Strafverteidiger

Widernatürlicher Beweisantrag

Warum ich keine Nazis und andere Dumpfbacken aus dieser Richtung verteidigen will, werde ich manchmal gefragt.

Das hängt u.a. damit zusammen, daß die Art des Denkens dieser Menschen so zuwider ist, daß ich als Verteidiger einfach kein Vollgas mehr geben kann. Deswegen empfehle ich im Bedarfsfall andere Kollegen, die insoweit ein dickeres Fell haben.

Ein weiterer Grund liegt darin, daß ich nicht bereit bin, im Auftrag und zum Gefallen des Angeklagten vollkommen idiotische Beweisanträge zu stellen. Ein klassisches Beispiel für eine solche Prozeßsituation ist das Verfahren gegen Kay Nerstheimer, Mitglied der Berliner AfD und des Abgeordnetenhauses(!).

Nerstheimer ist der Volksverhetzung angeklagt. Ihm wird vorgeworfen, gegen Homosexuelle gehetzt zu haben. Die Details kann man googlen.

Er wird verteidigt von dem Leipziger Strafverteidiger Roland Ulbrich. Medienberichten zufolge soll er in der Hauptverhandlung am 26.01.2018 vor dem Amtsgericht Tiergartgen beantragt haben, zum Beweis der Tatsache, daß Homosexualität „widernatürlich“ und dies eine „vertretbare wissenschaftliche These“ sei, ein „medizinisches Sachverständigengutachten“ einzuholen. Der Verteidiger soll dann noch vorgetragen haben, selbst „abwegige Thesen“ seien keine „Volksverhetzung“.

Nach Schluß der Verhandlung verstieg sich dieser Verteidiger auf dem Flur dann noch zu dem Vergleich seines Mandanten mit Galileo Galilei, der seinerzeit auch der herrschenden Meinung (Erde als Mittelpunkt, um den sich die Sonne dreht) entgegen getreten sei.

Um so einen arroganten Rassismus auch noch in die Form von Beweisanträgen gießen zu können und seine Fähigkeiten in den Dienst solcher Widerlichkeiten zu stellen, muß jemand schon ganz schon schmerzbefreit sein. Igitt!

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Bild: © S. Hofschlaeger / pixelio.de

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Zu früh gefreut

Wenn ein Urteil oder ein Strafbefehl rechtskräftig ist, kann das Strafgericht die Akte schließen und an die Staatsanwaltschaft zur Vollstreckung ab- bzw. zurückgeben. Das freut den Richter und den Amtmann. Diese Freude drückt sich aus in dem so genannten Rechtskraftvermerk (RKV). Dann kann man auf der Geschäftsstelle des Gericht auch mal sehr flott sein. Wie hier:

Hier hatte sich aber jemand zu früh gefreut und den Einspruch gegen den Strafbefehl schlicht übersehen.

Vielleicht hat das Schreiben des Angeklagten auch auf irgendeiner Fenstbank vor sich hingestaubt. Hier jedenfalls führt die Entdeckung der Einspruchsschrift zur Korrektur. Keine Rechtskraft, keine Abgabe an die Staatsanwaltschaft, sondern die Vorbereitung des Hauptverhandlungstermins. So’n Pech aber auch. Und jetzt meldet sich auch noch ein Verteidiger …

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Immer im Dienst

Die Ermittlungsbehörden sind rund um die Uhr an sieben Tagen die Woche im Dienst. Sogar sonntags bieten sie Beschuldigten die Gelegenheit, sich zu verteidigen:

Aber auch Verteidiger sind 24/7 erreichbar. Und wenn man sie fragt, raten sie dann dazu, solche Gelegenheiten nicht wahrzunehmen. Aber nicht, weil Sonntag ein schlechter Tag für eine Verteidigung wäre. Das bekommt man locker in den Griff.

Sondern weil es eine eisenharte Regel gibt:

Erst die Akteneinsicht und dann die Stellungnahme zum Tatvorwurf.
Niemals andersrum!

Nur wenn ein Beschuldigter ganz konkret weiß, was ihm vorgeworfen wird und welche Beweismittel der Ermittlungsbehörde vorliegen, ist eine effektive Verteidigung möglich. Alles andere wäre ein Blindflug ins Ungewisse.

Hier hat die Beschuldigte es goldrichtig gemacht. Sie ist mit der Vorladung zu einem Verteidiger gegangen. Der hat sich bei der Polizei für sie gemeldet, den Anhörungstermin abgesagt und die Akteneinsicht beantragt. Der Sonntagsarbeiter bei der Polizei wird die Akte dann an die Staatsanwaltschaft abgeben und von dort bekommt der Verteidiger irgendwann die Ermittlungsakte. Die können sich die beiden dann entspannt anschauen und darüber nachdenken, ob, wann und wie man sich zu dem Tatvorwurf einläßt. Auch beim Strafverteidigen gilt:

In der Ruhe liegt die Kraft.

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Ein aus Erfahrung kluger Polizeibeamter

Wie man sich am besten gegen Tatvorwürfe verteidigen kann, wissen nicht nur Strafverteidiger. Auch Polizeibeamte verfügen über ausreichende Erfahrung, welche Reaktion die einzig richtige ist, wenn man beschuldigt wird, eine Straftat begangen zu haben.

Der Polizist, den wir zur Zeit verteidigen, macht es richtig:

Es ist eigentlich ganz einfach:

  • Keine Aussage zur Sache
  • Verteidiger beauftragen
  • Akteneinsicht nehmen
  • In Ruhe die Verteidigung organisieren

Hier noch einmal die Sofortmaßnahmen mit ausführlichen Hinweisen … auch wenn es mehr nicht dazu zu sagen gibt.

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Hilfloser Aktionismus der Strafjustiz

Am Schluß der gerichtlichen Beweisaufnahme in einem Strafverfahrfen steht das Plädoyer; deswegen auch Schlußvortrag genannt.

Ich habe nicht mitgezählt, wie oft es war, daß ich im schwarzen Kittel stehend mal mehr, mal weniger warme Worte gesprochen habe. Nicht immer sind es derer unterschiedlicher. Für „Standard“-Fälle hat wohl jeder Strafverteidiger ein paar Textbausteine und Formulierungen, die er in seinen Schlußvortrag einfließen läßt.

Für den Fall, daß mal wieder ein Staatsanwalt eine unbedingte Freiheitsstrafe für meinen Mandanten fordert, und ich der Ansicht bin, daß er nicht ins Gefängnis gehört, habe ich von Thomas Galli und der BRUXUS Stiftung einen Hinweis auf schöne Zitate gefunden:

Wer mit dem Strafrecht abschrecken, wer Furcht und Zittern erregen will, der muss Festungswälle, Dunkelzellen, Wasser und Brot, Kettengerassel und die Tretmühle sinnloser Beschäftigung fordern. Er wird freilich keinen Mitbürger mit sozialkonformem Verhalten die Zwingburg verlassen sehen, sondern gebrochene, lebensunfähige Menschen, manchmal auch gefährliche Bestien. Die härtesten Strafen des Mittelalters haben nicht abgeschreckt und nicht gebessert.

Autor dieser Sätze – und deswegen besonders geeignet für ein Verteidiger-Plädoyer – ist ein Staatsanwalt, Generalstaatsanwalt Fritz Bauer

Bauer hat bereits im Jahre 1960 verlangt:

Resozialisierung fordert individuelle, gezielte Maßnahmen. Freiheitsentzug, der taxenmäßig zuerkannt wird, wird in einem Fall zu lang, im anderen zu kurz sein. Freiheitsentzug mag überhaupt ein ungeeignetes Mittel sein, die soziale Frage zu lösen, die der konkrete Fall aufwirft. Vorläufig will die Öffentlichkeit und das geltende Recht zwei Fliegen mit einer Klappe schlagen, sie wollen abschrecken und vergelten und dabei gleichzeitig resozialisieren. Das ist ein Ding der Unmöglichkeit. Wer Plus und Minus addiert, erhält Null.

Und wenn sich der Verteidiger dann angesichts einiger weniger Voreintragungen im Strafregister vom Staatsanwalt anhören muß, daß die Vorstrafen angeblich wirkungslos waren und allein deswegen nun hart durchgegriffen werden muß, stellt Prof. Dr. Heinz Cornel auf S. 334 des Handbuchs der Resozialisierung (PDF) in der 4. Auflage (2017) das folgende Zitat zur Verfügung:

Das Einsperren von Menschen ist in einer demokratischen, den Freiheitsrechten verpflichteten Gesellschaft nur schwer zu legitimieren und sollte eher als Zeichen der Hilflosigkeit des Staates, denn als Zeichen seiner Souveränität und Macht verstanden werden, was es zweifellos aus einer gesellschaftsanalytischen Perspektive auch ist.

Hilfloser Aktionismus, das ist die zutreffende Bezeichnung für manchen staatsanwaltschaftlichen Strafantrag. Oder einfacher ausgedrückt: Der Jusitz fällt einfach nichts mehr ein.

Den ausführlichen Aufsatz „Unverzichtbarer Beitrag zur Reform des Strafrechts“ von Thomas Galli findet man im Fritz-Bauer-Blog. Nachlesen!

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Die obigen Zitate sind nachzulesen bei „Die Rückkehr in die Freiheit: Probleme der Resozialisierung,“ in: Schuld und Sühne, hrsg. v. Burghard Freudenfeld. München: C. H. Beck, 1960, S. 139–149, hier S. 148 u. 149)

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Fehlendes Verständnis

Offenbar nicht tot zu kriegen: Das Unverständnis mancher Journalisten von dem, worüber sie schreiben.

Andreas Wyputta, Inlandskorrespondenz der taz, berichtet über den Auftakt des Verfahrens um das Geschehen bei der Düsseldorfer Loveparade.

Schon die Überschrift signalisiert seine mangelnde Kenntnis des Prozeßrechts.

Das, was sich im Titel andeutet, setzt sich im Text fort:

Ihre angeklagten zehn Untergebenen werden von 32 AnwältInnen verteidigt. Schon am ersten Prozesstag setzten diese auf eine Verzögerungsstrategie:

Was erwartet das Publikum, was erwartet ein Prozeßberichterstatter von einem Verfahren dieses Umfangs? Das nicht im angestammten, aber zu kleinen Landgericht, sondern im Congress Center Düsseldorf Ost (CCD Ost) der Messe Düsseldorf stattfindet?

Aufruf -> Präsenzfeststellung -> Anklageverlesung -> Geständnisse -> Urteil?

Alles mal eben zwischen zweitem Frühstück und Mittagspause?

Verteidigung und Verteidiger
Welche Vorstellungen von der Aufgabe der effektiven Verteidigung in einem solchen Verfahren herrscht selbst bei einem solchen Medium wie der taz? Ich bin enttäuscht.

Lieber Andreas Wyputta, der Job der Verteidigung besteht darin, dafür zu sorgen, daß den Angeklagten ein rechtsstaatliches Verfahren gewährleistet wird. Düsseldorf ist nicht die Türkei, um vielleicht an dieser Stelle kurz an Deniz Yücel (und die anderen Inhaftierten) zu erinnern.

Antrags- und Erklärungsrechte
Das Recht, Anträge zu stellen und Erklärungen abzugeben, ist das wichtige Mittel der Verteidigung zur Umsetzung der Rechtsstaatsgarantie im Strafprozeß.

Rechte zur Beteiligung auf Augenhöhe
Zunächst einmal sind sie recht effektive Möglichkeiten, sich an dem Ablauf eines Strafverfahrens zu beteiligen. Statt als passives Objekt staatlichen Handelns untertänigst abzuwarten, was von oben angeordnet und ausgeurteilt wird, kann der effektiv verteidigte Anklagte als aktives Subjekt das mitgestalten, was ehedem kluge Köpfe z.B. in Art. 1 GG und Art. 6 EMRK formuliert haben. Ich ärgere mich darüber, daß gerade einem taz-Journalisten die Sensibilität für diese grundlegende Bürger- und Menschen-Rechte abhanden gekommen ist (oder nie vorhanden war?).

Eingeschränktes, weil störendes Recht
Andreas Wyputta ist allerdings nicht allein mit der in seinem Artikel verkörperten Ansicht, Verteidiger stören nur den kurzen Prozeß. Seit 1950 wurde das Verfahrensrecht, also die StPO, das GVG, die dazugehörige obergerichtliche Rechtsprechung u.v.m., immer wieder geändert.

Das Strafprozeßrecht ist (war?) ausgestaltet als Schutzrecht zugunsten des Beschuldigten, Angeschuldigten und Angeklagten. Damit werden solche hohen Rechte wie „Würde des Menschen“, „Freiheit der Person“, „Recht auf den gesetzlichen Richter“ und andere justizielle Grundrechte in einfaches Recht transportiert, damit sie im Alltag verwirklicht werden können. Und das ging den „Herrschenden“ immer wieder gegen den Strich, was dann zur zunehmenden Abnahme der Schutzrechte führte. Die Prozeßrechte des Angeklagten wurden (und werden immer weiter) zusammengekürzt.

Konsequenzen der Kürzungen
Und jetzt ist es insbesondere das, was Herrn Wyputta auf die Nerven geht, nämlich das „Eröffnungsfeuerwerk“ der Verteidiger zum Prozeßstart, die notwendige Konsequenz aus diesen sich ausweitenden Einschränkungen der Verfassungrechte eines Angeklagten.

Ein Ablehnungsgesuch (vulgo: Befangenheitsantrag) …
.. ist unzulässig, wenn es zu spät gestellt wird, §§ 25, 26a StPO. Will der Journalist wirklich zulassen, daß ein Verletzter zum Richter über den Schädiger urteilt? (Lesehinweis: § 22 StPO)

Zeugen …
… sind das wichtigste, aber zugleich auch das unzuverlässigste Beweismittel in einem Verfahren. Erscheint es dem Journalisten nicht sinnvoll, dieses Beweismittel zu stablisieren und die Erinnerung der Zeugen soweit wie jetzt noch möglich unbeeinflußt zu bewahren? (Lesehinweis: §§ 243 II, 58 StPO)

Die Anklageschrift …
… ist die Geschäftsgrundlage, auf der die Verhandlung geführt wird. Das ist die Stelle, an der die Vorwürfe exakt bestimmt und von anderen Geschehen abgegrenzt werden. Deswegen ist sie an sehr strenge Formen gebunden. Ist die Anklageschrift schon fehlerhaft, dann kann darauf kein fehlerloses Urteil begründet werden. Will der Gerichtsreporter Schlampereien an diesem Fundament zulassen? (Lesehinweis: § 200 StPO)

Verpflichtung der Verteidiger
Wenn ein Verteidiger davon ausgehen kann, daß das Gericht mit Richtern besetzt ist, die kraft Gesetzes oder wegen Befangenheit ausgeschlossen sind, oder die Anklageschrift Mängel aufweist, oder Zeugen beeinflußt werden (können), dann ist er verpflichtet (sic!), entsprechende Anträge zu stellen. Und stellt er sie nicht unmittelbar zu Beginn des Verfahrens, ist das nicht reparabel. Dann entscheiden ausgeschlossene und/oder befangene Richter mithilfe beeinflußter Zeugen über falsch erobenene Vorwürfe. Ich bin überzeugt davon, daß auch Andreas Wyputta das nicht will.

Ständiges Angebot
Es gibt genügend Strafjuristen, die einem um solide Berichterstattung bemühten Journalisten gern hilfreich zur Seite stehen werden. Das Angebot muß nur angekommen werden. Für eine solche Berichterstattung wie die hier zitierte fehlt mir daher das Verständnis.

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Strafverfahrensrecht für Zivilrechtler

Ich verteidiger zur Zeit einen Kollegen, der seinen Schwerpunkt im Zivilrecht hat. Ihm wird ein recht unangenehmer Vorwurf aus dem Bereich der Vermögensstraftaten vorgeworfen. Es geht also um die Wurst.

Deswegen ist der Kollege auch sehr engagiert dabei, mir zahlreiche Vorschläge für die Verteidigung zu machen und ganz tolle rechtliche Hinweise zu geben.

Nachdem ich mir den ganzen Sermon angeschaut habe, konnte ich es mir nicht verkneifen, den Oberlehrer zu geben und ihm die StPO aus Sicht der Strafrechtspraxis zu schildern:

Du hast Recht, wenn Du von der klassischen Arbeit der Strafjuristen an der Uni ausgehst, die schlicht einen feststehenden Sachverhalt subsumieren. Die Praxis sieht anders aus:

Der Staatsanwalt blickt nicht richtig durch. Er verfügt – wie alle erfahrenen Strafjuristen – aber über die Fähigkeit, jedes gewünschte Ergebnis mit einer vordergründig schlüssigen Argumentation zu erreichen.

Der Wunsch des Staatsanwalts in solchen Situationen besteht darin, die Akte von seinem Schreibtisch zu bekommen. Deswegen wird er seine Mühe darauf richten, eine einigermaßen am § 200 StPO orientierte Anklage zu schreiben und dem Angeschuldigten konkludent mitzugeben, er möge das dann doch in der Beweisaufnahme vor Gericht klären.

Der Richter, der sich nicht dagegen wehren kann, die Anklage auf seinen Tisch zu bekommen, hat dann auch keinen Bock, sich das zivilrechtslastige Zeug anzuschauen. Er erläßt (mehr oder minder ungeprüft) den Eröffnungsbeschluß und geht davon aus, daß er die Sache mit einem Deal später wieder von seinem Tisch bekommt.

So funktionieren die überwiegenden Wirtschaftsstrafsachen, wenn die Verteidigung nicht vorzeitig eingreift und dem Staatsanwalt Alternativen zur Anklageerhebung liefert, damit er sich wieder in Ruhe um Ladendiebe und Schwarzfahrer kümmern kann.

Der Kollege hat jetzt verstanden, wie es im richtigen Leben abgeht.

Obiter dictum:
Oft wird in Anwaltskreisen nur von Lehrern gesprochen, wenn es um schwierige Mandanten geht. Einen Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Zivilrecht als Mandanten zu haben, ist für einen Strafverteidiger jedoch die Höchststrafe.

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Die Ebene der Gauner

Ich hatte dem Mandanten einen Vorschlag zum weiteren Vorgehen unterbreitet. Es sind ein paar Aufräumarbeiten nach einer erfolgreichen Verteidigung gegen einen 10 Jahre alten Tatvorwurf, über den die Wirtschaftsstrafkammer rechtskräftig und zugunsten meines Mandanten entschieden hat.

Wir haben über die verschiedenen Handlungsvarianten diskutiert und bin mir sicher, auf dem richtigen Weg zu sein. Allerdings geht der Mandant damit nicht konform.

Ausnahmsweise bin ich nicht Ihrer Meinung. Hier ist eine Veränderung der Betrachtungsweise erforderlich. Unter dem von Ihnen gewohnten Gesichtspunkt des redlichen Anwalts, so fürchte ich sagen zu müssen, kommen Sie zu einer Beurteilung der Vorgänge, die so nicht zu unserem Vorteil wäre. Fakt ist, streng genommen ist es offensichtlich, dass sich das Finanzamt auf unsere Ebene, nämlich nach Ansicht des Finanzamts auf die Ebene der „Gauner“ hinab begeben hat. Wenn Sie die Vorgänge unter diesem Aspekt betrachten, werden diese nicht nur verständlich, sondern es leuchtet auch ein, welche Massnahmen dazu passend zu setzen sind.

Ich räume ein, daß es dem Finanzamt schwer fallen wird, die Rechtslage zu akzeptieren. Denn nimmt man die Position des rechtlich ungebildeten Betrachters ein, macht der Mandant jetzt Ansprüche geltend, für die er vor ein paar Jahren gelyncht worden wäre, hätte ihn der Plebs erwischt. Es ist allerdings heute so, daß seine Forderungen rechtlich begründet sind, auch wenn man es unter rein ethischen Gesichtspunkten anders beurteilen möchte.

Aber ich bin Auftragnehmer, also mache ich nun dem Finanzamt einen Vorschlag …
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Politisch motivierte Verteidigung?

Am 24.11.2017 verurteilte das Amtsgericht Gießen die Ärztin Kristina Hänel wegen unerlaubter Werbung für Schwangerschaftsabbrüche zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen.

Soweit ich es aus den verschiedenen Medienberichten entnehmen konnte, scheint dieses (nicht rechtskräftige!) Urteil das Ergebnis einer politisch motivierten Verteidigung zu sein.

Wie berichtet wird, hat die Ärztin bereits mehrere Ermittlungsverfahren „überlebt“, die von Abtreibungsgegnern der Organisation „Nie wieder!“ initiiert, d.h. angezeigt wurden. Jene Verfahren wurden eingestellt. Dennoch hat die Ärztin ihre Internet-Präsentation nicht geändert.

Statt dessen hat Frau Hänel weiter für ein „Informationsrecht für Frauen zum Schwangerschaftsabbruch“ gekämpft und auch eine Online-Petition an den Deutschen Bundestag gestartet, für die sie inzwischen mehr als 115.000 Unterschriften gesammelt hat.

Das Strafverfahren wäre – soweit ich das aus der Ferne beurteilen kann – vermeidbar gewesen. Die eingestellten Verfahren sollten die Ärztin – und ihre strafrechtlichen Beraterinnen – in ausreichendem Maße sensibilisiert haben. Es wäre sicher problemlos möglich gewesen, die Website an die geltende Strafrechtslage anzupassen.

Ich kann mir auch gut vorstellen, daß eine unpolitische Verteidigung eine Verurteilung nach einer öffentlichen Hauptverhandlung hätte verhindern können. Für eine diplomatische Argumentation, die zur erneuten Einstellung führen kann, bietet die StPO ein ausreichend effektives Instrumentarium.

Es geht aber nicht immer nur nach dem Kopf eines puristischen Strafverteidigers, der eine „technische“ Verteidigung zu betreiben empfiehlt. Menschen, die in der Öffentlichkeit stehen und für eine Idee brennen, haben oft andere Vorstellungen als ein Jurist. Dann ist es die Aufgabe des Beraters, dem Idealisten das Risiko einer politisch motivierten Verteidigung darzulegen.

Welche Möglichkeiten – außer der Anklageerhebung – hat eine Staatsanwaltschaft, wenn die Beschuldigte mit dem Kopf durch die Wand will? Das Legalitätsprinzip ist insoweit zwingend.

Und wie anders als mit einer Verurteilung (abgesehen von § 59 StGB) kann eine Richterin am Amtsgericht darauf reagieren, wenn die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale nach ihrer Überzeugung feststehen?

Dann bleibt der politisch engagierten Angeklagten eben nur noch der Instanzenzug und anschließend die Verfassungsbeschwerde, in der dann die Verletzung von Grundrechten reklamiert wird. „Verletzer“ ist dann aber nicht das (Amts-/Berufungs-/Revisions-)Gericht, sondern die Strafnorm, die zu Zeiten eingeführt wurde, als Gebärfreude mit Mutterkreuzen ausgezeichnet wurde.

Allerdings: Bis Karlsruhe über diese Beschwerde entschieden haben wird, dürfte die Ärztin aus Altersgründen eher nicht mehr als Ärztin tätig sein. Und für lau bekommt man so ein Verfahren auch nicht.

Trotzdem ist es manchmal notwendig, diesen mühsamen und kostenintensiven Weg zu wählen. Wenn die Entscheidung dazu gut beraten, informiert und dann bewußt getroffen wird, ist es in Ordnung. Aber nur dann.

Ach ja: Auch (und gerade!) um den Schloßbezirk herum tobt die hohe See.

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Vier Strafverteidiger und die ängstliche StA Berlin

Er ist nicht ganz von der Hand zu weisen: Der Verdacht, daß sich die Staatsanwaltschaft Berlin keine Laus in den Pelz setzen wollte. Mit einem Strafverfahren gegen einen der Vier Strafverteidiger.

Wie alles begann
Die 29. Große Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main verhandelte den Kafka-Process, in dem ich den Angeklagten verteidigte.

Ich hatte das Landgericht um eine Vorschuß auf meine Reisekosten gebeten. Der Rechtspfleger verweigerte die Vorschußzahlung mit den Argumenten-Dreisprung:

  • Das haben wir noch nie so gemacht!
  • Wo kommen wir denn da hin?!
  • Da könnte ja jeder kommen!

Daraufhin hatte ich meine Teilnahme an den kommenden Verhandlungstagen erst einmal abgesagt. Dem Vorsitzenden Richter Moritz R. gefiel das ja nun überhaupt nicht, weil das gesamte Verfahren zu platzen drohte. Darüber habe ich einen ausführlichen Testbericht zum Thema „Krawalljuristen“ geschrieben.

Jener Blogbeitrag enthielt eine Passage, die dem Präsidenten des Landgerichts übel aufstieß:

Und zwar so übel, daß er mir völlig unübel nachredete, ich hätte eine Straftat begangen:

Die aufmarschierte Oberstaatsanwältin subsumierte summarisch den Blogbeitrag und insbesondere den zitierten Absatz unter die Vorschriften § 186 StGB und § 187 StGB.

Wie jeder Beschuldigte, der seine sieben Sinne beieinander hat, habe ich mich sogleich um eine solide Verteidigung gekümmert. Und obwohl Strafverteidiger die mit großem Abstand schwierigsten Mandanten sind, haben meine Verteidiger Bernd Eickelberg, Kerstin Rueber-Unkelbach und Werner Siebers keine Sekunde gezögert, das Mandat anzunehmen.

Nächtelange haben wir dann gemeinsam eine Verteidigungsstrategie entwickelt. Ziel war es, sowohl die Frankfurter als auch die Berliner Strafjustiz gnadenlos in die Knie zu zwingen.

Nach den ultimativen Verteidigungsschriften an die Staatsanwaltschaft Berlin …

und

… haben wir uns auf einen Strafkammerprozeß im Saal 700 des Kriminalgerichts vorbereitet, bei dem wir die honorigen Zeugen der Anklage – VRiLG R., Rechtspfleger R. und den Präsidenten Dr. W. – nach allen Regeln der Verteidigerkunst auf heißen Kohlen grillen wollten.

Und was macht die schneidigste Behörde Berlins? Sie zieht den Schwanz und stellt das Verfahren ein. Mit der nach Ziff. 88 RiStBV angeforderten Begründung:

Liebe Kerstin Rueber-Unkelbach, lieber Bernd Eickelberg, lieber Werner Siebers. Habt ganz herzlichen Dank für diese erfolgreiche Verteidigung gegen eine übergriffig scheinende hessische Justiz, die austeilen kann, aber nicht einstecken!

Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Berlin, das Verfahren wegen § 193 StGB einzustellen, ist allerdings noch eine Diskussion wert. Wenn man das Geschehen mal ernsthaft auf’s Wesentliche runterbricht und sich die „Wahrnehmung berechtigter Interessen“ genauer anschaut: Wessen Interessen habe ich eigentlich vertreten, als ich (erfolgreich) versucht habe, den mir zustehenden Reisekostenvorschuß durchsetzen?

Naja, die Einstellung nach § 170 II StPO ist ja beschwerdefähig, Herr Präsident.

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