Verteidigung

Weihnachtslektüre

weihnachtslektüre

Wer die Gesetze nicht kennt, bringt sich um das Vergnügen, gegen sie zu verstoßen, sagte schon Jean Genet.

Aber muß ja nicht gleich ein Verstoß sein, meist reicht es bereits schon aus, die Grenzen zu kennen, damit man an sie herantreten kann. ;-)

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Tennessee Eisenberg – Die Erklärung der Hinterbliebenen

Auf Regensburg-Digital ist die Stellungnahme der Rechtsanwälte der Hinterbliebenen zu lesen:

[…] Anwaltskollege Tronicsek spricht davon, dass die Staatsanwaltschaft […] die einseitig „ergebnisorientierten Ermittlungen” des Landeskriminalamts einfach fortgesetzt habe. Die Erklärung der Staatsanwaltschaft bezeichnet er […] als „nicht stichhaltig”.

Rechtsanwalt Tronicsek malt hinsichtlich der Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens allerdings schwarz:

All zu viel Hoffnung, dass diese Beschwerde erfolgreich sein wird, hegt Tronicsek nicht. „Ich gehe davon aus, dass die Einstellung des Verfahrens mit dem Generalstaatsanwalt abgestimmt war, vermutlich auch mit dem Ministerium.”

Dennoch ist diese Beschwerde notwendig. Erst wenn sie abgewiesen ist, kann ein Klageerzwingungsverfahren beim Oberlandesgericht Nürnberg eingeleitet werden.

Ein Ziel ist aber bereits erreicht: Die Öffentlichkeit ist hergestellt und wir schauen nun gespannt auf das weitere Verfahren. Ein steiniger Weg, den die Kollegen da jetzt vor sich haben.

Danke an Herrn RiAG Ballmann für seinen Hinweis auf die Veröffentlichung.

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Mal eben nach Bayern

Gestern ging’s um eine Verteidigung vor einem königlichen Bayerischen Amtsgericht, das von Berlin aus mit dem Zug nur in einer Zweitagesreise zu erreichen ist.

Deswegen: Erst mit der Taxe zum Flughafen Tegel, dann nach München, vor dort aus mit dem Mietauto zum Gericht, 45 Minuten verhandeln (Handel mit 90 Gramm Marihuana, 1 Jahr auf Bewährung, rechtskräftig), zurück zum Flughafen, dann nach Berlin und mit der Taxe in den Feierabend. Hat auch zeitlich alles geklappt, aber mit einem Flugzeug ist man ja auch recht flott unterwegs.

mini210

Nebenbei:
In Bayern gab’s gestern Fön und trockene Straßen bei 4 Grad Celsius. Und keine linke Landesregierung, die die freie Fahrt für freie Organe der Rechtspflege auf das Niveau eines Trabant 1.1 einschränkt.

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Verteidigerwechsel

Es ist immer wieder spannend für mich, anderen Verteidigern bei der Arbeit zuzuschauen. Das Vergnügen habe ich, wenn es mehrere Angeklagte in einem Verfahren gibt, aber auch, wenn ein Mandant erst in der Rechtsmittelinstanz zu mir kommt.

Manchmal kommt es aber auch zum Verteidigerwechsel innerhalb des Ermittlungsverfahrens oder einer Instanz; das dann meist, wenn der Mandant mit dem ersten Verteidiger nicht zufrieden war. Über einen solchen Fall berichtete ein Kollege auf der Mailingliste für Rechtsanwälte:

Nachdem mich der Mandat in einer Raubsache mit seiner Verteidigung beauftragt hat, erhalte ich heute Akteneinsicht. Aus der Akte ergibt sich, dass der Mandant zuvor bereits einen Kollegen mit seiner (Wahl-)Verteidigung betraut hat, der dann zum Pflichtverteidiger bestellt wurde.

Jetzt findet sich in der Akte ein Protokoll der Hauptverhandlung vom September, zu der der Mandant möglicherweise nicht ordnungsgemäß geladen war und entsprechend ausgeblieben ist. Der Vorverteidiger äußert sich jetzt ausweislich des Protokolls wie folgt:

RA Rudolf Ratte erklärt, er wisse nicht, wo sich sein Mandant aufhält. Er gehe davon aus, dass dieser sich vielleicht in der Drogenszene in F-Dorf herumtreibe. RA Ratte erklärt, er halte es für wenig sinnvoll, einen Vorführungsbefehl zu erlassen aufgrund der vorgenannten Umstände. Möglicherweise sei eher angebracht, einen Haftbefehl nach § 230 StPO zur Sicherung der Hauptverhandlung zu erlassen.

Hierauf ergeht dann auch sogleich der Haftbefehl.

Dass der Mandant in der Akte nirgends, aber auch gar nicht mit Drogen in Zusammenhang gebracht wird, macht die Sache sicher nicht besser.

Es ist schon interessant, wie manchen Kollegen nicht davor zurück schrecken, ihren eigenen Mandanten in die Pfanne zu hauen. Verteidiger vom Schlage Rudolf Ratte sollten eigentlich namentlich benannt werden, oder?

Vielen Dank an Herrn Kollegen A.F., der mir die Veröffentlichung seiner schlechten Erfahrung gestattet hat.

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Noch ein Weihnachtsgeschenk

Nachdem meiner Haftbeschwerde stattgegeben wurde, gab es nun auch in Berlin einen Grund zum Feiern, berichtet die taz:

Als Richterin Petra Müller am Donnerstagmittag gleich zu Beginn des Prozesstages die Aufhebung des Haftbefehls gegen die Angeklagten verkündet, ist im Saal kein Mucks zu hören. Für eine Sekunde. Dann bricht unter den Zuhörern Applaus und Jubel aus. Der 20-jährige Yunus K. springt auf, nimmt seinen Freund und Mitangeklagten, den 17-jährigen Rigo B., in die Arme. Die Eltern schlagen weinend die Hände vors Gesicht. Selbst die Verteidiger wischen sich Tränen aus den Augenwinkeln.

Nach mehr als sieben Monaten: Frohes Fest, yeah!

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Fröhliche Weihnachten, yeah!

Ich hatte der Strafkammer meinen Anruf angekündigt, um meiner Beschwerde gegen den Haftbefehl ein paar warme Worte hinzuzufügen. Der Berichterstatter der Kammer ließ mir gestern ausrichten, ich möge von einem Anruf absehen.

Eine mangelnde Gesprächsbereitschaft widerspricht meinem Verständnis von einem modernen Strafprozeß, deswegen war ich durchaus ein wenig angefressen.

Heute bin ich wieder versöhnt: Meiner Beschwerde (immerhin lockere 60 Seiten insgesamt) wurde stattgegeben und der Haftbefehl aufgehoben.

Das wird meinen Mandanten und – noch mehr – die Familie freuen.

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Auf Teufel komm raus

Der Prozeß neigt sich seinem Ende zu: Die Sammlung von Informationen, Feststellungen und Müll bedarf lediglich der Strukturierung.

Steht der Hauptvorwurf nicht, führt nichts an der rechtlichen Überprüfung der Nebenpunkte vorbei – gilt es doch, wenigstens die bisherige Untersuchungshaft zu rechtfertigen.

Den Berichterstatter(1) zieht’s in die Bibliothek, neuerdings wohl eher vor den PC. Und selbst Vorsitzende sollen an beide Orten schon gesichtet worden sein, wenn die Hauptverhandlung nicht in gewünschter Eindeutigkeit verlief.

Quelle: Friedrich-Karl Föhrig, VRiLG a.D., Kleines Strafrichter-Brevier, S. 76

Was Föhrig hier in launiger Ironie beschreibt, ist Alltag in solchen Verfahren, in denen es der Verteidigung gelungen ist, die Anklagevorwürfe im Laufe einer Beweisaufnahme zu entkräften.

Zu Beginn eines Mandats erkläre ich meinen Mandanten stets die Regeln der Beweislast:

Der Richter muß Ihnen nachweisen, daß Sie schuldig sind. Es ist nicht so, daß Sie nachweisen müssen, daß Sie unschuldig sind.

Das ist die Theorie. Die Praxis sieht anders aus.

Ein Repetitor hat mir vor gefühlten 100 Jahren mal gesagt: Es ist einfacher, ein eingeseiftes Schwein am Schwanz zu fassen, als vor einer Strafkammer einen Freispruch zu erzielen.

Anm.:
(1) Berichterstatter ist der Beisitzer in einer Strafkammer, der die Sache zur Bearbeitung vorbereitet.

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Die Auswahl eines Pflichtverteidigers …

… den der Vorsitzende einer Strafkammer dem Angeschuldigten vorschlägt, erfolgt nach Regeln, die in der Regel keiner kennt.

föhrig

Friedrich-Karl Föhrig, VRiLG a.D., beschreibt in seinem posthum veröffentlichten Büchlein „Kleines Strafrichter-Brevier“, wie er es gemacht hat:

… schlägt der Vorsitzende einen Verteidiger namentlich vor, wobei er aus ethischen Gründen ja-sagende „Gerichtsnutten“ ebenso meiden wird wie aus prozessökonomischen Erwägungen die üblichen professioneller Strafvereitlung Verdächtigen.

Ein ganz schön schräges Bild, das Richter Föhrig im Laufe seiner 36 Berufsrichterjahre von Verteidigern gewonnen hat, könnte man nun meinen …

Meine Erfahrungen mit Herrn Föhrig waren allerdings durchweg positiv. Und es gibt ja – wohl auch nach Ansicht dieses Richters – eine Menge Kollegen, die zwischen diesen beiden von ihm beschriebenen Extremen liegen.

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Der Biß ins Gewissen

In einer sehr umfangreichen Sache vor dem Amtsgericht – zahlreiche Anklageschriften, viele verbundene Verfahren, bereits jetzt schon über zehn Termine – bittet mich der Richter, die Abschriften meiner Anträge und Erklärungen, die ich vor knapp drei Monaten gestellt bzw. abgegeben und schriftlich zu Protokoll gereicht habe, ihm noch einmal zu übergeben. Die Originale seien verschwunden.

Daß sie verschwunden sind, wundert mich bei dem Akten-Chaos nicht. Aber soll ich das Gericht nun dabei unterstützen, ein revisionsfestes Urteil zu schreiben, das meinem Mandanten ganz bestimmt nicht gefallen wird?

Eine nicht ganz einfache Entscheidung …

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Betäubungsmittel im Stundentakt

Im Schnitt noch nicht einmal eine Stunde pro Fall, in dem es jeweils um einen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz geht.

Terminszettel

Am Verkehrsstrafgericht, bei dem meist Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr verhandelt werden, sieht der Terminszettel nicht viel anders aus. Nur geht es dort um 150 Euro Bußgeld und ein paar Flens, maximal einmal um ein Fahrverbot.

Hier, beim „richtigen“ Strafrichter, geht es an’s Eingemachte: Freiheitsstrafen von bis zu zwei vier Jahren darf der Strafrichter verhängen. Im Verhältnis zu der Dauer einer Hauptverhandlung im Einzelfall ganz schön heftig.

Einen solch kurzen Prozeß kann man eigentlich nur mit einem Angeklagten machen, der nicht verteidigt wird. Das geht dann in der Regel – nach meiner Erfahrung jedenfalls – nicht gut für ihn aus.

Oder aber ein Strafverteidiger hat den Termin bereits mit Richter und Staatsanwalt vorbereitet, was dann in den meisten Fällen wohl auch zu erheblich freundlicheren Ergebnissen führt.

Was allerdings dabei herauskommt, wenn ein Verteidiger engagiert wurde und der Termin dann doch ein paar Stunden dauert … das ist (fast) nicht vorhersehbar. Wenn es trotz Verteidiger schief geht, hat der Angeklagte aber wenigstens jemanden, dem er das Versagen vorwerfen und die Ohren langziehen kann.

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