Verkehrsteilnahme in der Umweltzone

So sieht das aus, wenn (versehentlich) gegen eine völlig blödunsinnige Regelung verstoßen wurde:

verkehrsteilnahme

Dann wird mit einem blödunsinnigen Verfahren darauf reagiert und mit leeren Drohungen zum Verrat aufgefordert.

Was passiert in solchen Fällen?

Variante 1:
Der angehörte Halter legt ein Geständnis ab oder denunziert den Fahrer. Das führt zu 40 Euro Bußgeld, einpaarundzwanzig Euro Kosten und ein Flens.

Variante 2:
Der angehörte Halter rührt sich nicht. Das führt am Ende (im schlimmsten Fall mit ein paar Umwegen über das Amtsgericht) zur Einstellung des Verfahrens und zur Überbürdung der Kosten nach § 25 a StVG: Macht einpaarundzwanzig Euro Kosten. Punkt. Und vielleicht zu einer Fahrtenbuchauflage.

Pfffft!

Update / Variante 3:
Der angehörte Halter teilt der Behörde mit, daß er sich nicht mehr daran erinnern könne, wer vor sooooo langer Zeit das Auto gefahren hat; in Betracht kommen er selbst, aber auch Wilhelm Brause, Bulli Bullmann, Gottfried Gluffke und Mütterchen Mü, die ebenfalls gelegentlich mit dem Auto unterwegs waren. Das führt zur Einstellung und zumindest zu Problemen, dann noch eine Fahrtenbuchauflage durchzusetzen.

Dieser Beitrag wurde unter Ordnungswidrigkeiten, Verteidigung veröffentlicht.

32 Antworten auf Verkehrsteilnahme in der Umweltzone

  1. 1
    doppelfish says:

    Machense das mal nicht in dem Bundesland, wo die alles können ausser Hochdeutsch. Die sind der Meinung, daß sie für die Fahrtenbuchauflage ’ne Verwaltungsgebühr kriegen sollen. Da wäre Variante 1 deutlich billiger.

      Nur, wenn man den einen Punkt nicht berücksichtigt (der irgendwann einmal der 18. sein könnte). crh
  2. 2
    Ernst says:

    Versehen/t/lich.
    Und: zu Variante 2 vgl. AG Ff/M NJW 2009, 3737: Keine Halteehaftung für Parken in der Umweltzone.

      Für das „t“: Besten Dank. Dafür bekommen Sie jetzt „r“ von mir. ;-) crh
  3. 3

    @ Ernst:
    Die zitierte Entscheidung des AG Ffm ist überholt.

    Ziffer 153 BKat würde Anfang 2009 genau an diese Frage angepaßt. Der Wortlaut heute:

    Mit einem Kraftfahrzeug trotz Verkehrsverbots zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen (Zeichen 270.1, 270.2) am Verkehr teilgenommen.

    Davor hieß es:

    Kraftfahrzeug trotz Verkehrsverbots bei Smog oder zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen (Zeichen 270) geführt.

  4. 4
    wstell says:

    Immer wieder diese zum Großteil rechtswidrigen Anhörungsbögen!

    Wenn Sie die Ordnungswidrigkeit nicht begangen haben, teilen Sie bitte innerhalb einer Woche (ab Zugang dieses Schreibens) neben Ihren Personalien auch die Personalien des Verantwortlichen mit. In diesem Fall haben Sie die Stellung eines Zeugen und sind zur Aussage verpflichtet.

    Diese Aufforderung ist rechtswidrig: Hier wird aus dem Beschuldigten ein Zeuge „gemacht“. Das ist rechtlich nicht möglich. Ein und dieselbe Person kann nicht in derselben Sache zugleich (verdächtiger) Täter und Zeuge sein. Im Anschreiben zum Anhörbogen wurde dem Empfänger doch klar erklärt, dass Ihm vorgeworfen wird. Damit scheidet er aus Rechtsgründen als Zeuge aus.

    … Ihre Personalien anzugeben … .

    Dieser Rechtsbefehl ist nach ständiger Rechtsprechung rechtswidrig (vgl. dazu die Rechtsprechungsnachweise bei Göhler Rz. 3 und 4 zu § 111 OWiG). Die Ermittlungsbehörde kennt die Identität des Verdächtigen, daher ist § 111 OWiG nicht anwendbar.

  5. 5
    Till says:

    Ist das so, wstell? Ich bin kein Strafrechtler, hätte jetzt aber gesagt, daß, wenn eine konkrete andere Person angegeben wird, die Stellung als Beschuldigter – die ja auf dem Willen der Verfolgungsbehörde beruht – entfällt.

    Zu Umweltzonen sollte man am besten schweigen. Besser hätte man sich der durch Handymasten und Hochspannungsleitungen verursachten Feng-Shui-Schäden annehmen sollen :-)

  6. 6
    Lars says:

    Um das Kennzeichen ist zwar ein schöner roter Rahmen, aber kein grauer Kasten drüber?

  7. 7
    Lars says:

    Ehm. Bei genauerer Betrachtung erübrigt sich mein vorschneller Kommentar. Allein der Link spricht schon Bände.

      Bei manchen dauert’s eben etwas. Manchmal. ;-) crh
  8. 8
    Ballmann says:

    Variante 4:
    Der Halter teilt mit, dass er nicht selbst gefahren ist. Er wisse zwar, wer gefahren ist, gegenüber dem tatsächlichen Fahrer stehe ihm aber ein Zeugnisverweigerungsrecht zu.

      Das führt ohne Umwege in die Fahrtenbuchauflage. crh

    Und wieso § 25 a StVG? Der gilt doch nur für den ruhenden Verkehr

      Ja, und genau deswegen hat man den BKat an diesen Umweltzonen-Unsinn angepaßt, nachdem man festgestellt hat, daß da findige Verteidiger eine Regelungslücke ausnutzen. crh
  9. 9
    Kampfschmuser says:

    Nee, Wilhelm Brause und Bulli Bullmann haben ein hich- und stichfestes Alibi. Es kann eigentlich nur Harsten König gewesen sein. ;)

  10. 10
    Kampfschmuser says:

    Aua, aua… da waren die Gedanken schon weiter und die Finger zu langsam. Natürlich nicht hich-, sondern hieb-. :)

  11. 11
    studiosus juris says:

    Ich frage mich, ob die Fahrtenbuchauflage bei Erstverstoß (z.B. bei Wahl der Variante 2) nicht unverhältnismäßig wäre?

  12. 12

    @ballmann:

    Zu § 25a StVG noch einmal:

    Die Entscheidung des AG Frankfurt/Main, wie übrigens auch jene des AG Bremen vom 23. Juni 2009 (94 OWi 348/09 – bei juris), ist durch das Einschreiten des Verordnungsgebers überholt.

    Der Verordnungstext zum Zeichen 270.1 wurde verändert. In § 41 Abs. 2 Nr. 6 StVO a. F. verbot das Zeichen den Verkehr mit Kraftfahrzeugen innerhalb der Verbotszone. Jetzt heißt es: Kraftfahrzeugführer dürfen innerhalb einer so gekennzeichneten Zone bei Anordnung von Maßnahmen zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen auf der Grundlage des § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht am Verkehr teilnehmen. Damit dürfte der ruhende Verkehr einbezogen sein. Für die Verkehrsteilnahme ist nämlich anerkannt, dass auch der ruhende Verkehr, also auch das Parken, erfasst sind. Auch die Materialien machen klar, dass es dem Verordnungsgeber darum ging, die Verbotszone auf den ruhenden Verkehr auszudehnen (BR-Drucks. 153/09, Nr. 14). Flankiert wird dies durch die Neufassung der Nr. 153 des Bußgeldkatalogs. Nr. 153 des Bußgeldkatalogs a. F. setzte für die Festsetzung einer Geldbuße in Höhe von 40 € das Führen des Kraftfahrzeugs im Bereich eines Verkehrsverbotes voraus. Seit 1.2.09 heißt es: Mit einem Kraftfahrzeug trotz Verkehrsverbotes zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen (Zeichen 270.1, 270.2) am Verkehr teilgenommen.

    Man mag darüber streiten, ob mit der Ausweitung des Katalogtatbestands zu einer abstrakten Gefährdungsordnungswidrigkeit nicht mit Kanonen auf Spatzen geschossen wird. Jedenfalls ist damit der durch das AG Frankfurt a. M. und Herrn Jlussi für die vormalige Verordnungslage zutreffend vorgenommenen systematischen Tatbestandsreduktion die Grundlage entzogen.

    Quelle: RiAG Tiergarten Urban Sandherr im beck-blog

  13. 13
    RALupo says:

    Warum fahren Sie nicht mit der Bahn, wie alle anderen auch!

      Hey, das ist eine Knolle wegen PARKENS, nicht wegen Fahrens! Ich fahre ja sonst mit der Bahn … wenn es sich denn nicht vermeiden läßt. crh
  14. 14
    Ballmann says:

    § 25a StVG:

    (1)Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so werden dem Halter ….

    Es wurde aber nicht wegen eines Halt-oder Parkverstosses ein OWi-Verfahren eingeleitet.

    siehe auch die Antwort von Jlussi bei beck unter Sandherr

    Die Anwendung des § 25a StVG auf diese Fälle wäre die Ausweitung der Halterhaftung auf den fliesenden Verkehr. § 25a StVG wurde aber ausdrücklich und nur wegen der massenhaften Verstösse im ruhenden Verkehr eingeführt, weil bei ihnen die Auflage Fahrtenbuch unverhältnismäßig wäre.

    @studi
    Jüngere Rspr. zum Fahrtenbuch: Auch bei einem Erstverstoss ist das Fahrtenbuch verhältnismäßig, wenn die OWi wenigstens mit 1 Flens bedroht ist.

  15. 15

    @ballmann:
    Mit Ihren Argumenten rennen Sie offene Türen bei mir ein.

    Das ganze elende Gebastel mit den 25a-Gebühren und auch mit der Fahrtenbuchauflage hat mit solidem gesetzgeberischem Handwerk nichts mehr gemein.

    Das Ziel ist erkennbar: Man will es nicht zulassen, daß sich der Bürger mit Erfolg auf die Spielregeln beruft, die ihn eigentlich schützen sollen.

    Eine Fahrtenbuchauflage und die 25a-Gebühren sind de facto nichts anderes als die obrigkeitliche Sanktion eines Handelns, das nicht bestraft/bebußgeldet werden kann, wenn man sich an die Spielregeln unserer Verfassung halten will.

    Also gibt man dem Kind einen anderen Namen und preßt die Bestrafung/das Bußgeld mit Gewalt wieder hinein ins System.

    Man frage den Bürger doch mal, als was er die 25a- Gebühr oder eine Fahrtenbuchauflage empfindet? Ja, eben: Als Bestrafung. Und nichts anderes ist das auch. Und wenn tausend Juristen dafür eine Bezeichnung erfinden … Falsa demonstration non nocet!

  16. 16
    doppelfish says:

    RALupo: Nur, wenn man den einen oder anderen Punkt nicht berücksichtigt.

  17. 17
    Toni says:

    Da kann ich nur sagen: Schnell, schnell der bösen Übeltäter bei der Verwaltung melden, damit rechtzeitig entsprechende Maßnahmen ergriffen werden können.

  18. 18
    Jens says:

    Was passiert eigentlich, wenn ich am 31.12.2009 mit meinem Auto, das nur eine gelbe Plakette hat, in die Berliner oder Hannoveraner Umweltzone einfahre, und erst am 01.01.2010 wieder rausfahre?
    Begehe ich auch durch mein Nichtstun eine OWi?

  19. 19
    MaxR says:

    Das Wortspiel, ob eine „Fahrten“buchauflage wegen „Parkens“ anzuordnen ist, drängt sich geradezu auf…

  20. 20
    MaxR says:

    Und wenn das Fahrzeug wegen eines Defektes durch die Umweltzone geschleppt worden wäre? Dabei das Zugfahrzeug unglückseligerweise ebenfalls einen Defekt usw.
    Und nur durch Zuhilfenahme von zufällig vorbeikommenden Passanten (am besten Touristen ausaller herren Länder) konnte das Fahrzeug wenigstens auf diesen Parkplatz geschoben werden.

    Da würden Hundertschaften ausschwärmen zur Zeugenermittlung. Oder?

  21. 21
    Dennis says:

    @Hoenig
    Die Sache mit dem neuen BKat stimmt so nicht. Im BKat stehen nur Regelbußgelder, also sozusagen Strafzumessungsregeln. An einem materiellen Verbot fehlt es aber. Wenn das Parken in der Umweltzone verboten ist, war es das auch schon vor der BKat-Änderung und konnte (anhand der allgemeinen Zumessungsregeln im OWiG) verfolgt werden.
    Tatsächlich ist das Parken aber nicht verboten.

    Deswegen ist auch die Entscheidung aus Frankfurt nicht überholt. Man kann da anderer Auffassung sein, aber die Frage, ob das Parken überhaupt verboten ist oder nicht, kann sich eben nicht an einer BKat-Änderung entscheiden, weil dort keine materiellen Verbote stehen können.

    Vgl. auch Jlussi, NZV 2009, S. 483 (mit im Kern gleicher Argumentation wie das Gericht in Frankfurt).

  22. 22

    @Dennis:
    Besten Dank für den Hinweis, den wir gern in diesem und den anderen künftigen Verfahren noch einmal vortragen werden.

    Ich fürchte nur, daß wir damit genauso scheitern werden wie Sie in Ihrem Verfahren. Es wird eingestellt nach § 47 II OWiG – bislang hat noch kein Richter (zu dem wir diese Verfahren gebracht haben) den Mut gehabt, den Verordnungs- und Gesetzes-Müll auf den Tisch eines Verfassungsgerichts zu legen.

    Den Wannen- und sonstigen Autofahrer hingegen wird es jeweils nutzen: Sie werden weder das Bußgeld noch die 25a-Gebühr zahlen müssen, wenn sie sich nur ein wenig auf die Hinterbeine stellen. Vorausgesetzt es gibt eine Rechtsschutzversicherung, die die (Verteidiger-)Kosten des OWi-Verfahrens trägt (oder – so wie Sie – sich selbst verteidigen).

    Nur der Dumme zahlt freiwillig.

  23. 23
    Stefan says:

    Wie sieht es aus, wenn ein aussergew. gehbehindeter das Fahrzeug gesteuert und abgestellt hat?

  24. 24

    @Stefan:
    Das ändert nichts an dem Vorliegen eines objektiven Verstosses. Die persönlichen Verhältnisse können bei der Rechtsfolge diskutiert werden. Wobei ich auch schon ein Fahrverbot für einen Rollstuhlfahrer wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung nicht verhindern konnte. Tenor: „Wenn man weiß, daß man auf das Auto angewiesen ist, muß man doppelt vorsichtig sein. Gerade ein Behinderter sollte doch eigentlich …“

    Nene, unsere Gesetze sind da gnadenlos. Es bedarf eben eines gewissen Quantums an Geschick, um folgenlos dagegen verstoßen zu können.

  25. 25
    Stefan says:

    @CRH:
    Nach meinem Kentnissstand darf ein aG mit jedem Fahrzeug die Umweltzonen auch ohne Plakette befahren.

    Was passiert wenn er das KFZ nun dort parkt? Muss dann auch beim Parken der Nachweis der aG erbracht werden?

  26. 26
  27. 27
    TMB says:

    Wollte mich eben kurz bedanken für die nette Beratung!

    Mein Anruf kam äusserst kurzfristig drei Stunden vor dem Gerichtstermin (heute) und keiner der Anwälte Ihrer Kanzlei war im Hause… Ja, meine Schuld, hätte ich doch nur früher bei Ihnen angerufen.

    Die nette Dame am Telefon konnte mir dennoch ein paar gute Tips geben, wie ich meine Selbstverteidigung in der Verhandlung zur Umweltplakette am Besten aufbauen solle.

    Jedenfalls wurde das Verfahren eingestellt – schiesslich konnte ich mich, der ich ja nur Halter meines Fahrzeuges bin, sechs Monate nach dem Parken ohne Plakette nicht mehr wirklich daran erinnern, wer an diesem Tag gefahren ist. Die Politesse wusste es auch nicht, und damit war die Sache klar.

    Vielleicht hat auch mein Plädoyer über den Sinn und Zweck des Gesetzes zur „Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen“, der Tatsache dass diese OWI ausschliesslich einer vereinfachten Verfolgung, aber nicht einer vernünftigen Umsetzung des Gesetzes diene, sowie meine Aussage, dass ich die Verhältnismässigkeit des ganzen nicht sehe auch ein übriges dazu getan, dass das Verfahren in 2 Minuten eingestellt wurde. Das ging wirklich schnell.

    Besten Dank und schöne Grüße, TMB

  28. 28

    […] völlig durchsichtigen Gründen schiebe ich den nachfolgenden Kommentar zu unserem Beitrag Verkehrsteilnahme in der Umweltzone mal nach vorne in die erste Reihe, da wo er hingehört. Wollte mich eben kurz bedanken für die […]

  29. 29
    Siegfried Schlosser says:

    ach, was bin ich froh, daß ich Carsten kenne (für den Fall der Fälle :-) ), und daß mein 12 jahre alter Sharan vom Ordnungsamt Stuttgart eine grüne Plakette bekommen hat …

  30. 30
    Mario says:

    Gibt es absolut keine Möglichkeit, gegen einen Bußgeldbescheid vorzugehen, in dem nicht das Parken an sich, sondern die (noch nicht) angebrachte Umweltplakette eines Neuwagens (!!) vorgeworfen wurde? Die Plakette lag seit dem Neuwagenkauf vor 5 Monaten die ganze Zeit im Handschuhfach, da sie bisher nicht gebraucht wurde. Jetzt hat das Ordnungsamt leider doch zugeschlagen.
    Ich finde es einfach ungerecht, die Behörden wissen doch ganz genau, dass ein im Jahr 2010 gebauter Opel in NIEMALS eine rote Plakette (oder überhaupt keine Plakette) bekommen kann.

  31. 31
    Andre says:

    „Gibt es absolut keine Möglichkeit, gegen einen Bußgeldbescheid vorzugehen, in dem nicht das Parken an sich, sondern die (noch nicht) angebrachte Umweltplakette eines Neuwagens (!!) vorgeworfen wurde? Die Plakette lag seit dem Neuwagenkauf vor 5 Monaten die ganze Zeit im Handschuhfach, da sie bisher nicht gebraucht wurde. Jetzt hat das Ordnungsamt leider doch zugeschlagen.
    Ich finde es einfach ungerecht, die Behörden wissen doch ganz genau, dass ein im Jahr 2010 gebauter Opel in NIEMALS eine rote Plakette (oder überhaupt keine Plakette) bekommen kann.“

    —-

    DOCH!

    Mein Sachverhalt:

    Habe vergessen, meine Plakette/Umweltplakette ins Auto zu kleben und daraufhin den üblichen Anhörungsbogen (OWiG) einen erhalten.

    Meine Einlassungen zum vorgeworfenen Verstoß/Sachverhalt konnten mich nach Aussage des (auf meine Einlassungen folgenden= Bußgeldbescheides „nicht entlasten“.

    Ob meine Einlassung (ich habe vergessen, die Plakette aufzukleben usw….) überhaupt geprüft wurde, bevor der Bußgeldbescheid erging, kann ich nur vermuten…ich vermute eher nein.

    Folglich habe ich einen Bußgeldbescheid vom Polizeipräsidenten Berlin erhalten. (40Euro + 1 Punkt + 23,50 Verwaltungsgebühr+Postzustellungsurkunde)

    Folge: da ich mir sicher war, im Recht zu sein (mein Auto hat ja eine Plakette, habe nur vergessen einzukleben UND es war zum Tatzeitpunkt technisch in einem Zustand, der eine Plakette erlaubt) HABE ICH EINSPRUCH gegen den Bußgeldbescheid beim Polizeipräsidum eingelegt.

    Das hat ca 2-3 Monate keine Reaktion hervorgerufen und neulich kam der Bescheid vom Amtsgericht Tiergarten.

    ACHTUNG, jetzt kommts: tatsächlich hat das Polizeipräsidium die Sache zur Entscheidung beim AG Tiergarten vorgelegt.

    ENTSCHEIDUNG: das Bußgeldverfahren wird eingestellt, die Kosten des Verfahrens trägt die Stadt Berlin.

    PUNKT!

    Hintergrund: es gibt keine Bußgeldnummer, nach der ein NICHT-ANKLEBEN zu ahnden ist. Und schon gar nicht mit der gleichen Strafe wie das Einfahren mit einem Fahrzeug, dass eine rote oder gelbe Plakette hat.

    Vgl. : http://www.hoffmann-rechtsanwaelte.de/Ratgeber/Ratgeber-Recht/Verkehrsrecht/detail.49.html

    Abschreiben, Versehen hervorheben und Einspruch einlegen. Immer förmlich sein und nicht frech werden, dann klappt das!

  32. 32
    Steven says:

    Hallo,

    eine Frage an die Experten. Ich habe meine Bullenwanne 20 m hinter dem Umweltzonenschild auf der S-Bahnbrücke abgestellt. Nun habe ich schon die dritte Benachrichtigung über ein Bußgeldverfahren bekommen ohne, dass das Fahrzeug bewegt wurde. Können Sie mir raten, wie ich mich verhalten sollte?