Strafrecht

pro reo Preis an Dr. Nobis, Iserlohn

pro reo – der Ehrenpreis der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht im Deutschen AnwaltVerein – wurde heute in Berlin dem Iserlohner Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. jur. Frank Nobis verliehen. Gegen Dr. Nobis wurde am 20.5.2003 durch das Amtsgericht – Schöffengericht – Hagen, dessen Vorsitzender des Richter am Amtsgericht Kleeschulte war (und ist!), 1 Tag Ordnungshaft festgesetzt. Der Richter lies den Strafverteidiger im Gerichtssaal verhaften und in die JVA Hagen abführen.

Wegen der Begründung einer Haftentscheidung durch das Gericht:

Sinngemäß erklärte der Richter: Er habe den Angeklagten vor der Hauptverhandlung auf die Beschwerde des Verteidigers hin sicherlich entlassen können, habe dies aber nicht getan, weil ihm die Diktion der Haftbeschwerde, mit der der Verteidiger dem Gericht offensichtlich vorschreiben wollte, was das Gericht zu tun habe, missfallen habe. Deshalb habe er bereits eingeleitete, zur Entlassung des Angeklagten dienende Ermittlungen nach Vorlage der Haftbeschwerde wieder abgebrochen und den Angeklagten weiter in Haft gelassen.

kam es im weiteren Verlauf der Verhandlung binnen Minutenfrist zum Eklat.

Dr. N. bittet den Richter […] im ruhigen Ton, die soeben getätigte Äußerung gem. § 183 GVG zu protokollieren. Der Vorsitzende Richter lehnt ab: „Hier werden jetzt keine Anträge mehr gestellt.“ Dr. N. bittet daraufhin, dann doch zumindest zu protokollieren, dass der Verteidigung nicht die Möglichkeit gegeben werde, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Dr. N. wiederholt letztere Bitte unter Hinweis darauf, dass Anträge der Verteidigung zu den wesentlichen Förmlichkeiten gem. § 273 StPO gehören. Das ist offensichtlich zuviel des „Rechtsgespräches“: Wild mit den Armen fuchtelnd fordert der Richter den Verteidiger lautstark auf, unverzüglich den Sitzungssaal zu verlassen. Dr. N fragt höflich an, ob dies eine sitzungspolizeiliche Maßnahme sei, und weist darauf hin, dass „derartige Maßnahmen“ gem. §§ 177, 178 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) gegen den Verteidiger unzulässig seien. Derart ruhige, auf dem Strafverfahrensrecht ruhende Sachlichkeit ist für den Richter offensichtlich zuviel des Guten: Er unterbricht die Hauptverhandlung und weist gleichzeitig die anwesenden Gerichtswachtmeister an, den Verteidiger Dr. N zu durchsuchen, ihm sein Handy abzunehmen, ihn zu verhaften und ihn bis zu seiner späteren Vorführung in einer Zelle auf der Gerichtswachtmeisterei zu verwahren.

Nach ca. 15 Minuten „Inhaftierung“ wird der – so das „spätere Hauptverhandlungsprotokoll – „Störer Dr. N“ vorgeführt. […] Ein Tag Ordnungshaft gem. § 178 Abs.1 GVG wegen gröblicher Ungebühr! „Herr Wachtmeister, führen sie den Störer ab.

Rund drei Stunden später ist der Spuk vorbei, nachdem das OLG Hamm eiligst zunächst die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses vorläufig aussetzt, um wenig später im Beschluss vom 6.6.2003 in aller Deutlichkeit die Unzulässigkeit sowohl der Entfernung aus dem Sitzungssaal als auch der Anordnung von Ordnungshaft festzustellen.

[…]

Entsprechend ist in der deutschen Rechtsgeschichte noch nie (!), noch nicht einmal während der Herrschaft des Nationalsozialismus, ein Verteidiger durch einen Gerichtsvorsitzenden im Gerichtssaal verhaftet worden.

Quelle: StrFo 8/2005, Ordnungshaft gegen den Verteidiger – Eine Justizposse aus Hagen; zum Beschluss des OLG Hamm – 2 Ws 122/03 -, von RA Dr. Frank Nobis

In seiner Laudatio während der Preisverleihung trägt der Berliner Rechtsanwalt Dr. Stefan König, Vorstandsvorsitzender der Vereinigung BerlinerStrafverteidiger e. V., unter anderem vor:

Ich sehe Ihre preiswürdige Leistung […] darin, daß Sie uns durch Ihr unerschrockenes Auftreten vor einem offenbar aus dem Ruder des Rechts gelaufenden Gericht daran erinnert haben, wo das Herz der Strafverteidigung schlägt:

Nämlich im Eintreten für den Angeklagten im Hier und Jetzt der alltäglichen, präsenten Konfrontation der Verfahrensbeteiligten.

Sowohl die von Dr. Nobis reklamierte Haftentscheidung als auch die ordnungsrechtlichen Maßnahmen des Gerichts, nein: des Richters!, stellen einen offenen Rechtsbruch dar. Die Verhaftung und die Verhängung der Ordnungshaft gegen ein Organ der Rechtspflege wurde daher auch von dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft zutreffend als unzulässig bezeichnet. Der Richter Kleeschulte konnte, sollte und mußte also wissen, was er da tat.

Wie Herr Dr. Nobis in seiner Dankesrede mitteilte wurde das Ermittlungsverfahren gegen den Richter, das wegen Rechtsbeugung (und Freiheitsberaubung?) mangels nachweisbarem Vorsatz eingestellt, die Dienstaufsichtsbeschwerden als unbegründet zurückgewiesen. Richter Kleeschulte sei nach wie vor noch (Straf-)Richter am Amtsgericht Hagen.

An dieser Stelle auch von mir, wenn es einem kleinen Strafverteidiger denn zusteht, einen herzlichen Glückwunsch zu diesem Preis und meine Hochachtung für sein Verteidigerverhalten an Herrn Kollegen Dr. Nobis.

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Antrag der Verteidigerin Zündels

In den Kommentaren zu dem Beitrag Zündel Prozess – Antrag von RA Sylvia Stolz findet sich ein Antrag, der angeblich von der ehemaligen Pflicht-, wohl jetzige Wahl-Verteidigerin Zündels verfaßt und dort veröffentlicht wurde.

Ich frage mich, warum mir immer der Wortlaut von § 20 StGB in den Sinn kommt, wenn ich solches Zeug lese.

Einen Kommentar, der mit dem Pseudonym „Horst Mahler“ unterzeichnet wurde, hat die Jurastudentin gelöscht. Das muß wohl selbst ihr, die ja ansonsten nicht gerade zimperlich auftritt, zu happig gewesen sein. Ob’s nun Mahler selbst war, der da geschrieben hat?

Ich bin gespannt darauf, ob „die da“ nicht auch bald ein eigenes Prozeß-Blog veröffentlichen.

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Ermitteln? Brauchen wir doch nicht mehr.

Das Motorrad des Mandanten stand nicht mehr im Hof. Es lag 100 km weiter nördlich unter einer Leitplanke. Völlig verbogen. Der Mandant hatte, bevor das Krad gefunden wurde, den Diebstahl desselben angezeigt. Er war nicht verletzt. Keine Schramme, kein blauer Fleck, überhaupt nichts, sagte seine Freundin gegenüber der Polizei aus.

Der Sachverständige stellte fest, daß das Motorrad mit Hilfe eines passenden Schlüssels gestartet wurde. Keine Beschädigungen am Schloß, keine Manipulationen an der elektronischen Wegfahrsperre. Deswegen ermittelt die Staatsanwaltschaft nun gegen meinen Mandanten. Man wirft ihm vor, den Diebstahl nur vorgetäuscht zu haben. Die Schlüssel soll er dem „Dieb“ geliehen haben, der sich mit dem Mopped auf die Seite gepackt hat.

Die beiden Schlüssel hat der Mandant der Polizei gegeben. Sie sind nicht untersucht worden, ob Kopien davon angefertigt wurden. Das läßt sich ansonsten meist gut anhand der Abtast- und Einspannspuren feststellen. Aber solche Gutachten kosten Geld, das wollte die Polizei sparen.

Man hatte den Täter ja schon. Oder etwa doch nicht?

Ich war gerade bei dem Händler, der das Motorrad an meinen Mandanten verkauft hat. Die Namen von knapp 20 Probefahrern, die das Motorrad samt Schlüssel teilweise einen halben Tag lang im Besitz hatten, werde ich dann mal an die Staatsanwaltschaft weiterleiten. Das Motorrad war ein Vorführfahrzeug.

Update:

Das Ermittlungsverfahren gegen meinen Mandanten wurde nach § 170 Absatz 2 StPO eingestellt, nachdem sich die Strafverfolgungsbehörde mit deutlichen Worten anhören mußte, wie sich ein Verteidiger sorgfältige Ermittlungen vorstellt.

Jetzt müssen wir nur doch den Abschluß des Zivilverfahrens abwarten, das der Mandant gegen seinen Kaskoversicherer führt. Der beruft sich darauf, daß ja ein Ermittlungsverfahren gegen meinen Mandanten geführt wurde. Also wird ja schon was dran gewesen sein … deswegen zahlt er nicht (freiwillig).

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3 Wahlverteidiger + 1 Pflichtverteidiger = 1 Problem

Zündel will seine der Pflichtverteidigung entbundene Anwältin sowie zwei weitere Juristen als Wahlverteidiger behalten. Das Gericht erwog eine Aussetzung des Verfahrens, um einen neuen Pflichtverteidiger zu bestellen.schreibt der Spiegel.

Das wird noch spannend, sind doch nur drei Verteidiger pro Angeklagten zulässig. (Und Vier Strafverteidiger gibt es nur in Braunschweig.)

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Behinderung der Verteidigung?

In anderen Fällen gibt es einen Aufschrei aus Verteidigerkreisen, wenn ein Assistent der Verteidigung durch das Gericht unter Zwangsandrohung von der Verteidigerbank gewiesen wird. Noch lauter würde protestiert, wenn in Aufsehen erregenden Prozessen der Pflichtverteidiger entbunden wird, weil das Gericht ihn grobe Pflichtverletzungen vorwirft. Das ist im Gesetz nämlich gar nicht vorgesehen.

So geschehen in dem Prozeß gegen Zündel, darüber berichtet der Spiegel.

In diesem Fall höre ich bislang nichts dergleichen. Und das ist auch gut so!

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Psychotische Verteidigerin?

„Die ist doch nicht ganz richtig im Kopf! Die braucht einen Psychiater!“ urteilte Professor Wolfgang Wippermann, Historiker an der FU Berlin, heute morgen in Radio eins über die Rechtsanwältin Sylvia Stolz, nachdem er ihre Verteidigungsschrift gelesen hatte. Es ging in dem Interview um den Prozess gegen Holocaust-Leugner Zündel.

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Täter, Opfer und Verteidiger

Rechtsanwalt Udo Vetter berichtet in seinem KnastBlog über einen Häftling, der unter den Bedingungen während eines Gefangenentransports (Verschubung) leidet. Dem Gefangenen wird ein versuchter Mord vorgeworfen. Ein Kommentar zu diesem Bericht reklamiert die Befindlichkeiten des Opfers und fragt den Verteidiger provokant, ob er auch an die Gefühle des Opfers denke:

Schreibst du auch mal über das Opfer? Wie es gelitten hat? Wie es Angst um das eigen Leben hatte?

Mit solcherlei Kritiken werden wir Strafverteidiger oft konfrontiert. Die Kritik ist nachvollziehbar und verständlich.

Dem ist aber folgendes entgegen zu halten.

Der Verteidiger hat zuvörderst die Aufgabe, die Interessen seines Mandanten zu vertreten und für ein rechtsstaatliches Verfahren zu sorgen. Um die Geschädigten kümmern sich derweil z.B. Opferhilfeorganisationen wie Wildwasser oder der Weiße Ring und gegebenenfalls die Nebenklägervertretung. Und wenn es den Interessen des Mandanten dient, rät der Verteidiger seinem Mandanten selbstverständlich auch, einen Ausgleich mit dem oder der Geschädigten zu suchen.

Etwas anderes ist im Strafprozeß nicht vorgesehen. Deswegen kann es nicht verwerflich sein, wenn ein Verteidiger bemängelt, daß ein Gefangener schlechter wie ein Tier gehalten und transportiert wird.

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Noch ein Strafverfahren gegen Rechtsextremist Horst Mahler?

Ich habe einen Anfangsverdacht.

Die Jurastudentin und Handakte WebLAWg berichten über das Zündel-Verfahren und die Probleme seiner Verteidigerin, gegen die wegen Volksverhetzung ermittelt wird. Beide Blogs zitieren einen Beitrag der Tagesschau.

Dort ist zu lesen, daß Horst Mahler die Verteidigungsschrift, die bereits bei Gericht vorlag, auf seiner Homepage veröffentlicht hat.

In diesem Zusammenhang fällt mir § 353 d Nr. 3 StGB (Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen) ein.
Laut Kommentierung können darunter auch Schriftsätze der Verteidigung fallen, sobald sie Eingang in eine amtliche /gerichtliche Akte gefunden haben. Das war laut Tagesschau ja der Fall.

Horst Mahler war übrigens das seit 1951 erste und einzige Mitglied der Vereinigung Berliner Strafverteidiger e.V., das per Mitgliederbeschluß nach § 3 Ziffer 3 der Vereinssatzung aus dem Verein ausgeschlossen wurde.

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Anhörung durch die Bundespolizei

Der Mandant übermittelt mir gleich zwei Anhörungsbögen, in denen ihm jeweils eine Straftat zur Last gelegt werden:

Fall 1 – 1.55 Uhr
Sie stehen im Verdacht folgende Straftat begangen zu haben:
Körperverletzung indem Sie 3 männliche Personen mit der Faust ins Gesicht schlugen davon mehrfach gegen das Schienbein traten und 1 Person davon schubsten und würgten.

Fall 2 – 2.10 Uhr
Sie stehen im Verdacht folgende Straftat begangen zu haben:
Beleidigung, indem Sie zu einem Polizisten folgende Worte äußerten: „Beamtenidiot, Du Scheißer, Du bist der größte Rassist, Penner, Du bist dämlich in der Birne, Du bist scheiße, kleener Pisser“

Irgendwie fehlt mir der Vorwurf des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und die Körperverletzung zu Lasten der Bundespolizeibeamten. Ich bin auf die Akteneinsicht gespannt.

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Ganz dumm gelaufen

Angeregt durch einen Beitrag im MarkenBlog zum Thema „Dumm gelaufen“ habe ich mich an folgenden Fall erinnert.

Der Mandant, ein Wirtschaftsprüfer, wurde der Steuerhinterziehung, des Nichtabführens von Sozialabgaben und der illegalen Beschäftigung von Ausländern beschuldigt. Er hatte nicht nur vergessen, seine polnische Putzfrau anzumelden, sondern auch, ihr zu sagen, sie möge die Alarmanlage ausschalten, wenn sie das Haus reinigt.

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