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Justiz
Richtigstellung: Wiedereinführung einer Gerichtsgebühr (nur) für Jobcenter vorgeschlagen
In dem Beitrag „Hartz IV, nur gegen Gebühr“ hatte ich eine Nachricht aus dem Inforadio besprochen. Offenbar handelt es sich bei dieser Nachricht um eine „Ente“, zumindest aber um eine leicht falsch zu verstehende Mitteilung.
Herr Richter Dr. Marcus Howe, Pressesprecher des Sozialgerichts Berlin, wies mich mit der nachfolgend in Auszügen zitierten eMail darauf hin:
Diesem Bericht [gemeint ist der Blog-Beitrag. crh] liegt eine krasse Fehlinformation zugrunde! Die Präsidentin des Sozialgerichts Berlin hat am 11. Januar in ihrer Rede auf der Jahrespressekonferenz mitnichten eine Gerichtsgebühr für Kläger gefordert! Im Gegenteil sagt sie wörtlich: „Völlig unverständlich ist daher (nämlich angesichts einer Erfolgsquote von 50 %) wenn von Teilen der Politik ausgerechnet die hohe Zahl der Hartz IV Verfahren als Argument für die Einführung von Gerichtsgebühren ins Feld geführt wird. Deutlich wird vielmehr: Der freie Zugang zur Justiz ist wichtiger denn je…“ Sie fordert anschließend Gerichtsgebühren für die Jobcenter ! Den Volltext der Rede können Sie auf unserer Internetseite nachlesen. Den das Thema betreffenden Abschnitt finden Sie im IV. Abschnitt der Rede.
Ich zitiere zur Klar- und Richtigstellung die betreffende Passage aus der Rede der Präsidentin des Sozialgerichts Berlin, Frau Sabine Schudoma [Hervorhebungen durch crh]:
Seit Jahren hoch ist die Hartz IV-Erfolgsquote. Im Allgemeinen enden am Sozialgericht rund 2/3 der Klageverfahren ohne Erfolg für die Kläger. Nur 1/3 der Kläger erzielt zumindest einen Teilerfolg. Ganz anders bei Hartz IV: Die Hälfte der Hartz IV-Klagen ist zumindest teilweise berechtigt. Völlig unverständlich ist daher, wenn von Teilen der Politik ausgerechnet die hohe Zahl der Hartz IV-Verfahren als Argument für die Einführung von Gerichtsgebühren ins Feld geführt wird. Deutlich wird vielmehr: Der freie Zugang zur Justiz ist wichtiger denn je. Nicht die Gerichtsgebühr für Kläger, nein, die Wiedereinführung einer Gerichtsgebühr für Jobcenter könnte einen wirkungsvollen Anreiz zur außergerichtlichen Streitbeilegung schaffen! Noch bis zum Juli 2006 mussten die Jobcenter – wie andere beispielsweise Rentenversicherungsträger und Krankenkassen auch – für jedes Sozialgerichtsverfahren, an dem sie beteiligt waren, eine pauschale Gerichtsgebühr entrichten – immerhin 150 Euro. Es verwundert, dass sich gerade die Behörde mit den höchsten Klagezahlen nicht mehr an den Kosten beteiligen muss.
Es hat sich gezeigt, daß es auch (und gerade?) für einen Blogger notwendig ist, sich nicht blind auf Nachrichten der konventionellen Medien zu verlassen.
Ich entschuldige mich bei der Präsidentin für meine ungeprüfte Weiterverbreitung dieser Falschmeldung.
Im übrigen weise ich hin auf den Kommentar von lawdwarf zu dem kritisierten Beitrag und meine Erwiderung, jeweils vom 12.01.2011.
Fortschritt in der U-Haft
Die Entwicklung schreitet voran. In einigen Fällen in großen, in anderen Fällen in kleineren Schritten.
Der Vorstand der Vereinigung Berliner Strafverteidiger e.V. teilte heute seinen Mitgliedern in einer Rundmail mit:
Datenträger
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
ab sofort dürfen anlässlich der Verteidigerbesuche in der JVA Moabit für die Dauer der Verteidigergespräche Datenträger wie CDs, DVDs und Datensticks eingebracht werden.
Nach wie vor n i c h t gestattet sind Vorrichtungen, die einen Internetzugang ermöglichen.
Na, das ist ja mal was richtig Erfreuliches!
… und auch in Frankfurt geht es voran, wenn auch manchmal erst nach einer Drohung mit der Kostenkeule.
Hartz IV, nur gegen Gebühr
Im vergangenen Jahr sind 32.000 neue Verfahren beim Berliner Sozialgericht anhängig geworden. Das sind 20 % mehr als 2009. Die Anzahl der Richter hat sich verdoppelt. Trotzdem bekommen die Richter die Arbeit nicht vom Tisch.
Zur Zeit beträgt die durchschnittliche Verfahrensdauer 9 Monate. Für einen Hartz IV Empfänger, der um seinen Heizkostenzuschuß oder um eine neue Waschmaschine kämpft, ist das natürlich eine Zumutung. Deswegen machte die Präsidentin des Sozialgerichts, Frau Sabine Schudoma, nun einen Vorschlag.
Es solle auch von den Hartz IV Empfängern ein Gerichtskostenvorschuß in Höhe von 150 Euro verlangt werden. Damit würde dann die außergerichtliche Vergleichsbereitschaft bei den Klägern gefördert und die Anzahl der Klagen reduziert werden.
Eine echt tolle Idee: Gute 40 % seiner monatlichen Bezüge soll der Hartzi erst mal auf den Tisch des Richters legen, damit er irgendwann einmal vielleicht unter Umständen ein Urteil bekommen könnte, in dem das Gericht einen Anspruch z.B. auf einen Mehrbedarfszuschlag in Höhe von – sagen wir mal – 20 Euro monatlich feststellt. Richtig super!
In diesem Zusammenhang noch eine spannende Zahl: Etwa die Hälfte der Klagen gegen Hartz IV Bescheide sind ganz oder teilweise erfolgreich. Man könnte da vielleicht auch auf andere Ideen kommen, statt einen Gerichtskostenvorschuß zu verlangen.
(Die Zahlen habe ich einem Beitrag auf Info-Radio entnommen.)
UPDATE / Richtigstellung:
Hier gibt es eine Richtigstellung zu diesem Beitrag: Gerichtsgebühren sollen nicht – wie dem Bericht des Inforadios zu entnehmen war – vom Kläger (dem Hartz IV Empfänger) erhoben werden, sondern nur vom Jobcenter, schlug die Präsidentin des SG Berlin vor.
Freispruch für Klaus-Rüdiger Landwosky?
Freispruch in Sachen Berliner Bankenverfahren
Beweislage mangelhaftNach 18 Monaten Verfahrensdauer im Prozess gegen Berliner Bankmanager, darunter Klaus-Rüdiger Landwosky, musste die Staatsanwaltschaft heute Freispruch für die Angeklagten beantragen.
Vorerst kein Vorsatz nachweisbar, berichtet Barbara Keller auf Berlin Kriminell über den heutigen Antrag der Staatsanwaltschaft.
Kein Herrgott über die Kosten
Wes‘ Geistes Kind manch Folterknecht der Justiz ist, zeigt sich einmal mehr in dem Beschluß des Landgericht Koblenz vom 24.09.2010 (4 Qs 56/10), auf den Detlef Burhoff aufmerksam macht.
Ein Gericht hat darüber entschieden, wer welche Kosten zu tragen hat. Diese sogenannte Kosten-Grundentscheidung war rechtskräftig. Trotzdem wollte sich ein Bezirksrevisors darüber hinwegsetzen, weil ihm diese Entscheidung nicht gefiel. Er wollte im Kosten-Festsetzungsverfahren die Grundentscheidung korrigieren. Dem hat das Landgericht einen Riegel vorgeschoben:
Es ist nicht Inhalt des Kostenfestsetzungsverfahrens, Grundentscheidungen auf ihre Gesetzmäßigkeit zu überprüfen. Das ist nur mit dem für die Anfechtungsentscheidung zulässigen Rechtsmittel möglich. Sieht das Gesetz eine Anfechtungsmöglichkeit nicht vor oder wird das zulässige Rechtsmittel nicht eingelegt, darf die Grundentscheidung nicht im Festsetzungsverfahren abgeändert werden. Mit der Bindung des Rechtspflegers an den materiellen Inhalt der Kostenentscheidung soll eine nochmalige Überprüfung und – im Extremfall – eine Korrektur der Entscheidung nach dem Ermessen des Rechtspflegers gerade verhindert werden.
Die Arroganz des Kostenbeamten, da hat sie wieder ‚mal eins auf die Mütze bekommen.
Ratten im Gericht
Keine Anwälte, keine Richter, keine Zeugen – dafür Ratten. An der Mühlenstraße, wo Jahrzehnte die Justiz zu Hause war, tummeln sich derzeit die Nagetiere.
Über das Altstadtgericht in Düsseldorf und dessen „Insassen“ berichtet der Express.
Danke an Nico Mass für den Hinweis.
Mitternachtssitzung
Aus der Ankündiung der Termine der kommenden Woche im Kriminalgericht:
Da muß ich wohl mal etwas früher aufstehen am Dienstag.
Danke an Barbara Keller für den screen shot.
Justizamtmann geohrfeigt
Kostenbeamte sind die Folterknechte der Justiz, wenn es um die Gebühren des Pflichtverteidigers geht. Die Halbgötter in Schwarz entscheiden oft schlicht aus dem Bauch heraus, ohne auch nur einen Gedanken an Sinn und Zweck der Tätigkeit eines Verteidigers verschwenden. Rotstift und gut is‘, scheint viel zu oft das Motto zu sein.
Gegen hirnlose Entscheidungen steht dem Verteidiger natürlich ein Rechtsmittel zur Verfügung, hier die „Erinnerung“. Zu der Unterbezahlung für die eigentliche Verteidigung addiert sich dann noch der arbeitsintensive Kampf um das Kleingeld. In vielen Fällen gewinnt der Verteidiger diesen Kampf, die Mühen dafür bekommt er allerdings nicht erstattet. Deswegen pfeift ein Verteidiger oft auf das Geld und zieht seine Konsequenzen an anderer Stelle. Ob das der Rechtspflege dann nützt, steht auf einem anderen Blatt.
Anlaß für diesen (für einen strafrechtlichen Laien etwas schwierigen) Beitrag ist eine Kostenentscheidung des Amtsgerichts, die (für den Kundigen zwischen den Zeilen deutlich erkennbar) einem Justizamtmann um die Ohren gehauen wurde.
Ich hatte den Mandanten auch in einem Haftprüfungstermin verteidigt. In solchen Terminen wird viel erörtert, aber wenig protokolliert. Insbesondere dann, wenn die Haftprüfung (nach Anklageerhebung) bei dem Richter stattfindet, der auch in der Hauptsache zu entscheiden haben wird.
Ich habe den Antrag auf eine Entscheidung zurückgenommen, nachdem ich an anderer Stelle das Verteidigungsziel erreicht hatte, nämlich die Durchführung der Hauptverhandlung direkt im Anschluß an den Haftprüfungstermin. So sieht das dann aus im Sitzungsprotokoll:
Dem Termin sind bereits einige, teils mühsame Gespräche mit Richter und Staatsanwalt voraus gegangen.
Am Ende der Instanz habe ich die Verteidigung im Haftprüfungstermin auch vergütet verlangt. Der Justizamtmann schrieb mir lapidar:
Eine gesonderte Gebühr nach Nr. 4103 W RVG kann hier nicht beansprucht werden, da im Haftprüfungstermin vom 28.01.2009 nicht über die Fortdauer der Haft verhandelt wurde.
und demonstriert damit seine schiere Ahnungslosigkeit von seiner eigenen Tätigkeit. Es folgte diesmal das Rechtsmittel und dann die Entscheidung des Gerichts:
Die Erinnerung ist zulässig und begründet. Es ist der typische Sinn eines Haftprüfungstermins, die Haftfrage zu erörtern (und ggf., soweit keine Rücknahme des Haftprüfungsantrages erfolgt, zu entscheiden). Wenn anlässlich der Haftprüfung auch noch andere – zumal verfahrensfördernde – Erörterungen stattfinden, ändert dies an der Entstehung des Gebührenanspruchs nichts.
Ich war versucht, diese Entscheidung mit einer Dienst-/Fach-Aufsichtsbeschwerde an irgendeinen Oberamtsmann zu schicken und zu beantragen, die Kosten für diese sinnlose Ehrenrunde dem Justizamtmann vom Gehalt abzuziehen. Nur auf einem solchen Wege bestünde die reelle Chance, daß sich solcher Blödsinn nicht ständig wiederholt.
Unser Kammergericht. Aber sowas von schnell.
Gegen den Beschluß einer Strafvollstreckungskammer beim Landgericht hatte ich „Sofortige Beschwerde“ eingelegt. Und weil das eben „sofort“ sein mußte, konnte ich dieses Rechtsmittel nicht gleich begründen. Ich hatte noch ein paar andere Sachen zu tun; außerdem sollte der Mandant mir dabei helfen. Die Begründung habe ich dann drei Wochen später abgeliefert.
Das war gestern (am Sonntag), gegen 17 Uhr. Die Begründung habe ich sowohl an das Landgericht (iudex a quo) als auch an das Kammergericht (Rechtsmittelgericht – iudex ad quem) gefaxt.
Heute (am Montag) kam die Entscheidung des Kammergerichts, ebenfalls per Fax. Drei Seiten lang, unterschrieben von drei Richtern. Binnen weniger als 24 Stunden. Whow.
Damit hätte ich nicht gerechnet … niemals. Besten Dank in die Elßholzstraße!
Applaus: Köln lernt dazu
Die Kölner Justizbehörden haben gelernt. Original-Akten sollte man stabil verpacken, damit sie zuverlässig beim Verteidiger ankommen. Und nicht unterwegs zerflettert werden oder gar verloren gehen.
Vergangene Woche bekamen wir wieder mal eine Akte von diesen Pappnasen Karnevalisten. Diesmal richtig anständig verpackt:
Der Umschlag war ausreichend groß für die Akte und sogar besonders reißfest, mit eingenähten Fäden!
Muß ja mal gesagt werden. Nicht, daß die Kölner meinen, Kreuzberger Strafverteidiger könnten nur herumnörgeln.


