Verteidigung

Nicht zu gebrauchen (2): Die Anklage

Der Staatsanwalt hatte meinem Mandanten ein Angebot gemacht: 12 bis 13 Jahre, wenn er die Vorwürfe, die in der Anklage stehen, einräumt. Ich hatte darüber bereits berichtet, daß dieses Angebot eines ist, daß man nicht annehmen kann. Immerhin: Eine verbotene Sanktionsschere tat sich danach nicht auf – mehr als 15 Jahre wären ohnehin nicht drin gewesen.

Nun haben sechs Verhandlungstage stattgefunden. Zwei davon haben sich mit einem Verlöbnis beschäftigt, das außer dem Vorsitzenden offenbar sonst keinen Menschen im Saal interessierte. In den übrigen vier Sitzungen, in denen ernsthaftere Themen behandelt wurden, stellte sich dann heraus, daß die Staatsanwaltschaft aus drei möglicherweise begangenen Taten, die von einem Verräter Kronzeugen behauptet wurden, eine einzige zusammen gebastelt hat.

Das bedeutet, die Anklage war in Teilen unwirksam, weil der Tatvorwurf in der Anklageschrift eben nicht – wie von § 200 StPO gefordert – konkret genug abgegrenzt wurde. Damit war auch der Beschluß, mit dem das Hauptverfahren eröffnet wurde, unwirksam. Die Verteidigung hat beantragt, diesen Teil der Anklage abzutrennen und durch Urteil einzustellen.

So ist es nun geschehen. Dieser Vorwurf …

Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Herbst 2007 verbrachte der Angeschuldigte Wilhelm Brause einem gemeinsamen Tatplan mit dem Angeschuldigten Friedhelm Brause folgend eine unbestimmte Menge, jedenfalls aber mehrere Päckchen Heroin in Form von „Backkartoffeln“ gegen eine Beteiligung von 8.000,- Euro aus [der weiten Welt] nach Berlin, wo dieses – wie beabsichtigt – gewinnbringend von ihnen veräußert wurde.

… wurde nun per Urteil in den Orkus geschickt.

Die Straferwartung der Staatsanwaltschaft ist nach Einschätzung der Verteidigung damit um 1/3 gesunken. Und dies vor dem Hintergrund, daß der Mandant sich bisher noch gar nicht zur Sache eingelassen hat. Die Verteidigung durch Schweigen hat sich also insoweit als richtig erwiesen.

Ich bin gespannt, wie es weitergeht, wenn demnächst dann unter anderem die drei Turnschuhe zur Sprache kommen werden.

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Gerechte Strafe

Der Geschädigte wurde von Wilhelm ziemlich übel zugerichtet. Seine Aussage, die er noch im Krankenhaus ins Protokoll diktierte, war nicht sehr ausführlich; es gab aber auch nicht viel zu erzählen: Zwei Schläge mit einer vollen Flasche, einer auf den Kopf, ein zweiter mit der geborstenen Flasche in den Bauch.

Seine Zeugenaussage beendete er mir den Worten:

Mehr kann ich nicht sagen, möchte aber, dass der Wilhelm eine gerechte Strafe erhält.

Was den Wortlaut angeht, sind sich alle Beteiligten sicher einig. Ich vermute aber, daß der Geschädigte eine etwas andere Vorstellung von Gerechtigkeit hat wie ich. Schauen wir mal, wo das Schwurgericht sich einpendelt.

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Strafverteidiger und Forderungsinkasso

Drei Männer haben in der Nacht zu Freitag in Aachen einen säumigen Schuldner angezündet. Nach Angaben eines Polizeisprechers hatten die Täter das Opfer auf der Straße wegen einer Geldforderung zur Rede gestellt. Als der Mann das geschuldete Geld nicht zurückzahlen konnte, wurde ihm eine brennbare Flüssigkeit über Kopf und Nacken gegossen und angezündet. Der Mann warf sich sofort in den Schnee, so dass er nur leichte Brandverletzungen erlitt. Die Täter fuhren mit einem Auto weg. Nach ihnen wird gefahndet.

Quelle: ddp via newsticker

Vielleicht haben sich die drei Männer vorher an einen Strafverteidiger gewandt und ihn gebeten, das Forderungsinkasso zu übernehmen. Der Verteidiger wird dann die Mandatsbearbeitung dankend abgelehnt und ihnen erklärt haben, in welchen Fällen er für sie tätig werden könnte.

Ich denke gerade darüber nach, unsere Textbausteine zu überarbeiten, mit denen wir auf unsere Kernkompetenzen hinweisen.

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Verlierer, schlechter

Der Mandant hatte seinem früheren Verteidiger Rechtsanwalt das Mandat entzogen, mich mit seiner Verteidigung beauftragt und den Kollegen gebeten, die ihm überlassenen Unterlagen direkt an unsere Kanzlei zu senden.

Das hat er dann auch gemacht. Ohne Anschreiben, ohne nichts; einfach die Anklage in eine gebrauchte Tüte gepackt, mit Packband zugeklebt und die Adressen auf die Tüte geschrieben geschmiert.

Offenbar hatte er schlechte Laune. Dabei hatte ich mit dem Anwaltswechsel nichts zu tun; ich habe erst durch diese Zusendung erfahren, daß der Mandant bereits jemand anderes beauftragt hatte. Nun kann ich aber nachvollziehen, warum er bei diesem Anwalt nicht bleiben wollte.

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Nicht ideal gelaufen

Es war der Zeitpunkt der Abrechnung. Am 20. Tag des Prozesses gegen die wegen eines Molotowcocktail-Wurfes angeklagten Yunus K. und Rigo B. nahmen Verteidigung und Richter den Ermittlungsführer der Polizei in die Mangel. Der 38-jährige Staatsschutzbeamte Mario G. räumte schließlich Versäumnisse ein. Die Ermittlungen seien „nicht ideal gelaufen“.

berichtet Konrad Litschko in der taz.

Nicht ideal, weil:

Das sei in der Fließbandarbeit des 1. Mai wohl untergegangen, räumt Mario G ein.

Die Leute per Fließbandarbeit in den Knast stecken und mit einem Schwurgerichtsverfahren überziehen. Tolle Wurst.

Und noch so ein Klops:

Ob er damit sagen wolle, bohrt Verteidiger Stefan König nach, dass er nicht ausreichende Kapazitäten zur Verfügung gehabt habe, um das Verfahren angemessen zu bearbeiten? „Wenn Sie so wollen, ja“, brummelt Mario G. Es habe allerdings auch keinen Anlass gegeben, an den „sehr detaillierten“ Aussagen zweier Polizisten – der Hauptbelastungszeugen – zu zweifeln.

Kein Anlaß zu Zweifeln. Das kennt jeder Verteidiger, der es mit Polizeizeugen vor Gericht zu tun hat.

Es bleibt zu hoffen, daß dieses Verfahren in die Lehrbücher eingeht. Und zwar in die von Polizeibeamten, Richtern und Staatsanwälten.

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Verteidiger als Gehilfe des Kronzeugen

Es war vorauszusehen. Irgendwann trifft die neue Kronzeugenregelung auch in unserer Kanzlei ein.

Dem Mandanten wird eine Tat zur Last gelegt, die mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, die schon im Mindestmaß nicht mehr bewährungsfähig ist. Vor dem Verteidigungsziel, der minder schwere Fall, bei dem es knapp noch reichen könnte für die Zwei-Jahres-Grenze (§ 56 Abs. 2 StGB), liegt ein steiniger Weg. Der Mandant ist Realist und richtet sich bereits auf einen längeren Aufenthalt in Tegel ein. Eine schwere räuberische Erpressung mit einer Schußwaffe ist eben kein Kindergeburtstag.

Es gehört hier mittlerweile zum Standard-Programm, den frisch verhafteten Mandanten über die neue Kronzeugenregelung zu informieren. Dazu gehört zunächst, ihn vor der Gefahr „vertraulicher“ Gespräche mit Mitgefangenen zu warnen. Der neue § 46 b StGB belohnt nämlich den Verräter. Dringt aus solchen Knastgesprächen etwas nach außen, z.B. auf den Tisch eines Staatsanwalts, hilft das der Verteidigung sicherlich nicht weiter.

Andererseits habe ich dem Mandanten nicht verheimlicht, daß auch er einen Rabatt bei der Strafzumessung bekommt, wenn er

durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung aufgedeckt werden

kann.

Bei dieser Belehrung sah ich ein Blitzen in den Augen des Mandanten. Durch seine Integration in den Randschichten unserer ehrenwerten Gesellschaft verfügt er selbstredend über Insiderkenntnisse, an denen die Strafverfolgungsbehörden größtes Interesse haben dürften.

Der Untersuchungshäftling steht nun vor der schwierigen Entscheidung: Fünf Jahre plus X in Tegel oder die Aussicht auf eine Bewährungsstrafe, zumindest aber eine Verbüßung im offenen Vollzug. Der Preis ist der Verrat. Soweit das Problem des Mandanten.

Aber auch der Verteidiger muß sich Gedanken darüber machen, ob er diesen Weg mit dem Mandanten gehen will. Um das Problem zu verdeutlichen: Erwartet man von einer Nebenklägerin-Vertreterin, die sich auf die Vertretung von Geschädigten in Sexualstrafsachen spezialisiert hat, die Übernahme der Verteidigung eines Vergewaltigers? Keine einfache Entscheidung, wenn es um einen Grundsatz geht.

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Vorsicht Falle: Honorarvereinbarung bei Pflichtverteidigung

In den Fällen, in denen eine Verteidigung notwendig ist, bekommt der Beschuldigte einen Pflichtverteidiger bestellt. Wann ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt, entscheidet nicht der Beschuldigte oder sein Verteidiger, sondern das Gesetz, § 140 StPO.

Bestellt wird der Pflichtverteidiger vom Gericht. Und entsprechend der Maxime „Wer die Musik bestellt, bezahlt sie!“ bekommt der Pflichtverteidiger sein Honorar dann auch von der Landesjustizkasse. (Daß sich das Land die Kosten später vom Angeklagten zurückholt, steht auf einem anderen Blatt. Und hier.)

Der Gesetzgeber sieht aber nun vor, daß der Pflichtverteidiger nicht sein volles Honorar bekommt, sondern eben nur die „Pflichtverteidigergebühren“. Vom Verteidiger – immerhin ein Organ der Rechtspflege – wird insoweit ein „Sonderopfer“ verlangt. Und das ist im Grunde auch gut so.

Am Beispiel der Terminsgebühr für die Verteidigung eines inhaftierten Angeklagten vor der Strafkammer (RVG-VV 4114) beträgt die Mittelgebühr eines Wahlverteidigers 270 Euro; für dieselbe Arbeit bekommt der Pflichtverteidiger 216 Euro, also 20 % weniger.

Viele Verteidiger wissen, daß es möglich ist, von dem Mandanten für diese Verteidigung zusätzliches Geld zu bekommen, ohne daß die Justizkasse weniger zahlt. Natürlich nicht grenzenlos, aber immerhin: Wenn der Mandant nicht mehr als 216 Euro an seinen Pflichtverteidiger zahlt, spart die Justizkasse nichts. Erst wenn der Mandant mehr zahlt, wird die Justizkasse entlastet (§ 58 III RVG).

An dieser Stelle wird es – für den Verteidiger – gefährlich. Es gibt (Pflicht-)Verteidiger, die ihrem Mandanten mitteilen, daß sie eine weniger gehaltvolle Verteidigung bekommen, wenn sie ihren Anteil an den Kosten der Verteidigung nicht tragen wollen (oder können). Wohl oder übel greift der Mandant ins eigene Portemonnaie oder in das seiner Familie und zahlt, was der Anwalt von ihm fordert. Schließlich will er optimal verteidigt werden. Jedenfalls glaubt er das dann.

Wenn es so läuft wie beschrieben, hat der Verteidiger ein Problem – er macht sich unter Umständen seinerseits strafbar. Es gibt da nämlich eine Dunkelnorm, die man nicht aus den Augen verlieren sollte: § 352 StGB, die Gebührenüberhebung. Die bekanntere Erpressung (§ 253 StGB) ist allerdings auch eine Hausnummer, mit der der Verteidiger in diesem Zusammenhang rechnen sollte.

Es ist allerdings nicht per se strafbar, wenn der Verteidiger anstrebt, daß seine Arbeit angemessen honoriert wird. Nur darf er den Mandanten eben nicht dazu auffordern, noch nicht einmal darum bitten, zu zahlen, sondern er muß ihn darauf hinweisen, daß ein Pflichtverteidiger keinen Anspruch auf eine zusätzliche Honorierung vom Mandanten hat. Und daß eine Zusatzzahlung freiwillig ist.

Das Problem – die Vermeidung einer Straftat – löst man als Verteidiger in der Praxis mit dem Abschluß einer Vergütungsvereinbarung, am besten bereits vor der Bestellung zum Pflichtverteidiger. Dann gibt es kein (strafrechtliches) Problem. Wird eine solche Vereinbarung erst später geschlossen, ist sie nur zulässig, wenn der Mandant über die gebührenrechtliche Lage informiert wurde und diese Information auch verstanden hat. Dies setzt eine entsprechend verständliche Belehrung des Verteidigers voraus.

Das Strafprozeßrecht sieht keine Zweiklassen-Verteidigung vor. Auch ein Pflichtverteidiger hat – wenn er seinen Job ernst nimmt – „effektiv, konkret und wirklich” zu verteidigen (EuGHMR, StV 1985, 441). Oder er muß es lassen. Wenn ein „Pflichti“ von seinem Mandanten zuätzliches Geld verlangt, sollte er mit offenen Karten spielen. Alles andere führt zu Verteidigungsbedarf beim Verteidiger. Und dies zu Recht, wie ich meine.

Was ich sonst noch zur Pflichtverteidigung zu sagen habe, steht auf unserer Website.

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Das Letzte

Gerichte und Staatsanwaltschaft haben Macht. Ich habe Argumente.

Quelle: Rechtsanwalt Johannes Eisenberg via Berliner Anwaltsblatt 12/2009, S. 452

Auf ein Neues …

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Verkehrsteilnahme in der Umweltzone

So sieht das aus, wenn (versehentlich) gegen eine völlig blödunsinnige Regelung verstoßen wurde:

verkehrsteilnahme

Dann wird mit einem blödunsinnigen Verfahren darauf reagiert und mit leeren Drohungen zum Verrat aufgefordert.

Was passiert in solchen Fällen?

Variante 1:
Der angehörte Halter legt ein Geständnis ab oder denunziert den Fahrer. Das führt zu 40 Euro Bußgeld, einpaarundzwanzig Euro Kosten und ein Flens.

Variante 2:
Der angehörte Halter rührt sich nicht. Das führt am Ende (im schlimmsten Fall mit ein paar Umwegen über das Amtsgericht) zur Einstellung des Verfahrens und zur Überbürdung der Kosten nach § 25 a StVG: Macht einpaarundzwanzig Euro Kosten. Punkt. Und vielleicht zu einer Fahrtenbuchauflage.

Pfffft!

Update / Variante 3:
Der angehörte Halter teilt der Behörde mit, daß er sich nicht mehr daran erinnern könne, wer vor sooooo langer Zeit das Auto gefahren hat; in Betracht kommen er selbst, aber auch Wilhelm Brause, Bulli Bullmann, Gottfried Gluffke und Mütterchen Mü, die ebenfalls gelegentlich mit dem Auto unterwegs waren. Das führt zur Einstellung und zumindest zu Problemen, dann noch eine Fahrtenbuchauflage durchzusetzen.

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Es hat funktioniert

Ich hatte es ihr versprochen:

Haftrichterin in der Hölle

(Danke an das Lawblog für den Hinweis.)

 

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