Strafverteidiger

Endlich Wochenende

So, das Fax ist raus:

Wochenende

Jetzt kann das Wochenende losgehen.

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Inkasso-Anwalt wegen versuchter Nötigung verurteilt

Die Pressestelle des Bundesgerichtshofes teilt mit:

Das Landgericht Essen hat den Angeklagten, einen Volljuristen, u.a. wegen versuchter Nötigung in zwei Fällen zu einer Bewährungsstrafe verurteilt.

Gegenstand des Verfahrens sind anwaltliche Mahnschreiben an die Kunden von sog. Gewinnspieleintragungsdiensten. Diesen war über Callcenter angeboten worden, sie gegen einen Teilnehmerbeitrag in Gewinnspiele einzutragen. Dies geschah aber nicht. Nachdem es bei Einzug der Teilnehmerbeträge mittels Lastschrifteinzug immer häufiger zu Rücklastschriften kam, entschloss sich der gesondert verurteilte Verantwortliche des Gewinnspieleintragungsdienstes, die Kunden mittels eines „Inkassoanwalts“ zu mahnen, um so auf sie Druck auszuüben und dadurch zur Zahlung der unberechtigten Forderungen zu veranlassen.

Er konnte den Angeklagten als „Inkassoanwalt“ gewinnen und beauftragte ihn im weiteren Verlauf mit der Erstellung von mehreren Entwürfen für Mahnschreiben. Dass der Angeklagte bei deren Erstellung Kenntnis von der fehlenden Eintragung der Kunden in die Gewinnspiele hatte, konnte das Landgericht nicht feststellen.

Die entsprechend den Entwürfen hergestellten Mahnschreiben erweckten den Anschein, der Angeklagte habe die Forderungen aus den Gewinnspieleintragungen geprüft. Tatsächlich wurden die Namen der Empfänger vom Verantwortlichen des Gewinnspieleintragungsdienstes selbst eingesetzt. Der Angeklagte kümmerte sich weder darum, an wen die Briefe versandt wurden, noch darum, ob der Gewinnspieleintragungsdienst tatsächlich eine Forderung gegen den jeweiligen Empfänger des Schreibens hatte.

Im Gegensatz dazu behauptete der Angeklagte in den Mahnschreiben, er sei mit der Durchsetzung der berechtigten Forderungen gegen den jeweiligen Empfänger beauftragt worden und werde dies auch konsequent tun. Seine Mandantin behalte sich vor, bei nicht fristgerechter Zahlung den Sachverhalt der Staatsanwaltschaft zur Überprüfung wegen des Verdachts des Betruges vorzulegen. Tatsächlich war zwischen dem Auftraggeber und dem Angeklagten vereinbart worden, dass keinesfalls eine gerichtliche Geltendmachung der Forderungen, geschweige denn die Erstattung von Strafanzeigen erfolgen sollte. Vielmehr sollten bei Beschwerden oder „Kündigungen“ seitens der Kunden diesen ohne weitere Prüfung stets sämtliche etwa bereits geleistete Zahlungen zurückerstattet werden.

Aufgrund der Mahnaktionen gingen fast 860.000 € ein, von denen knapp 140.000 € dem Angeklagten zuflossen.

Die Strafkammer hat die Drohung mit einer Strafanzeige als verwerflich im Sinne des Nötigungstatbestandes (§ 240 Abs. 2 StGB*) bewertet.

Sie konnte aber nicht feststellen, dass die angeschriebenen Kunden wegen der Drohung mit der Strafanzeige bezahlt hatten. Möglicherweise hatten sie auch schon allein deshalb bezahlt, weil sie (überhaupt) ein anwaltliches Mahnschreiben erhalten hatten.

Deshalb wurde der Angeklagte wegen versuchter Nötigung in zwei Fällen verurteilt.

Der Bundesgerichtshof hat die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten verworfen:

Zwar hat der Angeklagte nicht konkret gewusst, dass die von ihm eingetriebenen Forderungen zivilrechtlich nicht gerechtfertigt waren. Dennoch hat der Bundesgerichtshof es als mit den Grundsätzen eines geordneten Zusammenlebens unvereinbar und daher verwerflich angesehen, dass juristische Laien durch Behauptungen und Androhungen, die der Angeklagte mit der Autorität eines Organs der Rechtspflege ausgesprochen hatte, zur Erfüllung der behaupteten, nur scheinbar von diesem geprüften rechtlichen Ansprüche veranlasst werden sollten.

Beschluss vom 5. September 2013 – 1 StR 162/13

LG Essen – Urteil vom 13. Dezember 2012 – 59 KLs 1/12

Karlsruhe, den 11. Dezember 2013

Das sind Sachen, die können einem Strafverteidiger nicht passieren. Die drohen – aus grundsätzlichen Erwägungen heraus – in der Regel nicht mit Strafanzeigen, sondern verteidigen dagegen.

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Neidische Zivilrechtler

Es gehört zu den Basics des formellen Strafrechts: Wenn der Strafverteidiger eine Frist verbaselt, ist das ober-peinlich, aber für den Mandanten regelmäßig unschädlich.

Wenn also – aus welchem Grund auch immer – die Frist für die Berufung gegen ein Strafurteil versäumt wurde, weil (nur) der Verteidiger gepennt hat, geht der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 44 StPO) durch wie ein heißes Messer durch die Butter.

… teile ich mit, daß durch mein (Organisations-) Verschulden versäumt wurde, die Berufung rechtzeitig einzulegen. Ich habe zwei Tage vor dem Fristablauf begonnen, mich zu betrinken und darüber dann vergessen, daß ich auch noch einen Beruf habe. Meinen Mandanten hatte ich aber noch vor dem ersten Pils ausdrücklich darauf hingewiesen, daß er sich um nichts zu kümmern brauche.

Selbst ungefähr so etwas reicht aus, denn der Alkoholismus des Verteidigers darf nicht zum Kater beim Mandanten führen (anders formuliert, aber inhaltlich identisch: BVerfG NJW 1994, 1856).

Und genau das ist es, worum uns Strafverteidiger die Zivilrechtler beneiden. Die müssen nämlich Klimmzüge machen ohne Ende, damit das Fristversäumnis bei den argwöhnischen Zivilrichtern als unverschuldet durchgeht. Meist hat dann die bedauernswerte, aber seit über 100 Jahren stets zuverlässig und fehlerfrei arbeitende Assistentin diesen einmaligen und niewiedervorkommenden Verstoß begangen, und sich der eindeutigen Anweisung des Anwaltes erst- und einmalig widersetzt.

Soweit, so klar. Was passiert aber nun, wenn die Justizverwaltung eine (ehemalige) Zivilrichterin auf den Sessel eines Strafgericht setzt. Genau – so etwas hier:

Witzbeschluss

Da hat sich der Kollege sogar richtig Mühe gemacht und sich auf das Niveau dieser Prädikatsjuristin beim Amtsgericht begeben; er hat ihr erklärt, warum auf keinen Fall der Mandant „Schuld“ hat an dem Fristversäumnis. Und dann schreibt diese Richterin eine Stelle aus dem Kommentar (Meyer-Goßner, § 44 Rn. 20) ab, die sich für den Kundigen recht eindeutig nicht auf Verfahren bezieht, in denen sich der Angeklagte gegen einen Schuldvorwurf verteidigt.

Exakt eine Randnummer vorher (Meyer-Goßner, § 44 Rn. 19) hätte die Richterin die ständige und völlig unstreitige Rechtsprechung zur Wiedereinsetzung in Strafsachen finden können. Wenn eine Richterin aber Angst davor hat, in der Berufungsinstanz aufgehoben zu werden (oder dem Verteidiger das Entspannungsbierchen nicht gönnt), dann wohl folgt sie gern ihrem zivilrechtlichen Tunnelblick.

Ok, das Fristversäumnis ist kein Ruhmesblatt für den aschebehaupten Strafverteidiger. Aber die Anwendung von Zivilrecht im Strafprozeß – zu Lasten des Vertrauens in die Kompetenz des Justizpersonals – sollte der Richterin genauso unangenehm werden, wenn sie denn über die Gabe verfügt, zum dem Bock zu stehen, den sie da geschossen hat.

Besten Dank an RA F. für diesen Beschluß und die Erlaubnis, ihn kommentieren zu dürfen. Ich bin sicher, er wird mir alsbald mitteilen können, daß das LG Berlin einen (inhaltlich) vergleicharen Kommentar dazu geschrieben hat.

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Twitternde Krähe

Viele Richter und Staatsanwälte sind es ja nun nicht, die den Mut haben, sich im Web 2.0 zu äußern. Halbmutig ist ein anonym twitternder Staatsanwalt.

StAblabla

Als einer von vieren, denen er folgt, habe ich seine bissigen Kommentare von der anderen Seite der Theke gern gelesen. Sie haben mir gezeigt, daß natürlich auch Strafverteidiger manchmal einen Tunnelblick haben.

Nun hatte ich in der vergangenen Woche über einen Oberstaatsanwalt berichtet, der sich ganz fürchterlich daneben benommen hat und den seine eigenen Leute trotzdem vor dem sicheren Aus gerettet haben.

Das ist selbstredend ein Terrain, auf dem sich auch der strafverfolgende Twitterer zuhause fühlt. Erwartungsgemäß trudelte dann auch ein Kommentar von ihm auf meinem Twitter-Account ein. Allerdings mit einem Inhalt, mit dem ich eigentlich nicht gerechnet hatte:

Twitternde Krähe

Die provokante Frage des Staatsanwalts

Die Strafverfolger lügen zugunsten des Angeklagten und der ist jetzt beleidigt, weil er lieber 5 Jahre gehabt hätte?

wollte ich zunächst unter die Rubrik „Satire“ packen. Doch das Organ der Rechtspflege meint das ernst.

Dieser enttäuschende Staatsanwalt spricht von Justizbashing, weil (nicht nur) ich das Verhalten der Justiz anprangere, die ihren eigenen Leuten lieber unterstellt, sie seien völlig ungeeignet für den Beruf, den unser Rechtsstaat als unverzichtbar etabliert hat, als sie dahin zu schicken, wo sie hingehören.

Der Strafverfolger entzieht einem Strafverteidiger das Recht zur Kritik an der Justiz, nur weil der Straftäter zu milde bestraft wurde?

Lieber StAblabla, Sie scheinen das Prinzip, das hinter Ihrem Job steht, nicht verstanden zu haben. Ich erhebe für mich den Anspruch – und das ist das entscheidende Moment in meinem Beruf – darauf zu achten, daß es rechtsstaatlich zugeht im Gericht. Ich bin ehrlich entsetzt, daß Sie in Ihrer Position, in der Sie insoweit die selbe Aufgabe haben, die Ansicht vertreten, ein Verteidiger habe still zu schweigen, wenn ein Oberstaatsanwalt das Gericht verarscht, „nur“ weil Angeklagter (zu) gut dabei wegkommt. Welches Verständnis haben Sie von einem Strafprozeß?

Kann es sein, daß Sie durch einen untragbaren Corpsgeist motiviert diese unvertretbare Position vertreten. Wenn das der Fall ist, sollten Sie sich schämen. Krähe!

Sie haben das Recht zur Stellungnahme, hier unten oder auf Twitter. Ich bin gespannt.

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Sonderrechte für Medizinmänner

Ärzte sind wie Pfarrer und Rechtsanwälte etwas ganz Besonderes. Deswegen verfügen sie über allerlei Privilegien. Aber anders als Gottesvertreter und Strafverteidiger haben sie sogar eigens für sie geschaffene Waschmittel.

Und sowas hier haben die Weißkittel auch:

Arztparkplatz

Nicht erkennbar, was das ist? Der VW-Fahrer, der nachts sein Auto dort abgestellt hatte, konnte (wollte?) es auch nicht sehen. Sonst hätte er den VW ganz sicher nicht dorthin gestellt. Zwei Tage später klemmten aber ausführliche Hinweise auf üble Straftaten und böse Rechtsfolgen unter dem Scheibenwischer:

Arztparkplatzhinweis

Nebenbei:
Außer dieser Straßenmalerei befindet sich im Umkreis von 2 km kein Hinweis- oder Verbotsschild auf diese nach dem Neuköllner Arztparkplatzausnahmegesetz reservierte Stellfläche.

Und überhaupt:
Warum dürfen auf diesem bemalten öffentlichen Grund eigentlich keine Pfarrer und/oder Strafverteidiger (na gut, von mir aus auch Zivilrechtler; aber keine Verwaltungsrechtler!) parken? Darf ich mir meine Hände jetzt auch nicht mit Arztseife waschen?

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Mutmaßlicher Antisemitismus beim LG Berlin?

Die Vereinigung Berliner Strafverteidiger e. V. hat am 31.10.2013 die nachfolgend ungekürzt zitierte

Offene Stellungnahme und Presseerklärung
zur Befangenheit eines Vorsitzenden Richters
auch wegen des Verdachts antisemitischer Äußerungen

veröffentlicht (Fettdruck und Link zum Tagesspiegel durch den Blogautor):

Die Vereinigung Berliner Strafverteidiger ist über die ausbleibende Reaktion der Berliner Justiz zur Ablösung eines Richters wegen möglicher antisemitischer Vorbehalte besorgt. Äußerungen aus Justizkreisen sind – so sie überhaupt erfolgen – bagatellisierend und verniedlichend. Aus Sicht der Strafverteidigervereinigung besteht hierzu keinerlei Anlass.

Bereits in der vergangenen Woche wurde über den Beschluss des Landgerichts Berlin in BILD und im Tagesspiegel berichtet, mit dem ein Vorsitzender Richter des Landgerichts Berlin unter anderem deshalb für befangen erklärt wurde, weil sein Verhalten besorgen lasse, dass er „sich in seiner Entscheidungsfindung von unsachlichen Vorbehalten gegenüber Juden leiten lässt“.

Dieser Entscheidung lag ausweislich des Beschlusses folgender Sachverhalt zugrunde:

Der befangene Richter hatte in einem Prozess u. a. über die Schuld eines deutschen Ehepaares jüdischen Glaubens zu befinden. Nachdem die Angeklagte wegen eines Karzinoms operiert worden war und wegen starker Schmerzmittel mindestens zeitweise nicht verhandlungsfähig war, ließ er sie – rechtswidrig – ins Bundeswehrkrankenhaus zwangseinweisen, um dergestalt die Diagnose der Verhandlungsunfähigkeit zu hinterfragen. Als ein von den Eheleuten hinzugezogener anerkannter forensischer Sachverständiger dem befangenen Vorsitzenden seine Einschätzung mitteilte, fragte dieser den Sachverständigen, ob auch er Mitglied der jüdischen Gemeinde sei. Bereits zuvor hatte der abgelöste Richter den Ehemann der erkrankten Angeklagten im Rahmen von dessen Haftprüfung bei der Erörterung einer möglichen Fluchtgefahr bereits gefragt, ob er Jude und Mitglied der jüdischen Gemeinde sei.

Ein Richter gilt dann als befangen, wenn berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit bestehen. Diese Zweifel ergeben sich zwanglos aus dem Beschluss. Verwundern muss daher die Äußerung des Gerichtssprechers des Landgerichts, es sei dem befangenen Richter bei seiner Frage an den Sachverständigen hinsichtlich einer Zugehörigkeit zur jüdischen Gemeinde nur um private Beziehungen des Sachverständigen zum Ehepaar gegangen, im Übrigen hätten entsprechende Fragen in der Haftprüfung des Ehemanns, ob er Jude und Gemeindemitglied sei, lediglich mit dem Vorhandensein zweier Pässe zu tun gehabt.

Einzige Stütze dieser Justizäußerung sind die Erklärungsversuche des abgelehnten Richters, die der Gerichtssprecher offenbar zur Kenntnis bekommen hat, welche indes bereits im Ablehnungsverfahren das entscheidende Gericht nicht überzeugten. Dass sich der Gerichtssprecher ausschließlich hierauf bezieht, ist bereits verwunderlich.

Nicht mehr nachzuvollziehen ist dies aber, wenn aus weiteren Dokumenten des Ablehnungsverfahrens anwaltlich versichert hervorgeht, dass der befangene Richter dem angeklagten Ehemann für den Fall, dass seine Frau nicht zur Verhandlung erscheine, weiterhin in Aussicht gestellt haben soll, diese wie Demjanjuk zu behandeln – also wie den Mann, der in München wegen Massenmordes an Juden während des Holocausts vor Gericht stand und gegen den ungeachtet seiner möglichen Erkrankung verhandelt wurde. Die Richtigkeit dieses Vortrags wurde anwaltlich versichert. Dem befangenen Richter müsste es bekannt gewesen sein, dass der angeklagte Ehemann weite Teile seiner Familie im Holocaust verloren hat. Es ist unerträglich, wenn diesem Mann gegenüber angekündigt wird, seine Frau müsse damit rechnen nicht besser als ein mutmaßlicher Massenmörder und Nazischerge behandelt werde.

Vor diesem Hintergrund ist es dann ebenso schwer erträglich, wenn der Gerichtssprecher sich in Bewertung des Ablehnungsvorganges nur auf die Erklärungen des befangenen Richters bezieht – und den Vorgang offenbar als normal bewertet. Weitere Klärung soll offenbar nicht angezeigt sein. Dabei sind die nunmehr offenbar auch vom Gerichtssprecher übernommenen antisemitischen Klischees offensichtlich:

Wenn es um die Frage persönlicher Bekanntschaft zwischen Sachverständigem und Angeklagten geht, ist die Frage nach der Gemeindezugehörigkeit gänzlich ungeeignet, eine solche Bekanntschaft zu erhellen – es sei denn, man ginge mit einem klassischen antisemitischen Klischee davon aus, dass innerhalb einer aus 13.000 Menschen bestehenden Gemeinde ohnehin alle Juden „zusammenhalten“, gegebenenfalls auch ohne sich zu kennen. Gleichfalls sinnlos ist die Frage nach Glaubens- und Gemeindezugehörigkeit im Zusammenhang mit zwei Reisepässen. Religionsgemeinschaften bzw. Gemeinden stellen solche nicht aus.

Es drängt sich der Verdacht auf, dass seitens der Justiz das Thema möglichst schnell mit verharmlosenden, wenn auch ungeeigneten Erklärungen beerdigt und der Verdacht des Antisemitismus – anders als im Beschluss festgestellt – ohne weitere Konsequenzen oder Aufarbeitung aufgelöst werden soll. Auch die Staatsanwaltschaft hat bislang zu dieser Frage geschwiegen, auch im Ablehnungsverfahren.

Auf Verständnis kann dies nicht treffen.

Noch nicht einmal 70 Jahre nach dem Holocaust und Judenverfolgung, in die gerade auch die Berliner Justiz verstrickt war, muss sowohl das Vorgehen des abgelehnten Richters als auch die Rezeption des Beschlusses durch den Gerichtssprecher Unverständnis und Befremden hervorrufen. Vorurteile, dass wer gemeinsam in der Jüdischen Gemeinde sei, im Zweifel gegen die Interessen der Mehrheitsgesellschaft zusammenstehe, stehen in der Tradition klassischer antisemitischer Klischees wie dem der bizarren Theorie der „zionistischen Weltverschwörung“. Dass nun auch der Gerichtssprecher Fragen nach der Gemeindezugehörigkeit als geeignet und offenbar hinreichend sieht, „Private Verbindungen“ zwischen Sachverständigen und Angeklagten zu belegen, ist bedrückend.

Die Vereinigung Berliner Strafverteidiger erwartet eine tauglichere Aufarbeitung als dass Fragen hierzu als offenbar ungehörig und neben der Sache behandelt werden. Neben der Sache waren allein die Fragen des befangenen Richters und seine Ankündigung gegenüber einem Nachkommen von Holocaustüberlebenden analog Demjanjuk mit seiner Frau zu verfahren.

Dass ein Richter überhaupt mit antisemitischen Klischees hantiert ist erschreckend. Dabei ist es vollkommen unerheblich, ob der Richter sich subjektiv als Antisemit sieht oder ob er sich lediglich in objektiv antisemitisch zu nennende Denkschemata verstieg. Eine Solidarisierung mit dem befangenen Vorsitzenden oder Verharmlosung seiner Äußerungen stünde der Berliner Justiz jedenfalls schlecht zu Gesicht.

Gezeichnet vom Vorstand der Vereinigung Berliner Strafverteidiger e. V.

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Ein ganz peinlicher Antrag

Es hat einen Freispruch für den Deutsch-Libanesen Khaled el Masri gegeben. Jedenfalls soweit es um den gegen ihn erhobenen Vorwurf der Körperverletzung an einem Vollzugsbeamten ging. Nur wegen der damit im Zusammenhang stehenden Beleidigung und Bedrohung wurde zu einer Geldstrafe verurteilt. So wird es berichtet, zum Beispiel in der Süddeutschen.

Die Körperverletzung war keine Körperverletzung, sondern eine Berührung mit zwei Fingern.

wird der Richter am Amtsgericht im bayrischen Kempten auch von anderen Medien zitiert.

Das soll aber nicht Thema dieses Beitrags sein. Interessant ist vielmehr, was die Blätter aus dem Hause Springer zusätzlich berichten.

Peinlicher Antrag

Freispruch statt beantragter Haftstrafe – das kann einem Verteidiger passieren, wenn er das Gespür für den Verlauf der Verhandlung und den beim Gericht entstandenen Eindruck vom Ergebnis der Beweisaufnahme verloren hat. Ich würde jedenfalls vor Scham in den Boden versinken und könnte dem Mandanten wohl kaum noch in die Augen schauen.

Einen Vorschlag, dem auch ich mit zunehmender Erfahrung gefolgt bin, machte hier Franz Xaver Dimbeck, ein Strafrichter im Ruhestand:

Ich hab es immer als unklug empfunden, wenn der Verteidiger eine ganz konkret bestimmte Strafe beantragt hat. Wenn man da als Richter etwas milder gesinnt ist, kostet es doch ein ganz klein wenig Überwindung, dem Verteidigerantrag nicht zu entsprechen.

Nicht nur um Fehler oder den von Herrn Dimbeck beschriebenen Effekt zu vermeiden, sondern aus grundsätzlichen Erwägungen heraus, stelle ich nur im Ausnahmefall einmal einen konkreten Antrag, meinen Mandanten zu einer Freiheits- oder Geldstrafe zu verurteilen. Anträge der Verteidigung sind ohnehin meist nur etwas für die Galerie und fürs Protokoll. Meine Mandanten wissen das in der Regel und freuen sich, wenn ich darauf verzichte, sie in den Knast zu wünschen.

Besten Dank an Herrn Dimbeck, der zwischenzeitlich einer sehr schönen Nebenbeschäftigung nachgeht, für die Anregung zu diesem Blogbeitrag.

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Gute Nachricht für Mollath aus der Waldstadt

Aus der „Waldstadt“, dem aktuellen Dienstsitz des Bundesverfassungsgerichts, kommen für Herrn Gustl Mollath freundliche Nachrichten:

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde im „Fall Mollath“

lautet die Überschrift der Pressemitteilung Nr. 56/2013 des Bundesverfassungsgerichts vom heutigen Tag, den 5.9.2013. Das Gericht hat bereits am 26. August 2013 unter dem Aktenzeichen 2 BvR 371/12 den entsprechenden Beschluß gefaßt. In der Mitteilung heißt es weiter:

Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat der Verfassungsbeschwerde des Gustl Ferdinand Mollath gegen Beschlüsse des Landgerichts Bayreuth und des Oberlandesgerichts Bamberg stattgegeben. Die in den Beschlüssen des Jahres 2011 aufgeführten Gründe genügen nicht, um die Fortdauer der Unterbringung zu rechtfertigen. Die Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) in Verbindung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG). Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Bamberg zurückverwiesen.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen die folgenden Erwägungen zugrunde:

1. Mit Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. August 2006 wurde der Beschwerdeführer von den Vorwürfen der gefährlichen Körperverletzung, der Freiheitsberaubung sowie der Sachbeschädigung freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gemäß der Urteilsbegründung sah das Landgericht den objektiven Tatbestand der angeklagten Straftatbestände als erfüllt an. Es könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer zu den Tatzeitpunkten aufgrund einer paranoiden Wahnsymptomatik schuldunfähig gewesen sei. Die Unterbringung des Beschwerdeführers sei aufgrund der Erwartung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten geboten.

2. Mit Beschluss vom 9. Juni 2011 ordnete das Landgericht Bayreuth die Fortdauer der Unterbringung an, da nicht zu erwarten sei, dass der Beschwerdeführer außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen werde. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde verwarf das Oberlandesgericht Bamberg mit Beschluss vom 26. August 2011 als unbegründet.

3. Trotz zwischenzeitlicher Entlassung aus dem Maßregelvollzug hat der Beschwerdeführer ein fortbestehendes schutzwürdiges Interesse an der nachträglichen verfassungsrechtlichen Überprüfung der angegriffenen Entscheidungen, denn diese waren Grundlage eines tiefgreifenden Eingriffs in sein Grundrecht auf Freiheit der Person.

a) Entscheidungen über den Entzug der persönlichen Freiheit müssen auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben. Insbesondere darf der Strafvollstreckungsrichter die Prognoseentscheidung nicht dem Sachverständigen überlassen, sondern hat diese selbst zu treffen. In einer Gesamtwürdigung sind die von dem Täter ausgehenden Gefahren ins Verhältnis zur Schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs zu setzen. Dabei ist die von dem Untergebrachten ausgehende Gefahr hinreichend zu konkretisieren. Zu erwägen sind das frühere Verhalten des Untergebrachten und die von ihm bislang begangenen Taten. Abzuheben ist aber auch auf die seit der Anordnung der Maßregel veränderten Umstände, die für die künftige Entwicklung bestimmend sind. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es zudem, die Unterbringung nur solange zu vollstrecken, wie der Zweck der Maßregel dies unabweisbar erfordert und weniger belastende Maßnahmen nicht genügen.

Da es sich um eine wertende Entscheidung unter Prognosegesichtspunkten handelt, kann das Bundesverfassungsgericht sie nicht in allen Einzelheiten, sondern nur daraufhin nachprüfen, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat und ob die dabei zugrunde gelegten Bewertungsmaßstäbe der Verfassung entsprechen. Bei langdauernden Unterbringungen wirkt sich das zunehmende Gewicht des Freiheitsanspruchs auch auf die Anforderungen aus, die an die Begründung einer Entscheidung zu stellen sind. In diesen Fällen engt sich der Bewertungsrahmen des Strafvollstreckungsrichters ein; mit dem immer stärker werdenden Freiheitseingriff wächst die verfassungsgerichtliche Kontrolldichte. Dem lässt sich dadurch Rechnung tragen, dass der Richter seine Würdigung eingehender abfasst, sich also nicht etwa mit knappen, allgemeinen Wendungen begnügt, sondern seine Bewertung anhand der dargestellten einfachrechtlichen Kriterien substantiiert offenlegt. Erst dadurch wird es möglich, im Rahmen verfassungsgerichtlicher Kontrolle nachzuvollziehen, ob die von dem Täter ausgehende Gefahr seinen Freiheitsanspruch gleichsam aufzuwiegen vermag. Zu verlangen ist vor allem die Konkretisierung der Wahrscheinlichkeit weiterer rechtswidriger Taten, die von dem Untergebrachten drohen, und deren Deliktstypus.

b) Mit diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben sind die angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts Bayreuth vom 9. Juni 2011 sowie des Oberlandesgerichts Bamberg vom 26. August 2011 nicht zu vereinbaren. Die in den Beschlüssen aufgeführten Gründe genügen nicht, um die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers zu rechtfertigen.

aa) Es fehlt bereits an einer ausreichenden Konkretisierung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr künftiger rechtswidriger Taten. Das Landgericht setzt sich insbesondere nicht damit auseinander, dass die Darlegungen des Sachverständigen zur Wahrscheinlichkeit künftiger rechtswidriger Taten im schriftlichen Gutachten vom 12. Februar 2011 und in der mündlichen Anhörung vom 9. Mai 2011 voneinander abweichen. Vor diesem Hintergrund durfte das Landgericht sich nicht auf eine bloße Bezugnahme auf die Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Anhörung beschränken. Es hätte vielmehr unter Berücksichtigung weiterer Hinweise des Sachverständigen und sonstiger Umstände des vorliegenden Falles diese Einschätzungen gegeneinander abwägen und eine eigenständige Prognoseentscheidung treffen müssen. Im Rahmen einer solchen eigenständigen Bewertung hätte es darlegen müssen, welche Straftaten konkret von dem Beschwerdeführer zu erwarten sind, warum der Grad der Wahrscheinlichkeit derartiger Straftaten sehr hoch ist und auf welche Anknüpfungs- und Befundtatsachen sich diese Prognose gründet.

Nichts anderes gilt im Ergebnis für den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 26. August 2011. Dieser nimmt im Wesentlichen auf das schriftliche Sachverständigengutachten Bezug, aus dem sich gerade keine sehr hohe Wahrscheinlichkeit künftiger rechtswidriger Taten ergibt. Soweit das Oberlandesgericht ergänzend auf die Stellungnahme des Bezirkskrankenhauses Bayreuth abstellt, rechtfertigt dies keine andere Einschätzung.

bb) Darüber hinaus finden den Beschwerdeführer entlastende Umstände im Rahmen der notwendigen Prognoseentscheidung keine erkennbare Berücksichtigung. Zudem wird in den angegriffenen Beschlüssen nicht ausreichend dargelegt, dass die von dem Beschwerdeführer ausgehende Gefahr das – angesichts der Dauer der Unterbringung – zunehmende Gewicht seines Freiheitsanspruchs aufzuwiegen vermag. Schließlich fehlt auch eine Befassung mit der Frage, ob dem Sicherungsinteresse der Allgemeinheit nicht durch den Beschwerdeführer weniger belastende Maßnahmen Rechnung hätte getragen werden können.

Es ist bedauerlich, daß diese Feststellungen erst das Bundesverfassungsgericht treffen mußte. Dem interessierten Publikum erschienen die nun aufgehobenen Beschlüsse des Landgerichts Bayreuth und des Oberlandesgerichts Bamberg bereits nicht nachvollziehbar. Grund zur Erleichterung besteht nun insoweit, als daß es am Ende doch noch funktioniert mit dem rechtsstaatlichen Verfahren – auch Dank einer hervorragend betriebenen Verteidigung.

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Rechtsanwalt Jacques Vergès, Strafverteidiger

Jacques_Vergès_-_21_November_2011

Der französische Strafverteidiger Jacques Vergès ist am Donnerstag, den 15. August 2013, im Alter von 88 Jahren in Paris gestorben.

Wir haben einen hervorragenden Kollegen verloren. Ich werde ihn in Erinnerung behalten.

Bild: Mark Peters, via Wipipedia

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Weder Flucht, noch Vertreibung

Es ist immer wieder enttäuschend, wie wenig differenziert und anspruchslos manche Medienvertreter an eine Sache herangehen, wenn sie eine „Story“ wittern.

Statt hilfreiche Beratungsangebote von Strafverteidigern anzunehmen, schreiben einige Journalisten (und ich rede jetzt noch nicht einmal von den Vögeln auf der nördlichen Seite der Rudi-Dutschke-Straße) munter drauf los, obwohl eine solide Informationsbasis eine wesentliche Voraussetzung für Qualität darstellt. Einer fängt an, Unsinn zu schreiben, den andere dann ungeprüft und nicht hinterfragt übernehmen.

Ich gebe an dieser Stelle die Presseerklärung der Vereinigung Berliner Strafverteidiger e.V. vom 31. Juli 2013 zum Kanzleiwechsel von Rechtsanwältin Anja Sturm in vollem Wortlaut wieder:

Die Umstände des Wechsels der Kollegin Anja Sturm in eine Kölner Strafrechtskanzlei waren in den letzten Tagen Gegenstand umfangreicher Presseberichterstattung. In zahlreichen Artikeln wurde dabei der Eindruck vermittelt, Frau Sturm sei in der Berliner Anwaltschaft isoliert, weil sie die Verteidigung von Beate Zschäpe im Münchener NSU-Prozess übernommen habe. Wegen dieses vermeintlichen „Killermandats“ werde sie stark kritisiert und habe keinen Platz in einer Berliner Anwaltskanzlei gefunden, so dass sie schließlich habe nach Köln gehen müssen.

Der Vorstand der Vereinigung Berliner Strafverteidiger stellt hierzu klar:

Die Vereinigung Berliner Strafverteidiger steht für das Recht auf Verteidigung eines jeden Menschen. Die Forderung, bestimmte Personengruppen sollten aus politischen Gründen nicht verteidigt werden, liegt ihr fern. Sie hat Frau Rechtsanwältin Sturm nicht dafür kritisiert, dass sie die Verteidigung von Beate Zschäpe übernommen hat und würde einer solchen Kritik auch jederzeit entgegentreten. Der unterschiedslose Anspruch auf effektive Verteidigung ist eines ihrer zentralen Anliegen. Er gilt selbstverständlich auch für Beate Zschäpe.

Sofern der Umstand, dass Anja Sturm bei der letzten Vorstandswahl im Januar 2013 von den Mitgliedern nicht in den Vereinsvorstand gewählt worden ist, in der Presse als Indiz für die Annahme herangezogen wird, dort herrsche die Meinung vor, die Verteidigung von Neonazis gehöre sich nicht, so entbehrt diese Schlussfolgerung jeder Grundlage.

Anja Sturm ist bei der Wahl nicht als einzige Kandidatin und auch erst nach mehreren Wahlgängen gescheitert. Von den drei Kandidaten, die es nicht in den Vorstand geschafft haben, erhielt sie die meisten Stimmen. Es gab bei ihrer Vorstellung vor etwa 120 anwesenden Mitgliedern zwei kritische Äußerungen, die sich auf das Zschäpe-Mandat bezogen, aber auch unterstützende Stimmen. Ob und ggf. wie sich die Diskussion auf das Wahlergebnis ausgewirkt hat, lässt sich objektiv nicht feststellen. Jede Äußerung hierzu wäre Spekulation. Anja Sturm selbst ging kurz nach der Wahl jedenfalls nicht davon aus, dass ihr knappes Scheitern auf das Zschäpe-Mandat zurückzuführen sei, wie sie laut Artikel vom 29. Januar 2013 gegenüber der TAZ erklärte. Bei der Vorstandswahl handelt es sich demnach um einen normalen demokratischen Vorgang, der mit Ausgrenzung oder gar Mobbing nicht das Geringste zu tun hat.

Den Hintergrund des Ausscheidens von Anja Sturm aus ihrer Berliner Kanzlei vermag die Vereinigung mangels Kenntnis der Kanzleiinterna ebenso wenig zu beurteilen wie die GrUnde einzelner Kollegen, sie nicht in ihrer Kanzlei zu beschäftigen. Dass es für eine Absage eine Fülle von Gründen geben kann, die mit der Verteidigung von Beate Zschäpe überhaupt nichts zu tun haben, versteht sich allerdings von selbst. Eine ideologische Grundhaltung der Berliner Anwaltschaft, die die Übernahme bestimmter Mandate verbietet, lässt sich hieran nicht festmachen.

Der Vorstand der Vereinigung Berliner Strafverteidiger kennt Anja Sturm als engagierte Kollegin. Er bedauert ihren Wechsel nach Köln ausdrücklich.

Frank Jansen vom Tagesspiegel mißversteht (bewußt?) Mitteilungen eines erfahrenen Kollegen; vielleicht weil sie nicht in sein Konzept der Sensationsberichterstattung passen. Hannelore Crolly von der Welt dreht in ihrem Artikel überdies noch auf der Glatze eine Locke:

Nach heftiger Diskussion senkte sich der Daumen über Sturm. […] Das Zschäpe-Mandat galt offenbar als degoutant.

Hätte Frau Crolly sauber recherchiert, hätte sie erfahren, daß ein einziger Kollege, der rüpelhaftes Auftreten zu seiner Marke gemacht hat, in seiner ihm eigenen Art begonnen hatte, erst Stimmung zu machen gegen einen honorigen Verteidiger, der einen Polizeibeamten (Wie kannst Du so einen bloß verteidigen!?) vertritt. Seine von mir als schiere Pöpelei empfundenen Wortmeldungen setzten sich unter Beibehaltung des Tenor fort, als Anja Sturm von Kollegen zur Wahl für den Vorstand vorgeschlagen wurde. Dann gab es noch einen an sich verträglichen Altlinken, der diesen Mist jedoch mit abseitiger Dogmatik zu untersetzen versuchte. Das war es aber auch schon.

Wenn Frau Crolly bei der Mitgliederversammlung anwesend gewesen wäre, oder sich zumindest profund darüber informiert hätte, wäre aus ihrem Beitrag sicher auch etwas Vernünftiges geworden. Vorhandene Informationen wurden durch den Wolf gedreht, damit sie die Form der Sensation passen; was nicht vorhanden war, wurde aus der der Boulevard-Schublade (von der Nordseite, s.o.) ergänzt.

Schade, daß Anja Sturm unsere Stadt verlassen hat; ich freue mich aber für sie, daß sie in Köln und im Rheinland herzlich willkommen ist. Sie ist weder vertrieben worden, noch ist sie geflüchtet. Sie ist dort und hier stets willkommen (… und sei es „nur“, um in Kreuzberg mal einen leckeren Caffè zu trinken. ;-)).

Ich danke dem Vorstand für die klarstellende Presseerklärung. Gleichwohl bedauere ich die verpaßte Chance; die Wahl einer Kollegin, die auch und gerade „so eine wie Frau Zschäpe“ verteidigt, in den Vorstand einer unabhängigen Strafverteidigervereinigung, hätte ein gutes Beispiel dafür liefern können, für was wir uns eigentlich einsetzen: Ein rechtsstaatliches Verfahren ohne Ansehung der Person.

Auch gefährliche Dumpfbacken müssen in einem Rechtsstaat engagiert verteidigt werden. Menschen vom Schlage Mutter Theresas brauchen keinen Verteidiger, meint nicht nur Rechtsanwalt Jacques Vergès.

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