Strafverteidiger

Was lange währt …

Ich hatte es nicht eilig mit der Verteidigung. War auch ziemlich viel, was ich da hätte bearbeiten müssen. Richtig dicke Akten. Deswegen habe ich auch nicht an die bereits beantragte Akteneinsicht erinnert. Verteidigung durch aktives Nichtstun.

Der Mandant hat auch die Nerven behalten und dann habe ich nach ein paar Jahren mal eine Sachstandsanfrage gestartet. Darauf hat die Staatsanwaltschaft dann auch, genau wie ich fröhlich erwartet hatte, reagiert:

Verjährt

Und alle freuen sich. Der Mandant hat eine Sorge und die Staatsanwaltschaft eine Akte weniger auf dem Tisch. Und ich muß mich nicht durch Umzugskartons wühlen. Alles wird gut.

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Strafverteidiger-Kanzlei statt Justizpalast

Hauptverhandlungen vor dem Strafrichter finden in der Regel im Gericht statt. Wenn allerdings die viel beschäftigten Strafverteidiger unserer Kanzlei beteiligt sind, dann kommt der Strafrichter aus Bayern Franken auch gern mal zum Verhandeln nach Kreuzberg:

Kanzlei-statt-Justizpalast

Die Verhandlung ist öffentlich, es wird Caffè gereicht.

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Lieber Heinrich, mir wird kalt!

Selbstverständlich hat es den betroffenen Protagonisten Gustl Mollath am schlimmsten erwischt. Die Details sind hinreichend bekannt. Betrachtet man aber die größere Fläche, auf der sich dieses Drama abspielt, läuft es einem eisekalt den Rücken runter.

Gestern habe ich über das Ermittlungsverfahren berichtet, das seit zwei Monaten gegen den Verteidiger, Rechtsanwalt Gerhard Strate, geführt wird, um mit einer einspännigen Retourkutsche von eigenen Fehlern abzulenken.

Ziemlich zeitgleich wird auf Telepolis berichtet, daß vertrauliche Telefonate zwischen der Verteidigerin Erika Lorenz-Löblein und Gustl Mollath von Mitarbeitern der forensischen Psychiatrie in Bayreuth abgehört wurden.

Die Gesprächsinhalte wurden laut Telepolis in einer vom Leiter des Bezirkskrankenhauses, Dr. Klaus Leipziger, sowie von der Oberärztin Ines Bahlig-Schmidt, verfaßten Stellungnahme verarbeitet, um die erneut prognostizierte Gefährlichkeit von Mollath weiter zu untermauern.

Eine vertrauliche Beschwerde des Patienten Mollath bei seiner Verteidigerin über kontroverse Sachverhalte, die sich innerhalb der forensischen Psychiatrie in Bayreuth abgespielt haben, wird abgehört und anschließend als Argument dafür benutzt, die Fortdauer der Unterbringung zu empfehlen. Ich glaub das einfach nicht!

Gegen diesen Eingriff wehrt sich laut Telepolis in einem Beitrag vom 23.06.2013 nun wohl auch die Münchner Rechtsanwaltskammer, die sich für meinen Geschmack aber nicht stark genug macht.

Es reicht meiner Ansicht nicht aus, wenn die Kammer dezent auf ein mögliches Verwertungsverbot von Inhalten dieses mitgehörte Telefonat verweist, und um Unterstützung der Rechtsanwaltskammer in Bamberg nachsucht. Es genügt auch nicht, wenn sich die Vorstandsmitglieder der Rechtsanwaltskammer dafür einsetzen, dass Mollath „die Möglichkeit geschützter Telefonate mit seiner Verteidigerin eingeräumt wird.“

Dafür gibt es ein eindeutiges Gesetz, das die Vertraulichkeit von Verteidigergesprächen regelt und sie schützen soll! Es ist unter Strafe gestellt, wenn die Vertraulichkeit des Wortes verletzt wird! Jedenfalls in den meisten Teilen Deutschlands.

Den Lauschern gehören die Ohren abgeschnitten; ein Bewurf mit Wattebällchen ist nicht das geeignete Instrument, um öffentlich-rechtliche Rechtsbrecher wieder in die Spur zu bringen.

Seit 1844 ist zwar schon reichlich Wasser den Roten Main runter geflossen. Mit einer kleinen Korrektur paßt der alte Heine aber immer noch ganz gut:

Im düstern Auge keine Träne,
Sie sitzen am Webstuhl und fletschen die Zähne:
Deutschland Bayern, wir weben dein Leichentuch,
Wir weben hinein den dreifachen Fluch –
Wir weben, wir weben!

[…]

Ein Fluch dem falschen Vaterlande,
Wo nur gedeihen Schmach und Schande,
Wo jede Blume früh geknickt,
Wo Fäulnis und Moder den Wurm erquickt –
Wir weben, wir weben!

Heinrich Heine: Die schlesischen Weber

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Ermittlungen gegen Rechtsanwalt Gerhard Strate

Die Staatsanwaltschaft Hamburg hat gegen den Verteidiger von Gustl Mollath, den Hamburger Rechtsanwalt Gerhard Strate, ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Dem Strafverteidiger wird ein Verstoß gegen § 353d Nr. 3 StGB (Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen) vorgeworfen.

Wie Herr Strate in einer Pressemitteilung vom 20.06.2013 mitteilt, laufen die Ermittlungen der Hamburger Strafverfolger gegen ihn bereits sei gut zwei Monaten.

Gegenstand der Vorwürfe ist die Dokumentation des Verfahren gegen Gustl Mollath, die derzeit auf dem Stand vom 20.6.2013 ist und von Gerhard Strate fortlaufend ergänzt wird.

Herr Strate berichtet, daß die Staatsanwaltschaft Hamburg – wohl auf Betreiben der Staatsanwaltschaft Augsburg – beim Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Hamburg beantragt habe, alle Dokumente – mit Ausnahme der Schriftsätze der Verteidigung – aus dem Netz zu nehmen. Diesem Antrag ist Gerhard Strate – „in Absprache mit meinem Verteidiger“ – mit einer Erwiderung entgegen getreten, die er ebenfalls der Dokumentation beigefügt hat. (Nebenbei: Die darin enthaltene Argumentation sollte sich jeder bloggende Strafverteidiger auf der Zunge zergehen lassen.)

Bis zum heutigen Tage habe der Ermittlungsrichter nicht entschieden.

Bemerkenswert an dem gegen Gerhard Strate geführten und vermutlich von der Staatsanwaltschaft Augsburg initiierten Ermittlungsverfahrens ist der Umstand, daß die dieselben Strafverfolger auf seine 50 Seiten umfassende Strafanzeige vom 4.1.2013

gegen den 2004 als Richter am Amtsgericht Nürnberg tätig gewesen Herrn E. (Beschuldigter zu 1) sowie den damals wie heute als Leiter der Klinik für Forensische Psychiatrie am Bezirkskrankenhaus in Bayreuth tätigen Herrn Dr. L. (Beschuldigter zu 2) wegen Verdachts der schweren Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 3 Nr. 1 StGB)

noch nicht einmal ein Ermittlungsverfahrens eingeleitet, sondern die Strafanzeige nach § 152 Abs. 2 StPO (!) in die Rundablage befördern wollten.

Die Abgründe, die sich in diesem Komplex um Gustl Mollath auftun, sind für mich unfaßbar. Statt nun die bayerischen Ställe Augias‘ endlich mal aufzuräumen, greifen die Stallknechte denjenigen an, der den Mist sichtbar gemacht hat.

Gerhard Strate vermutet, daß das Thema „Mollath“ vor allem für Jurastudenten interessant sein dürfte; ich meine, daß sich das Verfahren um den Menschen Mollath hervorragend dazu eignet, den Nachwuchsjuristen zu zeigen, wie Rechtsstaat nicht funktionieren darf.

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Geschlossene Gesellschaft

Das Anwaltszimmer im Kriminalgericht Moabit hat seine eigene Atmosphäre. Es geht das Gerücht, die Ursache könne irgendwie mit dem Charakter der Strafverteidiger zu tun haben. Ohrringe bei Männern, Tätowierungen bei Frauen, Kostümträgerinnern und dreiteilige Seidenanzüge an schliptstragenden Männern … dieser Zirkel ist bunt. Genauso bunt wie die Mandantschaft.

Als Berufsanfänger vor vielen Jahren war ich bestrebt, diesem illustren Kreise anzugehören. Erste gemeinsame Verteidigungen mit erfahrenen Kollegen, das wiederholte Sehen und Gesehenwerden (vulgo: Schaulaufen) mit dicken roten Akten, atmosphärische Erzählungen davon, wie man den Polzeizeugen geknackt hat … und vieles mehr war für den Integrationsprozeß hilfreich.

Äußeres Zeichen der Zugehörigkeit war seinerzeit der Besitz eines Schließfachs im Nebenraum des Anwaltszimmers. Die Fächer waren knapp und ich mußte darauf warten, bis ich die Auszeichnung „Strafverteidiger mit Schließfach“ bekam. Erst mit der Schlüsselübergabe fühlte ich mich als vollwertiges Mitglied dieser verschworenen Gemeinschaft.

Schließfach

Seitdem sind lange Jahre vergangen, in dem ich meine Akten, meine Helme und Hüte in Schließfach Nummer 109 abgelegt habe, wenn ich sie (zwischendurch mal) nicht brauchte.

Im vergangenen Monat ist diese Aera nun zu Ende gegangen. Ich habe den Mietvertrag gekündigt und den Schlüssel an Frau Jacobs zurück gegeben. Die monatliche Miete spare ich für den Fall an, daß mir vielleicht irgendwann einmal der Hut geklaut werden sollte, der nun unverschlossen dem Zugriff Dritter preisgegeben in der Garderobe herumliegt.

Ich hoffe auf die Loyalität der Berliner Strafverteidiger, die mich hoffentlich deswegen nicht zwangsexmatrikulieren.

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Saalverhaftung des Alibi-Zeugen

Ein Alibi-Zeuge ist aus Sicht des Angeklagten das Optimum. Wer zur Tatzeit nicht am Tatwort war, kann kein Täter sein. Deshalb ist es natürlich verlockend, einen solchen Zeugen zu präsentieren, wenn man sonst nichts in der Hand hat und es ein Freispruch werden soll.

Der Kollege Müller berichtet in einem Blogbeitrag auf „Kanzlei und Recht“ über eine Zeugin, die zugunsten eines Angeklagten aussagte, daß er

“die ganze Zeit” bei ihr gewesen sei. Man habe sich in einem Einkaufscenter, zu dem auch eine Diskothek gehört, aufgehalten.

Fragen zu weiteren Details konnte sie allerdings nicht beantworten:

Keine Ahnung!

Man muß keine Aussagepsychologie studiert haben, um zu erkennen, daß das kein Alibi sein kann. Sondern eher eine Falschaussage.

Ich war in einer vergleichbaren Situation einst Zuhörer in einem Berufungsverfahren vor der kleinen Strafkammer beim Berliner Landgericht. Der Staatsanwalt sah so aus, als wollte er den Saal räumen lassen, weil die Deckenbalken bedrohlich ihre Form veränderten. Gemeinsam mit dem Vorsitzenden entschieden sie sich dann allerdings dafür, den Zeugen am weiteren Reden zu hindern und ihn durch die Saalwachtmeister festnehmen zu lassen. Der Verdacht einer Straftat nach § 153 StGB gepaart mit einem Wohnsitz außerhalb der Europäischen Union löste ein massives Festhaltebedürftnis aus.

Ein Strafverteidiger hat auch die Aufgabe, seinem Mandanten solche Ideen nachhaltig auszutreiben. Denn ein lügender „Entlastungs“-Zeuge, wenn er denn als solcher erkannt wird (und das ist meistens überhaupt kein Problem!), stellt den Super-GAU für eine Freispruchverteidigung dar. Vor allem dann, wenn es „nur“ um Kleinkriminalität geht. Nicht nur dann steht die Falschaussage, auch wenn sie uneidlich geschieht, mit ihrer Mindestfreiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren (§ 153 StGB) völlig außer Verhältnis. Und für den Angeklagten gibt es dann zu der aktuellen Verurteilung noch ein Ermittlungsverfahren wegen Anstiftung zu dieser weiteren Straftat.

Einem Verteidiger ist es auch wesentlich wohler, wenn er eine solche Wendung in einem Verfahren ausschließlich auf der Zuschauerbank miterleben kann.

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Rappender Denkmalschutz

Diesmal war es keine Selbstanzeige, die zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung führte:

Gestern erschienen Steuerfahnder und Polizisten gleich auf mehreren Anwesen eines bekannten Musikanten und durchsuchten „umfangreich“, wie lokale Medien zu berichten wissen. Und nicht nur im Eigenheim (im Journalistendeutsch: „Privatvilla in Wannsee„), sondern auch in der Unternehmensleitung („Management„) wurde nach Unterlagen gesucht.

Ziel war es wohl, den schlichten und leisen Verdacht (mehr ist nämlich für eine Durchsuchung nicht nötig!) mit weiteren „Informationen“ zu untersetzen. Dazu gehört auch die „Bitte“ an den Steuerberater des Bambiträgers, die Handakten herauszugeben. Irgendwas wird man schon noch finden …

Das Ganze erinnert mich das Szenario mit dem guten(?) alten(!) Alphonse Gabriel C., den man auch „nur“ wegen Verstosses gegen Steuerrecht in den Knast brachte, weil ihm andere Straftaten, die ihm insbesondere die Medien vorwarfen, nicht nachgewiesen werden konnten.

Bei Al Gabriel waren es aber im Wesentlichen seine Verteidiger, die es 1930/1931 voll versemmelt hatten. Ich bin sicher, daß die Verteidiger des durchsuchten Samurai ein anderes Niveau haben.

Scheitern werden die Kollegen aber vermutlich in einem Punkt: Gerüchten zufolge soll die Beweislage erdrückend sein, soweit es sich um einen angeblichen Verstoß im Jahr 2012 gegen Denkmalschutzauflagen handelt.

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Gastbeitrag: Hauptamtliche Komplizenschaft

Immer wieder werden Strafverteidiger gefragt: Wie kannst Du „so einen“ eigentlich verteidigen? Diese (Party-)Frage wird oft mit grauseligen Taten illustriert, für die es – nach Ansicht des Fragenden – eigentlich nur eine Lösung geben könnte:

„Einsperren und Schlüssel wegwerfen“, wie es der ehemalige (in den 1980er Jahren) Verteidiger von Horst Mahler einmal vorgeschlagen haben soll.

Altkanzler Schröder hatte bei diesem seinem Vorschlag seinerzeit Sexualstraftaten zu Lasten von Kindern im (leeren?) Hinterkopf. So ähnliche Gedanken werden (heute) aber auch bei politisch motivierten Straftaten geäußert.

Im Juli 2012 hatte ich in diesem Zusammenhang über ein Rückhaltloses Charakterschwein berichtet, auf die eine Gegenrede der GAF erfolgte.

Der Kollege Roland Hermann aus Wien stellt mir dankenswerter Weise aus seinem aktuellen, stets lesenswerten Newsletter das bemerkenswerte „Editorial: Hauptamtliche Komplizenschaft“ zur Veröffentlichung zur Verfügung.

In einer der vielen UVS-Verhandlungen nach der Traiskirchen-Razzia hat sich einer der beteiligt gewesenen Beamten über die Art und Weise unserer Befragung so geärgert, daß er sich zur Aussage hinreißen ließ, wir – also die Vertretung der beschwerdeführenden Opfer dieser Razzia – seien „doch ohnehin hauptamtliche Komplizen der Dealer“.

Das wurde protokolliert und einige Wochen später hat er – wohl zähneknirschend – eine schriftliche Ehrenerklärung beim UVS eingereicht, um wohlfeile zweieinhalbtausend Euro an tarifmäßigen Kosten unseres Vertreters; seinen eigenen hat wahrscheinlich die Gewerkschaft bezahlt, vielleicht den unsrigen auch, wer weiß ….

In der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift „juridikum“ findet sich, verpackt in einen unscheinbaren Bericht über den Leipziger Kongreß des Bundesarbeitskreises kritischer Juragruppen vom Vorjahr, folgende Episode:

Eine dem Freiburger Arbeitskreis nahestehende Anwältin hatte ihren Kanzleikollegen bei der Verteidigung eines bekannten Rechtsextremen unterstützt; selbiger hatte Linksaktivisten, die sich auf ihn zubewegten, mit dem Auto niedergefahren, die Verteidigung hatte erfolgreich auf Notwehr plädiert.

Entrüstung in der linkskritischen Ethikküche: Rechtsextreme dürfe man höchstens verteidigen, wenn Mangel an Verteidigern herrsche, aber dies freiwillig und ohne Not zu tun, laufe auf die Verteidigung einer rechtsextremen Handlung hinaus, sei eine Verbündung mit dem Gegner.

Ergebnis: Der Freiburger Arbeitskreis wurde wegen seiner Weigerung, die Zusammenarbeit mit dieser Anwältin aufzukündigen, aus dem Bundesarbeitskreis ausgeschlossen.

Na holla, da hat aber jemand die Funktion des Anwalts im Rechtsstaat ziemlich gründlich mißverstanden. Ich sag’s gleich: Die Verteidigerin, um die es da ging, war es nicht. Die hat nämlich genau das getan was dem Selbstverständnis des anwaltlichen Berufsstandes entspricht: Die Interessen ihres Klienten bestmöglich vertreten.

Seine Komplizin ist sie deshalb aber noch lange nicht geworden. Sie hat lediglich den Gegenpol zur staatlichen Anklage eingenommen, was einen Kräfteausgleich zwischen den einander in jedem Prozeß naturgemäß widerstreitenden Interessen und damit ein faires Verfahren überhaupt erst ermöglicht.

Daß ein jeder Anspruch auf ein faires Verfahren hat, egal was ihm angelastet wird, sollte eigentlich unbestritten sein. Die Alternative wäre ja hinlänglich bekannt: Man würde sich qua Vorverurteilung unweigerlich auf das Niveau der Tat begeben, deren (durch Erweislichkeit bedingte) Verwerflichkeit ja gerade den Anlaß zum Verfahren gibt.

Siehe dazu trefflich den großartigen Spencer Tracy ab 5.30: (der Oscar ging übrigens trotzdem an die Verteidigung).

Der Preis des fairen Verfahrens ist, daß das gesprochene Recht dem gebrochenen nicht immer gerecht wird. Auch im Rechtsleben gewinnt der Stärkere. Derjenige, der eben die besseren Argumente parat hat oder manchmal auch nur den besseren Vertreter. Alles andere wäre aber schon von vornherein bloße Makulatur, hätte mit einem rechtsstaatlichen Verfahren kaum mehr viel zu tun.

Sich als Vertreter die Klientel aussuchen zu können, je nachdem ob man sich mit deren Rechtsstandpunkt identifizieren kann oder nicht, ist ein seltener Luxus. Gerade Strafverteidiger wäre dann eine einigermaßen brotlose Angelegenheit, da ginge sich maximal hie und da mal ein kleiner Gauner aus, weil wer ist das selber nicht eh auch oder wärs zumindest gern ?

Aber sonst – Kinderschänder, Mörder, Rechtsextreme … alle ab in die Verfahrenshilfe, ins Glücksradl ?!

Oder überhaupt nur Unschuldige verteidigen ?

Aber selbst wenn einen der Klient vorab von seiner Unschuld überzeugen kann – was tun wenn sich die Sache im Zuge der Hauptverhandlung dann doch ganz anders darstellt und plötzlich muß man einen Schuldigen weiter verteidigen ?

Bei notwendiger Verteidigung einfach mitten in der Verhandlung das Mandat niederzulegen ist disziplinär, sagte die OBDK schon einmal (aus Anlaß der „Operation Spring“ – der Disziplinarbeschuldigte hatte damals aber weniger seinen Klienten satt als vielmehr die Umstände des Verfahrens).

Also gar net erst an sowas anstreifen, von vornherein nur ideologisch einwandfreie „gerechte“ Sachen übernehmen ? Aber wer legt die fest? Eine „kritische Juragruppe“ vielleicht ?

So was – also so ein institutionelles Gutmenschtum – gibt es nur in Freiburg oder Wien? Nein, das haben wir hier in Berlin auch. Und zwar an besonders empfindlicher Stelle, wie ich meine:

Bei den letzten Wahlen zum Vorstand der traditionell „linken“ (??) Vereinigung Berliner Strafverteidiger e. V. wurde der bisherige Vorstandvorsitzende, Rechtsanwalt Peter Zuriel, durch zwei in Ehren ergrauter Strafverteidiger(!), von denen sich einer als „Menschenrechtsanwalt“ bezeichnen läßt und der andere auch presserechtlich sowie als „Opferanwalt“ unterwegs ist, heftig dafür kritisiert, daß er einen Polizeibeamten verteidigt, dem man vorwirft, einen Demonstranten verprügelt zu haben (siehe taz vom 14.07.2010).

Rechtsanwältin Anja Sturm wurde bei ihrer Bewerbung um die Wahl in den Vorstand der Berliner Strafverteidiger u.a. von eben diesen beiden Strafverteidigern aufgefordert, sich dafür zur rechtfertigen (sic!), daß sie in dem NSU-Verfahren vor dem OLG München die Hauptangeklagte, Beate Zschäpe, verteidigt.

Wir leben in einer sonderbaren Welt.

(Anm.: Die Verlinkungen, auch innerhalb des Gastbeitrags, stammen von mir. crh)

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Zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung …

… ist es nicht notwendig, die Mitglieder des Gerichts, die Vertreter der Bundesanwaltschaft, die Protokollführer und die dem Senat und der Bundesanwaltschaft zugeordneten Justizbediensteten, sowie die Amtshilfe leistenden Polizeibeamten und die zum Schutze gefährdeter Personen eingesetzten Polizeibeamten zu durchsuchen. Das gilt auch für die von diesen Personen etwa mitgeführten Taschen und Behältnisse.

Weil aber möglicherweise Verteidiger, Nebenklägervertreter, Nebenkläger, Dolmetscher, der Vertreter der Jugendgerichtshilfe und Sachverständige diese mühsam aufrecht erhaltene Sicherheit und – bayerische – Ordnung gefährden werden könnten, werden sie, nachdem sie sich ausgewiesen haben, durchsucht.

Sie sind durch Abtasten der Kleidung und Durchsicht der Behältnisse, auch unter Zuhilfenahme eines Metalldetektors oder eines Metalldetektorrahmens, auf Waffen und Gegenstände zu durchsuchen, die zur Störung der Hauptverhandlung geeignet sind.

Darüber hinausgehende Durchsuchungsmaßnahmen sind nur durchzuführen, wenn das Suchgerät anspricht.

Das hat der Vorsitzende des 6. Strafsenats des OLG München am 4.3.2013 so verfügt.

Ich hatte über diese waffenschmuggelnden Verteidiger bereits am 15. April 2013 berichtet. Auch Rechtsanwalt Udo Vetter hält die Verteidiger für gefährlich. Und Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., sieht die 70er-Jahre des vergangenen Jahrhunderts wiedergekommen; er prognostiziert eine weitere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage, ob Rechtsanwälte – Strafverteidiger ebenso wie Nebenklagevertreter – quasi von Natur aus bombenlegende Terroristen sind.

Einen interessanten Gedanken spricht Udo Vetter aus, über den man mal nachdenken sollte:

Sollte derartiges in so einer krassen Form akzeptiert werden, wäre das ein fatales Signal an andere Gerichte. Strafverteidiger könnten dann offen gedemütigt und diskriminiert werden. Das wäre für mich gegebenenfalls ein Grund, bei so was in dieser Rolle nicht mehr mitzuspielen.

Einmal angenommen, die Verteidiger (und vielleicht auch der eine oder andere solidarische Nebenklagevertreter? – an dieser Stelle ein Gruß aus Kreuzberg nach Hamburg!) lassen sich am ersten Prozeßtag nicht durchsuchen. Dann ist damit zu rechnen, daß der Große Vorsitzende sie nicht in den Gerichtssaal läßt. Da in diesem Verfahren auch vor dem OLG München Verteidiger aber (noch?) notwendig sind, dürfte dieser Termin nach Aufruf ziemlich kurzfristig wieder beendet werden.

Es könnte sein, daß dieses Verfahren das letzte ist, das der Vorsitzende bis zu seiner Pensionierung führen wird, wenn er so weiter macht. Weil das Verfahren bis dahin dauert …

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Selbstverständnis eines Strafverteidigers

Aus einem Bericht über einen Strafprozeß im Moabit der noch jungen Weimarer Republik:

Acht Tage kämpfte ich einen aussichtslosen Kampf. Kämpfte ich für Schumann? Nein. Ich kämpfte einfach dafür, daß trotz aller Last der Beweise, trotz allen Abscheus ihm das Recht [zuteil] wurde, das jedem Menschen zusteht: Solange als unschuldig zu gelten, bis das Gericht über ihn sein Urteil gesprochen hat und dieses Urteil rechtskräftig geworden ist. Ich kämpfte damit nicht für Schumann, sondern für das Recht schlechthin. Ich kämpfte damit auch für die Richter. Denn nur wenn ich alle Möglichkeiten, die für den Angeklagten sprechen konnten, erschöpft hatte, konnte der Richterspruch Bestand haben und über jeden Zweifel erhaben sein.

Abgeschrieben von

Erich Frey, Ich beantrage Freispruch

Hamburg, 1960

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