „1 – 10“ dann am Ende „3 – 2“.

Eine weitere schurkenhafte Motivation der Staatsanwaltschaft ist denkbar, wenn der Verurteilte eine Revision einlegt: Die Staatsanwaltschaft kann dieses Rechtsmittel mit ihrer Berufung verhindern; dann wird es nichts mehr mit der Revision.

Wenn man also etwa gegen 19 Uhr oder später am Tage des Fristablaufs das Rechtsmittel auf die Geschäftsstelle des Gerichts sendet, kann man sicher sein, daß davon kein Staatsanwalt etwas erfährt, jedenfalls nicht vor Ablauf der Wochenfrist: Die Geschäftsstellen sind um diese Zeiten nicht besetzt.

Das einzige Problem bei diesem Verfahren sind die kalten Füße mancher Mandanten.

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Schiebetermin

Für alle Beteiligten, sind die so genannten Schiebetermine grundsätzlich erst einmal ärgerlich. Dies gilt umso mehr, wenn dafür durch die halbe Weltgeschichte gefahren werden muß, um bei einem auswärtigen Gericht einen Fünf-Minuten-Termin wahrzunehmen.

Nach § 229 I StPO dürfen in einem Verfahren zwischen zwei Hauptverhandlungsterminen nicht mehr als drei Wochen liegen. Das ist angesichts der knappen Ressourcen (Gerichtssäle, Protokollführer …) bei den Gerichten und wegen der Terminslage der Verteidiger, oder auch der Zeugen, oft sehr schwierig, wenn die Termine nicht längerfristig geplant werden konnten. Um in einem solchen Fall die Drei-Wochen-Frist zu überbrücken, wird dann ein Termin vereinbart, zu dem nur eine kleine Prozeßhandlung vorgenommen wird.

An einem solchen Brückentermin habe ich gestern teilgenommen. Gegen 8 Uhr habe ich das Haus verlassen, der Termin war für 9:30 Uhr angesetzt. Der Gerichtssaal war jedoch noch nicht frei und außerdem hatte sich eine Schöffin verspätet. Um 10:20 Uhr erfolgte dann der Aufruf, anschließend wurde der Auszug aus dem Strafregister des Mandanten („keine Eintragung“) verlesen und um 10:25 Uhr wurde die Sitzung geschlossen. Um 11:45 Uhr war ich dann in der Kanzlei.

Für den Angeklagten war es besonders häßlich, weil er zur Zeit im Ausland tätig und wegen dieser fünf Minuten über 2.000 km umhergefahren ist. Und was so eine Sache dann an Kosten verursacht … darüber möchte ich nicht ernsthaft nachdenken.

Es ist eine wichtige Regel, dieser § 229 StPO; schützt er doch dem Grunde nach die Rechte des Angeklagten auf einen angemessen kurzen Prozeß und auf einen Richter, der sich an die Sache bei der Urteilskündung auch noch erinnert. Die Konsequenz dieser Förmlichkeit ist manches Mal nur schwer erträglich. Eine Alternative fällt mir dazu aber auch nicht ein.

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Mehr geht nicht

Nun hat die von mir angeregte Erörterung nach § 202 a StPO stattgefunden. Der Staatsanwalt ist der Bitte des Vorsitzenden nur mit Murren gefolgt und hat seine Strafmaßvorstellungen mitgeteilt: 12 bis 13 Jahre.

Die (gestandenen) Mitverteidiger hatten ebenso wie ich Mühe, auf ihren Stühlen sitzen zu bleiben.

Ich habe mich dann doch noch getraut zu fragen – wofür? Für den Fall, daß der Angeschuldigte die Vorwürfe aus der Anklageschrift vollumfänglich einräumt und es eine schlanke Beweisaufnahme gibt. Teilte der Staatsanwalt lapidar mit.

Der Kundige weiß, daß die Obergrenze bei 15 Jahren liegt. Mehr kann der Staatsanwalt auch dann nicht erwarten, wenn sich die Hauptverhandlung bis in den Herbst nächsten Jahres hinziehen sollte.

Ich kann mir vorstellen, daß der Mandant nicht amüsiert sein wird, wenn ihm das mitgeteilt wird. Und dann ist da noch die Familie …

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