Strafverteidiger

Warum man Strafverteidiger wird

TurmstraßeAus dem „Bewerbungsschreiben“ eines Jurastudenten:

… jedoch empfinde ich das Strafrecht nicht erst durch das Studium, sondern auch bereits durch frühe Besuche des Amtsgericht Tiergarten mit meinem Großvater als besonders interessant.

Ich werde wohl besser mal nachfragen, in welcher Eigenschaft der Herr Großvater im Kriminalgericht unterwegs war. ;-)

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Fortbildungs-Hinweis: EU-Strafrechtstag

Die Strafverteidigervereinigung NRW mach auf den am 19. und 20. September in Bonn stattfindenden 7. EU-Strafrechtstag aufmerksam. Ich auch:

Strafrechtstag

Aus der Einladungs-eMail des Kollegen Carl W. Heydenreich aus Bonn:

Die Tagung greift mit renommierten Referenten und Referentinnen praxisnah und aktuell die gegenwärtigen Vorhaben der EU-Rechtsetzung und ihrer Umsetzung in deutsches (Verfahrens-) Recht auf.

Das Programm (PDF) findet, wer mit der Maus oben auf das Bild klickt. 8-)

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Reststrafenaussetzung nach Resozialisierung

Den Mandanten hat es erwischt. Erst bei der Tatbegehung, kurz danach in einer verlängerten Untersuchungshaft und dann noch bei der Urteilsverkündung. Insgesamt knapp 4 Jahre hat es gegeben. Spätestens da wußte er, daß er nicht auf einem Ponyhof unterwegs war.

Von diesen rund 4 Jahren hat er jetzt fast 3 abgesessen. Nun bekomme ich den Beschluß der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts:

Reststrafaussetzung zur Bewährung

Ich habe dem Mandanten geraten, sich nicht mehr bei irgendwelchen Regelverstößen erwischen zu lassen. Seine knackige Erwiderung:

Keine Angst, ich bin jetzt resozialisiert.

Das hört man als Strafverteidiger ja nun mit einem lachenden und einem weinenden Auge. ;-)

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Die Elektronik beim Amtsgericht Tiergarten

Das Amtsgericht Tiergarten benötigt die Bankverbindung des Verteidigers. Ich vermute mal, es geht um die Erstattung von irgendwas um die zwölf Euro.

Der Kollege teilt diese Bankverbindung auf dem Standard-Weg mit, den er in seiner Software für die Korrespondenz mit dem Gericht eingerichtet hat:

  • Schreiben per Textbaustein in eine Textverarbeitung,
  • Konvertierung in eine PDF-Datei und
  • Übermittlung per EGVP ans Gericht.

Für die gesamte Aktion braucht er von hier aus geschätzt zwischen zwei und vier Mausklicks in etwas mehr als einer Viertelminute.

Und das hier ist das Ergebnis, das ich – als Zeugenbeistand in dieser Sache – ausgedruckt in der Akte gefunden habe (Anklicken und staunen!).

EGVP

So funktioniert das EGVP beim Gericht.

Wir korrespondieren mit diesen bedauernswerten Menschen dort in der Kirchstraße dann weiter per Fax, auch wenn das soooo Achtziger ist. Wir nehmen ja gerne Rücksicht auf die Justiz …

Nur ganz nebenbei:
Die Akte in dieser Bußgeldsache umfaßt mittlerweile zwei Bände mit über 400 Blatt (keine Gutachten, keine Kontenstaffeln …). Zuständig ist die Abteilung 293, die des Richter K.

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Beklopptes Pferd und ein Affe beim AG Nauen

BRB-AdlerIch hatte dem Herrn aus dem Land Brandenburg vor einigen Monaten abgesagt. Er hätte es gern gesehen, wenn ich ihn verteidigt hätte. Da mir aber – sagen wir mal – der zeitliche Aufwand nicht ganz paßte, habe ich ihm geraten, einem anderen Strafverteidiger auf die Nerven zu gehen den Auftrag zu erteilen. Damit war ich ihn los. Dachte ich.

Meinem durchaus ernst gemeinten Ratschlag ist der zeitintensive Herr aus Brandenburg aber leider nicht gefolgt. Er hat sich selbst verteidigt („das bisschen Strafrecht …„) und dem Gericht zahlreiche lange Briefe geschrieben. Einzeilig, mit reichlich Anlagen.

In der Gerichtsverhandlung gab es dann eine Diskussion zwischen ihm und der Richterin. Man habe ihm keine Akteneinsicht gewährt und deswegen stellte er einen Antrag:

Ablehnungsgesuch

Es gab noch einige Nachbesserungen, dann beschloß und verkündete (b.u.v.) das Gericht:

BuV

Damit war ein verhängnisvolles Stichwort gefallen: „Rechtsanwalt“. Da der Herr nun mal nicht auf den Kopf gefallen ist, haute er den nächsten Antrag raus:

PV-Antrag

Gar nicht so bekloppt, wie es zunächst scheint. Denn wenn ersichtlich ist, daß sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann (§ 140 II StPO), muß das Gericht einen Pflichtverteidiger bestellen.

Offenbar hat der Brandenburger die Richterin überzeugen können. Denn er bekommt Gelegenheit dazu, dem Gericht einen Rechtsanwalt zu benennen, der ihm zum Pflichtverteidiger bestellt werden soll.

RA Hoenig als PV

Und dann nahm das Unheil seinen Lauf. Ohne auf den Gedanken zu kommen, diesen Rechtsanwalt vorher mal kurz zu befragen, was er von der Idee hält, sich jetzt als Pflichtverteidiger zum Affen machen zu lassen, beschließt und verkündet sie:

Bestellung

Noch am gleichen Tag verschickt das Amtsgericht Nauen die Ausfertigung des Beschlusses (pdf), meine Ladung zum neuen Termin im September und die komplette Gerichtsakte.

Vom Pferd getreten geglaubt, habe ich erstmal einen gleichwohl sehr sachlich formulierten Antrag gestellt. Ich bin auf die Reaktion der Richterin gespannt, obwohl mir die Rechtslage (z.B. KG Berlin, Beschluss vom 12. April 1978 – (1) 1 StE 2/77, (1) 1 StE 130/77 –; juris) grundsätzlich bekannt ist.

Übrigens: Die Rolle des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft in diesem Schaustück, so wie sie in dem Sitzungsprotokoll beschrieben wurde, ist einen eigenen Beitrag wert.

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Der Verteidiger als Cliffhanger

593467_web_R_K_by_daniel stricker_pixelio.deEinen Strafverteidiger, der die Grenzen der Dienstleistung für seinen Mandanten unbeachtet ließ, hat es nun recht heftig erwischt.

Ende 2012 fanden aufmerksame Wachtmeister der Justizvollzugsanstalt Mönchengladbach freundliche (andere Ansichten vertretbar) Mitbringsel bei dem (nun ehemaligen) Kollegen fest: 3 Gramm Heroin.

Mit diesen Betäubungsmitteln wollte er seinem damaligen Mandanten etwas Erleichterung im harten Haftalltag vermitteln. Unentspannte Mithäftlinge hatten den Ex-Anwalt jedoch bei den Wachteln verpfiffen.

Mit dem Fund in der Handtasche haben sich die Wachtmeister natürlich nicht zufrieden gegeben. Heroin macht süchtig nach mehr, deswegen schauten die Ermittler bei dem Strafverteidiger auch zuhause vorbei und wurden dort fündig. In einem Brillen-Etui. Fröhliche weitere 26 Gramm des Entspannungsmittels.

Irgendwo im Hause – wohl nicht in dem Etui und hoffentlich auch nicht in dessen Nähe – fanden die Durchsucher dann auch noch eine Doppellaufpistole. Ich kann mir gut vorstellen, daß dem Durchsuchten angesichts der ihm sicherlich bekannten Strafandrohung für die Heroin-Waffen-Melanche (§ 30a II 2 BtMG: 5 – 15 Jahre) da ernsthaft schwindelig geworden ist.

Das Problem des Kollegen waren „die Frauen„, zu denen er ein paar ungeordnete und wechselnde Verhältnisse hatte, wegen der er sich hat erpressen lassen. Der Mandant und Heroinkonsument verfügte über Insiderkenntnisse aus dem Beziehungskarussell, weil beide gleichermaßen – wenn auch zeitversetzt – eine der Frauen besser als nur vom Sehen kannten.

Mit den Heroinlieferungen in den Knast wollte der Kollege vermeiden, daß die Bettgeschichten der Öffentlichkeit bekannt wurden. Jetzt wurde er in einem öffentlichen Verfahren zu 2 Jahren 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.

Strafverteidiger, die häufiger im Knast unterwegs sind und sich dort die Wunschzettel ihrer Mandanten anschauen, kennen das Problem. Unabhängige Strafverteidiger widerstehen den Verlockungen und Versprechungen, aber auch den Drohungen ihrer Mandanten.

Der geschilderte Fall dürfte eine herausragende Ausnahme sein. Die Konsequenzen eines entdeckten Heroinschmuggels sind Strafverteidigern bestens bekannt. Aber der Verlust der Unabhängigkeit und die Einbuße der Freiheit von den Interessen des Mandanten beginnt viel niedrigschwelliger. Mal eben hier eine Mitteilung an die Freundin draußen, mal eben dort eine Schachtel Zigaretten, ein bisschen Bargeld oder auch das geschmuggelte Handy.

Wenn man damit einmal angefangen hat, kostet das möglicherweise am Ende dem einen die Streichung von ein paar Vollzugslockerungen, der andere riskiert seine wirtschaftliche Existenz, verliert auf jeden Fall seine ethischen Unabhängigkeit und macht sich zum Cliffhanger. Ich mache mich da lieber vorübergehend (!) unbeliebt bei solchen Anfragen.
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Bild: daniel stricker / pixelio.de

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Ein Schuhkarton für dicke Backen

525701_web_R_K_B_by_uschi dreiucker_pixelio.deEs gibt Menschen, denen es nicht gelingt, Ordnung zu halten. Das hat was mit frühkindlicher Erfahrung und Erziehung zu tun, habe ich mir sagen lassen.

Solche Menschen haben dann auch oft Probleme, oft solche, die mit Geld und Belegen zu tun haben. Daraus resultieren dann manchmal auch Strafverfahren, gern Vermögens- oder Steuerstrafsachen. Diese Menschen gehen dann – wenn sie gescheit (geworden) sind – zu einem Strafverteidiger und bitten den um Hilfe beim Aufräumen.

Unsere Kanzlei bietet eine solche Hilfe, die aber auch bezahlt werden will. Und wenn mir dann der Mandant einen Schuhkarton mit gesammelten Belegen aus dem unverjährten Zeitraum auf den Schreibtisch stellt, bekommt er erstmal dicke Backen. In aller Regel finden wir eine kostengünstige Lösung, denn er braucht keinen Strafverteidiger als Zettelsortierer, dazu reicht ein findiger Mitarbeiter, meist eine studentische Hilfkraft oder wenn’s komplizierter ist auch ein Steuerfachgehilfe, aus, die dem Mandanten für relativ kleines Geld Ordnung in sein Chaos bringt.

Apropos Chaos
Dazu und zum Zusammenhang mit dem Steuerrecht lese ich heute in der Zeit, daß das deutsche Steuerrecht eines der kompliziertesten der Welt sei und der Staat bei der Besteuerung von Finanzgeschäften einen Wust an Regeln geschaffen habe, der selbst den Fachmann nicht mehr durchblicken lässt. Chaos und Wust, zwei eng miteinander verwandte Begriffe.

Aber zurück zu unseren Zettelsammlern
Axel Hansen und Lukas Koschnitzke machen in der Zeit solchen chaotischen Wüstlingen, oder wüsten Chaoten, denen es nicht gelingt, Licht in die deutsche „Finanzgeschäfts-Steuern“ zu bringen, einen klassischen Vorschlag: Einfach mit dem Schuhkarton zurückschlagen, um einer Anklage wegen Steuerhinterziehung zu entgehen:

Den Finanzbeamten alle Belege einreichen, mit dem Hinweis, man sei selbst nicht in der Lage, die korrekten Summen abzuleiten.

Ich kann mir sehr gut vorstellen, daß der arme Finanzbeamte, dem keine studentische Aushilfe zur Seite steht, aber sowas von dicken Backen machen wird.

Der subjektive Tatbestand einer Steuerhinterziehung läßt sich nach so einer Aktion wohl eher nur mit einigem Begründungsaufwand herleiten. Eine Verteidigungsstrategie gegen den Wahnsinn im Steuerrecht, dem man nur noch mit solchem zivilen Ungehorsam begegnen kann. Oder mit Steuerhinterziehung, bei der man sich nicht erwischen lassen sollte.

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Bild: uschi dreiucker / pixelio.de

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Eine Frage zuviel

Unter dem Titel „Manche Fragen sollte man sich als Verteidiger verkneifen“ berichtet der Kollege Müller auf „Kanzlei und Recht“ über den Kardinalfehler eines Strafverteidigers. Dazu fällt mir folgende Begebenheit ein:

Szene:
Tatvorwurf: Körperverletzung, Hauptverhandlung, Beweisaufnahme, Zeugenvernehmung

Richter:
Haben Sie denn gesehen, wie der Angeklagte dem Geschädigten das Ohr abgebissen hat?

Zeuge:
Nein, das konnte ich nicht gar nicht sehen.

Richter:
Ich habe keine Fragen mehr an den Zeugen.

[…]

Staatsanwalt:
Sind Sie sich ganz sicher, daß Sie das nicht gesehen haben?

Zeuge:
Na klar, ich hatte mich doch da gerade mit meiner Frau unterhalten und stand mit dem Rücken zum Angeklagten.

Staatsanwalt:
Ich habe keine Fragen mehr an den Zeugen.

[…]

Verteidiger:
Ja, was haben Sie denn überhaupt gesehen?!

Zeuge:
Ich habe gesehen, wie der Angeklagte das Ohr wieder ausgespuckt hat.

[…]

Ich darf gespannt sein, wie der Kollege nun plädieren wird …

schrieb Rechtsanwalt Müller. Mit Recht.

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Verurteilungsbegleiter

Ein Überraschungs-Fax vom Haftrichter: Er hat mich zum Pflichtverteidiger bestellt. Mein neuer Mandant ist beim Klauen eines abgeschlossenen Fahrrades erwischt worden. Versuchter Diebstahl im besonders schweren Fall, §§ 242, 243 Abs. 1 Ziff. 2 StGB iVm §§ 22, 23 StGB, und das unter den wachsamen Augen zweier Polizeibeamter.

An sich wäre das kein ausreichender Grund für einen Untersuchungshaftbefehl. Allerdings hat der Mandant keinen festen Wohnsitz in Deutschland. Das hingegen reicht in Berlin für die Untersuchungshaft: Der Ausländer als personifizierte Fluchtgefahr sozusagen. Auch wenn er – wie hier – keine Vorstrafen hat. Der Haftbefehl wurde vollstreckt und der Mandant in eine Zelle der Moabiter Untersuchungshaftanstalt gesperrt.

Man – d.h. der Verteidiger – kann sich nun auf die Hinterbeine stellen und mit allerlei Rechtsprechung zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz argumentieren. Das hilft vielleicht der Rechtsfortbildung weiter. Nicht aber dem in seiner Zelle schmorenden Mandanten.

Also Wahl des praktikablen Wegs

Step One:
Zunächst mal der Antrag auf mündliche Haftprüfung und Akteneinsicht. Dieser Haftprüfungsantrag ist der ultimativer Beschleuniger. Und zwar wegen des § 118 Abs. 5 StPO. Diese dort festgeschriebene 2-Wochen-Frist bringt Schwung in die Bude der Ermittler. Denn bekommt der Verteidiger bis zum Haftprüfungstermin die Akte nicht, hat der Haftrichter ein massives Problem mit der Aufrechterhaltung des Haftbefehls.

Step Two:
Und dann der Anruf beim Staatsanwalt, der in diesem Fall aber auch nicht von gestern war, er kannte das ultimative Gegenmittel: Sofortige Fertigstellung der Anklageschrift. Das war in diesem Fall kein Problem, weil der Sachverhalt mehr als eindeutig war. Und dann ab mit der Anklage und der Ermittlungsakte zum Amtsrichter. Das genau war das Ziel meines Anrufes.

Step Three:
Der arme Richter muß nun zusehen, wie er mit der 2-Wochen-Frist klarkommt. Deswegen ruft er beim Verteidiger an, wenn er – wie in diesem Fall – erfahren genug ist. Vereinbarung eines Hauptverhandlungstermins innerhalb von 5 Tagen (Freitag bis Mittwoch, also inklusive Wochende und Freitagnachmittag), sofortige Zustellung von Anklage und Ladung unter Verzicht auf die Einhaltung aller Fristen, nachdem der Verteidiger den Haftprüfungsantrag zurück genommen hat.

Step Four:
Im Termin wird die Anklage verlesen, der Mandant erklärt über seinen Verteidiger ein „schlankes“ Geständnis, der Staatsanwalt beantragt eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Verteidiger schließt sich den überzeugenden Worten des Staatsanwalts an und beantragt nur die Aufhebung des Haftbefehls.

Step Five:
Das Gericht verkündet das Urteil, 4 Monate zur Bewährung, erklärt auuuuuuuusführlich die Folgen einer etwaigen weiteren Straftat während der Bewährungszeit, hebt dann erst den Haftbefehl auf. Der Mandant wird noch im Saal aus der Haft entlassen.

Wenn ich jetzt so zurück blicke, ist das der klassische Fall einer schieren Verurteilungsbegleitung. Im Haftbefehl standen quasi schon die Urteilsgründe. Der Spielraum einer Verteidigung war so gut wie nicht vorhanden. Ziel konnte also nur sein, so schnell wie möglich zu einem Urteil zu kommen. Richtig wohl ist mir bei so einem Verfahren nicht. Aus dogmatischen Gründen. Aber mit Dogmen wäre dem inhaftierten Mandanten nicht geholfen.

Finish:
Alle sind zufrieden: Der Fahrradfahrer hat sein Fahrrad behalten, die Polizeibeamten haben ein Erfolgserlebnis, der Staatsanwalt eine erledigte Akte, der Richter ein Urteil mit einer zweizeiligen Begründung, der Angeklagte hat nach knapp 2 Wochen Haft seine Freiheit zurück und der Verteidiger hat einen dankbaren Mandanten.

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Notwendige Verteidigung wegen notwendiger Akteneinsicht

Gottfried Gluffke hat mich mit seiner Verteidigung in der Berufungsinstanz beauftragt. In der ersten Instanz ist er verurteilt worden. Der Vorwurf war eine gefährliche Körperverletzung.

Gluffke hat die ihm zur Last gelegte Tat bestritten. Und er hat sich gedacht, weil er unschuldig ist, brauche er auch keinen Verteidiger. Das hat der Richter am Amtsgericht ganz ähnlich gesehen, aber nur in Hinblick auf den Verteidiger, nicht in Bezug auf die Unschuld.

Erwartungsgemäß sieht der Gluffke anders, deswegen auch die Berufung. Ich habe mich beim Gericht für ihn gemeldet und beantragt, mich zu seinem Pflichtverteidiger zu bestellen. Aus meiner Antrags-Begründung:

Bereits in der ersten Instanz hätte Herrn Gottfried Gluffke ein Pflichtverteidiger bestellt werden müssen, weil es sich vorliegend um einen Fall der notwendigen Verteidigung handelt.

Es sind hier mehrer Zeugen anzuhören, die in sich widersprüchliche Angaben gemacht haben und deren Aussagen sich untereinander widersprechen. Der Mitangeklagte war verteidigt. Die Sachlage war ohne Aktenkenntnis für Herrn Gluffke nicht überschaubar, so daß er auf eine durch einen Verteidiger vermittelte Akteneinsicht angewiesen war und ist.

Daran hat sich im Grunde auch in der Rechtsmittelinstanz nichts geändert. Es ist damit zu rechnen, daß der (frühere) Mitangeklagte mit einem Zeugenbeistand vor Gericht erscheinen wird. Es ist zu erwarten, daß die Zeugen weitere Varianten des Vorgangs schildern.

Zudem muß Herrn Gluffke ermöglicht werden, die Aussagekonstanz anhand der Vernehmungs- und Sitzungsprotokolle prüfen zu können, weshalb ihm die Akteneinsicht mittels eines Verteidigers gewährt werden muß, der ihm den Akteninhalt erläutert.

Zudem ist eher wahrscheinlich, daß ein Sachverständigengutachten zur Frage der Schuldfähigkeit notwendig werden wird.

Ergänzen sollte ich vielleicht noch, daß der Mitangeklagte (Wilhelm Brause, wer sonst? ;-) ) in der ersten Instanz geständig war und das Urteil für ihn rechtskräftig geworden ist.

LG Berlin Beschluss vom 04.02.2014, 581 Ns 13_13

Nun reagiert das Gericht und gibt meinem Antrag – für mich einigermaßen überraschend – statt:

Zwar stellt sich die Rechtslage nicht als schwierig dar. Doch ist die Sachlage als schwierig zu bewerten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass umfassende Akteneinsicht zur sachdienlichen Verteidigung mit Blick auf die Angaben der Belastungszeugen notwendig ist.

Eine knappe, aber durchaus zutreffende Entscheidung des Landgerichts: LG Berlin, Beschluß vom 04.02.2014, 581 Ns 13/13 (PDF).

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