Justiz

Überlastete Ameisen

Die Gerichte sind überlastet, sagen die dort arbeitenden Bediensteten. Ja, das ist bekannt, sagen die Außenstehenden. Bekannt ist aber auch, daß die Justiz ihre Ressourcen – als insbesondere das Personal – mit beiden Händen aus dem virtuellen Fenster wirft.

Diese Anfrage ist an sich ja ganz sinnvoll. Aber ich stelle mir die Frage, warum schickt die Justiz so etwas mit der Post?

Auf jeder Geschäftsstelle steht ein Faxgerät (wenn nicht, dann gehört eines dort hin!). Auch haben Richterin und Geschäftsstellen eine eMail-Adresse und einen Zugang zum Internet. Telefone gibt’s auch (aber die sind im Einzelfall noch arbeitsintensiver wie ein Brief mit der Schneckenpost).

Die Bearbeitung des konkreten Falls wird sich durch diese Briefkorrespondenz nur unwesentlich verzögern. In der Menge haben auch durch solche Kleinigkeiten richtiges Gewicht. Also, liebe Justizverwaltung: Jeder Beitrag hilft, sagte die Ameise und pinkelte ins Meer. Eine eMail beißt nicht!

6 Kommentare

Igitt!

Nein, das Foto stellt nicht die Überreste einer Party in einem Neuköllner Hinterhaus dar. Das ist öffentlich-rechtlicher Dreck am hellichten Tag.

7 Kommentare

Gäfgen gegen Deutschland – erfolgreich!

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat heute entschieden:

Gewaltandrohung gegen mutmaßlichen Kindesentführer durch die Polizei im Verhör:

Konventionswidrige unmenschliche Behandlung, aber keine Auswirkung auf die Fairness des Strafverfahrens

Aus der Pressemitteilung des Kanzlers:

1. Die Folterandrohung machte Magnus Gäfgen zum Opfer der Polizei

Der Gerichtshof war überzeugt, dass die deutschen Gerichte, sowohl im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer als auch in demjenigen gegen die Polizeibeamten, ausdrücklich und eindeutig anerkannt hatten, dass die Behandlung des Beschwerdeführers bei seinem Verhör gegen Artikel 3 verstoßen hatte.

Er stellte jedoch fest, dass die der Nötigung im Amt bzw. Verleitung eines Untergebenen zur Nötigung im Amt für schuldig befundenen Polizeibeamten nur zu sehr geringen Geldstrafen auf Bewährung verurteilt worden waren. Die deutschen Gerichte hatten eine Reihe von mildernden Umständen berücksichtigt, insbesondere die Tatsache, dass die Beamten in der Absicht handelten, J.s Leben zu retten. Der Gerichtshof erkannte zwar an, dass der vorliegende Fall nicht vergleichbar war mit Beschwerden über brutale Willkürakte von Staatsbeamten. Dennoch erwog er, dass die Bestrafung der Polizeibeamten nicht den notwendigen Abschreckungseffekt hatte, um vergleichbaren Konventionsverletzungen vorzubeugen. Zudem gab die Tatsache, dass einer der Beamten später zum Leiter einer Dienststelle ernannt worden war, Anlass zu grundlegenden Zweifeln, ob die Behörden angemessen auf den Ernst der Lage angesichts einer Verletzung von Artikel 3 reagiert hatten.

Im Hinblick auf eine mögliche Entschädigung für die Verletzung der Konvention nahm der Gerichtshof zur Kenntnis, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Prozesskostenhilfe zur Einleitung eines Amtshaftungsverfahrens mehr als drei Jahre anhängig und dass in der Sache noch nicht über den geltend gemachten Entschädigungsanspruch entschieden worden war. Dies gab Anlass zu grundlegenden Zweifeln an der Effizienz des Amtshaftungsverfahrens.

Angesichts dieser Überlegungen war der Gerichtshof der Auffassung, dass die deutschen Behörden dem Beschwerdeführer keine ausreichende Abhilfe für seine konventionswidrige Behandlung gewährt hatten.

Der Gerichtshof kam daher, mit elf zu sechs Stimmen, zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer weiter beanspruchen kann, Opfer einer Verletzung von Artikel 3 der Konvention zu sein und dass eine Verletzung von Artikel 3 vorlag.

2. Aber keine Verletzung der Verfahrensrechte – Art. 3 und Art. 6 EMRK – des Verurteilten

Der Gerichtshof stellte fest, dass der wirksame Schutz des Einzelnen vor Ermittlungsmethoden entgegen Artikel 3 es in der Regel erfordert, Beweismittel von einem Strafverfahren auszuschließen, die unter Verletzung dieses Artikels erlangt worden waren. Dieser Schutz und die Fairness des Verfahrens insgesamt stehen allerdings nur dann auf dem Spiel, wenn die unter Verletzung von Artikel 3 erlangten Beweismittel einen Einfluss auf die Verurteilung des Beschuldigten und auf das Strafmaß hatten.

Im vorliegenden Fall war aber vielmehr das neue Geständnis des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung – nach seiner Belehrung, dass alle seine früheren Aussagen nicht als Beweis gegen ihn verwendet werden dürften – die Grundlage seiner Verurteilung. Die angefochtenen Beweismittel waren folglich nicht erforderlich, um seine Schuld zu beweisen oder das Strafmaß festzulegen.

Im Hinblick auf die Frage, ob die Verletzung von Artikel 3 während der Ermittlungen einen Einfluss auf das Geständnis des Beschwerdeführers vor dem Strafgericht hatte, bemerkte der Gerichtshof, dass der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung unterstrichen hatte, dass er sein Geständnis freiwillig, aus Reue und um Verantwortung für sein Verbrechen zu übernehmen, ablege und dies trotz der Drohungen der Polizei gegen ihn während der Ermittlungen. Der Gerichtshof hatte folglich keinen Grund anzunehmen, dass der Beschwerdeführer nicht gestanden hätte, hätte das Landgericht zu Beginn der Hauptverhandlung die angefochtenen Beweismittel ausgeschlossen.

Im Angesicht dieser Überlegungen befand der Gerichtshof, dass die Entscheidung der deutschen Gerichte, die strittigen, unter Androhung von unmenschlicher Behandlung erlangten Beweismittel nicht auszuschließen, unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles keinen Einfluss auf Urteil und Strafmaß hatte. Da die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers respektiert worden waren, musste das Verfahren im Ganzen als fair betrachtet werden.

Ein nicht ganz unumstrittendes Ergebnis:

Der Gerichtshof kam daher, mit elf zu sechs Stimmen, zu dem Schluss, dass keine Verletzung von Artikel 6 vorlag.

[…]

Die Richter Tulkens, Ziemele und Bianku äußerten gemeinsam eine teilweise zustimmende Meinung; die Richter Rozakis, Tulkens, Jebens, Ziemele, Bianku und Power äußerten gemeinsam eine teilweise abweichende Meinung; Richter Casadevall äußerte eine teilweise abweichende Meinung, der sich die Richter Mijovi?, Jaeger, Jo?iene und López Guerra anschlossen.

Trotz der Abweisung der Beschwerde halte ich die Entscheidung für erfolgreich. Zeigt sie doch auf, daß das Verhalten des Polizeibeamten unter keinem Blickwinkel gerechtfertigt war. Die Rüge, die von Straßburg an die deutsche Justiz wegen der Reaktion auf diesen ungeheuerlichen Rechtsbruch geht, ist deutlich. Noch einmal das Zitat:

… erwog er, dass die Bestrafung der Polizeibeamten nicht den notwendigen Abschreckungseffekt hatte, um vergleichbaren Konventionsverletzungen vorzubeugen. Zudem gab die Tatsache, dass einer der Beamten später zum Leiter einer Dienststelle ernannt worden war, Anlass zu grundlegenden Zweifeln, ob die Behörden angemessen auf den Ernst der Lage angesichts einer Verletzung von Artikel 3 reagiert hatten.

Insofern hat Herr Rechtsanwalt Michael Heuchemer, der die Beschwerde vorangetrieben hat, zumindest meine Hochachtung und meinen Dank verdient.

Wer sich den zugrunde liegenden Fall noch einmal in Erinnerung rufen möchte, dem sei diese Dokumentation empfohlen:

Das Buch hat aus juristischer Sicht zwar seine Ecken und Kanten; die Autorin Adrienne Lochte ist eben keine Strafverteidigerin. Aber sie schafft es, ein recht genaues Psychogramm der Tat und des Täters zu zeichnen.

28 Kommentare

Kurzer Prozeß für die Pubertisten

Das „Neuköllner Modell“ gilt von Dienstag an in allen Berliner Bezirken. Jugendliche Kriminelle sollen durch vereinfachte Verfahren rasch bestraft werden und nicht erst Monate nach der Tat.

Jugendliche Kriminelle müssen künftig in allen Berliner Bezirken mit schnelleren Strafen rechnen. Das „Neuköllner Modell“ zur vereinfachten und raschen Ahndung von kleineren Delikten gilt von diesem Dienstag an in der ganzen Stadt. Jugendliche Täter sollen so rasch eine Strafe erhalten und nicht erst Monate nach der Tat. „Das ist ein erfolgversprechender Baustein bei der Bekämpfung der Jugendkriminalität“, sagte Justizsenatorin Gisela von der Aue (SPD).

Ein Prozess soll innerhalb von drei bis vier Wochen nach der Tat anberaumt werden. Dafür kommen Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren in Betracht, die von einer kriminellen Entwicklung bedroht sind. Bei Tätern, die längere Haftstrafen zu erwarten haben, gilt das vereinfachte Verfahren allerdings nicht.

Das Projekt war vor zwei Jahren von der Neuköllner Jugendrichterin Kirsten Heisig gestartet worden. Sie verspricht sich davon einen erzieherischen Effekt. „Die Jungs sollen merken: Sie kommen nicht durch mit der Tour“, sagte Heisig. Früher hätten sie erst Monate später auf der Anklagebank gesessen und sich kaum noch an die Tat erinnert.

Quelle: Radio Eins

4 Kommentare

Eine Ladung nach China

Im August 2007 kommt es zu einer Rangelei. Daraus entwickelt die Staatsanwaltschaft im November 2007 eine Anklageschrift. Neben den beiden Angeklagten werden dann noch acht Zeugen benannt. Im Januar 2008 wird der Geschädigte als Nebenkläger zugelassen.

Im Februar 2009 (zweitausendundneun) soll verhandelt werden. Dem Gericht gelingt es aber nicht, einem der Angeklagten eine Ladung zuzustellen, obwohl mit seiner Adresse alles in Ordnung war.

Für April 2009 wurde dann ein neuer Termin anberaumt. Darüber habe ich hier und hier (lesen!!) berichtet.

Im März 2010 sollte es weitergehen, so war es vereinbart. Nun war aber der Nebenkläger verhindert. Deswegen wurde der Termin verlegt auf Juni 2010, selbstverständlich ohne mich vorher zu fragen. Nun war ich verhindert. Der Termin wurde aufgehoben.

Der Mandant hätte die Sache ja nun gern vom Tisch. Zumal er mittlerweile in Lohn und Brot steht. Besser gesagt: In Lohn und Reis, denn er arbeitet ab Juni 2010 in China.

Das Gericht reagierte auf meine Bitte, noch vorher zu terminieren und zu verhandeln, mit dem Hinweis, die sei aus dienstlichen Gründen nicht möglich. Aha.

Der Mandant packt nun seinen Umzugskoffer und wird mir in 2 Wochen seine aktuelle chinesische Anschrift mitteilen. Wenn es dem Gericht gelingen sollte, dort fristgerecht eine Ladung zum nächsten Versuch zuzustellen, wird der Mandant einen Antrag stellen. Mangels ausreichenden Einkommens – er ist Berufsanfänger – wird er um einen Vorschuß auf die Reisekosten aus der chiniesischen Wallachei nach Berlin und zurück bitten.

Ich werde schon mal die Kommentierung der einschlägigen Verjährungsvorschriften heraussuchen.

7 Kommentare

Tja, wer Aids und kein Geld hat …

Der Tatvorwurf: Sechs Schwarzfahrten mit der U-Bahn. Anklage. Hauptverhandlung vor dem Strafrichter. Kein Verteidiger.

Aus dem Sitzungsprotokoll in 2008:

Ja, es war so, meine Personalien wurden auch festgestellt.

Ich mußte mich entscheiden, entweder Geld für die Fahrten zu zahlen oder das Geld für die Medikamente. Ich habe nicht genug Geld. Ich habe HIV, Aids im Endstadium. Ich war dreimal fast tot in diesem Jahr.

Bekomme meine Medikamente für die Schmerzmittel nicht mehr bezahlt. Bei zwei Fahrten war ich auf dem Weg zum Krankenhaus.

Die Staatsanwaltschaft hat sechs Monate Gesamtfreiheitsstrafe beantragt.

Aus dem Urteil:

Bei der Strafzumessung war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass dieser in vollem Umfange geständig war. Strafschärfend fielen hingegen die zahlreichen, auch einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten ins Gewicht. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erachtete das Gericht für jede der sechs Taten jeweils eine Freiheitsstrafe von einem Monat für schuldangemessen und hat aus diesen sechs Einzelstrafen nach erneuter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände die schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von drei Monaten gebildet. Aufgrund der intensiven Vorstrafensituation des Angeklagten kam eine Bewährungsaussetzung nicht mehr in Betracht.

So sieht das eben aus.

To be continued …

19 Kommentare

Mit Recht in eine sparsame Zukunft

Die Kölner Justiz spart, wo sie kann. Auch an der Größe und Qualität der Umschläge, mit denen Strafakten verschickt werden:

Ich möchte mir nicht den Anpfiff anhören, wenn wir eine Ermittlungsakte derart unzureichend verpackt an die Staatsanwaltschaft zurück schicken würden.

In diesem Fall hat ein aufmerksamer Postbediensteter mittels eines stabilen Plastikumschlags verhindert, daß das Verfahren gegen unseren Mandanten eingestellt werden muß, weil die Akte auf dem Postweg von Köln nach Berlin im Alt-Papier-Nirwana verschwunden ist.

PS:
Hier ist noch so einer. Nicht daß sich hier jemand mit einem Augenblicksversagen herausreden will.

14 Kommentare

Justiz-Schätzung

Die Justiz hat den jungen Mann schätzen gelernt: Vedat S. hatte schon vor Tagen seine Komplizen verraten, die daraufhin mit internationalem Haftbefehl gesucht worden waren.

berichtet der Tagesspiegel.

Der geschätzte Wert des Verrats: Zwei bis drei Jahre Haft, statt vier bis fünf. Und Haftverschonung: Er ist draußen, seine – ehemaligen – Freunde sitzen.

Bild: Bernd Boscolo / pixelio.de

4 Kommentare

Die freie Auswahl des Pflichtverteidigers

Es liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor. Das hat das Gericht zutreffend erkannt und dementsprechend dem Angeschuldigten mit Zustellung der Anklage folgenden Hinweis gegeben:

In der Strafsache gegen Sie soll Ihnen ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden. Sie haben Gelegenheit, innerhalb der oben angegebenen Frist dem Gericht einen Rechtsanwalt zu benennen, von dem Sie verteidigt werden wollen. Dieser Rechtsanwalt sollte möglichst seinen Sitz im Bezirk des Amtsgerichts [$Kleinstadt] haben. Geht innerhalb der Frist von Ihnen kein Vorschlag ein, so wird das Gericht einen Rechtsanwalt auswählen und Ihnen als Pflichtverteidiger bestellen.

Zutreffend ist, daß der Angeschuldigte sich seinen Verteidiger aussuchen darf (und sollte!). Falsch ist allerdings, daß die Suche auf Verteidiger aus dem Bezirk des Gericht zu beschränken ist.

Das hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1.10.2009 bewußt und gewollt geändert. Bis zu diesem Tag sollte der Richter den Pflichtverteidiger „möglichst aus der Zahl beim der bei einem Gericht des Gerichtsbezirks zugelassenen Anwälte“ auswählen, hieß es. Ab dem 1.11.2009 ist in der Neufassung des § 142 StPO diese Beschränkung weggefallen.

Das Merkmal der Ortsansässigkeit ist entfallen. Gott sei Dank, kann man da nur sagen, obwohl dieses Merkmal zum Schluss schon nicht mehr eine so große Rolle gespielt hat und zunehmend auf den “Anwalt des Vertrauens” abgestellt worden ist. Aber: Häufig dann, wenn ein “unbequemer” RA als Pflichtverteidiger beigeordnet werden sollte, wurde dann doch gelegentlich noch auf die Frage der “Ortsansässigkeit” abgestellt und damit die Beiordnung dann verweigert. Das geht jetzt nicht mehr (so einfach). Denn der RA, der vom Beschuldigten benannt wird, “ist” beizuordnen.

schrieb schon am 1.10.2009 Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D. im Strafrecht Online Blog

Offenbar ist diese Gesetzesänderung in den Textbausteinen des Amtsgerichts noch nicht angekommen. Das ist sicherlich kein böser Wille des Gerichts. Sondern lediglich die Sorge um den Landeshaushalt, da nur bei auswärtigen Verteidigern erhöhte (Fahr-)Kosten entstehen.

Der Angeschuldigte ist in der Wahl des Verteidigers seines Vertrauens also grundsätzlich frei. Und wenn er einen auswärtigen Strafverteidiger haben möchte, dann bekommt er ihn eben auch.

Ich werde dann beim Gericht ‚mal ein update des Textbausteins anregen – auch wenn ich den Kollegen vor Ort damit keinen Gefalle tue.

8 Kommentare

Selbsteingeschätzt

Aus einem Bericht des Gerichtshelfers bei den Sozialen Diensten der Justiz:

Soziales Umfeld
Bezüglich seines sozialen Umfeldes gab er an selbiges zu haben. Er fühlt sich in seinem Freundes- und Bekanntenkreis akzeptiert und aufgehoben. Zu seiner Mutter und seiner Schwester hat er ebenfalls guten Kontakt.
Auf meine Frage wie er sich Hinsichtlich seines Charakters selbsteinschätzt gab er nach einigem Nachdenken bekannt das er ausgeglichen, ruhig, hilfsbereit und ehrlich sei.

Ich weiß schon, warum ich meinen Mandanten rate, gegenüber der Hilfe der Gerichtshelfer sehr vorsichtig zu sein; in der Regel verzichten wir auf diese Art der Hilfe. Denn wer so ein verquastes Zeug schreibt, der muß es vorher auch gedacht haben. In welcher Hinsicht dieser (Sprach-)Müll in unserem Gerichts-Verfahren „hilfreich“ sein soll, erschließt sich mir jedenfalls nicht.

Vorsorglich: Diesen Fall habe ich übernommen, nachdem der Mandant sich beim Gerichtshelfer selbsteingeschätzt hat.

1 Kommentar