- Kanzlei Hoenig Info
- 1 & 1 Internet AG
- Allgemeines (Kanzlei)
- Arcor
- Behörden
- Berufsrecht der Rechtsanwälte
- Blick aus dem Fenster
- Blickpunkte
- Buchtip
- Cybercrime
- Der Baum vor dem Fenster
- Fahrerlaubnisrecht
- Gericht
- GEZ
- Hinweis!
- In eigener Sache
- Justiz
- Knast
- Kreuzberg
- Mandanten
- Medien
- Motorradrecht
- Nebenklage
- Neukölln
- Off Topic
- Ordnungswidrigkeiten
- Ordnungswidrigkeitenrecht
- Philosophisches
- Politisches
- Polizei
- Prozeßbericht (www.prozessbericht.de)
- Psychiatrie
- RA-Micro
- Ratgeber Strafrecht
- Rechtsanwälte
- Rechtsschutzversicherung
- Richter
- Rocker
- Staatsanwaltschaft
- Strafrecht
- Strafverteidiger
- Strafvollstreckung
- Telekom
- Troll-Award
- Unerwünschte Werbung
- Urlaub
- Verkehrs-Strafrecht
- Verkehrsunfall
- Verteidigung
- Vollmacht
- Vollstreckung
- Zeugen
- Zivilrecht
- Kanzlei-Wanne
- Motorradrecht
- Archiv
- Kommentar – Policy
Strafverteidiger
Sprachprobleme der Schuster
Nicht nur normale Menschen unterscheiden sich von Juristen, was die Sprache angeht. Sondern auch Juristen untereinander.
Benedikt Meyer berichtet in seinem ZPO-Blog über die Risiken eines Adhäsionsantrags im Strafverfahren und zitiert eine Entscheidung des des Bundesgerichtshofs vom 20.01.2015 – VI ZR 27/14.
Im dem zugrunde liegenden Fall erhoffte sich der Geschädigte einer Körperverletzung ein Urteil des Strafrichters, in dem er den Angeklagten zur Zahlung eines Schmerzensgelds verpflichtete. Das ist aus Sicht des Geschädigten grundsätzlich ein relativ bequemer und kostengünstiger Weg, einen Ausgleich für seinen (Personen-)Schaden zu erhalten.
In diesem Fall machte der Geschädigte – aus meiner Sicht als Strafverteidiger – aber gleich zwei grobe Fehler:
1.
Er rief keine konkrete Zahl auf und überließ es so dem Strafrichter, die Höhe zu beziffern. Das mag im Zivilprozeß sinnvoll sein. Wenn dort jemand 10.000 Euro fordert und er bekommt nur 5.000 Euro, bleibt er auf der Hälfte der Gerichts- und Anwaltskosten sitzen. Ein vergleichbares Risiko besteht im Adhäsionsverfahren nicht.
2.
Noch schlimmer ist aber, daß der Adhäsionskläger bzw. sein Rechtsanwalt den Mund nicht aufgemacht hat. Warum fragt er den Richter nicht einfach rechtzeitig, welcher Betrag am Ende hinten rauskommen wird? Im Strafprozeß ist es üblich, über das voraussichtliche Ergebnis des Verfahrens offen zu sprechen. Hätte eine solche Kommunikation stattgefunden, wäre es dem Rechtsanwalt des Geschädigten möglich gewesen zu reagieren, wenn der Richter nicht so will, wie er es wünscht. Zum Beispiel hätte er den Adhäsionsantrag schlicht und ohne böse Kostenfolgen zurücknehmen können, § 404 Abs. 4 StPO. Dann kann er seinen Anspruch vor einem Zivilgericht erneut verfolgen. Hier hat der Strafrichter jedoch abschließend entschieden, und damit ist der Deckel zu, wie der BGH zutreffend entschieden hat.
Vielleicht wäre es insgesamt sinnvoll, wenn Zivilisten im Strafprozeß und Strafverteidiger im Zivilprozeß sich entweder vom jeweiligen Spezialisten beraten ließen. Oder einfach nicht in fremden Teichen zu fischen versuchen. Das Risiko, den jeweils anderen nicht (richtig) zu verstehen, ist groß.
Ob das Sprichwort mit dem Schuster und seinen Leisten hier zutrifft, wird die Strafverteidigerin, Sprichworttesterin und Damenschuhspezialistin Kerstin Rueber bestimmt irgendwann mal prüfen.
__
Bild: © CFalk / pixelio.de
Gedanken zum Stundenlohn eines Pflichtverteidigers
Der Pflichtverteidiger wird nach festen Gebührensätzen entlohnt. Hier mal ein Rechenbeispiel, das mir bei der Lektüre eines Beitrags des Kollegen Detlef Burhoff in den Sinn gekommen ist.
Es finden Hauptverhandlungstermine vor der Strafkammer beim Landgericht statt – also der Standardfall einer Pflichtverteidigung.
Dafür bekommt der Pflichtverteidiger eine Vergütung in Höhe von 256 Euro (RVG VV 4114), wenn von 09:00 bis 14:00 Uhr verhandelt wird. Geht es nach der Mittagspause weiter, also bis 17:00 Uhr gibt es nochmal einen Zuschlag (RVG VV 4116) in Höhe von 128,00 Euro, also insgesamt 384 Euro. Auf die Stunde runtergerechnet sind das 48 Euro.
Unberücksichtigt sind bei dieser Beispielrechnung die Vor- und Nachbereitung der Hauptverhandlungstermine, die Zeit für Mandantengespräche und der sonstiger Zeitaufwand, die jedoch mit dieser pauschalen Gebühr als abgegolten gelten.
Dieser Stundenlohn ist die Gegenleistung für die Arbeit des Verteidigers eines Mandanten, bei dem es – nach Vorstellung der Staatsanwaltschaft – in der Regel um eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 bis zu 15 Jahren geht.
Drei Anwälte und ein Richter
Es war eine nette Plauderei mit den Kollegen Thomas Schwenke und Henning Krieg, das Ganze professionell moderiert von dem Journalisten Marcus Richter; aus dem Nähkästchen, über Moral, Geld und warum nicht nur Superhelden Capes tragen. Und warum auch aus einem Finanzbeamten mal was Ordentliches werden kann, über einen sympathischen Syndicus und über Schokolade als Honorar für einen Strafverteidiger.
Hinweisen möchte ich noch auf das Bild von uns drei Gepostcasten:

Die beiden Zivilisten mußten sich schriftsätzlich vorbereiten. Der Strafverteidiger macht sowas eher spontan. 8-)
Dank an Marcus für die Moderation und die Technik, und ein Dank an Thomas und Henning für das kurzweilige 2-Stunden-Gespräch.
Hier gehts direkt zum Podcast:
__
Bild „3 Anwälte“: © Henning Krieg / Marcus Richter
„So einen verteidigt man (nicht) …….“
Unter diesem Titel veranstaltet der Republikanischer Anwältinnen- und Anwälteverein e. V. (RAV) am Samstag, den 14.02.2015 von 10:00 bis 16:00 ein Seminar …
… zur Verteidigung in Strafsachen im Kontext von Fußball
Referentinnen sind die Rechtsanwältinnen Angela Furmaniak (Lörrach) und Waltraut Verleih (Frankfurt/Main), Fachanwältinnen für Strafrecht und u.a. Mitglieder der „Arbeitsgemeinschaft Fananwälte“.
Hier gibt es weitere Informationen und Anmeldeformulare. Oder gleich hier (PDF).
Sigrid v. Klinggräff, die allerliebste Regentin und fleißiges Bienchen der RAV-Geschäftsstelle, mahnt zur Eile:
Die Veranstaltung findet großen Anklang, die Reihen dichten sich.
Ich habe mich dann heute mal angemeldet, auch wenn im Programm ein wenig Zivilrecht (vulgo: Empfindliches Übel) angedroht wird; da muß der Strafverteidiger eben durch.
Die Fortbildung wird sich mit den strafprozessualen Maßnahmen (u.a. Festnahmen, EDBehandlung, Gegenüberstellung, DNA-Entnahme), polizeirechtlichen Maßnahmen (u.a. Meldeauflagen, Aufenthaltsverbote und Gewahrsamnahmen) sowie zivilrechtlichen Problemen (Stadionverbote, Regressforderungen der Vereine nach auferlegten Geldstrafen (durch die Verbände) oder auch Reiseverbote der Deutschen Bahn) befassen. D.h. mit den Maßnahmen, die den Alltag eines Fußballfans bestimmen. Verteidigungsstrategien für alle Rechtsgebiete werden erörtert.
Jedenfalls freue ich mich auf eine sicherlich spannende Veranstaltung, die auch für die Vergrößerung und Stabilisierung des Netzwerks engagierter Rechtsanwälte förderlich sein wird.
Es geht voran!
In einer Agenturmeldung war heute zu lesen, daß der „Prozess gegen mutmaßlichen Pillenbanden-Chef […] nicht voran [kommt]“ und „auf der Stelle tritt„. Ursache dafür seien „diverse Anträge der Verteidigung„.
So einfach isses aber nicht. Diese „diversen Anträge“ sind notwendige Aktivitäten der Verteidigung, die dazu beizutragen, daß die Angeklagten ein rechtsordnungsgemäßes Verfahren bekommen. Und weil es eben Ausschlußfristen gibt, die der Gesetzgeber und die Rechtsprechung vorgesehen haben, müssen die Anträge gleich zu Beginn eines Verfahren gestellt werden.
Wenn also geklärt werden muß,
- ob die Richter befangen sind, weil sie „vorbefaßt“ sind, weil sie mit den parallel geführten Verfahren durcheinander geraten und weil sie sich einer unangemessenen Ausdrucksweise bedienen,
- ob den Verteidigern rechtzeitig Akteneinsicht gewährt wurde, damit sich sich auf ihre Arbeit genauso gut vorbereiten konnten wie Staatsanwaltschaft und Gericht,
- ob das Gericht – Berufsrichter und Schöffen – richtig besetzt wurde und die Verteidiger (rechtzeitig) die Gelegenheit bekommen haben, das zu prüfen,
- ob die richtige Partei als Nebenkläger am Katzentisch der Staatsanwaltschaft Platz genommen hat,
dann zieht es sich eben.
Nicht die Verteidiger, sondern die Richter haben Anlaß zu diesen notwendig gewordenen Überprüfungen gegeben. Die Verteidiger haben den Spruchkörper nicht als „Haufen“ bezeichnet, sie haben auch nicht mehrere Mandanten in ein- und demselben Sachverhalt verteidigt. Und wenn die Verteidigung ein halbes Dutzend mal die Akteneinsicht beantragt und diese nicht gewährt wird, muß das eben zu Beginn des Verfahrens thematisiert werden. Ebenso darf nicht hingenommen werden, daß die Überprüfung der Gerichtsbesetzung durch Zuständigkeitsabstreitungsausreden vereitelt wird.
Erst durch die Anträge der Verteidigung kam das Verfahren in einer rechtsstaatlich vertretbaren Form in Gang. Es kann nicht im Interesse der Justiz (und der dpa) liegen, einen kurzen und kafkaesken Prozeß durchzuprügeln.
Die dpa vermeldet, es sei strittig, unter welchen Umständen der Hauptangeklagte verhaftet wurde. Nein, das ist nicht strittig, sondern schlicht unbekannt!
Weil diese Potsdamer Staatsanwaltschaft es nicht geschafft hat, eine saubere Dokumentation des Auslieferungsverfahrens abzuliefern. Wenn denn der Sitzungsvertreter dieses unorganisierten Haufens gelangweilt vorträgt, man habe alles, was vorliegt an das Gericht abgegeben und in diesem Haufen Akten kein Auslieferungsbeschluß und auch sonst nichts Handfestes dazu zu finden ist, dann trägt nicht die Verteidigung die Verantwortung dafür, daß die Anklage nicht verlesen werden kann. Solange nicht geklärt ist, was dem ausgelieferten Angeklagten hier in Deutschland überhaupt vorgeworfen werden darf, muß der staatsanwaltliche Schlipsträger eben warten, bis er den Vorleser geben kann.
Die Verteidigung zweifelt an, dass die Auslieferung rechtmäßig war. Dies wollen die Potsdamer Richter nun prüfen.
Das ist schief. Diese Prüfung ist nicht „freiwillig“ von dem Potsdamer Richter gewollt, sondern von den Braunschweiger Verteidigern beantragt und durchgesetzt. Ohne den Antrag des Verteidigers wäre es der Staatsanwaltschaft nicht nur ermöglicht worden, während des Auslieferungsverfahrern herumzubasteln, statt die Spielregeln einer sauberer internationalen Zusammenarbeit der nationalen Justizbehörden zu beachten. Sondern dieses Herumgebastel wäre dann auch noch die Basis des gesamten Verfahrens geworden.
Es ist die vornehme Aufgabe eines Verteidigers, darauf zu achten, daß alles mit rechten Dingen zugeht. Und je mehr Unfug vor dem ersten Hauptverhandlungstermin gemacht wurde, desto länger dauert es eben, bis auch die dpa schreiben kann:
Keine Atempause, Prozesse wer’n gemacht. Es geht voran!
__
Bild: Helene Souza / pixelio.de
Huch, ein Haftbefehl! Und jetzt?
Die Hauptverhandlung mußte nach ein paar Terminen ausgesetzt werden, woran d. Angeklagte nicht ganz „unschuldig“ war.
Zur Vorbereitung des zweiten Durchgangs hatte ich (ergänzende) Akteneinsicht beantragt, die mir auch relativ kurzfristig gewährt wurde. In der Akte, die mir das Gericht zur Verfügung gestellt hat, fand sich ein häßlicher roter Zettel, der dort eigentlich nicht reingehört:
Das ist in den fast zwei Jahrzehnten, in denen ich als Strafverteidiger unterwegs bin, erst das zweite Mal, daß ich einen Haftbefehl in der Akte vorfinde, bevor dieser vollstreckt wurde. In der Regel werden die Rotzettel (mit einem z!) ausgeheftet, bevor die Akte dem Verteidiger zur Einsicht gegeben wird. Wenn er sie vor der Vollstreckung überhaupt bekommt.
Tja, und jetzt? Was macht der Strafverteidiger – als Organ der Rechtspflege (!) – mit dieser versehentlich übermittelten, höchst unfreundlichen Information?
Es kann geraten und kommentiert werden.
Privilegierte Webhoster
Das Telemediengesetz (TMG) schützt Webhoster vor Strafverfolgung. Darauf bzw. auf ein Urteil des Kammergericht (KG) Berlin v. 25.08.2014 – Az.: 4 Ws 71/14 – 141 AR 363/14 – weist der Hamburger Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr auf seiner Website Webhosting & Recht hin.
Dr. Bahr formuliert unter der Überschrift
Für Webhosting-Unternehmen gelten Haftungsprivilegien des TMG auch im Strafrecht
folgende Leitsätze:
1. Für ein Webhosting-Unternehmen gelten die Haftungsprivilegien des TMG auch im Strafrecht.
2. Der Betreiber eines Webhosting-Hosting haftet für strafbare Inhalte auf Domains, die er hostet, somit nur dann, wenn er aktive positive Kenntnis hat. Ein fahrlässiges Nichtkennen reicht nicht aus.
In diesem Zusammenhang gilt der Grundsatz „Unwissenheit schützt also doch vor Strafe“, jedenfalls den Webhoster. Das muß der Verteidiger aber wissen und die rechtsgebietsübergreifende Anwendbarkeit des § 10 TMG auch im Strafrecht kennen.
Besten Dank an Rechtsanwalt Dr. Bahr für den Hinweis auf diese Entscheidung.
Der überraschte Vorsitzende
Auf dem Weg zum Parkhaus begegnete ich dem Vorsitzenden Richter einer Schwurgerichtskammer, der in ein Gespräch mit einem psychiatrischen Sachverständigen vertieft war.
Im Vorübergehen habe ich dem Richter auf die Schulter geklopft und ihn mit einem fröhlichen „Hallo, mein Freund!“ begrüßt. Dem Gutachter war seine Überraschung deutlich anzusehen. Und das Gesicht des Richters wechselte den Ausdruck: Vom „Frechheit!-Was-erlaubt-sich-der-Flegel?“ bis hin zum freundlichen Grinsen dauerte es ein kleines Weilchen, in dem ich die sich drehenden Zahnräder des Getriebes hinter der richterlichen Stirn erkannte.
Der Richter hatte mir vor ein paar Tagen eine Freundschaftsanfrage über Facebook geschickt, die ich gern angenommen habe. Ob diese Anfrage ein vorsichtiges Herantasten ist, dem dann ein Verteidigungsauftrag in eigener Sache folgen wird? ;-)
Strukturierte Kriminalbeamtin
Strafverteidigern wird seitens der Justiz- und Ermittlungsbehören schon einiges zugemutet, wenn es um die Verwirklichung des Akteneinsichtsrechts geht. Verstaubte Papierakten, statt PDF-Dokumente, die dann zusätzlich ganz oder teilweise nicht oder recht unorthodox paginiert (mit Seitenzahlen versehen) sind. Das ist noch das geringste Übel.
Spannend wird es, wenn das Gericht nach Anklageerhebung die Akten der Staatsanwaltschaft neu sortiert und eine neue Paginierung vorgenommen hat. Wenn die Staatsanwaltschaft zuvor die Akten der Kriminalpolizei schon umstrukturiert hat, ist das dann die dritte Ordnung.
Das führt dann in der Beweisaufnahme zu erheblichen Problemen, weil die in Schriftsätzen, Urkunden und Beschlüssen zitierten Fundstellen in den unterschiedlichen Aktenversionen den Einsatz von Pfadfindern erfordert: Der Polizeibeamte verweist auf ein Vernehmungsprotokoll, das sich doch eigentlich auf Blatt 213 in dem Band 3 der Fallakte 6 befinden muß. Dort jedenfalls hat er es abgeheftet. Gefunden wird das Protokoll dann endlich nach erfolgreichem Einsatz von Spürhunden im Sonderband 4 der Beiakte 2 auf Blatt 53. Oder so ähnlich.
Die Verteidigung hat dann irgendwann zwischen dem ganz Un-Organisations-Prozedere die Akten zur Einsicht erhalten und digitalisiert und verfügt bereits über ein eigenes Ordnungssystem, in dem dann nach dem Protokoll gesucht werden kann. Aber dafür gibt es ja entsprechende Technik. Lästig ist es aber allemal.
Für jeden Mist gibt es irgendwelche Vorschriften und Anordnungen in der Justiz. Für den Aufbau und die Struktur von Umfangs-Akten offenbar nicht oder sie werden nicht berücksichtigt.
Nun erhalte ich – mal wieder aus Sachsen – ein Aktenkonvolut, das Vorbildcharakter hat. Die Aktenbände sind sauber und einheitlich bezeichnet und die Bände haben etwas ganz Wichtiges: Ein Inhaltsverzeichnis.

Innerhalb der Akte befinden sich Deckblätter zu den einzelnen Durchsuchungen, die jeweils weitere Übersichten über den konkreten Fall liefern. So macht das Arbeiten Freude, auch wenn hier und da wenig Erfreuliches in der Sicherstellungs- und Beschlagnahmeprotokollen zu lesen ist.
Besten Dank trotzdem auf diesem Wege an die gut strukturierte Kriminalbeamtin. ;-)
Telefonische Absage
So sieht das Gegenstück meines Telefonanrufs aus, nachdem mich der Mandant mit seiner Verteidigung beauftragt hat, statt der Ladung der Polizei zu folgen.

Sauber durchgestrichen, Akte zur Staatsanwaltschaft abgegeben, die das Verfahren dann nach § 170 II StPO eingestellt hat:

Die Einstellungsquote würde steigen, wenn sich die Beschuldigten stets an den Standardrat eines jeden Strafverteidigers halten würden.
