Monatsarchive: März 2012

Haftbefehl gegen Finanzbeamte

Schweiz will deutsche Finanzbeamte verhaften. Datenhehlerei. Folgerichtig. Nicht „ungeheuerlich“.

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Der Lynchmob

Die Journalisten der BZ-Berlin sind zu feige, Ihre Namen unter ihre Hetz-Artikel zu schreiben. Widerwärtiges Pack!

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KiPo, die MiStra und die Unschuldsvermutung

In einer Wirtschaftsstrafsache fand eine Wohungsdurchsuchung statt. So ziemlich alles, was einen Stecker hat, wurde sichergestellt und mitgenommen. Unter anderem auch zwei Computer.

Etwa sieben Monate später rief eine freundliche Staatsanwältin hier an und teilte mir telefonisch vorab das erste Ergebnis einer groben Sichtung der gespeicherten Daten auf einem der beiden Rechner mit: Bunte Bildchen von Kindern, die sich Menschen mit einer gesunden Sexualität eher nicht anschauen möchten. Es sei denn, es sind Dezernenten aus Abteilungen der Staatsanwaltschaft, die sich mit der Ermittlung von Kinderpornografie beschäftigen müssen.

Der Mandant ist Vater zweier minderjähriger Kinder, die bei der von ihm getrennt lebenden Mutter leben; die beiden zanken sich schon längere Zeit um das Sorge- und Umgangsrecht.

Wenn der Verteidiger bei dieser Sachlage die Ziffer 35 der MiStra nicht kennt, hat der Mandant nicht nur ein strafrechtliches, sondern auch noch ein familienrechtliches Problem.

Das wußte die Staatsanwältin auch. Und sie bewies, daß sie ihren Job ernst nahm. Denn bevor sie nun die nach Ziff 35 MiStra vorgesehene Mitteilung an die zuständigen Stellen macht und damit dem Mandanten die Füße unter dem familienrechtlichen Hintern wegzieht, gibt sie der Verteidigung Gelegenheit zur Stellungnahme.

Es besteht die wohl begründete Hoffnung, mit einer Verteidigungsschrift nachweisen zu können, daß die KiPo nicht vom Mandanten auf den Rechner geladen wurde.

Die Unschuldsvermutung war und ist für diese Staatsanwältin nicht nur eine hohle Phrase. Das gehört gelobt.

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Keine Beschlagnahme des Facebook-Accounts

Die Beschlagnahmung des Facebook-Accounts eines Verdächtigen ist gescheitert. Der zuständige Richter des Amtsgerichts Reutlingen hat es offenbar aufgegeben, von Facebook die Herausgabe der Login-Daten zu verlangen. Facebook verweigerte dies mit Hinweis auf die US-amerikanischen Datenschutzbestimmungen.

berichtet Gulli

Facebook beruft sich auf Datenschutz. Und ein deutscher Richter versucht die Quadratur eines dreieckigen Kreises. Das hat doch alles noch richtigen Unterhaltungswert.

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Das Gute am Haftbefehl

So ein Haftbefehl stellt erst einmal und für sich genommen ein empfindliches Übel dar, wenn er denn vollstreckt wird.

Aber wie jedes Ding hat auch eine Verhaftung etwas Gutes: Der Verhaftete wird ärztlich untersucht, bevor man ihn dann wegschließt.

Im vorliegenden Fall geschah es am Donnerstag. Freitag wurde der Mandant dem Haftrichter vorgeführt. Und dann war Wochenende. Die Untersuchung fand dann irgendwann am Dienstag statt. Mittwoch lag ein Zwischenergebnis vor. Die führte zur Überführung. Ins Justizvollzugskrankenhaus. Nach dieser Überführung kam die Untersuchung. Verdacht auf eine extrem ansteckende Krankheit. Am Freitag stand die Diagnose fest.

Der Mandant war bislang symptomfrei, hatte also noch nichts gemerkt, daß er auf der Schipppe stand. Und seine Familie kann sich nun auch rechtzeitig ärztlich behandeln lassen. Es ist eben nicht alles schlecht, was auf rotem Papier gedruckt wird.

Aber warum es eine elend lange Woche dauert, bis die Medizinmänner im Knast eine gesicherte Diagnose stellen können, die in der Charité binnen eine halben Stunde möglich ist, würde mich schon mal interessieren.

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Wahnsinniges Gürteltier

Wenn gegen eine Person ermittelt wird, legt die Staatsanwaltschaft eine Akte an, die von vorn nach hinten durchnumeriert – paginiert – wird. Das ist gut so und dient der Übersichtlichkeit.

Jetzt kann es passieren, daß gegen dieselbe Person ein Ermittlungsverfahren wegen eines ähnlichen Sachverhalts von einer anderen Staatsanwaltschaft geführt wird. Dann wird dort zunächst auch eine AKte angelegt und paginiert.

Das Ganze wiederholt sich einige Male, so daß am Ende z.B. acht Staatsanwaltschaften jeweils eigene Akten angelegt haben. Alle sauber beschriftet und durchgezählt.

Zwei von den acht Ermittlungsbehörden waren besonders umtriebig, so daß in dem einen Fall zwei Bände (Band I und Band II) angelegt wurden, in dem anderen sogar derer drei (Band I bis III).

Bis dahin ist die Geschichte noch übersichtlich und stellt an die Geschäftsstellen der Staatsanwaltschaften nur durchschnittliche Anforderungen. Lesen, schreiben und zählen im Zahlenraum bis 250 reichen aus.

Nun aber kommt einer der Staatsanwälte auf die Idee, die ganzen Ermittlungsverfahren bei einer Behörde – nennen wir sie mal die StA Kreuzkölln – zusammen zu fassen. Die StA Kreuzkölln hatte bereits auch eine eigene – einbändige, sauber paginierte – Akte, die soll auch die führende Akte bleiben. Die Akten der anderen Staatsanwaltschaften werden dann dieser führenden Akte hinzuverbunden.

Zusätzlich hatten die Kreuzköllner von der StA Münchburg ein paar – so ungefähr 56 – Kopien aus einem anderen, frühren Verfahren bekommen. Diese Kopien trugen die Paginierung 43 bis 99 und wurden in die führende Kreuzköllner Akte eingeheftet, hinter dem Blatt 77.

Danach hatten die Kreuzköllner noch ein paar eigene Blätter angelegt – Beschlüsse, Vermerke und Protokolle. Das erste „eigene“ Blatt trug die Ziffer 78.

Die Paginierung in dieser Akte sah also wie folgt aus: 1 bis 77, dann folgten 43 bis 99 und es ging weiter mit Blatt 78 bis Blatt 186.

Die anderen Bände wurden nun dazugebunden, mit einem Gürtel, daher kommt der Name „Gürteltier“. Die Bände wurden dann mit römischen Ziffern beschrieben, „Bd. II“ bis „Bd. VIII“, wobei einige Akten mit kleinen Buchstaben hinter der römischen Ziffer beschrieben wurden, also z.B. „Bd. VIIa“. Auf all diesen Aktendeckeln (ab Band II) fanden sich dann jeweils zwei Ziffern, die alte und die neue. Eine in schwarz, die andere in blau.

Hier links, das ist das letzte Blatt von „Bd. XI“. Wenn der Leser an dieser Stelle angekommen ist, soll er „Bd. I“ wieder rauskramen und dort weiterlesen. So stellt sich die Staatsanwaltschaft das vor.

Als ich dieses Chaos auf dem Tisch hatte, war ich nicht unversucht, die Blätter aus allen Akten herauszunehmen, einmal kräftig zu durchmischen und dann in einem großen Karton wieder zurück zu senden. Die Wahrscheinlichkeit, daß die Mischung zu übersichtlicheren Ergebnissen kommt, als das, was mir vorher geboten wurde, liegt bei gefühlten 80 Prozent.

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Dotcom: Anklage ist Nonsense

Kim Dotcom hat sich befragen lassen. Zu den Vorwürfen, die sich in dieser Anklageschrift befinden:

In einem Telefon-Interview mit Torrentfreak teilt Kim Schmitz mit, daß die Vorwürfe, die die US-Behörden gegen ihn erheben, „Nonsens“ seien; Megaupload sei ein legaler Anbieter, der lediglich aus politischen Gründen geschlossen worden sei.

Ich kenne die Spielregeln in den USA nicht wirklich. Aber vollstellbar ist es durchaus, daß eine solches Interview aus der Sicht der Verteidigung „Nonsens“ sein könnte. Meinen Mandanten empfehle ich jedenfalls grundsätzlich, sich nicht gegenüber den Medien zu äußern.

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JVA Heidering gegründet

Nun kann es losgehen mit dem neuen Knast.

Mit Wirkung vom 1. April 2012 wird die Justizvollzugsanstalt Heidering gegründet.

Quelle: Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz, Bekanntmachung vom 8. März 2012, JustV 111 B 1

Allerdings sind die dort arbeitenden Beamten derzeit noch in dem Gebäude eingesperrt, in dem ich vor ewigen Zeiten meine Examensklausuren geschrieben habe:

Die Justizvollzugsanstalt Heidering ist bis zur Übernahme und Inbetriebnahme des für die Anstalt errichteten Neubaus im Gebiet der Gemeinde Großbeeren im Land Brandenburg zunächst wie folgt zu erreichen: Justizvollzugsanstalt Heidering, Salzburger Straße 21-25, 10825 Berlin.

Die Verschubung der Beamten von Schöneberg nach Großbeeren erfolgt dann wohl erst Ende 2012, 2013 oder noch später …

Besten Dank an Rechtsanwalt und Notar Rolf Jürgen Franke für die Info

Bild: Karl-Heinz Laube / pixelio.de
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Wieder da

Frisch aus dem Winterlager, neuer TÜV und die Hinterlassenschaft eines Schmierfinks, dem ich die Ohren (oder was sonst so bei ihm absteht) abschneide, wenn ich ihn erwische.

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Befangen wegen Einstellung?

Es sind mehrere Taten angeklagt, aber nur bei der Hälfte ist die Beweislage – aus Sicht des Staatsanwalts – günstig. Um in der anderen Hälfte den Nachweis führen zu können, daß der Angeklagte sie (so) begangen hat, wie sie ihm zur Last gelegt wurde, müßten in der Beweisaufnahme erhebliche Klimmzüge gemacht werden.

Dem Strafrichter gefällt das nicht, er schaut in Richtung Staatsanwalt, der seinen Blick erwidert. Sodann kommt aus der Ecke eben dieser Anklagebehörde ein Antrag, nämlich der nach § 154 Abs. 2 StPO. Die Wackelkandidaten sollen in Hinblick auf die standfesten Fälle der Anklage eingestellt werden.

Der Verteidiger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme. Nach Rücksprache mit seinem Mandanten teilt er mit, daß dieser mit einer Einstellung nach § 154 StPO *nicht* einverstanden sei. Sein Argument: Wenn es der Justiz nicht gelingt, den Tatnachweis zu führen, kann es nur einen (Teil-)Freispruch geben, aber keine Einstellung.

Der Richter erwidert, ihm sei dieses Argument völlig Wurscht (das formuliert er natürlich ein wenig anders, höflicher und sachlicher).

Diese Mitteilung führt aber nun zu einer „unaufschiebbaren“ Unterbrechung, in der der Verteidiger mit seinem Mandanten gemeinsam überlegt, ob der Richter vielleicht befangen sein könnte. Denn nur im Falle eines Freispruchs trägt die Landeskasse die Kosten der Verteidigung; bei einer Einstellung eben nicht.

Das Roulette-Spiel beginnt.

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