- Kanzlei Hoenig Info
- 1 & 1 Internet AG
- Allgemeines (Kanzlei)
- Arcor
- Behörden
- Berufsrecht der Rechtsanwälte
- Blick aus dem Fenster
- Blickpunkte
- Buchtip
- Cybercrime
- Der Baum vor dem Fenster
- Fahrerlaubnisrecht
- Gericht
- GEZ
- Hinweis!
- In eigener Sache
- Justiz
- Knast
- Kreuzberg
- Mandanten
- Medien
- Motorradrecht
- Nebenklage
- Neukölln
- Off Topic
- Ordnungswidrigkeiten
- Ordnungswidrigkeitenrecht
- Philosophisches
- Politisches
- Polizei
- Prozeßbericht (www.prozessbericht.de)
- Psychiatrie
- RA-Micro
- Ratgeber Strafrecht
- Rechtsanwälte
- Rechtsschutzversicherung
- Richter
- Rocker
- Staatsanwaltschaft
- Strafrecht
- Strafverteidiger
- Strafvollstreckung
- Telekom
- Troll-Award
- Unerwünschte Werbung
- Urlaub
- Verkehrs-Strafrecht
- Verkehrsunfall
- Verteidigung
- Vollmacht
- Vollstreckung
- Zeugen
- Zivilrecht
- Kanzlei-Wanne
- Motorradrecht
- Archiv
- Kommentar – Policy
Mandanten
Dauermandat
Zwei Nachbarn und eine Garage. Der eine stellt sein Auto in die Garage, der andere seines draußen davor. Über den Beginn einer jahrelangen Freundschaft berichtet der Berliner Kollege Ralf Mydlak.
Diese Konstellation ist erfreulich für jede Sorte Anwalt. Der Zivilist freut sich über Unterlassungs- (Parken, s.o.) und Beseitigungsansprüche (Laubbaum) und der Verwaltungsrechtler berät gern über Abstandsflächen von Carports und Bauerlaubnisse für Pools. Und wenn die beiden dann durch sind, kommt der Strafverteidiger an die Reihe; erst wegen Beleidigungen, später dann Sachbeschädigungen und irgendwann fangen die Körperverletzungen an.
Nicht nur Steuerberater behalten ihre Mandanten über Jahre …
Keine geschickte Verteidigung
Aus den Gründen eines Urteil:
Im Hinblick auf seine Frau gibt er etwa an, diese sei psychisch gestört, das zeige sich beispielsweise darin, dass sie die Treppen zu ihrer Wohnung hinaufgehe, statt den Aufzug zu benutzen.
Da ist durchaus noch Raum für eine Optimierung künftiger Stellungnahmen.
Post vom Mandanten
Wie wärs du hirnverbrannter VollHirnie? Du hättest alles einfach verhindern können. Du raubst mir aber lieber mein Leben. Du zeigst permanent deine Übergalaktische Borniertheit und begreifst nicht die Auswirkungen die dadurch auf mich zukommen. Leck mich am Arsch Mann. Ich bin dich so leid. Ich kenne keinen Juristen der es schaffen wird diese Existenz zu überleben. Für gute Menschen wie mich geht es allerdings weiter. Nicht für schwerkriminelle Arschlöcher die mir mein Leben verderben wollen und dank Arschlöchern wie dir auch sehr erfolgreich damit sind!
Aufmerksame Leser dieses Blogs werden diesen Mandanten „kennen“. Es ist mir immer wieder eine Freude, seine eMails zu lesen. Auch in den nächsten Jahren noch …
Starker Mann
In der Strafanzeige wird der Text einer SMS zitiert:
Ich werde euch alle vornehmen und dich schlampe mache ich persönlich vertisch ihr habt mit dem falschen das abgezogen.
Einen Tag später soll eine weitere SMS eingegangen sein:
Ich werde euch alle so der massen fertig machen. Das war erst der anfang
Weiter hinten in der Ermittlungsakte findet sich ein polizeilicher Vermerk über den Autor der Kurzmitteilungen:
Als nun im Klinikum die schriftliche Dokumentation der Einwilligung zur Durchführung der Blutentnahme gemäß § 81a StPO nochmals erläutert wurde, lehnte er die Blutentnahme ausdrücklich ab. Er gab an, dass er auf Spritzennadeln allergisch reagiere und an einer Spritzenphobie leide.
Irgendwie kommt bei mir kein Mitleid auf.
Kurz und bündig
Der Mandant hat bei der Polizei, bei der Staatsanwaltschaft und später dann auch beim Gericht zu den Tatvorwürfen geschwiegen. Er hat gesagt, wie er heißt und wo er wohnt. Mehr nicht.
Hier das Ergebnis in Form der Urteilsbegründung:

So geht das mit der Verteidigung durch Schweigen.
Kein Lebenszeichen
Dem Mandanten wird eine Vergewaltigung vorgeworfen. Er bestreitet den Tatvorwurf massiv.
Dann haben wir von der Staatsanwaltschaft die Akte bekommen. Den Inhalt würde ich gern mit dem Mandanten erörtern, um in einer Verteidigungsschrift den Vorwürfen entgegen zu treten.
Der Mandant meldet sich nicht. Nicht auf einen normalen Brief, nicht auf einen roten Brief, nicht auf die Wannen-Postkarte und auch nicht auf mehrere SMS.
Die Staatsanwaltschaft forderte uns noch ein zweites Mal zur Stellungnahme auf. Der Mandant gibt kein Lebenszeichen.
Es bleibt mir nichts übrig, als – untätig – den Eingang einer Postzustellung abzuwarten: Die Anklageschrift wird kommen. Und das, obwohl der Tatvorwurf durchaus zu entkräften ist. Dann eben erst in der Beweisaufnahme vor dem Gericht.
Für den Mandanten beginnt der count down, wenn er nicht aufersteht : 1. Zustellung der Anklage. 2. Zustellung der Ladung. 3. Vorführung oder Verhaftung (§ 230 II StPO).
Alles vermeidbar, wenn er sich nur mal melden würde.
Extremer Kaffee
Es geht nichts über eine leckere Tasse Caffè.
Aber ich weiß nicht, was passieren wird, wenn ich dieses Zeug unseren Mandanten serviere.
Überführung zunächst zurückgestellt
Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, eine verbotene Substanz mit der Post verschickt zu haben. Das Pülverchen war in einem Briefumschlag verpackt, der dann einer CD-Hülle steckte. Die CD wurde ihrerseits dann in einen Umschlag gelegt, der dann von einem DHL-/Postmitarbeiter abgeholt wurde.
Der Absender war ein Fake. Der DHL-/Postmitarbeiter, der die Sendung abgeholt hat, kann sich an nichts mehr erinnern. Der „Empfänger“ ist ein Postfach im Ausland. Die Polizei hatte nur eine Telefonnummer auf dem telefonisch erteilten Abhol-Auftrag an die DHL. Anschlußinhaber der Rufnummer war der Beschuldigte. Damit war der Anfangsverdacht vorhanden und ein roter Aktendeckel wurde mit dem Namen des Beschuldigten versehen.
Die Spurensuche auf dem Briefumschlag lieferte kein Ergebnis:
Das eingesandte Untersuchungsmaterial weist keine für die Identifizierung eines Verursachers geeigneten daktyloskopischen Spuren auf.
heißt es in dem Auswertungsbericht des LKA KT (*). Mehr ist erst einmal nicht vorhanden.
Mir wurde die Akteneinsicht gewährt und ich wurde aufgefordert gebeten, binnen zweier Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
Aus dem Schlußbericht der Kriminaloberkommissarin (KOK’in) spricht der schiere Glauben an das Gute im Menschen:
Der DHL-Umschlag (Kopie BI. 5 d.A.), sowie die CD-Hülle (Kopie BI. 6 d.A.) wurden ebenfalls als mögliche FA-Spurenträger behandelt. Sie werden bei LKA KT 9999 asserviert. Eine Untersuchung wird zunächst zurückgestellt, da diese ggf. durch eine Einlassung zur Sache durch den Beschuldigten entbehrlich wird.
Angesichts der Beweislage in der Akte erscheint es mir sinnvoll, dem Beschuldigten zu raten, der weiteren Entwicklung schweigend entgegen zu sehen.
Der Optimismus der KOK’in in allen Ehren. Aber sie sollte eigentlich wissen, was ein Strafverteidiger seinem Mandanten empfiehlt, wenn er so einen Schlußbericht auf den Tisch bekommt. Es dürfte wenig Verteidiger geben, die einem Mandanten in dieser Situation zu einer umfassenden Aussage raten – etwa in der Art: Ja, das Koks ist von mir, aber ich wußte nicht, daß der Versandt per Post verboten ist. Oder so.
Die KT mag sich die Spuren auf dem DHL-Umschlag und der Hülle in Ruhe anschauen. Dann sehen wir weiter. Der Beschuldigte ist da völlig entspannt.
(*) Landeskriminalamt Kriminaltechnik
Gelernt ist gelernt
Frollein F. wurde dabei beobachtet, wie sie mit einem Stoffbeutel, in dem sich Hundefutter und sonstiges Zubehör für Vierbeiner befand, an der Kasse vorbei schlenderte. Die zwei Tüten Milch, die sich in ihrem Einkaufswagen befanden, hat sie bezahlt.
Der freundliche Detektiv hielt Frollein F. bis zum Eintreffen der Polizei fest. Frollein F. wurde noch vor Ort belehrt und vernommen.
Aus dem Vernehmungsprotokoll:
Frollein F. wählte die Möglichkeit, sich später über einen Anwalt äußern zu wollen. Sie lehnte eine Entscheidung zwischen dem Bestreiten der Tat oder deren Eingeständnis mit Hinweis auf die anwaltliche Beratung ab.
Frollein F. hat aus der Vergangenheit (von ihrem Strafverteidiger) also bereits gelernt, wie sie sich gegenüber der Polizei verhalten sollte. Die zweite Phase der Ausbildung wird in Kürze beginnen. Dann wird sie lernen, daß sie auch Hundefutter bezahlen muß; hilfsweise: sich nicht beim Klauen erwischen zu lassen.
Das Geständnis des Räubers
Auf frischer Tat ertappt, damit war ein späterer Freispruch eigentlich eher ausgeschlossen. Gleich vier Polizeibeamte hatten den Mandanten seit geraumer Zeit beobachtet, bevor er der Rentnerin die Tasche aus der Hand riß.
Nach einer nicht ganz ruhig verlaufenden Verhaftung und einem nachfolgenden Besuch beim Arzt schloß sich eine Vernehmung auf Dienststelle der Polizei an. Als Übersetzer fungierte ein Polizeibeamter; dessen Migrantenhintergrund ließ für die Beamten die Hinzuziehung eines Dolmetschers entbehrlich erscheinen.
Am Ende standen nicht nur der eine Raub, sondern gleich weitere zehn in dem Vernehmungsprotokoll. Die Beamten hatten nämlich seit 14 Tagen schon vermehrt Fälle zu bearbeiten, in denen die Handtaschen älterer Damen jeweils das Tatobjekt waren. Alle in der selben Gegend. Der Mandant unterschrieb das Geständnis und wechselte seinen Status als Tourist zum Untersuchungsgefangenen.
Die Staatsanwaltschaft übernahm das Ergebnis der Ermittlungen aus dem Schlußbericht der Polizei und formulierte daraus die Anklageschrift.
Ein etwas intensiveres Aktenstudium hätte allerdings einige wesentliche Unstimmigkeiten ans Licht gebracht. Zwischen den Schilderungen der ausgeraubten Damen und den Unterlagen, die der Mandant bei der Verhaftung mit sich führte, gab es Widersprüche. Beispielsweise wiesen die Fahrscheine, mit denen er nach Berlin ein- und wieder ausgereist war, Daten auf, die nicht mit den protokollierten Tatzeiten korrespondierten. Die Schilderungen der Tathergänge durch die Geschädigten deckten sich oft nicht mit denen des Mandanten, ohne daß hier weiter nachgefragt und ermittelt wurde. Auch hinsichtlich der Summen des geraubten Geldes stimmte so einiges nicht.
Nun wurde der Hauptverhandlungstermin vor der großen Strafkammer anberaumt. Zeuginnen wurde keine geladen, sondern „nur“ zwei Polizeibeamte, die den Mandanten verprügelt verhaftet hatten.
Und jetzt? Sollte der Mandant nun die Anklage abnicken, also – zumindest teilweise – ein falsches Geständnis abgeben? Was sicherlich einen ganz erheblichen Rabatt geben dürfte.
Oder ist hier eine Verteidigungsstrategie angesagt, die zur Beweisaufnahme führt. Dies hätte zur Folge, daß zehn hochbetagte Damen als Zeuginnen ins Gericht müßten (so sie denn gesundheitlich überhaupt noch dazu in der Lage sind.).
Es erscheint eher unwahrscheinlich, daß auch nur eine der Zeuginnen den Mandanten als Täter wiedererkennt. Sie konnten schon unmittelbar nach der Tat keine Beschreibung liefern.
Nur eine Tat, bei der er erwischt wurde, ist nachgewiesen. Im Kern geht es daher also um die zwei Fragen:
-
Soll der Mandant sich verurteilen lassen für Taten, die er nicht begangen hat?
-
Soll der Mandant Taten einräumen, die ihm nicht nachzuweisen sind?
Nicht ganz einfach …
