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Strafrecht
Herbstkolloquium der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des DAV
Am 11. und 12. November 2005 findet das Herbstkolloquium der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des DAV im Hotel Dorint Sofitel Schweizerhof Berlin, Budapester Str. 25, 10787 Berlin-Mitte, statt.
Das Programm der Veranstaltung können der Homepage der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des DAV entnehmen.
Die Veranstaltung beschäftigt sich mit „modernen Verteidigungsstrategien“. Am Freitag, dem 11. November 2005 wird voraussichtlich die Bundesministerin der Justiz ein Grußwort sprechen. Die Arbeitsgemeinschaft Strafrecht und der Strafrechtsausschuss des DAV werden anlässlich des Besuchs der Ministerin ihr den Entwurf für eine „Reform des Ermittlungsverfahrens“ übergeben.
Auf dem Herbstkolloquium 2005 wird die Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des DAV am Samstag, dem 12. November 2005, 11.00 Uhr, zum zweiten Mal den Ehrenpreis pro reo verleihen. Die genaue Beschreibung des Ehrenpreises finden Sie ebenfalls auf der Homepage der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des DAV.
Die Abendveranstaltung der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des DAV am 11. November 2005 im Restaurant Käfer im Deutschen Bundestag ist bereits ausgebucht. Sie können sich aber gerne auf der Warteliste registrieren lassen.
Es sind noch einige Restplätze für das Herbstkolloquium frei.
Sie können sich bei der Veranstaltungsorganisation der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des DAV, Frau Stefanie Koch, Postfach 80 01 60, 81601 München, e-mail: koch@ag-strafrecht.de anmelden.
Quelle: Rundmail des DAV
Ich würde mich freuen, den einen oder anderen mitlesenden Kollegen dort treffen zu können.
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Überforderter Oberstaatsanwalt
Gegen meinen Mandanten, ein Rechtsanwalt, wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Der Tatvorwurf lautete Betrug. Das Verfahren wurde nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Die knappe Nachricht des Herrn Oberstaatsanwalts:
„… teile ich Ihnen mit, dass ich das Verfahren … gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt habe.“
Da meinem Mandanten daran gelegen war, die Gründe für die Einstellung zu erfahren, und er darauf auch einen Anspruch hat, habe ich den Herrn Oberstaatsanwalt geschrieben:
„Unter Hinweis auf Ziffer 88 RiStBV beantrage ich, die Gründe der Einstellung bekannt zu geben.“
(Die Ziffer 88 der Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren lautet: „In der Mitteilung … sind die Gründe der Einstellung … auf Antrag … bekanntzugeben, …“)
Darauf erhalte ich folgende Antwort vom Oberstaatsanwalt:
„… teile ich mit, dass die Ermittlungen einen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage nicht ergeben haben; das Verfahren war daher wie mitgeteilt gemäß § 170 Abs. 2 StPO einzustellen.“
Ich hatte den Oberstaatsanwalt nicht gebeten, das Gesetz abzuschreiben und mir den Wortlaut zu übermitteln; die Vorschriften kenne ich. Statt dessen will mein Mandant die Tatsachen erfahren, die zur Rechtsfolge des Gesetzes, nämlich zur Einstellung, geführt haben.
Erst überzieht er meinen Mandanten mit einem Ermittlungsverfahren, das seine berufliche Existenz gefährdet, und dann ist er offenbar damit überfordert, eine Begründung für seine Einstellungsentscheidung zu liefern.
Nun bin ich gespannt darauf, was die Generalstaatsanwaltschaft auf meine Dienstaufsichtsbeschwerde dazu schreibt. Und dann schaue ich nochmal in die Ermittlungsakte.
Selbstmord aus niedrigen Beweggründen?
Was ist ein Selbstmord? Ein qualifizierter (str.) Selbsttotschlag? Welche Variante des § 211 Abs. 2 StGB kommt denn in Betracht? Doch wohl nicht Heimtücke? Zur ultimativen Befriedigung des Geschlechtstriebes wäre ja wohl auch eher doof.
Vielleicht sollte man über den Sprachgebrauch nicht in (straf-)juristischen Kategorien nachdenken. Aber Selbsttötung paßt einfach besser, wenn man das Fremdwort vermeiden möchte.
Strafverfahren gegen den Strafverteidiger: Berufung der StA
Ich hatte meine Mitarbeiterin gebeten, gestern bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Braunschweig anzurufen. Sie sollte in Erfahrung bringen, ob die Staatsanwaltschaft gegen das Urteil Rechtsmittel eingelegt hat.
Ich zitiere aus der Gesprächsnotiz, die ich heute morgen in der Akte vorfand:
Wesentlicher Inhalt des Gesprächs:
10:15 – keinen erreicht
10:39 – keinen erreicht
11:15 – keinen erreicht
11:50 – keinen erreicht
12:39 – Rechmittel von uns ist eingegangen, zuständiger Mitarbeiter glaubt, StA hat Berufung wg Strafmaß eingelegt; nach 14:00 Uhr noch einmal anrufen
14:42 – Ja, StA hat Strafmaßberufung eingelegt
Die Vier Strafverteidiger berichten hier kurz darüber.
Auf die Begründung des Zulassungsantrags des Staatsanwalts bin ich gespannt.
Schlittenfahrt
Über ein kleines Erlebnis aus einem Verfahren vor einer Strafrichterin, das bei ihm Kopfschütteln ausgelöst hat, berichtet der Freisinger Rechtsanwalt Thomas Stadler.
Der Vorwurf eines strafbaren Urheberrechtsverstosses hat mich zu einer meiner wenigen Strafverteidigungen gefuehrt.
Ich habe der Richterin erklärt, dass es entgegen Ihrer Ansicht schlicht nicht strafbar ist, eine Film-DVD zu kopieren und dabei den Kopierschutz zu umgehen. Das wollte sie mir aber partout nicht glauben.
Dann wurde der Zeuge, ein Kripobeamter, vernommen, den die Richterin dann ungeniert fragte, ob er ihr denn erlaeutern koenne, ob das Umgehen von Kopierschutzmassnahmen strafbar ist. Ich musste erst mal tief Luft holen und habe mir dann die Anmerkung erlaubt, dass es sich hierbei um eine unzulaessige Rechtsfrage an einen Zeugen handelt. Darauf die Richterin woertlich: „Das ist mir egal, ich stelle die Frage trotzdem“.
Der Zeuge hat dann also Rechtsausfuehrungen gemacht und meine vorher dargelegte Rechtsansicht bestaetigt, was die Richterin zu der Bemerkung veranlasste: „Seien Sie doch froh, dass ich die frage gestellt habe, der Zeuge hat Sie ja bestaetigt.“
Ist das eigentlich das ganz normale strafrichterliche Vorgehen an deutschen Amtsgerichten oder doch eher heftig? Fragt ein nur Gelegenheitsstrafverteidiger.
Einige versuchen es immer wieder einmal, wenn man ihnen nicht auf die Finger … schaut. Wer mit wem Schlitten fährt, ist immer die Frage, wer vorne sitzt und lenkt und wer hinten sitzt, und dich lenken läßt.
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Gen-Tests unsicher
Man kann sich aber auch auf nichts mehr verlassen!
n-tv.de zitiert das Fachmagazin „New Scientist“. Danach kann der „genetische Fingerabdruck“ eines Menschen durch fremde Knochenmarkspenden verfälscht werden.
Verteidiger sollten gegebenenfalls also daran denken, den Mandanten danach zu fragen, ob sich in seinem Blut Zellen mit der genetischen „Kennmarke“ eines Spenders tummeln.
Danke für den Link an Medizin & Recht.
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Knast-Blog sucht Autoren
Die neueste Kreation aus dem Hause Vetter ist das Knastblog.
Knastblog.de beschäftigt sich mit allen Facetten des Strafvollzugs. Von der U-Haft bis zur Resozialisierung. Rechtliches, Menschliches, Kurioses – hier soll alles seinen Platz haben.
schreibt der Düsseldorfer Strafverteidger hier und lädt zum Mitmachen ein.
Ich werde ihm sicher den einen oder anderen Beitrag liefern können. Aber ob, wie der Kollege wünscht und hofft, es einem Gefangenen gelingen wird, einen Artikel im Knastblog zu veröffentlichen? Ich bin gespannt; auch auf die Zusammenarbeit des Blogs mit dem Planet Tegel
Viel Erfolg wünsche ich dem Blog jedenfalls.
Dreiste Lügengeschichten
N24.de berichtet hier über den Prozess um eine deutsche Zelle des islamistischen Topterroristen Abu Mussab Al Sarkawi vor dem Düsseldorfer Oberlandesgericht.
Vor dem Hintergrund des Prozesses gegen den Strafverteidiger in Braunschweig, dem man vorwirft, Polizeibeamte beleidigt zu haben, finde ich den folgenden Auszug aus der mündlichen Urteils-Begründung spannend:
Der Senat [gemeint ist das Gericht] kritisierte auch die Verteidiger. Sie hätten «Berufskriminelle mit dreisten Lügengeschichten» präsentiert, um die Glaubwürdigkeit des Kronzeugen zu erschüttern. Zudem hätten sich Anwälte mit Zeugen zu heimlichen Gesprächen getroffen – diese Vorgänge würden inzwischen von der Staatsanwaltschaft untersucht.
Dreiste Lüge. Hier wie dort die selben Worte. Auch mit den selben Konsequenzen? Oder mal wieder einmal mehr: Quid licet Jovi, non licet bovi?
Danke an die Jurastudentin für den Link.
Die 2. Runde beginnt
Daß das Urteil des Amtsgerichts Braunschweig gegen den Strafverteidiger keinen Bestand haben wird, hat gewiß niemand ernsthaft bezweifelt, oder?
Die erste Voraussetzung für die Aufhebung durch das Rechtsmittelgericht wurde heute abend geschaffen. Die Vier Strafverteidiger und die Öffentlichkeit warten nun auf das schriftliche Urteil.
Darf eigentlich das Sitzungsprotokoll veröffentlicht werden (§ 353 d Nr. 3 StGB)?
Gerichtliches Aktenzeichen
Macht sich das Gericht es nur einfach, wenn es das Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft in sein eigenes Aktenzeichen vollständig übernimmt? Oder steckt doch mehr dahinter?
Beispiele:
Unter 703 Js 17927/04 hat die Staatsanwaltschaft ermittelt.
Unter 2 Ds 703 Js 17927/04 wird die Strafsache vor dem AG Braunschweig geführt.
Warum werde ich das Gefühl nicht los, daß zwischen StA und Gericht oft die nötige Distanz fehlt. Nur an solchen Marginalien wie Aktennummern kann es nicht liegen. Oder höre ich wieder einmal nur Flöhe husten?