Honorarvereinbarung und Schinken

Der Mandant hat ein Problem in einer Sache, die sich zu Beginn dieses Jahrtausends abgespielt hat. Der Versuch, das Problem in der Zwischenzeit zu lösen, scheiterte aus unterschiedlichen Gründen. Seitdem gibt es einen häßlichen roten Zettel, auf dem das Problem notiert ist.

Haftbefehl

Nun möchte er die Sache noch einmal angehen und braucht dafür konkrete Informationen, Ansprechpartner und den Vorschlag eines Strafverteidigers.

Das Problem ist nicht kleiner geworden dadurch, daß er sich an mich gewandt hat. Denn irgendwie möchte er gern meine Leistung mit seiner Gegenleistung in Einklang bringen. Allein: Seine Leistungsfähigkeit ist eingeschränkt.

Wir einigten uns daher und formulierten gemeinsam wie folgt:

  1. Der Verteidiger stellt dem Mandanten einen kompletten Kopiesatz der Ermittlungsakte zur Verfügung, berät ihn ausführlich über die Sach- und Rechtslage und stellt ihm ein Verteidigungskonzept vor.
  2. Der Mandant zahlt dafür an der Verteidiger eine pauschale Vergütung in Höhe von [kleine Zahl] Euro.
  3. Zusätzlich zu dieser Zahlung liefert er den geilsten Schwarzfussschweinschinken von einem ausschliesslich mit Eicheln ernährten Schwein, den er finden kann.

Es stellt sich nun die Frage, ob ich verpflichtet bin, die 19% Umsatzssteuer in Scheiben oder am Stück an das Finanzamt abzuführen.

Dieser Beitrag wurde unter In eigener Sache, Mandanten veröffentlicht.

15 Antworten auf Honorarvereinbarung und Schinken

  1. 1
    Tony says:

    § 3 Abs. 1 Satz 1 AO:
    Steuern sind Geldleistungen …

    Keine Wurst für die Finanzbeamten.

  2. 2
    ???? says:

    Der Mandant kommt aus Osteuropa?
    Dort ist das Zahlen mit Naturalien nichts ungewöhnliches.

    Sollte das mit dem Schinken vom den Trüffelschwein nicht klappen, dann kann der Mandant Fliesen für das Bad beschaffen. Die werden in Ersatzteile für das Auto „Wartburg Tourist“ eingewechselt. Die Autoersatzteile werden getauscht gegen die Möglichkeit, an der Ostsee Urlaub zu machen. Der Ferienplatz wiederum wird eingetauscht gegen 50 Rollen Rauhfasertapete. Für die Tapetenrollen gibt es Schinken.

  3. 3
    bartdude says:

    @tony: Deswegen sind Finanzbeamte auch immer so griesgrämig, weil die nie leckere Sachen, sondern immer nur stinkendes Geld kriegen… ;)

  4. 4
    Ingo says:

    Sehr hübsche Vergütungsvereinbarung. Jedoch wäre „Schwarzfußschwein“ nicht mit drei „s“ zu schreiben gewesen ;)

  5. 5
    holgi says:

    @ ????

    Die genannten Schweine sind eher südwestlich zu finden ;)

  6. 6
    Duncan says:

    @bartdude: Pecunia non olet

    wussten schon die römischen Senatoren ;)

  7. 7
    doppelfish says:

    In Scheiben, an die Steuererklärung angetackert.

  8. 8

    Na hoffentlich kommts nicht zu einer vorzeitigen Mandatsbeendung – nicht dass Teile des Schinkens zurückgegeben werden müssen. ;)

  9. 9
    Jens says:

    § 3 Abs. 1 UStG wurde ja schon genannt.

    Aber was soll das sein diese „Umsatzssteuer“

    Kleiner Tipp aus der Finanzverwaltung an den Strafverteidiger: Steuern ohne-Binnen-S schreiben (also Einkommensteuer, Körperschaftsteuer) deutet auf steuerrechtliche Kompetenz ;)

  10. 10
    Jens says:

    § 3 Abs. 1 AO muss es heißen!

    • Kleiner Tip vom Strafverteidiger an den Finanzbeamten: Glashaus <> Steine. ;-) crh
  11. 11
    Bernd says:

    Von der Umsatzsteuer habe ich keine Ahnung. Aber ich nehme an, der Schinken soll nicht dem Inventar der Kanzlei zugeführt, sondern gegessen werden. Spätestens dann werden Steuern fällig: Der geldwerte Vorteil muss versteuert werden…

    Übrigens gehe ich davon aus, dass auch irgendwie Umsatzsteuer fällig wird. Ansonsten würde die halbe Wirtschaft nicht mehr in €, sondern in kg Schinken abrechnen… :-)

  12. 12
    ui-ui-ui says:

    Seit wann kann ein tauschähnlicher Umsatz nicht mehr besteuert werden, weil Steuern Geldleistungen sind. Experten laufen hier rum.

    § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG:

    „Beim Tausch (§ 3 Abs. 12 Satz 1), bei tauschähnlichen Umsätzen (§ 3 Abs. 12 Satz 2) und bei Hingabe an Zahlungs statt gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz.“

  13. 13
    doppelfish says:

    Und um die zivilrechtliche Würdigung der vertraglich vereinbarten Eigenschaft „geilster Schwarzfussschweinschinken“ nach § 434 (1) BGB macht sich CRH natürlich keine Sorgen. Typisch Strafrechtler, ts-ts-ts. ;)

    • Was bedeutet eigentlich die Abkürzung „BGB“? crh
  14. 14
    Bilbo Beutlin says:

    Solange Sie bei weiblicher Mandantschaft sich nicht auch in Natrualien bezahlen lassen… Wie sollte man da die Umsatzsteuer erklären und bemessen?

    So ein Schinken hat ja monetären Wert und kann in Kilogramm gemessen werden.

  15. 15
    Jens says:

    Beim Tausch oder tauschähnlichen Umsatz von § 3 Abs. 12 UStG geht es aber nicht um die Zahlung der Steuern auf den Schinken sondern um die Kompensation von Leistungen, hier also ein tauschähnlicher Umsatz (Rechtsberatung als sonst. Leistung gegen Schinken, aka Lieferung). Mit Ausnahme einiger Kunstschätze hat die Steuerzahlung, also die Umsatz- oder Ertragsteuern auf die Vereinnahmung des Schinkens nach § 3 Abs. 1 AO in Geld zu erfolgen. Damit ist § 3 Abs. 12 UStG hier gar nicht einschlägig, da es um das hoheitliche Verhältnis zwischen Finanzamt Kreuzberg und CRH und nicht dem Mandatsverhältnis als privatrechtliches Verhältnis handelt.