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Kanzlei Hoenig Info
Drango: Das Urteil gegen den Telefon-Junkie
Das Landgericht Berlin hat Drango, dem telefonsüchtigen Mitarbeiter der Gothaer, dasselbe mitgeteilt, was ich ihm auch schon reichlich oft mitgeteilt habe: Drango darf mich nicht mehr anrufen.
Drango wurde verurteilt,
bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten es zu unterlassen, in seiner Tätigkeit als Angestellter der Gothaer Allgemeinen Versicherung per Telefon an den Kläger unter dessen Rufnummer 030/31014650 heranzutreten, es sei denn der Kläger hat dem jeweiligen Anruf zuvor zugestimmt oder das Einverständnis kann vermutet werden.
Quelle: LG Berlin, Urteil vom 22.12.2008, Aktenzeichen 52 0 288/08
Den Leitsatz würde ich so formulieren:
Wenn ein Rechtsanwalt nicht mit einem Schadenssachbearbeiter telefonieren möchte, dann muß er das selbst dann nicht, wenn der Schadenssachbearbeiter an einer Telefonsucht leidet.
Ich rechne allerdings nicht damit, daß das Urteil rechtskräftig wird. Ein Alkoholsüchtiger läßt ja auch keine Flasche unberührt herumstehen, solange sich darin noch etwas Trinkbares befindet.
Und wozu gibt es schließlich das Rechtsmittel der Berufung; das Kostenrisiko trägt ohnehin die Gothaer und deren Versicherungsnehmer. Ich beantrage dann schon mal die Kostenfestsetzung …
Gut getarnt
Die Täter waren kurz vor Mitternacht in einen noch geöffneten Getränkemarkt gekommen. Sie bedrohten die Angestellte sowie einen Wachmann mit einer Machete und forderten Geld.
Als ein herbeigerufener Zivilbeamter in den Laden ging, kam es zu einem Handgemenge. Die herbeigeeilten Streifenpolizisten griffen ein und nahmen einen Mann kurzzeitig fest – den Kollegen in Zivil. Die kurze Verwirrung unter den Beamten nutzten die Räuber zur Flucht, …
berichtet der Tagesspiegel.
Irgendwie scheint der ansonsten recht mitteilungsfreudigen Berliner Polizei die Geschichte peinlich gewesen zu sein:
Die Polizei teilte das Missgeschick am Mittwoch mit. Der ungewöhnliche Vorfall hatte sich bereits am 30. Dezember vergangenen Jahres ereignet.
Helmpflicht für Skifahrer
wird aus aktuellem Anlaß diskutiert.

Finde ich gut. Bringt weitere Mandate.
Der linke Radfahrer haftet
… Nicht der politisch linke Radler, auch nicht der unfaire; sondern der, der auf der falschen (linken) Fahrbahnseite auf dem Gehweg fährt. Sagte das Amtsgericht Frankfurt am Main am 23.11.2007 (32 C 1024/07):
Tenor, juristisch formuliert:
Alleinhaftung des volljährigen Radfahrers, der einen Gehweg auf der linken Seite der Fahrbahn befährt und dort mit einem Pkw kollidiert, der aus einer Grundstücksausfahrt gefahren ist und auf dem Gehweg steht.
Aus den Gründen:
…Die Klägerin befuhr mit ihrem Fahrrad den Gehweg. Damit verstiess sie gegen § 2 IV StVO. Nach dieser Bestimmung müssen Radfahrer, wenn Radwege vorhanden sind, diese benutzen, ansonsten haben sie die Fahrbahn zu benutzen. Lediglich Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, ältere Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Im vorliegenden Fall steht einer möglichen Mithaftung des Beklagten aus der von seinem Fahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr entgegen, dass der Kl. der weitere Verkehrsverstoss anzulasten ist, dass sie den Gehweg auf der linken Fahrbahnseite und damit entgegen der Fahrtrichtung benutzt hat…
(Quelle: NZV, 2008, 567)
Vielleicht hätte dieser Autofahrer aus Kreuzberg also doch locker draufhalten sollen.
Exitfilm, da hab ich auch noch einen
schreibt Rechtsanwalt Sören Siebert in einem Kommentar zu meinem Beitrag „Betrüger bei Exitfilm?“:
für einen WISO-Beitrag hatten sowohl mein Mandant als auch ich darauf hingewiesen, dass weder der Name des Mandanten noch die gegnerische Kanzlei genannt werden dürfen. Ausgestrahlt wurden dann: der volle Name des Mandanten, das Logo der gegnerischen Kanzlei wurde deutlich sichtbar abgefilmt.
Auf meinen Anruf nach der Ausstrahlung meinte man dort ziemlich dreist, sowohl mein Mandant als auch ich müssten uns wohl irren, es gäbe keine diesbezüglichen Vereinbarungen. Und überhaupt sollen wir uns nicht so haben.
Soviel zu einer Zusammenarbeit mit exitfilm.
Wenn man ein wenig auf den Busch klopft, fallen die faulen Früchte schnell heraus. Auf die Reaktion der Abnehmer (ZDF, ARD, DEKRA, ADAC) der Produktionen von Exitfilm bin ich gespannt.
Kommentare deaktiviert für Exitfilm, da hab ich auch noch einen
Warum tun die sich das an?!
Sie haben ein schwieriges Hochschulstudium abgeschlossen. Zwei heftige Examen – meist mit Prädikat – bestanden, teilweise sogar parallel zur Ausbildung promoviert. Und dann werden sie Richter.
Sie sitzen in ihren ersten Dienst-Tagen beim Gericht am Katzentisch einer Haftrichterin, in einem dunklen Zimmer eines Uraltbaus an einem Press-Span-Schreibtisch, der mit Plastikfunier geschmückt ist und den man unter zerfledderten Aktendeckeln aus häßlichem Altpapier kaum erkennen kann.
Sie lassen sich in eine Verwaltung einpressen, die von ihnen verlangt, den Betrieb einer eigenen Kaffeemaschine in ihrem Haftraum Arbeitszimmer schriftlich beim Präsidium zu beantragen.
Sie riskieren ein Ermittlungsverfahren wegen Stromdiebstahls, wenn sie das Ladegerät ihres (privaten) Mobiltelefons an das gerichtliche Stromnetz anschließen.
Sie lassen sich von der Justizverwaltung „bis an die Grenze zum Bruch des Diensteides“ nötigen, wenn sie ihren Job gewissenhaft ausüben möchten.
Sie akzeptieren unmögliche Zustände, die sie bei der Arbeit behindern („Die dienstlich zur Verfügung gestellte spezielle Software kann nicht auf das dienstlich genutzte Notebook aufgespielt werden. Sämtliche USB-Anschlüsse an den Dienst-PC sind aus Sicherheitsgründen lahmgelegt.„), und schlucken die mangelhafte Unterstützung seitens der Verwaltungshierarchie.
Das regelmäßige Gehalt, die vier Wochen Urlaub und die sicher zu erwartende Pension können es doch nicht wirklich wert sein, ein ganze Berufsleben lang sowas hinzunehmen? Sowas macht doch irgendwann weich in der Birne …
Ne, nicht geschenkt. Dann lieber ein kleiner Strafverteidiger.
Update:
Nach knapp 2 Stunden habe ich den Systemadministrator aber dann doch davon überzeugen können, dass es für die Aktenbearbeitung durchaus von Vorteil sein kann, dass derjenige, der Strafsachen bearbeiten soll muss, auch am Computer Zugriff auf die nämlichen hat.
Quelle: Im Namen des Volkers – Mein Leben als Teizeit-Strafrichter
Betrüger bei Exitfilm?
Exitfilm scheint es systematisch darauf anzulegen, sich das Know How von Rechtsanwälten zu erschleichen. Es ist schon eine Weile her, daß sich Exitfilm an mich gewandt hat, um bei mir Informationen über Wildunfälle mit Motorradfahren zu erschnorren. Ich habe seinerzeit viel Mühen gehabt, die Mitarbeiterin von Exitfilm zu instruieren. Die Gegenleistung von Exitfilm bestand in: NICHTS. Das könnte eigentlich, wenn man es böse zu Ende denkt, durchaus ein Fall des Betruges sein, den Exitfilm da begeht.
Aber ich bin nicht der Einzige, den Exitfilm über den Löffel balbiert: (Zumindest) einmal mehr „betrügt“ Exitfilm einen Kollegen. Rechtsanwalt Andreas Dieler aus Braunschweig berichtet über seine Erfahrungen mit Exitfilm:
Exitfilm stellte sich bei meinem Kollegen vor, mit der Bitte, an einem Beitrag mitzuwirken. Er hatte keine Zeit, also war ich dran. Es wurde annähernd zwei Stunden gefilmt und mir wurde zugesagt, ich würde noch eine Benachrichtigung erhalten, wenn der Beitrag gesendet würde.
Da ich keine Meldung von Exitfilm erhalten habe, habe ich mich rein vorsichtshalber mit meiner Familie am gestrigen Abend vor dem Fernseher versammelt, um die Sendung WISO zu sehen. Es dauerte lange, aber um 20.10 Uhr begann der Bericht, in dem über den hiesigen Fall berichtet wurde. Es gab mehrere Stellen, an denen alle erwarteten, dass auf mich geschnitten würde… Fehlanzeige.
Um 20.15 Uhr als der Abendfilm begann, war klar, dass man mir offensichtlich zwei Stunden meiner kostbaren Zeit gestohlen hatte! Danke, Exitfilm!
Ich werde mal prüfen, ob das eine Sache für die Staatsanwaltschaft ist. Irgendwie sollte Exitfilm schon wissen, daß man nicht versuchen sollte, einem Samurai auf die Klinge zu scheißen.
Ziel einer effektiven Strafverteidigung
Aus der Begründung eines Urteils in einer Strafsache, die vom Boulevard in gewohnter und abstoßender Inkompetenz kommentiert wurde:
Innerhalb des Strafrahmens war das von Reue und Scham geprägte Geständnis des Angeklagten strafmildernd zu berücksichtigen. Es sprach für den Angeklagten, dass er sich in der Verhandlung bei dem Geschädigten entschuldigte und hierbei deutlich seine Scham überwinden musste. Ferner ist zu seinen Gunsten zu werten, dass er bei der Tat aufgrund des Alkoholkonsum deutlich enthemmt war. Nicht unberücksichtigt geblieben ist, dass der Angeklagte versucht, sich von der rechten Gesinnung zu lösen und seit der letzten Verurteilung auch unter dem Eindruck der Untersuchungshaft nach den Feststellungen des Sachverständigen deutlich gereift ist.
Herausgekommen ist eine angemessene Sanktion; die Strafkammer hat sich von dem Lynchmob, angeführt durch die Blut- und Busenpresse, nicht beeinflussen lassen. Auch das muß Ziel einer effektiven Strafverteidigung sein.
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Aussage gegen Aussage
Der Leiter der Justizvollzugsanstalt Gelsenkirchen, […], wehrt sich gegen den Vorwurf, er habe die wochenlange Misshandlung und versuchte Vergewaltigung von zwei Häftlingen seines Gefängnisses vertuschen wollen. „Ich setze keine Gefangenen unter Druck, Aussagen zurückzunehmen“, sagte der Anstaltsleiter. „Wir wollen jede Gewalttätigkeit aufklären.“
Über gefolterte Häftlinge und die Reaktion der Verwaltung auf die Strafanzeigen berichtet Andreas Wyputta in der taz.
Es wird schwierig werden, das Geschehen im Knast bei Schalke aufzuklären. Aussage Häftling gegen Aussage Anstaltsleiter.
Dabei geht die Staatsanwaltschaft Essen davon aus, dass der Häftling wie ein weiterer Gefangener über Wochen von zwei Zellengenossen bedroht und geschlagen wurden.
Und die Gefängnisleitung soll dazu geraten haben,
„dass ich besser gar nichts mehr sage und mich aus allem heraushalte“, behauptete der Häftling. Seine Chance für eine Verlegung in den offenen Verzug sei sonst gleich null.
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Pflichtverteidigung und Strafverteidigung
Es gibt ein paar bedeutsame Irrtümer über die „Pflichtverteidigung“. So wird sie sehr oft mit der Prozeßkostenhilfe aus dem Zivilrecht in einem Atemzug genannt. Ferner wird häufig vermutet, es handelt sich dabei um eine Strafverteidigung zweiter Klasse. Und schließlich wird darauf gehofft, die Pflichtverteidigung ist kostenlos.
All das sind flasche Vorstellungen von dem, was einen Fall der notwendigen Verteidigung ausmacht. Um das für den juristischen Laien zu (er)klären, habe ich hier eine weitere Mandanten-Information zum Thema „Pflichtverteidigung und Strafverteidigung“ veröffentlicht.