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Unerreichbar
Der Zeuge war verhindert. Er hätte bestätigen sollen (können?), daß der Brand zu einer Zeit gelegt wurde, in der der Angeklagte ortsabwesend war. Der Zeuge war krank, in drei Verhandlungsterminen war er deswegen – entschuldigt – nicht erschienen. Die Verteidigung wollte (und durfte!) auf den Zeugen nicht verzichten.
Sehr zum Ärger des Gerichts, das vor dem vierten Termin bereits ankündigte, den Beweisantrag der Verteidigung abzulehnen, weil der Zeuge dann „unerreichbar“ sei.
Diese Ankündigung hat die Verteidigung zum Anlaß genommen, eine Erklärung schriftlich vorzubereiten: Der Zeuge ist nicht „unerreichbar“ im Sinne des § 244 II StPO. Sondern nur „vorübergehend unerreichbar“. Und das ist keine Grundlage zur Ablehnung eines entsprechenden Beweisantrags wegen Unerreichbarkeit. Sagen die Kommentare und der BGH.
Der Zeuge erschien auch im vierten Termin nicht. Er war verstorben. Die Erklärung des Verteidigers blieb in der Akte.
Es bleibt nun abzuwarten, wie das Gericht mit der Zweifelsregelung umgeht.
Kurzer Prozeß mit Zumwinkel
Der wegen Steuerbetrugs angeklagte Ex-Post-Chef Klaus Zumwinkel muss nicht hinter Gitter. Wie das Handelsblatt aus Justizkreisen erfuhr, haben Verteidigung und Staatsanwaltschaft einen Deal ausgehandelt. Entscheidend: Zumwinkel muss aussagen.
Quelle: Jan Keuchel im Handelsblatt
Der Klassiker: Geständige Einlassung gegen Strafnachlass.
Der Größenordnung nach muß das Geständnis sehr, sehr umfangreich sein. Denn, wenn der Tatvorurf zutreffen sollte, muß der Strafnachlass gewaltig sein, wenn „nur“ noch 2 Jahre zur Bewährung herauskommen sollen. Die angeklagte Hinterziehungssumme: 7,5 Mio. Euro.
Ein Verhandlungstag am 26.1.09 soll ausreichen. Keine schlechte Arbeit, die die Verteidiger da abgeliefert haben. Jetzt muß noch das Gericht zustimmen und dann wird der Prozeß ein kurzer.
Polizist verhaftet
Überraschende Wendung im Fall der Todesschüsse von Schönfließ: Der Berliner Kommissar ist festgenommen worden, der am Silvesterabend den mit Haftbefehl gesuchten Dennis J. erschossen hat. Am Dienstag will die Staatsanwaltschaft mitteilen, wie sie den Tatverdacht begründet.
Quelle: Tanja Buntrock im Tagesspiegel
Die Ballistiker der Kriminaltechnik scheinen da etwas entdeckt zu haben, was mit den Schilderungen des Polizeibeamten nicht übereinstimmt.
Modernes Informationssystem!
Ein guter Bekannter, der sein Leben als Beamter bei der Berliner Polizei bestreitet, schickt mir heute morgen eine eMail:
hier noch meine neue dienstliche email-Anschrift, durch die die Polizei Berlin seit Dez. 08 ihre Beamten in die Lage versetzt, auch direkt am modernen Informationsaustausch per email teilzunehmen.
Seit Dezember 2008. Ah-ja. Man muß ja mit der Zeit gehen.
Nun kann man jeden Berliner Polizeibeamten, dessen Vorname und Nachname bekannt ist, auf elektronischem Wege erreichen anschreiben: Vorname.Nachname@polizei.berlin.de.
Ob allerdings der so angeschriebene dann auch das Recht (und die Fähigkeit) hat, einen Computer zu bedienen, um seine eMails zu lesen, wurde mir noch nicht übermittelt.
Wenn das genauso funktioniert wie mit den Richtern und Staatsanwälten in Moabit, könnte man es auch lassen. Ich kenne lediglich eine Handvoll (von Hunderten) Strafjuristen im Kriminalgericht, die mit dem modernen Inforamtionssystem umgehen können und wollen.
Keine gute Verteidigung
Wilhelm Brause ist unterwegs mit dem Zug. Am Zielbahnhof wird er kontrolliert und die Herrschaften in Uniform werden fündig: Ein paar Gramm Amphetamine.
Dabei ist Wilhelm Brause gar kein Drogenkonsument. Er sollte das gute Zeug einem Bekannten von Gottfried Gluffke mitbringen.
Das ist verboten, soweit war er zutreffend informiert. Er hatte aber auch gehört, daß eine nur geringe Menge zum Eigenkonsum regelmäßig nicht zur Bestrafung führt. Deswegen verteidigt er sich selbst und erzählt den Ermittlern: „Das Speed ist für mich, nehme ich auf Partys und auch so schon mal.“
Das Verfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz wird eingestellt.
Große Freude? Einstellung ohne teuren Verteidiger? Nein, große Enttäuschung! Denn: Die Ermittlungsbehörden haben die Fahrerlaubnisbehörde am Wohnsitz von Brause informiert. Diese Behörde hat nun Zweifel daran, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Denn wer „auch so schon mal“ Amphetamine konsumiert, der fährt „auch so schon mal“ im bedröhnten Kopf Auto, so die landläufige öffentliche Meinung.
Ganz ohne Verteidiger kommt er jetzt nun doch nicht aus, wenn er seine Fahrerlaubnis behalten möchte. Damit hatte er nicht gerechnet, der Selbstverteidiger.
Keine Sensation
Nach den Erfahrungen der vergangenen Wochen befürchte Klar, „dass durch die sensationslüsterne Berichterstattung in einem Teil der Medien und die anhaltende Belagerung des BE durch Paparazzi das Theater, dessen Direktor Claus Peymann und er selbst Schaden nehmen könnten“.
Quelle: Alke Wierth in der taz
Das Berliner Ensemble verbreitete eine Erklärung „zur Absage des Praktikums von Christian Klar“.
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Eidesstattliche Versicherung
Ein Fall, an dem jeder Strafverteidiger eine besondere Freude hat:
Der Anzeige-Erstatter behauptet im Nachgang zu seiner Strafanzeige, daß der Mandant am 21.4.2008 eine falsche eidesstattliche Versicherung („Offenbarungs-Eid„) abgeben habe:
Am 06.05.2006 kam der Schuldner mit seinem Motorrad und in Motorradkluft zur Bank. Der Schuldner gibt keine Auskunft über den Verbleib des Fahrzeugs. Es wird auch keine Kopie der Zulassung von jetzt oder vorher gefahrener Fahrzeuge dargelegt, noch werden Kaufverträge vorgelegt.
Der Gesetzesgeber hat diese oben genannten Paragraphen verabschiedet, damit der Schuldner, welcher eine wesentliche falsche Eidesstattliche Versicherung abgibt, bestraft wird. Dieses Gesetz darf nicht nur auf dem Papier bleiben, da sonst die Glaubwürdigkeit der Gesetze nicht glaubhaft gemacht werden kam.
Es sind wesentliche falsche Aussagen des Schuldners eindeutig vorhanden und aktenkundig. Aufgrund dessen müssen die vorgenannten Paragraphen angewandt werden.
Einmal abgesehen vom Zeitablauf zwischen der Motorradfahrt und der Abgabe des „Offenbarungseids“: Wieso meint der Anzeige-Erstatter eigentlich zu wissen, wem das Motorrad gehört hat, auf dem der Mandant gefahren ist.
Gut, daß der Mandant sofort zum Verteidiger gegangen und nicht zuerst der Ladung der Polizei gefolgt ist. Hier reicht nun ein einziger Satz an die Staatsanwaltschaft zur erfolgreichen Verteidigung:
„Der Beschuldigte verteidigt sich durch Schweigen, das Verfahren ist mangels hinreichenden Tatverdachts einstellungsreif nach § 170 II StPO.“
Und nach der Einstellung wird der Mandant sich sicherlich Gedanken machen über eine Retour-Kutsche: Die Behauptung, er habe eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben, könnte eine falsche Verdächtigung sein.
Bitterböser Weg aus der Finanzkrise
Das blog.pantoffelpunk.de zeigt eine Fotomontage, die ist sowas von böse, daß mich nicht traue, das Bild zu klauen, sondern allenfalls dazu, einen Link zu setzen.
Grenzen sind dazu da, um an sie heranzutreten. Ich weiß nicht, ob hier vielleicht ein Schritt zu weit gegangen wurde.
