Unverzichtbare Grundlage des Verhältnisses zwischen dem Verteidiger und seinem Mandanten ist das Vertrauen. Ohne das läuft in einem Strafmandat nichts.
Das weiß auch der Gesetzgeber, deswegen hat er den § 203 StGB geschaffen. Danach wird ein Vertrauensbruch böse bestraft.
Daneben – und für die Verteidiger unserer Kanzlei eigentlich noch wichtiger – stehen die zentralen berufsrechtlichen Regeln, die hier von der Rechtsanwaltskammer München übersichtlich zusammengestellt und erläutert wurden.
Der Berliner Kollege, Dr. Niklas Auffermann, hat die Regeln für die Inanspruchnahme externer Dienstleister auf den Seiten der Rechtsanwaltskammer Berlin vorgestellt.
All das dient der Erhaltung der entscheidenden Geschäftsgrundlage, dem Gefühl des Mandanten, daß er von seinem Verteidiger nicht verraten wird.
Der Grund dafür, daß ich diesen Blogbeitrag schreibe, ist ein Kommentar, der unter unserer Mitteilung über die Abschaffung der Papierakte in unserer Kanzlei stand.
Das ist auf den ersten Blick tatsächlich ein wunder Punkt. Schaut man dann einmal genauer hin, werden weitere Probleme erkennbar.
Mitarbeiter, Referendare und studentische Aushilfen unterstützen die Verteidiger beim Arbeiten. Überwiegend werden die Kanzleiserver oder Telefonanlagenvon von qualifizierten Technikern gewartet. Die wenigsten Anwälte reinigen ihre Kanzleiräume selbst. Auch wenn eine Reparatur, ein Umbau oder ein Umzug ansteht, verlassen die wenigsten Anwälte ihren bequemen Schreibtischsessel.
Für all solche und vergleichbare Arbeiten werden in aller Regel nicht-anwaltliche und/oder externe Dienstleister beauftragt. Eben weil es im Alltag auch nicht anders geht.
Nun ist es nicht so, daß ein Anwalt jeden x-beliebigen Menschen an die Interna einer Strafverteidigerkanzlei heranläßt. Die Auswahl und die Überwachung zuverlässiger Dienstleister ist der wesentliche Punkt. Darüberhinaus verpflichten sich die Externen zur Verschwiegenheit und unterzeichnen ein solches Formular:
Eine hundertprozentige Garantie ist das alles nicht, das liegt auf der Hand. Denn selbst dann, wenn Verteidiger sich selbst an den Kopierer stellt, und die Akten einscannt, gibt es Sollbruchstellen: Wird die Festplatte des Kopierer zuverlässig gelöscht, bevor das gebrauchte Gerät gegen ein neues ausgetauscht wird? Um nur ein Beispiel für viele Datenleckfallen zu nennen.
Es kommt also stets auch auf den Verteidiger an, wie sensibel er mit den unterschiedlichen Anforderungen an die Geheimhaltung umgeht. Bußgeldakten sind anders zu handhaben wie die Informationen über den Aufenthaltsort eines per Haftbefehl gesuchten Mandanten. Ein Parkverstoß ist mit dem Steuerbetrug eines Vorstandsvorsitzenden nicht vergleichbar. Entsprechend gestuft ist bei uns auch der Umgang mit den Daten organisiert. Es wäre übertrieben, den Schwarzfahrt-Vorwurf auf einem vom Netzwerk getrennten und verschlüsselten Speichermedium zu verwalten.
Zum dem Thema, das den „Vater der Pozellankiste“ umtreibt: Unser Berliner Dienstleister für’s Aktenkopien ist eine Rechtsanwaltskanzlei, die die Straf- und Bußgeldakten bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften abholt, einscannt und uns auf geschütztem elektronischem Wege übermittelt.
Im Grunde gibt es eine absolute Datensicherheit nur für solche Daten, die nicht erhoben werden. Und ausschließlich mit einer Glaskugel ausgestattet kann kein Strafverteidiger arbeiten.
Für den oben genannten Bedenkenträger bedeutet das: Wenn Du verhindern willst, daß „Deine Ermittlungsakte“ dem beschriebenen Risiko ausgesetzt wird, solltest Du darauf achten, daß erst gar keine angelegt wird. 8-)