Verteidigung

Peinlicher Vermerk

In einer recht umfangreichen Strafsache waren neben mir weitere Verteidiger für zwei Mitbeschuldigte „unterwegs“.

Eine Kooperation zwischen jenen Verteidigern und mir war allerdings wegen der Ortsverschiedenheit und des Größenunterschieds der beiden Kanzleien nicht möglich: Hier die kleine Boutique im anrüchigen Kreuzberg, dort die bundesweit renommierte Kanzlei mit säckeweise Doktoren auf dem Briefkopf aus dem feinen Charlottenburg. Man vermittelte mir mit entsprechendem Ausdruck das Gefühl, daß jeder doch in seiner Liga spielen sollte. Und wir seien eben nur die Kreisklasse.

Einmal abgesehen von dem Ergebnis, das für meinen Mandanten die Meisterschaft, für die promoviert und gelangweilt verteidigten Mitangeklagten aber den Abstieg bedeutete, fand ich nun in der Nachschau einen beredten Hinweis in der Gerichtsakte:

Naja, die Anwälte der Großbude werden über einen solchen Vermerk einer öffentlich-rechtlichen Bediensteten sicher hinweg sehen. Die verurteilten Mandanten dieser Anwälte dürften sich aber so ihre Gedanken darüber machen, wen sie da mit der Verteidigung ihrer Existenz beauftragt haben.

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Wochenend-Lektüre

Der Mandant sitzt seit längerer Zeit schon in einer Klinik für forensische Psychiatrie. Ein Gutachten aus dem Jahre 2007 diagnostizierte eine unheilbare psychische Erkrankung.

Eine Diagnose, mit der sich weder der Mandant, noch ich als sein Verteidiger und antragsgemäß dann auch die Strafvollstreckungskammer auf Dauer nicht zufrieden geben wollten.

Es gab dann im Rahmen der turnusgemäßen Überprüfung (§ 67e StGB) ein weiteres Gutachten, diesmal von einem anderen Sachverständigen. Das liegt nun vor …

… und wartet auf die Durcharbeitung. 218 Seiten, prall gefüllt mit psychiatrischen Problemen und Diagnosen.

Verteidigungen im Vollstreckungsverfahren sind Mandate, bei denen der Stundensatz des Verteidigers denen eines Mc-Jobs in nichts nachsteht – wobei die Kosten der Kanzlei allerdings in unbeeindruckter Höhe weiterlaufen. Trotzdem werden solche Mandate übernommen. Wer hilft den Menschen dort sonst, wenn nicht ein Verteidiger.

Die Hoffnung, daß dann irgendwann ein anderer Job in die Kanzlei kommt, der den Durchschnittslohn des Verteidigers wieder auf ein akzeptables Niveau anhebt, liefert einen weiteren Teil der Motivation, sich mit solcher Arbeit das Wochenende um die Ohren zu schlagen.

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Akteneinsicht

Eines der grundlegenden Rechte im Rahmen einer Strafverteidigung ist das Akteneinsichtsrecht; es ist in § 147 I StPO geregelt und betrifft sämtliche Akten, die dem Gericht zur Entscheidung vorliegen oder vorgelegt werden. Nur im Ausnahmefall darf die Akteneinsicht – vorübergehend – verweigert werden. Das ist dann in den weiteren Absätzen des § 147 StPO geregelt. Damit wird die Verteidigung in die Lage versetzt, mit dem Gericht und der Staatsanwaltschaft auf gleicher Augenhöhe zu verhandeln – jedenfalls, was die Informationsbasis betrifft.

Anders sieht das im Steuerrecht aus. Die Kanzlei Dr. Bahr berichtet über ein Urteil des FG Berlin-Brandenburg und titelt:

Kein uneingeschränktes Recht auf Akteneinsicht im Besteuerungsverfahren.

Dort hängt es von der Willkür Entscheidung der Finanzverwaltung ab, was man zu sehen bekommt und was nicht:

Die das Steuerverfahren betreffenden Verfahrensvorschriften sehen ein Recht auf Akteneinsicht nicht vor, so dass ein Steuerpflichtiger allenfalls Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Antrag auf Einblick in die Akten habe, so das Gericht.

Ich bringe den Unterschied mal auf den Punkt: Im Strafverfahren, in dem es um die Ermittlungen von Mord, Raub, Vergewaltigung, Betrug, Drogenhandel oder ähnliches geht, gibt der Staat grundsätzlich vollständigen Einblick in seine Arbeit. Geht es hingegen um Steuern, wurschtelt der Fiskus unter Ausschluß der Beteiligten.

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Gar nicht so einfach: Verteidigung Jugendlicher

Die Verteidigung Jugendlicher erfordert große Sensibilität bzgl. der Rechte des Mandanten. Das Jugendverfahren ist kein Nebenschauplatz des Strafprozesses, auf welchem Verfahrensregeln nur bedingt gelten. Wer als Anwalt jugendlicher Angeklagter in Appellen an die Milde des Gerichts seine Aufgabe für erfüllt hält, ist auf diesem Sektor fehl am Platz. Vielleicht mehr noch als im Erwachsenenprozess gilt es, von der ersten Verfahrensminute an aufmerksamer und kritischer Sachwalter des Betroffenen zu sein.

schreibt Rechtsanwalt Dr. Ulrich Kamann, Jugendrichter a.D. im StRR 2010, 9 ff.

Es ist in der Tat eine immer wiederkehrende Erfahrung: Das geltende Strafprozeßrecht und das durchgeführte Jugendgerichtsverfahren sind sehr oft zwei Dinge, die in der erlebten Praxis recht wenig miteinander gemein haben. Dabei hat die Strafprozeßordnung (StPO) die vornehme Aufgabe, insbesondere jugendliche und heranwachsende Beschuldigte zu schützen.

Aber es ist auch immer ein Tanz auf der Rasierklinge: Fordert der Verteidiger die Rechte eines jungen Beschuldigten ein, kippt oft die lockere Stimmung, die im Ermittlungs- oder im Gerichtsverfahren herrscht und die zu erhalten es sich lohnt.

Verzichtet er darauf, werden grundlegende Verfahrensrechte auf dem Altar der guten Laune von Richtern, Staatsanwälten und Jugendgerichtshelfern geopfert.

Hat ein Verteidiger die Gabe nicht, Stimmung und Prozeßrecht gleichermaßen zu erhalten, sollte er sich besser aus der Verteidigung Jugendlicher heraushalten. Das meint auch der Kollege Dr. Kamann:

Wer in diesem Verfahren überfordert ist, sollte ein Mandat nicht übernehmen und Auftraggeber an auf diesem Sektor erfahrene Kollegen verweisen.

Allerdings, das hier muß ja nicht unbedingt sein:

Diese werden sich gerne mit einem ihnen weniger zusagenden Zivilmandat revanchieren.

;-)

Für den Hinweis auf diesen Artikel im StRR bedanke ich mich beim Herrn Kollegen Detlef Burhoff.

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Extrem dicht verschlossen

Aus einer Ermittlungsakte:

Obwohl es sich um ein altes sanierungsbedürftiges Wohnhaus handelt, machte die Eingangstür des Beschuldigten, im Vergleich zu den anderen Wohnungstüren einen extrem dicht verschlossenen Eindruck.

Die Polizei hat (angeblich) einen anonymen Hinweis bekommen, daß sich hinter dieser Tür eine Cannabisplantage befinden soll.

Ich werde den Polizeibeamten fragen müssen, wie man eine extrem dicht verschlossene Tür erkennt. Oder ob es ich bei dem gewonnenen Eindruck um angewandte Vorurteilsforschung handelt.

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Hilfsbereiter Justizvollzug

Untersuchungshäftlinge muß der Verteidiger insbesondere in den ersten Tagen nach der Verhaftung im Knast besuchen. Ist der Häftling männlich und erwachsen, weiß man genau, wo er sitzt: In der Justizvollzugsanstalt Moabit. Das ist nicht nur praktisch für den Verteidiger, sondern auch für das Verfahren bis zum rechtskräftigen Urteil; das Kriminalgericht befindet sich im selben Gebäude:

Kriminalgericht mit JVA Moabit

Etwas schwieriger gestaltet sich die Suche des Verteidigers nach weiblichen Inhaftierten; die nämlich könnten sowohl in der JVA Lichtenberg oder in der JVA Pankow untergebracht sein. Wenn man einmal die Erfahrung gemacht und im falschen Knast nach der Mandantin gefragt hat, versucht man das natürlich zu verhindern, was aber gar nicht so einfach ist. Man versuche einmal, in einem Gefängnis anzurufen und eine Antwort auf die Frage zu bekommen, ob denn Frau Wilhelmine Brause dort einsitzt. Im besten Fall wird man ausgelacht … daß das so nicht funktioniert, lernt man schnell.

Ähnlich problematisch sind Besuche von Jugendlichen und Heranwachsenden. Für diese werden nämlich ebenfalls zwei Haftanstalten bereit gehalten: In Plötzensee und im Kieferngrund. Und wenn der Haftrichter einen solchen Mandanten in die Jugendstrafanstalt (JSA) Plötzensee geschickt hat und er aber in der Jugendarrestanstalt (JAA) Kieferngrund eingeliefert wurde, ist für den Verteidiger ein halber Arbeitstag ergebnislos im Sack. Und für einen etwaigen Dolmetscher dann auch.

Das wußte ein freundlicher Mitarbeiter der JSA Kieferngrund. Er rief gestern in unserer Kanzlei an und teilte mit, daß der Delinquent in seiner Obhut angekommen sei, und daß der beabsichtigte Besuch des Verteidigers in Plötzensee umorganisiert werden sollte.

Besten Dank, lieber Wachtmeister, für diesen Superservice!

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Umweltzone – Verteidigung leicht gemacht

Ab heute wird in Berlin Ernst gemacht mit den verschärften Regeln der Umweltzone. Nur noch Fahrzeuge mit grüner Plakette dürfen in die Stadt. Was man dagegen unternehmen kann? Eine ganze Menge:

Auch wenn es nicht mein Ding ist, Werbung für die Versicherungswirtschaft zu machen. Aber wer keine grüne Plakette für seine Wanne sein Auto bekommt, sollte sich einen Rechtsschutzversicherer suchen, der die Kosten übernimmt, bevor statt der Plakette ein Ticket an der Frontscheibe hängt. Ich meine aber nicht, daß es unbedingt die AdvoCard sein muß; mein Liebling ist sie jedenfalls nicht.

(Hier gibt es das Video (flv – 17 MB) zum download.)

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Neugierige Familie

Aus einer Telefonnotiz:

Der Anrufer bittet um Rückruf.
Betr.: Wilhelmine Brause.
Er möchte wissen, ob seine Schwester noch in der Untersuchungshaft sitzt.

Was sagt man als Verteidiger so einem Anrufer? Schon die Frage, ob Frau Brause eine Mandantin ist, darf nicht beantwortet werden. Die Untersuchungshaft kann dann schon überhaupt kein Thema mehr sein.

Aber der Mann macht sich nun mal Sorgen. Und kurzer Hand in die Justizvollzugsanstalt nach Pankow fahren, um die Mandantin zu fragen, ob man ihren Bruder informieren kann, geht auch nicht. Anrufen? Im Knast?? Es bleibt allein der Postweg, und der dauert eben ein paar Tage.

Also doch? Nein, im Zweifel überwiegt die Schweigepflicht! Auch auf die Gefahr hin, daß Bruder und Schwester später ein wenig ungehalten sein sollten.

Es bleibt die Frage, wie man es dem Anrufer mitteilt, daß man ihm nichts mitteilt. Keine ganz so einfache Aufgabe. Oder?

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Schwierige Strafmaßverteidigung

Der Mandant wurde der Richterin vorgeführt, die den Erlaß eines Haftbefehls verkünden wollte. Ihm hat das aber gar nicht gefallen und das hat er der Richterin auch mitgeteilt. In dem Protokoll liest sich das so:

Eine Freispruch-Verteidigung war ohnehin nicht mehr sinnvoll, man hatte ihn auf frischer Tat ertappt. Aufgabe der Verteidigung wäre gewesen, ihn mit Blick auf das Strafmaß möglichst „billig“ aus der Sache herauszuholen. Nach diesem Protokoll wird das wohl auch nicht mehr gut möglich sein.

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Telefonüberwachung

Das Bundeskriminalamt war fleißig:

27 DVD mit aufgezeichneten und zum Teil verschrifteten Überwachungen freundlicher Telefonate. Ich habe die Datensammlung dann mal auf ein handlicheres Format kopiert, um nicht vom Strafverteidiger zum DJ zu werden.

Jetzt müssen wir uns das nur noch anhören.

Dazu steht uns im Gerichtssaal ein Laptop mit zwei Miniboxen zur Verfügung. Und ein Sachverständiger, der den anderen Verfahrensbeteiligten die Telefonate in die deutsche Sprache übersetzt. Ein (weiterer) Dolmetscher übersetzt dann die Verhandlung über die übersetzten Telefonate für einen Angeklagten wieder zurück in dessen Muttersprache.

Teilweise handelt es sich um Telefonate zwischen zwei Gesprächspartnern, die sich zwar in einer Sprache unterhalten, allerdings in unterschiedlichen Dialekten. Also etwa so, als unterhielte sich ein Sachse mit einem Bayern oder Schwaben. Die Gesprächspartner sind keine Akademiker, sie drücken sich also nicht immer grammatisch einwandfrei aus, berichtete der Sachverständige.

In den Gesprächen geht es um oft Betäubungsmittel für die natürlich Synonyme gebraucht werden. Man redet also nicht über Kokain, sondern über Dings. Oder so. Alles in den unterschiedlichen Dialekten.

Die Telefonate bilden eine ganz wesentliche Grundlage für den Tatverdacht. Viel mehr steht der Anklage nicht zur Verfügung. Es führt also kein Weg daran vorbei, die Aufzeichnungen inhaltlich ganz genau zu erfassen. Reichlich Stoff für heftige Diskussionen, was denn nun damit gemeint sei, worüber sich die Abgehörten da unterhalten haben.

Ich werde dann wohl die Diens- und Donnerstage der nächsten Monate in Moabit verbringen …

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