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Strafrecht
Gesteigertes Verfolgungsinteresse
Dem Mandanten wird vorgeworfen, zwei Autos angezündet zu haben. Aus dem Haftbefehl, den die Staatsanwaltschaft vorformuliert dem Haftrichter zur Unterschrift untergeschoben vorgelegt hat:
Der Beschuldigte hat im Falle der Verurteilung die Verhängung einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu erwarten. Diese gravierende Straferwartung ergibt sich vor allem aus der hohen Sozialschädlichkeit der verübten Taten. Auch die Häufung gleichgelagerter Taten, insbesondere die Streuungsbreite von Nachahmungstaten, erfordern aus generalpräventiven Gründen die Verhängung einer hohen Freiheitsstrafe mit abschreckender Wirkung innerhalb des schuldangemessenen Strafrahmens.
Da scheint ein Staatsanwalt am Werke zu sein, der die Ermittlungen mit dem Messer zwischen den Zähnen führt. Ich bin auf den Gehalt der Zeugenaussagen gespannt, die den Beschuldigten in dunkler Nacht erkannt haben wollen. Wenn die Ermittlungen genauso geführt wurden, wie die Begründung des Haftbefehls (pdf – 9 MB!) aussieht, kann der Beschuldigte hoffen …
Nebenbei: Die mir bekannten Haftbefehle, die z.B. wegen Mord oder schwerer Sexualstraftaten erlassen wurden, waren insgesamt wesentlich moderater – im Sinne von emotionsfrei – formuliert.
Rechtsradikale Umgangsformen
Über drei Monate, zwischen Dezember 2008 und Februar 2009, erpressten Thomas T. (20) und Jeffrey J. (19) einen Freund, der aus ihrer Kameradschaft mit dem klingenden Namen Sturmkommando 88 auszutreten wünschte. 2.500,- Euro zahlte der angehende Bürokaufmann als Auslöse. Als seine Peiniger ihn zwei Monate später ein zweites Mal zur Kasse bitten und martialisch bedrohen, verständigt er die Polizei.
Barbara Keller berichtet über die Umgangsformen in der rechten Szene auf Berlin Kriminell.
Gepflegte Worte
Eigentlich dachte ich, daß manche Beiträge, die ich hier im Blog veröffentlicht habe, grenzwertig sind. Wie weit weg die Grenze der Erlaubten allerdings zu sein scheint, zeigt ein bekannter Intellektueller.
Der Exzess der Nichtigkeit erreicht seinen Höhepunkt, wo Heidi Nazionale mit Knallchargen-Pathos und einer Pause, in der man die Leere ihres Kopfes wabern hört, ihre gestrenge Entscheidung mitteilt und wertes von unwertem Leben scheidet.
Puha! Das hätte ich mich nicht getraut. Auch dieses Zitat ist nicht von Pappe:
Da möchte man sechs Sorten Scheiße aus ihr herausprügeln – wenn es nur nicht so frauenfeindlich wäre.
Ich frage mich, ob Herr Roger Willemsen irgendein ein schlechtes Kraut geraucht hat. Jedenfalls wird er nun wohl Bedarf an einer engagierten Strafverteidigung haben. Ich bin gespannt.
Tank und Günther – Eine Subsumtion?
Liebe Juristen, ich hätte da gern mal ein Problem. Das bekomme ich nicht allein in den Griff.
Es gibt da zwei Kollegen, die derzeit mal wieder die Runde durch die Blogs und die konventionellen Medien machen: Frau Katja Günther und Herr Olaf Tank. Beiden ist gemeinsam, daß sie sich tierisch unbeliebt machen, indem Sie Forderungen im Auftrag ihrer Mandanten durchzusetzen versuchen.
Blogautoren und Medien reklamieren unisono:
Verbraucherschützer warnen seit Jahren, Staatsanwaltschaft und Polizei ermittelten, sind aber machtlos.
Jetzt frage ich einfach mal in die kompetente Runde: Gegen welche Vorschriften sollen die beiden verstoßen und wie könnten sie sich strafbar gemacht haben?
Mir fällt auch nach weit über 10 Jahren Strafrechtspraxis nichts dazu ein. Vielleicht hilft mir jemand aus berufenem Munde weiter.
Nur ganz nebenbei: Auf Artikel 6 EMRK, insbesondere dort auf den zweiten Absatz, weise ich hin. Bisher – soweit mir bekannt ist – gibt es zu diesem Themenkreis ausschließlich Verfahrenseinstellungen nach § 170 II StPO.
Danke an Andreas J. für die Idee zu dieser Frage.
Beschlagnahme von eMails
Sicher, eMails sind Postkarten, also unsicher. Aber bisher war es nicht so klar, unter welchen Voraussetzungen der Staatsanwalt mitlesen darf.
In Hamburg meinte das dortige Landgericht Anfang 2008, daß das Fernmeldegeheimnis gilt und fremde eMails deswegen nur bei schweren Straftaten vom Ermittler gelesen werden dürfen (§ 100a StPO).
Die Braunschweiger Landrichter sahen das im Jahr 2006 wesentlich lockerer: Es gehe um eine ganz „normale“ Beschlagnahme, an die keinen besonderen Anforderungen zu stellen seien.
Jetzt hat der BGH (1 StR 76/09) diese Frage entschieden:
Der BGH bewertet die Beschlagnahme von eMails auf dem Server des Providers als Postbeschlagnahme. Es gelten damit die gleichen Regeln, wie wenn Briefe oder Telegramme auf dem Postamt beschlagnahmt werden. Zwar ist auch dies bei Straftaten aller Art zulässig, die Durchsicht der Mails muss aber durch den Richter oder einen Staatsanwalt erfolgen, während bei der normalen Beschlagnahme auch ein einfacher Polizist die Mails auswerten dürfte.
faßt die taz heute das Ergebnis zusammen.
Beim BGH liest sich das so:
Daher können beim Provider gespeicherte, eingegangene oder zwischengespeicherte, E-Mails – auch ohne spezifische gesetzliche Regelung – jedenfalls unter den Voraussetzungen des § 99 StPO beschlagnahmt werden.
Damit ist das letzte Wort noch nicht gesprochen, es gibt da noch das Bundesverfassungsgericht, das seit 2006 bereits über dieser Frage brütet.
Schon jetzt läßt sich aber festhalten: Wer Straftaten begehen will, sollte nicht nur auf das Telefonieren verzichten, sondern auch auf das Versenden von eMails.
Fallensteller
Der Mandant und ein paar seiner Freunde sind angeklagt wegen gemeinsamen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Bei zwei der Mitangeklagten steht der Anklagevorwurf auf dünnem Eis: Ob der Nachweis gelingt, daß sie Bandenmitglieder waren, steht in den Sternen.
Für den Mandanten sah es hingegen gar nicht gut aus, deshalb hatte ich ihm zur Strafmaßverteidigung geraten: Geständnis gegen Strafnachlaß. Das hat funktioniert. Sein Verfahren wurde abgetrennt und er bekam ein akzeptables Urteil, das dann auch gleich rechtskräftig wurde.
Zwei Wochen später bekommt er Post: Die Ladung als Zeuge in dem Verfahren gegen die übrig gebliebenen Angeklagten. Damit hatten wir gerechnet. Denn nachdem sein Verfahren rechtskräftig entschieden ist, meinen das Gericht und die Staatsanwaltschaft, der Mandant habe nun kein Zeugnisverweigerungsrecht mehr. Schließlich könne er sich ja nun selbst nicht mehr belasten, nachdem er rechtskräftig verurteilt wurde.
In diese Falle tappt der Mandant aber nicht. Schließlich geht es ja nicht darum, daß er sich nicht mehr belasten kann, sondern darum, daß er sich möglicherweise der Gefahr aussetzt, ein weiteres Mal strafrechtlich verfolgt zu werden, wenn er jetzt aussagt. So jedenfalls hat sich der Gesetzgeber das gedacht, als er vor ewig langer Zeit den § 55 StPO konstruiert hat.
Und diese Gefahr ist schon allein deswegen gegeben, weil die Anklage und auch sein Urteil in einigen Punkten einem Schwamm nicht ganz unähnlich ist.
Dann werde ich den Mandanten wohl diesmal als Zeugenbeistand ins Gericht begleiten …
Denunziantenlohn
Der Mandant wird durch drei Zeugen belastet und wohl auch überführt werden. Diesen Zeugen wurde seinerzeit von den Vernehmungsbeamten der § 31 BtMG in epischer Breite vorgetragen und erläutert: Wenn sie die Hintermänner verraten, gibt es Rabatt beim Strafmaß. Diese (vermeidliche) Gelegenheit wollten sich alle drei Zeugen nicht entgehen lassen; sie haben ganze Arien gesungen. Und sich dafür dann am Ende Freiheitsstrafen gefangen, die nicht mehr bewährungsfähig sind.
In der Begründung des Urteils gegen die drei Zeugen finden sich reichtlich Vorschriften aus dem Betäubungsmittelgesetz; nur den § 31 BtMG, den findet man nicht. Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern, zwingend ist das aber nicht.
Verraten haben sie einen Freund, vertraut haben sie den Polizeibeamten. Genützt hat es nichts. Wie in den meisten anderen Fällen, die ich kenne, auch.
Gestehen Sie endlich!
So überschreibt Sabine Rückert ihr Dossier in der Zeit vom 23.4.09. Einleitend heißt es in der „Reise hinter die Kulissen der Strafverfolgung“ weiter:
Wer eines Verbrechens verdächtigt wird, muß die Nerven bewahren – besonders, wenn er es begangen hat. Die besten Chance davon zu kommen hat, wer schweigen kann. Wer kaltblütig jeder Falle ausweicht, die ihm Polizisten stellen. Wer zu keiner Vernehmung freiwillig erscheint und nach dem Klingeln nicht zur Tür geht. Wer sich sofort einen Anwalt nimmt – am besten einen aggressiven.
Dem ist an dieser Stelle nichts hinzuzufügen.
Abofallen sind kein Betrug
Angebote im Internet, deren Kostenpflichtigkeit verschwiegen oder nicht auf den ersten Blick erkennbar sind, mögen zwar zivil- oder wettbewerbsrechtlich angreifbar sein. Einen einen (versuchten) Betrug oder ein anderes strafrechts-relevantes Verhalten stellen diese so genannten Abofallen jedoch nicht dar.
Dies entschied das Landgericht Frankfurt am Main so mit Beschluß vom 5.3.2009, mit dem der Antrag der Staatsanwaltschaft vom 10.4.2008 auf Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wurde.
Hier gibt es die spannende Entscheidung im Volltext: LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 05.03.2009, 5/27 Kls 3330 Js 212484/07 KLs – 12/08
Nach Information aus der gewöhnlich gut unterrichteten Gerüchteküche hat die Staatsanwaltschaft gegen diesen Beschluß (Nichtzulassung-)Beschwerde zum Oberlandesgericht erhoben.
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Zwei unterschiedliche Urteile
Ein Mandant wies mich auf diese beiden Entscheidungen hin:
1. Stadtwerke-Chef, 27 Fälle, 500.000 Euro Schaden. Zwei Jahre auf Bewährung.
Wegen schwerer Untreue ist der frühere Neuruppiner Stadtwerke-Chef, [***], zu zwei Jahren Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt worden. Das Landgericht Neuruppin sah 27 Fälle von besonders schwerer Untreue als erwiesen an, wobei es „Fall-Komplexe“ zusammenfasste. Der Gesamtschaden beträgt rund eine halbe Million Euro.
Quelle: Berliner Morgenpost
2. Polizeibeamter, 4 (Un-)Fälle, 5.400 Euro Schaden. Zwei Jahre, vier Monate (keine Bewährung möglich).
Ein Polizeibeamter ist wegen Versicherungsbetrugs, gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und Sachbeschädigung von einem Moabiter Verkehrsrichter zu einer Haftstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt worden.
[…]
An den Fahrzeugen, mit denen er mit seinem betagten BMW kollidierte, entstand ein Gesamtschaden von 5400 Euro.
Quelle: Berliner Morgenpost
Ohne die Einzelheiten der beiden Entscheidungen zu kennen, ist es natürlich schwierig, sie zu kritisieren. Aber der Gedanke an zweierlei Maß kommt mir schon …