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Mandanten
Haftempfindlichkeit, tralala.
Wie ein Mensch sich fühlt, den man aus dem prallen Leben gepflückt und in eine Haftanstalt gesteckt hat, konnte man an den Bildern sehen, die in den vergangenen Tagen von Herrn Dominique Strauss-Kahn veröffentlicht wurden. Er sah ziemlich mitgenommen aus, was durchaus verständlich ist.
Aber es gibt auch Menschen, die eine Untersuchungshaft recht gut wegstecken. Ich zitiere aus einem Brief, den mir ein Mandant aus der Untersuchungshaftanstalt geschickt hat:
Hier geht es mir durchaus gut, und ich sinniere oft und gerne über den Sinn des Lebens, den ich wohl in einem Buch von Leonard Cohen gefunden haben. Ich möchte ihn folgend gerne zitieren:
„I´ve found it, friends. I´ve found it tonight …
I have finally unwound the religions and the philosophies to their essence, to the very kernel of their meaning.
Yes!
I know what it´s all about.
And here it is:
Doo-damm-damm; Da-doo-damm-damm.“
U-Haft schafft Rechtskraft. Der blöde Spruch stimmt nicht in jedem Fall.
Sarkastische Gebührenfrage
Die klassische Dreisprung-Anklage gegen den Mandanten: Beleidigung, Körperverletzung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte.
Es gab einen nächtlichen Konflikt in der S-Bahn. Und dann die übliche Hau-Ruck-Ermittlung; schließlich hatte man ja die ausführlichen und gleichlautenden Zeugenaussagen von drei Polizeibeamten. Was sollte man da noch ermitteln?! Also raus mit der Anklage …
Damit kam dann der Betreuer des Mandanten zu mir. Zusätzlich bekam ich die Krankenakte dieses Drehtür-Patienten der Psychiatrie: Rein bei einem Psycho-Schub, Behandlung, als „gut eingestellt“ entlassen; es folgt ein neuer Schub und das Ganze beginnt von vorn. Zu dieser psychischen Erkrankung kam noch die Diagnose einer Epilepsie.
In der Hauptverhandlung habe ich – mittlerweile zum Pflichtverteidiger bestellt – dann ein psychiatrisches Sachverständigengutachten zur Frage der Schuldfähigkeit beantragt.
Die Verhandlung wurde ausgesetzt, der Mandant begutachtet mit dem Ergebnis: Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB.
Das Gericht vereinbart mit uns einen Termin im Juli 2011, damit das Gutachten in das Verfahren eingeführt und der Mandant freigesprochen werden kann.
Dann erreicht uns jedoch die Mitteilung des Betreuers: Der Mandant sei verstorben. Wir übermitteln die Sterbeurkunde an das Gericht, das Verfahren wird eingestellt. Soweit, so gut(?).
Nun stellt sich hier die Frage: Wie sieht es mit den Kosten aus? Hat der Verteidiger auch einen Anspruch auf die Erledigungsgebühr (Nr. 4141 Anm. 1 Nr. 1 VV RVG?) ;-)
Verhaltensmaßregel
Der Mandant fragt freundlich an:
Sehr geehrte Damen und Herren,
leider habe ich gestern per Post erfahren müssen, dass ich noch ein weiteres Mal „geblitzt“ wurde. Wie soll ich mich verhalten?
Vielleicht das nächste Mal einfach ein Brikettchen drauflegen; ein Fahrverbot gibt es erst ab 41 km/h. 8-)
Anarchie!

In der einen Hand den Döner, gerade abgebissen, kauend; in der anderen Hand das eingeschaltete Handy, mit dem das Verbotsschild fotografiert wurde. Ha!
Ich, der Mittelpunkt der Welt
Aus einer Anrufbenachrichtigung:
Datum: 30.03.2011 – 22:38 Uhr
Anruf von: Herr Müller(*)
Ansprechpartner: Hr. Hoenig
Mobiltelefon: +4917*********
Nachricht: Bittet um RR. Betr.: ist bekannt
(*): Herr Müller ist nicht der wirkliche Name, aber der Name des Anrufers war ein ähnlicher Gattungsbegriff, mit dem allein in unserer Kanzlei locker eine zweistellige Anzahl von Mandanten eingeordnet werden können.
Ich frage mich, ob Herr „Müller“ sich ganz sicher ist, daß er der einzige auf dieser Welt ist, der Herr „Müller“ heißt.
Bitte nicht vorführen
Es geht um eine kleine Strafsache, der Angeklagte ist psychisch krank. Beim ersten Termin ist er nicht erschienen, obwohl:
Die ordnungsgemäße Ladung wird festgestellt.
war im Sitzungsprotokoll zu lesen. Es mußte also ein weiterer Termin anberaumt werden.
Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft legte erwartungsgemäß einen Schalter um und beantragte den Erlaß eines Haftbefehls nach § 230 II StPO. Der Hinweis des Verteidigers und des Betreuers des Angeklagten, daß dieser krankheitsbedingt Probleme hätte, sich Termine zu merken, stieß beim Staatsanwalt auf Durchzug zwischen den Ohren.
Die Richterin behielt allerdings ihr Augenmaß und erließ später einen Vorführungsbeschluß, also im Verhältnis zum Haftbefehl die weitaus mildere und gleichermaßen wirksame Maßnahme in diesem Fall. Damit aber nicht genug.
Den Beschluß übermittelte sie mit einem spannenden Anschreiben an die zuständige Polizeidienststelle, die mit der Vollstreckung beauftragt wurde:
Auf diesem Wege wurde aus der zwangsweisen Vorführung dann die höfliche Dienstleistung „Erinnerung an den bevorstehenden Hauptverhandlungstermin“.
Sowas wäre in Berlin völlig ausgeschlossen. Das geht nur auf dem Dorf.
Die Anfrage der Woche
Am vergangenen Freitag erreichte uns die folgende eMail:
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin eine Jura-Studentin im 3. Semester und muss eine Hausarbeit im öffentlichen Recht schreiben.
Ich habe diese fertig geschrieben, kenne aber keinen, der diese inhaltlich kontrollieren könnte.Wären Sie bereit kurz ein Auge darauf zu werfen?
Das wäre sehr nett.Auf eine Antwort würde ich mich sehr freuen.
MfG,
Ich überlege noch, was ich antworten soll.
Depressive Notgemeinschaft
Der Mandant sitzt nun schon seit geraumer Zeit in der Untersuchungshaft. Daß das kein Kindergeburtstag ist, liegt auf der Hand – auch wenn sich im Laufe der Zeit einiges eingeschliffen hat.
Die Haft soll an dem Mandanten nicht spurlos vorbeigegangen sein, meint jedenfalls der Anstaltsarzt: Er – der Mandant (!) – leide an Depressionen. Deswegen wurde ihm – quasi zur stimmungsaufhellenden Unterhaltung – ein Mitgefangener auf die Hütte gelegt. Darüber informiert uns die Anstalt:
Die beiden leben jetzt also in der so genannten „Notgemeinschaft“ in einer Zelle. Das allein ist schon kein Anlaß zur Freude, wenn man – wie der Mandant – das Leben auf den 10 qm lieber allein verbringt.
Zusätzlich wurde noch ein „roter Punkt“ an die Zellentür angebracht.
Der Tagesspiegel hat die Folgen mal so formuliert:
Ein Teil dieses Überwachungssystems ist der rote Punkt. Das Signal auf der Zellentür zeigt den wachhabenden Justizvollzugsbeamten die Risikofälle an, bei denen sie stündlich eine so genannte „Lebendkontrolle“ vorzunehmen haben. Rund 200 Türen der JVA Moabit sind mit einem roten Punkt versehen. In den Zellen brennt außerdem während der ganzen Nacht das Licht.
Man möge mal versuchen, nachts ein Auge zuzubekommen, wenn in einem Meter Abstand ein Schnarchsack liegt, das Licht brennt und jede Stunde nachgeschaut wird, ob man noch lebt.
Nebenbei: Der Mandant bestreitet, an Depressionen zu leiden, und macht während der Hauptverhandlungstermine auch keinen solchen Eindruck.
Aber der Anstaltsarzt wird es besser wissen. Und wenn die JVA diese Maßnahmen über einen längeren Zeitraum aufrecht erhält, wird er wohl Recht behalten.
Supersonderangebot: Die Nachvernehmung
U-Haft schafft Rechtskraft. Ein unter den Strafjuristen bekanntes Sprichwort. Nachfolgend dazu ein Beispiel aus der Praxis.
Die Staatsanwaltschaft beantragt den Erlaß eines Haftbefehls gegen einen Beschuldigten, von dem sie erwartet oder weiß, daß er – anwaltlich beraten – sich durch Schweigen verteidigen wird.
Den Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. II Nr. 2 StPO) bekommt ein geschickter Staatsanwalt relativ einfach dargestellt. Schließlich steht man noch mitten in den Ermittlungen, die nach aktueller summarischer Prüfung auf eine hohe Straferwartung „hoffen“ lassen. Der im Zweifel überlastete Haftrichter glaubt dem Staatsanwalt alles, was er ihm erzählt; der Haftbefehl wird erlassen, der Beschuldigte gepflückt und eingetütet.
Wenn der Verteidiger in diesem Moment nicht aufpaßt, wird aus dem schweigenden Mandanten ein singendes Vögelchen. Das wissen die Ermittler im Zweifel auch.
In einem Fall wurden gleich mehrere Beschuldigte verhaftet und in der Untersuchungshaftanstalt verwahrt. Ein Teil der Beschuldigten war entsprechend instruiert: Erst die Akteneinsicht, dann schaut man weiter. Bis dahin: Eisernes Schweigen. Die Ermittlungsbehörden (Polizei und(!) Staatsanwaltschaft) hatten in diesen Fällen auch schon Post erhalten: „Keine Vernehmung ohne Verteidiger!“
Ein anderer Teil der Beschuldigten wurde nicht so oder anders beraten. Zudem hatte ein Verteidiger beiläufig verlauten lassen, daß er vier Tage lang nicht in der Stadt sei. Sozusagen ein Supersonderangebot für die Ermittlungsbehörden.
Begleitet von drei Kriminalbeamten stand der Herr Staatsanwalt einen frühen Vormittag quasi in der Zelle des Mitbeschuldigten. Es hätten sich noch einige neue Gesichtspunkte ergeben, über die man mal eben reden müsse … eilig … unaufschiebbar.
Natürlich war die Partnerin des Mitbeschuldigten ein Thema, das angesprochen wurde. Auch die Rechtsfolgen des § 46b StGB, die reduzierte Straferwartung im Falle des Verrats der Aufklärungshilfe, wurden erörtert (insbesondere das Müller-Prinzip in diesem Zusammenhang: Wer zuerst singt, bekommt den Rabatt). Dazu der Haftschock, der fehlende Fernseher, Nikotinentzug und die Sorgen um die Zukunft. Und Freitag hat der Haftrichter zufällig Zeit, um noch vor dem Wochenende schnell mal einen Haftprüfungstermin dazwischen zu schieben.
Man kann es dem Mitbeschuldigten nicht übel nehmen, wenn er diesem Druck nicht standhält. In dem beschriebenen Fall folgten knapp 20 Stunden Vernehmung an drei Tagen. Im Protokoll war natürlich zu lesen, daß der Mitbeschuldigte ausdrücklich auf die Hinzuziehung eines Verteidigers verzichtet hat.
Hart an der Grenze, ganz nah dran, so eine Ermittlungsstrategie. Wie gesagt: Das muß ein Verteidiger vorher wissen, bevor es zu spät ist, wenn er aus dem Kurzurlaub wieder zurück kommt.
… gut im Griff
Der Betroffene hatte des Nachts auf einer belebten Kreuzung den Verkehr geregelt. Er wurde nach dem PsychKG untergebracht und legte dagegen Beschwerde ein.
Aus dem Protokoll der Anhörung durch den Beschwerderichter:
Zuerst hatte ich zu DDR-Zeiten eine expansive Manie zugeschrieben bekommen. Dann war ich manisch depressiv. Depressionen hatte ich sehr viele, das muss ich sagen. Dann galt ich als schizophren. Seit ich mein Haus angesteckt habe, gelte ich als alkoholgefährdet. Die Spielsucht habe ich aber gut im Griff.
Na bitte, ich weiß gar nicht, was man von dem Mann will.
Danke an Herrn Direktor für den Beitrag.


