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Mandanten
Mit ohne Finger
Schlechte Nachrichten für den Mandanten. Die Forderung des Vermieters wird er wohl bedienen müssen. Keine Chance.
Also lautet der anwaltliche Rat: Zahlen!
Datt will ich sehen, wie der datt Geld zählt … mit ohne Finga!
lautet die Reaktion des Mandanten.
Wertschätzung
Bei dem Mandanten steht die gesamte berufliche und außerberufliche Existenz auf dem Spiel. In einer sehr persönlich geführten Auseinandersetzung zwischen ihm als Angeklagten und seiner Exfrau als Nebenklägerin wurde er zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die für ihn das Aus bedeutet, wenn sie rechtskräftig würde.
Die Strafaussetzung zur Bewährung verhinderte zwar die Inhaftierung, aber wenn diese Vorstrafe in sein Register eingetragen würde, wäre seine akademische Ausbildung ein Fall für die Pinwand. Und sein ausländerrechtlicher Status würde sich ebenfalls schlagartig verändern.
Der Mandant beauftragt mich nun mit der Verteidigung in der Berufungsinstanz. Ich vereinbare mit ihm ein angemessenes Honorar, er schickt mir die unterschriebene Vergütungsvereinbarung zurück, wir besorgen die drei Bände Gerichtsakten und stellen ihm die Kopien als PDF in unserer WebAkte zur Verfügung
Auf meine Vorschußkostenrechnung teilt er mir mit:
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt! Ich habe zur Zeit viele Raten zu bezahlen, überweise Ihnen zunächst einen Teil des Honorars und werde in den nächsten Tagen anrufen, um einen Besprechungstermin zu vereinbaren. Mit freundlichen Grüßen.
Heute geht seine Teilzahlung ein. 80 Euro.
Offenbar ist ihm die Verteidigung seiner Lebensgrundlage nicht mehr wert. Ich bin mir sicher, daß er für diesen Betrag keine halbe Stunde arbeiten würde. Und bin gespannt auf das, was er von mir für diese Teilzahlung erwartet.
Mandat beendet, mal wieder
Aus der eMail des (Dauer-) Mandanten, der den Stammkunden unter den Bloglesern hier durchaus schon das eine oder andere Mal begegnet ist:
Sie legen SOFORT das Mandat nieder! Ich will mit IHNEN nichts mehr zu tun haben und akzeptiere SIE nicht als mein was auch immer…
Sie werden noch Gelegenheit bekommen zu bereuen was Sie mir angetan haben. Gott kann Ihnen nicht mehr gnädig sein. Sie Lump. Sie werden ihn ganz bestimmt kennenlernen. Sie sind eine Schande. Doppel-Pfuifui.
Ich übersetze das mal so:
Lieber Herr Verteidiger. Ich bedauere es sehr, daß Sie weder meinen Arzthaftungsfall noch die Abwehr der Gebührenforderung von eBay übernehmen möchten. Obwohl ich Ihnen bereits ganz ausführlich mitgeteilt hatte, warum der Arzt mir Schadensersatz zahlen muß und eBay von mir kein Geld bekommt.
Deswegen möchte ich mich von Ihnen auch nicht mehr in den beiden Strafsachen verteidigen lassen.
Bis bald und mit freundlichen Grüßen.
Es ist eben nicht jedem in die Wiege gelegt, seinen Gefühle mit gewählten Worten Ausdruck zu verleihen.
Ich bin auf den nächsten Brief gespannt. eMails wird er jedenfalls mindestens in den nächsten 15 Monaten eher nicht schreiben können. Aber irgendwie wird er sich hier wieder melden. Außer mir hält den armen Kerl nämlich kein anderer Anwalt auf die Dauer aus.
Klappe halten
Es geht um eine fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr. Der Mandant fährt, seine Frau und seine 3-jährige Tochter sitzen auch im Auto, als es zu Kollision mit dem Radfahrer kommt.
Der Mandant bekommt Post von der Polizei. Ihm wird diese Straftat zur Last gelegt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (§ 163a StPO). Damit meldet er sich bei mir.
Wir teilen der Polizei mit, daß wir erst einmal Akteneinsicht beantragen und danach entscheiden, ob eine Stellungnahme gegenüber der Staatsanwaltschaft abgegeben wird.
Wenig später bekommt auch die Ehefrau Post von der Polizei, sie soll als Zeugin aussagen. Der Mandant fragt, wie seine Frau darauf reagieren soll.
Ich antworte ihm per eMail:
Sie ist nicht verpflichtet zu reagieren, also sollte sie es auch nicht.
Entweder hat sie etwas gesehen, was Dir schadet – dann soll (und darf) sie schweigen (weil sie als Zeugin nicht lügen darf). Oder sie hat etwas gesehen, was Dir nützt. Dann kann sie das auch später noch liefern.
Später heißt: Nachdem wir die Akte gesehen haben und steuern können, in welche Richtung die Verteidigung gehen soll.
Wenn sie unbedingt etwas tun möchte, kann sie Eurer Tochter den Zeugenfragebogen zum Ausfüllen geben und ihn anschließend an die Polizei zurückschicken. ;-)
und bitte ihn, seine Frau entsprechend zu instruieren.
Ein halbe Stunde später erreicht mich die Kopie der eMail an seine Frau:
Hallo Schatz,
mein Anwalt sagt, du sollst die Klappe halten und dem Kind was zum Spielen geben. (sag ich ja auch immer) 8-)
Gruß Walter
Ich sollte daraus vielleicht einen Textbaustein für die Beratung von Beifahrerinnen meiner Mandanten basteln.
Ratlos
Da fragt mich vor ein paar Wochen ein Freiberufler, welchen Rechtsschutzversicherer ich ihm empfehlen könne. Das ist eine Frage, die häufiger an mich bzw. an die Redaktion des RSV-Blogs gerichtet wird.
Konkrete Empfehlungen kann ich regelmäßig nicht geben, weil ich eben Strafverteidiger und kein Versicherungsvertreter oder -Makler bin, der sich mit den Tarifen und Bedingungen auskennt.
Aber aus dem Schatz umfangreicher Erfahrung mit dem Regulierungsverhalten der unterschiedlichen Versicherer kann ich berichten und daher von dem einen oder anderen Versicherer warnen oder abraten.
Dem Freiberufler habe ich dazu geraten, sich nicht beim Roland (und auch nicht bei der ARAG) zu versichern, weil wir – und viele andere Kollegen – mit diesen beiden Versicherern wiederholt ziemlich üble Erfahrungen gemacht haben.
Gestern erreichte mich ein Brief dieses Nun-Versicherungsnehmers, er habe sich bis 2015 (!) beim Roland eingedeckt, und schickt mir Kopien seines Vertrages und der dazugehörigen Bedingungen.
Soviel dazu, welchen Wert meine Beratung für manche Menschen hat.
Es geht noch tiefer
Über den würdelosen Versuch eines Richters und einer Staatsanwältin, sich um eine Entscheidung zu drücken, hatte ich hier bereits berichtet. Nach der Berufung der Staatsanwaltschaft machten die beiden dem Mandanten im Laufe einer engagierten Beweisaufnahme wiederholt Angebote, das Verfahren „einvernehmlich“ zu beenden.
Von 70 Tagessätzen ging es erst auf 60, dann auf 50 Tagessätzen runter; danach boten beide dem Mandanten die Einstellung des Verfahrens gegen „Zahlung einer Auflage“ an, erst waren es 2.000 Euro, dann 1.500 Euro und schließlich oben drauf noch die Möglichkeit, in angeblich Hartz-IV-konformen Raten von 250 Euro (!) monatlich zahlen zu können.
Der Mandant nahm keines dieser Angebote an, er wollte seinen Freispruch der Instanz verteidigen – auch in Hinblick auf die Kosten.
Zum vierten (!) Hauptverhandlungstag wurde erneut ein Sachverständiger geladen. Allerdings einer vom Landeskriminalamt, aus Sicht der Verteidigung durchaus problematisch und angreifbar. Schließlich sollte dieser Sachverständige die Arbeit seiner Kollegen begutachten.
Vor Aufruf der Sache rief der Richter mich zu einem Rechtsgespräch in den Saal. Ich solle doch noch einmal mit dem Mandanten reden, ob er nicht doch einer Einstellung gegen Auflage nach § 153a StPO gegen Ratenzahlung bereit sei.
Der Mandant lehnt nach Beratung ab.
Ja, wenn er nicht zahlen wolle, wie sehe es denn dann mit 50 Stunden gemeinnützige Arbeit aus. So lautete nun die Frage des Gerichts …
Das war dann der Punkt, an dem der Mandant keinen Bock mehr hatte auf dieses niveaulose Schauspiel, was ihm da geboten wurde. Er akzeptierte – nicht zuletzt vom dem Hintergrund des Kostenrisikos, das ihm der Richter noch einmal deutlich zu machen für nötig erachtete.
Der angewiderte Mandant wollte nur noch raus aus dem Gericht …
Die letzten Worte des Mandanten …
… vor dem Erlaß des Haftbefehls:
Eigentlich wollte ich mit meiner Aussage lediglich zu einer schnellen und unkomplizierten Klärung beitragen, leider ging der Schuss aus heutiger Sicht nach hinten los.
Bitte – immer (!) – die Reihenfolge beachten: Erst mit dem Verteidiger sprechen, dann mit der Polizei. Niemals (!) umgekehrt.
Aber im Internet steht das anders
Der Anrufer hatte ein strafrechtliches Problem; er brauche einen kompetenten Verteidiger und es ginge um folgenden Sachverhalt:
[Weitschweifende Darstellung, beginnend bei der Ursache für den Tod von Ötzi, der Gletschermumie.]
Wie denn das wäre, fragte der Anrufer. Ich erklärte ihm mit einfachen Worten die eigentlich recht einfache, aber für ihn wenig erfreuliche Rechtslage. Der Anrufer unterbrach mich und meinte mit Nachdruck, daß das im Internet aber anders stehe. Danach sei es nämlich so:
[Weitschweifende Darstellung eines Threats aus einem mir nicht bekannten Internetforum.]
Ich habe dem Anrufer dann geraten, er möge sich besser vom Internet verteidigen lassen; ich sei nicht der richtige Verteidiger für ihn.
Die Homepage in der Ermittlungsakte
Der Mandant hatte das zweifelhafte Vergnügen, sich auf einer Polizeiwache den Fragen der Ermittler stellen zu müssen. Er konnte auf eine frühere Erfahrung zurückgreifen und wußte daher, daß es besser war, nur die Fragen nach seiner Person zu beantworten und ansonsten keine Angaben zur Sache zu machen.
Und er teilte dem Beamten mit, daß er schon einen Verteidiger habe. Allerdings hatte er nur dessen Nachnamen und den Kanzleisitz „Berlin“ in Erinnerung. Der Polizist machte Nägel mit Köpfen, setzte sich an seinen Computer, googlete ein wenig und wurde fündig.
Hier nun das Resultat der Recherche – der klassische Ausdruck des Internets:
So sieht unsere Website in einer Ermittlungsakte aus.
Von nun an ging’s bergab
Per Strafbefehl wurde der Mandant zu 70 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Dagegen hat er Einspruch eingelegt.
Nach einer zweiseitigen Verteidigungsschrift und einer halbstündigen Beweisaufnahme vor dem Amtsgericht wurde der Mandant freigesprochen.
Gegen diesen Freispruch hat die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt. Aus der Berufungsbegründung:
Es ist unstreitig … (ist es gerade nicht!);
es bestehen keine vernünftigen Zweifel … (auf Seiten der Verteidigung durchaus reichlich!)
mit kriminalistischer Erfahrung … (aber ohne belastbaren Belege)
als Schutzbehauptung zu werten … (was nicht widerlegt werden kann, ist eben eine Schutzbehauptung)
hingegen nahezu ausgeschlossen … (heißt: kann nicht vollständig ausgeschlossen werden)
lebensfremd … (wo leben die denn?)
In der Besprechung vor der Berufungshauptverhandlung bietet der Richter an: Geständnis und dann gibt es nur 60 Tagessätze, statt der ursprünglichen 70. Der Mandant lehnt nach Beratung ab.
Der Richter bietet 50 Tagessätze. Der Mandant lehnt nach Beratung ab.
Die Staatsanwältin weigert sich, über eine Einstellung nach § 153 a StPO nachzudenken.
In der Beweisaufnahme werden drei Zeugen gehört. Und ein Sachverständiger. Dann wurde die Sitzung unterbrochen.
Der Richter bietet die Einstellung nach § 153 a StPO an. Die Staatsanwältin will mitmachen, aber nur gegen Auflagenzahlung in Höhe von 2.000 Euro.
Der Verteidiger zeigt ihr einen Vogel wendet ein, der Mandant lebe von ALG II (359,00 Euro monatlich). Die Staatsanwältin bietet 1.500,00 in sechs Raten zu 250,00 Euro.
Der Mandant lehnt nach Beratung ab.
Das Gericht unterbricht die Hauptverhandlung und setzt zwei Fortsetzungstermine fest.
Es geht u.a. um die Frage, was sich in einem Cache des Firefoxbrowsers befindet, wie das da rein kommt und ob der Nutzer darauf (freien) Zugriff hat. Der Richter hat sich aber von dem Sachverständigen erklären lassen, was ein Browser ist, wie Bilder einer Website dargestellt werden und wozu ein Cache taugt bzw. nicht taugt.
