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Mandanten
Nachschub für Kreuzberger Strafverteidiger
Wer demnächst mal einen richtig knackigen Raub plant, sich aber
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entweder die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache unter Zueignungsabsicht mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben noch nicht so richtig zutraut,
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oder aber bei der Wahl der Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, die er dabei verwenden möchte, noch nicht schlüssig ist,
kann sich hier beraten lassen:
Und wer erstmal ein bisschen rauben üben möchte … für den werden sogar individuelle Schnupperkurse im Rahmen eines Praktikums angeboten.
Tja, liebe Leser, sowas gibt es nur bei uns in Kreuzberg. Hier wird sich noch um den Nachschub Nachwuchs gekümmert.
Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Der Mandant beauftragte mich mit seiner Verteidigung im Ermittlungsverfahren. Nachdem ich Akteneinsicht erhalten habe, stellte ich fest, daß dem Mandanten bereits ein Strafbefehl zugestellt wurde und die Rechtsmittelfrist mittlerweile abgelaufen ist.
Außer der Mitteilung der Polizei, daß gegen ihn ermittelt wird und er sich äußern könne, habe er nichts bekommen, teilte mir der Mandant mit. Er schwört Stein und Bein, daß er auch keinen Strafbefehl in seinem Briefkasten gefunden hat.
Ich habe in seinem Auftrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 44 StPO) beantragt, seinen Schwur (s.o.) in eine „Eidesstattliche Versicherung“ gegossen und zur Glaubhaftmachung (§ 45 II StPO) dem Wiedereinsetzungsantrag beigefügt.
Das Gericht hält diesen Antrag für unzulässig:
Ich frage mich, was der Mandant hätte vortragen sollen, um glaubhaft zu machen, daß das, was der Mitarbeiter der

da auf den gelben Zettel (vulgo: Zustellungsurkunde) notiert hat. Das Landgericht wird mir diese Frage wohl beantworten.
Der Rechtsstaat in der Praxis
Wir waren zu zweit angerückt. Der Sozialrechtler und ich. Der Mandant wartete außerhalb des Gerichtssaals auf den Aufruf der Sache.
Meinem Mandanten wurde vorgeworfen, zu Unrecht Leistungen zum Lebensunterhalt bezogen zu haben. Der Vorwurf lautete: Gewerbsmäßiger Betrug in mehreren Fällen.
Bis zu diesem Ermittlungsverfahren war mein Mandant 67 Jahre lang unbescholten, hatte über 50 Jahre lang gearbeitet und hat sich verfrührenten lassen, um seine Mutter pflegen zu können. Der Vorwurf hat ihn in’s Mark getroffen.
Gegen die Rückforderungsbescheide hatte der Mandant mit Hilfe des Sozialrechtlers Klage erhoben und die Bescheide angefochten. Vor dem Sozialgericht kam es dann zu einem Vergleich, nachdem der Vorsitzende Richter am Sozialgericht dem Arbeitsamt (oder wie immer diese Behörde nun auch heißen mag) die Leviten gelesen hatte:
Der Vorsitzende weist darauf hin, dass viel dafür spricht, dass den Klägern [meinem Mandanten und seiner Ehefrau] im Leistungszeitraum […] ein erheblich geringeres Vennögen zur Verfügung stand. […] Vor diesem Hintergrund bestehen schon Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide. Hinzu kommt, dass die Beklagte [das Arbeitsamt] die Auswirkungen ihrer Änderungsbescheide unberücksichtigt gelassen und deshalb mehr zurückgefordert hat als sie bewilligt und ausgezahlt hat. Insoweit spricht sehr viel dafür, dass die Bescheide wegen fehlender Bestimmtheit rechtswidrig sind und aufgehoben würden.
Diese Standpauke wurde gehalten, nachdem zwei Monate zuvor der Staatsanwalt die Stellungnahme des Arbeitsamtes in die Anklage formuliert hatte. Der Spezialist beim Sozialgericht hat diese Stellungnahme statt dessen zerpflückt.
Nun sollte sich das Strafgericht noch einmal mit derselben Sache beschäftigen.
Die Staatsanwältin war – wie erwartet – nicht eingearbeitet; auf meine Frage, wann ihr die Akte vorgelegt wurde, damit sie sich auf den Termin vorbereiten könne, teilte sie mir zähnefletschend mit: Am Vorabend, zusammen mit vier anderen Akten. Sie kannte noch nicht einmal die Anklageschrift, die sie vorlesen sollte.
Und dann kam auch schon der Vorschlag des Gerichts, ob man sich denn hier nicht irgendwie einigen könne. Der Strafrichter muß wohl geahnt haben, was die Verteidigung plante; denn es wird schon seinen Grund haben, weshalb ich einen ausgewiesenen Spezialisten für das Sozialrecht mitgebracht habe.
Die Staatsanwältin ging dazwischen und verweigerte ihre Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens, noch bevor darüber geredet wurde.
Ich konnte nur pokern – eine umfangreiche Beweisaufnahme wollte mein Mandant nicht. Ich bin mir sicher, das hätte auch seine Gesundheit nicht ausgehalten. Und erst Recht nicht die seiner Frau. Also konnte ich die Folterwerkzeuge nur beschreiben, aber nicht anwenden: Beweisanträge, die das aufarbeiten, wozu schon der Sozialrichter keine Lust hatte.
Und dann kam ein trickreicher Vorschlag des Richters. Eine kurze Freiheitsstrafe zur Bewährung, keine weiteren Auflagen, Bewährungszeit zwei Jahre. Der Mandant solle bei Aufruf der Sache nicht in den Saal kommen, man geht dann über ins Strafbefehlsverfahren, die Staatsanwältin solle einen entsprechenden Antrag stellen und ich den Mund halten.
Das war nicht schlecht. Eine Bewährungsstrafe und Ruhe ist’s. Der Mandant braucht kein sauberes Führungszeugnis mehr, weitere strafrechtliche Probleme sind eher unwahrscheinlich.
Der Mandant war erleichtert, daß er nicht in den Saal muß, und war nach meiner Beratung damit einverstanden.
Die Staatsanwältin knirschte noch einmal mit ihren zerfletschten Zähnen, stimmte ebenfalls zu und tat, wie ihr der Richter geheißen.
Mit dem Strafprozeßrecht hat das aber nichts zu tun, meinte der Sozialrechtler beim Hinausgehen. Recht hat. Aber um Prozeßrecht geht es bei solchen Verfahren auch nicht.
… wie es wirklich war
Es war nicht ganz einfach, den Haftrichter davon zu überzeugen, daß er den Haftbefehl besser außer Vollzug setzt. Jedenfalls ist es ganz schön eng geworden.
Der Mandant hatte bereits vorher schon großes Glück gehabt. Die Polizeibeamtin war fair. Sie hat ihn telefonieren lassen, bevor sie ihn vernommen hat. Ich konnte dem Mandanten daher am Telefon den Standard-Rat erteilen: Außer seinem Namen und seine Anschrift solle er nichts sagen. Auch und gerade, wenn er so unschuldig ist, wie er mir erzählte.
Ich habe dann die Polizeibeamtin gebeten, ihn nicht (weiter) zu vernehmen. Sie hat sich an meine Bitte gehalten und den Mandanten dann nicht weiter befragt.
Ein paar Stunden nach seiner Entlassung rief der Mandant mich wieder an. Er wollte sich nochmal bei mir bedanken, daß ich ihn „rausgeholt“ hätte. Er sei nun gerade auf dem Weg zur Polizei. Um dort mal eindeutig klarzustellen, wie das Ganze sich wirklich abgespielt hat.
Ich mußte mir auf die Zunge beißen, um ihm die naheliegende Frage nicht zu stellen. Statt dessen habe ich ihn mit gesetzten Worten darauf hingewiesen, daß dies keine schlaue Idee sei. Es hat ein wenig gedauert, aber dann haben wir uns darauf geeinigt, daß er besser statt zur Polizei zu uns nach Kreuzberg kommt.
Nun warten wir die Akteneinsicht ab, sprechen dann mit den Verteidigern der Mitbeschuldigten und sehen weiter. Ob der Mandant dann Gelegenheit bekommen wird, seine wahre Geschichte zu erzählen, entscheiden wir später. Viel später.
Beruhigend
Ein freundlicher Aufkleber, den ich in einer Herrentoilette des Kriminalgerichts gefunden habe:
Gut, daß es immer noch ein paar nette Menschen gibt, die an das karge Überleben der Strafverteidiger denken.
Beratungshilfe für 400 PS
Im Zivilrecht haben sich kluge Köpfe Gedanken gemacht, wie ein Bürger, der finanziell nur dünn bestückt ist, gleichwohl zu seinem Recht kommen kann. Unter anderem wurden die Beratungs- und die Prozeßkostenhilfe eingeführt.
Auf den Punkt gebracht: Der Rechtssuchende darf kein Geld haben und wenn er klagen will oder verklagt wird, müssen zusätzlich relativ gute Erfolgsaussichten vorliegen. Dann bekommt der Rechtsanwalt seine Vergütung von der Landeskasse. Im Falle der Beratungshilfe liegt der Betrag bei irgendwas unter 100 Euro; nur 10 Euro oder einen ähnlich geringen Betrag muß der Beratende hinzusteuern.
Soweit der Grundsatz. Nun ein Fall aus dem prallen Leben.
Wir erhalten die Anfrage eines Autokäufers, der sich einer angeblich unberechtigten Forderung des Verkäufers ausgesetzt sieht. Der Käufer möchte von uns beraten werden, aber wir sollen uns gleich auch noch um die Beratungshilfe kümmern, auf die er – so trägt er vor – einen Anspruch habe; schließlich habe er kein Geld. Und ob er gleich morgen früh mal vorbeikommen könne, er habe schon von unserem guten Caffè gehört …
Ganz kurz habe ich mir am Telefon angehört, worum es konkret geht: Der Verkäufer verlangt eine weitere Kaufpreiszahlung in Höhe von 18.000 Euro. Es geht um einen Dodge RAM 2500 HD Quad Cab mit irgendwas um die 400 PS und einer einer italienischen Erstzulassung im Herbst 2009, den der Käufer – also der Beratungshilfe-Aspirant – für einen Schnäppchenpreis von etwas über 30.000 Euro (und nicht für knapp 50.000 Euro, wie der Verkäufer behauptet) eingekauft haben will.
Ich glaube, der Käufer braucht einen Fachanwalt für Dodge-Kaufverträge; ich bin nur ein kleiner Strafverteidiger, der allenfalls weiß, wie man einen Mandanten z.B. gegen den Vorwurf eines Prozeß- oder Eingehungsbetrugs verteidigt …
Unglaublich
Es hat eine Auseinandersetzung gegeben. Zwischen einem Sport-Radler, der nicht auf dem Radweg fahren wollte, und einem Polizeibeamten, der sonntagsmorgens um 7 Uhr auf die Einhaltung der Straßenverkehrsordnung (§ 2 Abs. 4 StVO) bestand.
Am Ende hatte der Polizist einen grün-blauen Zeh und der Radler ein Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung und Beleidigung. Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe für die beiden Taten waren weit und breit nicht ersichtlich.
Mit Engelszungen und viel Glück konnte ich die Staatsanwältin überzeugen, einem Täter-Opfer-Ausgleichs-Verfahren nach § 46a StGB zuzustimmen. Das Verfahren war für den Radler am Ende erfolgreich, auch wenn der Polizeibeamte seine Entschuldigung nicht akzeptieren wollte.
Das Ermittlungsverfahren wurde nach § 153a StPO vorläufig eingestellt; die endgültige Einstellung sollte erfolgen, nachdem der Radfahrer 100 Euro an eine gemeinnützige Organisation gezahlt hat.
So ein Super-Ergebnis erreicht man als Verteidiger eigentlich nur ein einziges Mal im Leben. Ich wollte schon ein Kerzlein anzünden …
Gestern kam in dieser Sache die Anklageschrift. Der Radfahrer hat die 100 Euro nicht gezahlt, deswegen hat das Verfahren seinen Fortgang gefunden. Ich glaub’s einfach nicht!!
Höchststrafe
Nach 17 Hauptverhandlungsterminen für die in 12 Anklageschriften 15 vorgeworfenen Taten hat die Vorsitzende Richterin am Amtsgericht dem Antrag des Staatsanwalts folgend die Höchststrafe verkündet. Mehr war nicht möglich, meinte sie.
Der Mandant ist not amused. Das kann ich irgendwie nachvollziehen.
Gut ausgebildeter Mandant

Den Mandanten betreue ich nun schon seit vielen Jahren. Er hat aus dieser Zusammenarbeit gelernt. Nun hat er eine Rechnung und wenig später eine Mahnung erhalten; er schickt mir die beiden Dokumente und schreibt:
Ich werde von mir aus nichts weiteres dagegen unternehmen…
Wenn, dann nur das was Sie mir sagen…
Genau so geht das!
Foto: Marina Großmann / pixelio.de
Der Gerechte
Mich wollte auch mal jemand abmahnen, weil ich Badeanzüge bei ebay verkauft habe und das gewerblich! Ich hab zurückgeschrieben, das sie mir einen Beweis dafür schicken sollen, kam irgendwas unverschämtes zurück, da hatte ich die Schnautze voll und bin hingefahren, um 18 Uhr kam der Typ aus der Kanzlei, ich hab ihn gefragt ob ich so aussehe als würde ich Badeanzüge verkaufen. Ich hab ihm zum Abschied ein bischen in die Backe gekniffe und gesagt, schreibst du mir nochmal besuche ich dich nochmal….
Quelle: Kommentar zum einem Beitrag über einen abgemahnte Spammer hier im Blog.
Auch eine Idee, auf eine Abmahnung zu reagieren.
In dem von mir beschriebenen Fall hatte der abgemahnte Spammer ein wenig Arbeit und gut war’s.
Für den gerechten Backenkneifer wäre sicherlich ein höherer vierstelliger Betrag am Ende herausgekommen: Der Gegenwert für die Teilnahme an einem Strafverfahren.
Irgendwie sind manche Menschen überhaupt nicht gut drauf. Aber Strafverteidiger leben von solchen Leuten.



