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Mandanten
Optimistische Vollstreckungsstelle
Ich war dem Mandanten zum Pflichtverteidiger bestellt. Die Verteidigung war erfolgreich, er wurde mit der Verkündung des Urteils aus der Untersuchungshaft entlassen. Mit der Zeit in der Justizvollzugsanstalt Moabit, in die er aufgrund seines jurgendlichen Alters eigentlich gar nicht hineingehörte, hatte er die Strafe (eigentlich) auch schon abgesessen. Man hatte ihn erwischt mit einem Ausweis, den eine Behörde so nicht ausgestellt hätte. Nicht nur das in diesem Paß notierte Alter war frei erfunden.
Als Bedingung für die Aufhebung des Haftbefehls hatten Staatsanwalt, Gericht und Verteidigung vereinbart, daß ich auch für die Zustellungen nach Urteilsverkündung empfangsbevollmächtigt bin. Nach der Urteilszustellung erreichte mich nur die folgende Post.
Ich fürchte, die dieser Zahlungsaufforderung anhängende Rechung wird die Justizkasse wohl kurzfristig als uneinbringlich ausbuchen. Alles andere wäre zu optimistisch gedacht. Der Mandant hat sicherlich wieder einen festen Wohnsitz, allerdings nicht in dem Bereich, in dem die Hauptabteilung Vollstreckung irgendetwas zu melden hätte.
Kommentare deaktiviert für Optimistische Vollstreckungsstelle
Hätte das sein müssen?
Auf den Kosten, die durch das Strafverfahren entstanden waren, wird das Land Berlin sitzen bleiben. Das hatte ich mit meinem „optimistischen“ Beitrag gestern bereits angedeutet. Eigentlich wären diese Kosten vermeidbar gewesen.
Der Mandant stammt aus einem Land außerhalb der Europäischen Union. Er war mit einem Touristenvisum hier eingereist und hatte sich dann in einschlägig bekannten Kreisen mit einem neuen Paß ausgestattet. Nun war er ein Europäer.
Damit hatte er nicht nur ein Aufenthaltsrecht, sondern auch das Recht, hier zu arbeiten. Er gründete ein Unternehmen, meldete es ordnungsgemäß an, beauftragte einen Steuerberater mit seiner Buchhaltung, zahlte regelmäßig seine Lohn- und Umsatzsteuern und beschäftigte mehrere Arbeitnehmer, die er pünktlich und fair entlohnte. Seines Auftragsbücher waren gefüllt. Alles gut also.
Wenn da nicht dieser Paß gewesen wäre, wäre er der Traum eine jeder Schwiegermutter! Nur durch einen dummen (und völlig überflüssigen) Zufall wurde die Fälschung erkannt, der junge Mann weggeschlossen und das Unternehmen platt gemacht. Die Mitarbeiter standen von jetzt auf gleich auf der Straße und die Kunden des Unternehmens guckten in die Röhre.
Ja, klar. § 267 StGB ist eine Straftat. Wer sie begeht, wird im Zweifel weggeschlossen. Aber anhand dieses Falls wird deutlich, daß das gewöhnliche (Ausländer- und Straf-) Recht eben nicht immer auf ungewöhnliche Sachverhalte zutrifft.
Schade eigentlich. Der Mandant war ein echter Sympathieträger. Vielleicht schickt er mir aber irgendwann mal eine Ansichtskarte …
Post an einen Mandanten
Ich wurde dem Mandanten zum Pflichtverteidiger bestellt. Die Staatsanwaltschaft hat den Erlaß eines Strafbefehls beantragt, mit dem eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt werden soll. Auch wenn diese Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird, ist dem Angeschuldigten ein Pflichtverteidiger zur Seite zu stellen, § 408b StPO. Soweit, sogut.
Ich habe die Akten bekommen und die Anschrift des Mandanten, den ich mehrfach freundlich angeschrieben habe. Und ich habe ihn gebeten, sich zu melden, damit wir uns bei einer Tasse leckerem italienischen Caffé über seine Verteidigung unterhalten können.
Man wirft ihm eine gefährliche Körperverletzung vor, aber es gibt keine unmittelbaren Tatzeugen mehr, weil die angeblich Verletzte sich nicht äußern muß und wird. Es steht also nicht in Stein gemeißelt, daß die Beweislage für eine Verurteilung reicht.
Und was macht der Mandant? Nichts! Er rührt sich nicht. Er meldet sich weder auf den ersten Brief, nicht auf den zweiten und auch nicht auf den dritten. Telefonnummer oder eMail-Adresse läßt sich nicht ermitteln.
Ich weiß aber um die Hemmschwellen, die manchen Menschen haben, wenn sie zu einem Strafverteidiger gehen sollen. Deswegen habe ich nun einen letzten Versuch gestartet:

Ich schicke ihm eine Postkarte, allerdings im verschlossenen Umschlag. Handschriftlich, damit es weniger „offziell“ wirkt:

Auch wenn das alles nicht so elegant aussieht, wie er es vom einem Rechtsanwalt erwartet wird: Vielleicht hilft das aber, die Schwelle zu senken. Wenn der Mandant allerdings auf so eine Post dann auch nicht reagiert, kann ich ihm wirklich nicht helfen. Es wäre jammerschade …
Centnerweise Zahlungen
Irgendwie hatten sich der Rechtsanwalt Rudolf Redlich und sein Mandant Wilhelm Brause nicht mehr so richtig lieb. Die beiden hatten unterschiedliche Vorstellungen über die Höhe der von Brause an Redlich zu zahlenden Vergütung.
Runde 1: Gericht
Da man sich nicht einigen konnte, nahm der Rechtsanwalt Redlich erst die Hilfe seines Kollegen, Rechtsanwalt Pius Postulationis, und der dann die eines Richters in Anspruch. Am Ende entschied der Richter, der Brause müsse noch 150 Euro an den Redlich zahlen.
Runde 2: Trotzphase
Zornig teilte Brause dem Redlich mit, er habe keinen Anspruch auf Überweisung des Betrages, sondern nur auf Barzahlung. Und er werde die Zahlung nicht an ihn – SIE WILL ICH NIE WIEDER SEHEN! – sondern nur an Rechtsanwalt Pius Postulationis zahlen. Das war dem Redlich Wurscht, Hauptsache, Brause zahlt jetzt überhaupt.
Runde 3: Münztransporter
Ein paar Tage später erschien Brause bei Postulationis mit einer schweren, klappernden Blechbüchse. Die 150 Euro waren da drin; in Münzen. Die beiden größten Münzen waren 2 Euro-Stücke, ein paarmal 1 Euro am Stück, die meisten aus Kupfer. Pius Postulationis konnte dem Wilhelm noch schnell mitteilen, daß er das Metall nicht haben wollte. Brause reagierte nicht, verließ die Kanzlei und die Büchse blieb auf dem Counter stehen.
Runde 4: Pfänder
Der Zirkus ging dann also in die vierte Runde – die Zwangsvollstreckung. Brause jaulte auf, als ihm Gottfried Gluffke, sein Arbeitgeber, mitteilte, daß er soeben über eine unmittelbar bevorstehende Lohn- und Gehaltspfändung informiert wurde.
Die Zahlung mit dem Blech war nämlich nicht geeignet, die Forderung des Redlich auszugleichen. Gluffke, der alte Fuchs, kannte nämlich eine Dunkelnorm, die er dem Brause auf seinen Arbeitsplatz legte: Die
VERORDNUNG (EG) Nr. 974/98 DES RATES vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro
So ähnlich formuliert hat das auch unser freundlicher Gesetzgeber in Nationales Recht gegossen: § 3 Münzgesetz.
Runde 5: Dauergenerve
Brause muß die Büchse also wieder abholen und entweder „vernünftiges“ Bargeld mitbringen oder überweisen. Brause entschied sich erst einmal fürs Abholen. Und da er nun auch diesen Rechtsanwalt Pius Postulationis nicht mehr lieb hatte, wollte er ihm noch eins mitgeben: Er richtete einen Dauerauftrag über 1 Euro ein, zahlbar über 150 Monate, jeweils am Ersten.
Runde 6: Gehobene Rechnung
Bereits nach der ersten Teil-Zahlung erhielt Brause von Postulationis eine Rechnung, über die angefallene „Hebegebühr“.
Hebegebühren gem. RVG VV Nr.1009
Hebegebühren fallen an, wenn der Rechtsanwalt Zahlungen für den Mandanten entgegennimmt und diese dann an den Mandanten auskehrt. Mit den Hebegebühren sollen die Kosten abgedeckt werden, die der Rechtsanwalt durch Tätigung der Überweisungen und für zusätzliche Sorgfaltspflichten hat. Für jeden Auszahlungsbetrag fallen die Kosten gesondert an.
Quelle: Rechtsanwaltsgebühren.de
Die Rechnung von Rechtsanwalt Postulationis an Brause lautete also:
(Mindest-)Hebegebühr für die Zahlung von 1 Euro: 1,00 Euro, zuzüglich Umsatzsteuer 19 Cent, macht insgesamt 1,19 Euro.
Runde 7: Schnappatmung
Es hat noch ein, zwei Tage gedauert, bis der Adrenalinspiegel von Brause wieder soweit gesunken war, daß er imstande war, den nun noch offenen Gesamt-Betrag von 150,19 Euro zur Anweisung direkt an Rechtsanwalt Redlich zu bringen.
Endrunde
Bei einem leckeren Abendessen, gemeinsam mit den jeweiligen Gattinen, entschieden sich die Kollegen Redlich und Postulationis nach dem dritten mit gutem Wein begleiteten Gang, auf die Geltendmachung von Verzugszinsen zu verzichten.
—
Besten Dank an den Rechtsanwalt Malte Dedden, Kehl, für die Anregung zu diesem Beitrag und die Aufdeckung dieser Dunkelnomen.
Distanzgemindert
Seit 2008 ist Herr S. mein Mandant. Er sitzt seit dieser Zeit in der Psychiatrie, im Maßregelvollzug. In den letzten anderhalb bis zwei Jahren hatte er sich gut entwickelt. Er wurde sukzessive „gelockert“ und es stand der Wechsel in ein betreutes Wohnen außerhalb der Klinik unmittelbar bevor.
Diese Mitteilung der Klink an mich deutet darauf hin, daß es mit weiteren Lockerungen eher düster aussieht, jedenfalls in absehbarer Zeit.

Der Mann ist 26 Jahre alt. Er war 21 als er verhaftet und eingeliefert wurde. Bis dahin hatte er eine klassische Heimkarriere hinter sich. Seine Mutter hatte (unter anderem) ein Alkoholproblem, auch während der Schwangerschaft. Sie ist schon seit über zwei Jahrzehnten Patientin einer anderen Psychiatrie im Südwesten der Republik.
Herr S. hatte im Grunde nie eine reelle Chance auf ein freies und selbstbestimmtes Leben.
Die ARAG – Fragen nach der Kündigung
Obwohl Bußgeldsachen in der Regel nicht gerade spektakulär sind, können sie im Einzelfall einmal eine existenzielle Bedeutung haben. Meist dann, wenn es um die Fahrerlaubnis geht.
So einen Fall hatten wir hier. Wir konnten dem Mandanten aber gut helfen, auch wenn es ein zäher „Kampf um’s Recht“ war. Am Ende hat der Mandant nicht nur seine Fahrerlaubnis behalten, sondern auch seinen Arbeitsplatz in der KFZ-Werkstatt.
Die Freude wäre noch größer geworden, wenn ihn derjenige unterstützt hätte, für dessen Unterstützung er jahrelang gezahlt hat: Der Rechtsschutzversicherer, die ARAG.
Mit den sattsam bekannten Scheinargumenten hat die sattsam bekannte Sachbearbeiterin der ARAG es am Ende geschafft, den „Kampf um’s Geld“ für den Versicherer zu gewinnen.
Verloren hat der Versicherungsnehmer, der neben seinen Versicherungsprämien nun auch noch die Versicherungsleistung – das Verteidigerhonorar – zu einem nicht unerheblichen Teil bezahlt hat.
Die Regulierung dieses Versicherungsfalls, der nahezu mehr Aufwand verursachte, als die Verteidigung gegen den Entzug der Fahrerlaubnis, führte dann aber zu der einzig richtigen Reaktion des Versicherungsnehmers, unseres Mandanten. Er machte von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch. Denn eine Versicherung, die, wenn es einmal in sechs Jahren notwendig wird, nur unter Androhung empfindlicher Klagen regulieren möchte, ist ihr Geld nicht wert.
Die Kündigung rief die Marketing-Abteilung dieses Unternehmens auf den Plan. Sie schrieb den Mandanten an, der sich dann doch nochmal die Mühe gemacht hat, dem Laden mitzuteilen, was von ihm zu halten ist.
(Klick auf’s Bild führt zum ausgefüllten Fragebogen)
Die Versicherungsnehmer, die mit diesem Versicherer auch unzufrieden sind, sollten es unserem Mandanten gleichtun: Sie haben ein Sonder-Kündigungsrecht bei Verweigerung oder Kürzung der Versicherungsleistung.
Wer sich das ganze Theater aber sparen möchte, sollte nicht auf die hohlen Versprechungen der ARAG vertrauen.
Tief-entspannter Puffmais
Es ist für einen Strafverteidiger immer wieder eine Freude, mit Mandanten zu arbeiten, die das Gefühl für das Machbare nicht verloren haben. Als Realisten werden solche Menschen gemeinhin bezeichnet.
Wir haben dem Mandanten den Beschluß eines Oberlandesgerichts (OLG) übermittelt. Das Gericht hat der Beschwerde eines Unternehmens stattgegeben, dessen Urheberrechte der Mandant verletzt haben soll. Oder verletzt hat – die Ansicht hat jedenfalls die Strafkammer des Landgerichts ein paar Monaten zuvor vertreten.
Das Unternehmen möchte nun gern auf das Kontenguthaben zugreifen, das die Staatsanwaltschaft vor einiger Zeit bereits beschlagnahmt hat. Von wegen Schadensersatz und so. Mit der OLG-Entscheidung ist es dem Unternehmen jetzt gelungen zu verhindern, daß das Guthaben an den Fiskus geht. Für noch nicht abgeführte Steuern und für die (hoch fünfstelligen) Verfahrenskosten.
Der Mandant hat den Beschluß nur mit einem einzigen Wort kommentiert:
Glücklich isst ist, wer vergißt, was ohnehin nicht mehr zu bekommen ist.
Übrigens:
Das Unternehmen, von dem hier die Rede ist, stellt sich als eine Non-Profit-Organisation dar, die angeblich zur Unterstützung eines Open-Source-Projekts ins Leben gerufen wurde. Non-Profit also auf Kosten der Landes- und/oder Justizkasse. Als Ersatz für einen Schaden, der nicht Vermögensschaden ist (§ 97 Absatz 2 Satz 3 UrhG). Sowas ähnliches wie Schmerzensgeld also; dafür, daß der Mandant eine Software verteilt hat, die von anderen auch nur kostenlos verteilt wird. Für Strafrechtler – einschließlich Strafrichter und Strafverfolger, nicht nur für Strafverteidiger – nur ganz schwer verständlich.
Ein Honorar, das riecht!
Ich hatte dem Mandanten in einer kleinen Strafsache weiterhelfen können. Kein großer Aufwand und ein glückliches Ende. Der Mandant kündigte seine Gegenleistung, die ich ihm gern freigestellt hatte, mit einer kleinen Nachricht an:
Hmm, achten sie die nächsten Tage einfach mal auf ihren Posteingang und ein duftendes Päckchen :)
Heute war das Päckchen in der Post.

Große Freude! Das rieche ich mir dann heute Abend mal an.
Besten Dank, das war ein echter Volltreffer!
Pickeliger Zeuge
Gottfried Gluffke liest in der Zeitung von einem relativ schweren Verkehrsunfall. Ohne Fremdbeteiligung hatte ein Autofahrer nicht nur seinen AMG-Mercedes, sondern gleich auch noch ein paar andere Fahrzeuge kalt verformt, die den freien Abflug von der Fahrbahn behinderten.
Gluffke erkennt auf dem Zeitungsbild das Coupé wieder, mit dem er sich tags zuvor das eine oder andere Ampelrennen geliefert hatte. Der Sportsfreund in der Dose wollte partout nicht einsehen, daß er gegen 180 PS verteilt auf ein 180 kg schweres Zweirad beim Beschleunigen ganz schlechte Karten hatte. Irgendwann hatte Gluffke den Sportwagen aus den Rückspiegeln verloren … Nun sah er das ziemlich zerbröselte Stück in der Zeitung wieder.
Und da die Polizei „um Ihre Mithilfe“ auf der Aufklärung des Unfallhergangs bat („sachdienliche Hinweise nimmt jede Polizeidienststelle entgegen.„), fühlt sich Gluffke berufen, bei der Polizei vorstellig zu werden. Er wollte von dem Ampel-Sprinter und dessen Fahrweise berichten. Die Polizei nahm auch sorgsam seine Personalien und den von ihm geschilderten Sachverhalt auf.
Zwei Wochen später bekommt Gottfried Gluffke erstens Post und zweitens dann einen Herzkasper: Die Polizei ermittelt gegen ihn wegen Teilnahme an einem illegalen Rennen (§ 49 Abs. 2 Nr. 5 StVO i.V.m. Nr. 248 BKatV) und – viel schlimmer noch – wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB).
Das für das Rennen angedrohte Fahrverbot ist für Gluffke allerdings nicht weiter schlimm. Denn wegen der VU-Flucht wird ihm vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen (§ 69 Abs. 2 Ziff. 3 StGB i.V.m. § 111a StPO).
Ich kann mir sehr gut vorstellen, daß Herr Gluffke künftig Pickel bekommen wird, wenn die Polizei ihn um seine Mithilfe bittet.
Honorarvereinbarung und Schinken
Der Mandant hat ein Problem in einer Sache, die sich zu Beginn dieses Jahrtausends abgespielt hat. Der Versuch, das Problem in der Zwischenzeit zu lösen, scheiterte aus unterschiedlichen Gründen. Seitdem gibt es einen häßlichen roten Zettel, auf dem das Problem notiert ist.
Nun möchte er die Sache noch einmal angehen und braucht dafür konkrete Informationen, Ansprechpartner und den Vorschlag eines Strafverteidigers.
Das Problem ist nicht kleiner geworden dadurch, daß er sich an mich gewandt hat. Denn irgendwie möchte er gern meine Leistung mit seiner Gegenleistung in Einklang bringen. Allein: Seine Leistungsfähigkeit ist eingeschränkt.
Wir einigten uns daher und formulierten gemeinsam wie folgt:
- Der Verteidiger stellt dem Mandanten einen kompletten Kopiesatz der Ermittlungsakte zur Verfügung, berät ihn ausführlich über die Sach- und Rechtslage und stellt ihm ein Verteidigungskonzept vor.
- Der Mandant zahlt dafür an der Verteidiger eine pauschale Vergütung in Höhe von [kleine Zahl] Euro.
- Zusätzlich zu dieser Zahlung liefert er den geilsten Schwarzfussschweinschinken von einem ausschliesslich mit Eicheln ernährten Schwein, den er finden kann.
Es stellt sich nun die Frage, ob ich verpflichtet bin, die 19% Umsatzssteuer in Scheiben oder am Stück an das Finanzamt abzuführen.

