Ansichten eines Strafverfahrens im Sozialversicherungsrecht

Die Staatsanwaltschaft hatte einen Verdacht des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gem. § 266a StGB gegen einen Unternehmer.

Von oben betrachtet sieht der Verdacht so aus:

Auf solche Verfahren freuen sich Staatsanwälte und Richter ganz besonders. Nicht.

Weil es nicht nur um klassisches Strafrecht geht, das wir schon auf der Uni kennen gelernt haben. Der Schwerpunkt der Vorwürfe liegt meist im Sozialversicherungsrecht. Und das gehört in aller Regel nicht zu den Lieblingsbeschäftigungen der Justiziellen.

Der Vorsitzende des Schöffengerichts war nicht amüsiert, als der Angeklagte nicht bereit war, die Anklage einfach abzunicken. Deswegen setzte er die Verhandlung aus, damit auch er sich jetzt erstmal ordentlich in die Sache einarbeiten kann. Er wird erkennen, daß nicht allzu viel übrig bleiben kann von den Vorwürfen.

Das hat das Verteidigerteam, bestehend aus Strafverteidiger, Sozial- und Steuerrechtler bereits erledigt. Es erstaunt immer wieder, wie sich die Kollegen in so eine Materie einarbeiten können. Es macht große Freude, mit ihnen zusammen zu arbeiten.

In ein paar Monaten (wenn das Schöffengericht wieder ein paar Termine frei hat) wird es dann heißen: Ludi incipant …

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Aufforderung zur Löschung, Unterlassung und Richtigstellung

Ich habe eine Abmahnung erhalten:

An RA Carsten R. Hoenig
Kanzlei Hoenig
Berlin, Lincke-Ufer 99

Sie haben in dem von Ihnen auf Ihrer gewerblichen KanzleiWebSeite betriebenen WebBlog meinen vollen Namen veröffentlicht, so geschehen u.a. am 12.02. 2018 und 24.02. 2018 – und haben damit gegen meinen Willen und ohne mein Einverständnis meine Identität preisgegeben.

Sie haben damit in schwerwiegender Weise meine Persönlichkeitsrechte und meine Privatsphäre verletzt sowie mein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Desweiteren haben Sie gegen Vorschriften des Datenschutzes, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes verstoßen.

Außerdem haben Sie mit Ihrem Verhalten gegen das Willkürverbot aus Art. 3 GG verstoßen – und mich willkürlich gegenüber anderen Kommentatoren Ihres Blogs benachteiligt/ diskriminiert. Da den anderen Lesern/ Kommentatoren des Blogs Vertraulichkeit/ Anonymitat bezüglich ihrer Identität insbesondere des vollen Namens gewährt wird, haben Sie diese Anonymität auch mir zu gewährleisten.

Desweiteren mache ich Sie ausdrücklich darauf aufmerksam, dass die von Ihnen willkürliche und rechtswirdrige Preisgabe meines Namens dazu geführt hat, dass andere Kommentatoren in Ihrem Blog menen Namen missbrauchen und unter meinem Namen Kommentare abgeben. So dass also die anderen Leser denken, dass diese Kommentare von mir sind, was jedoch definitiv nicht der Fall ist.

Ich fordere Sie daher ausdrücklich dazu auf, es zu unterlassen, meinen Nachnamen in Ihrem Blog zu veröffentlichen und es ebenfalls zu unterlassen, Kommentare, die unter meinem vollen Namen dort von anderen geschrieben werden, zu veröffentlichen. Ihre Nennungen meines Nachnamens im Blog sowie die bisher fälschlicherweise unter meinem Namen abgegebenen Kommentare haben Sie unverzüglich zu löschen. Es handelt sich hier im Fälschungen und um einen Missbrauch meines Namens/ meiner Identität.) – (so. z. Bsp. der Kommentar am 14.02. unter meinem Namen – mit geradezu absurdem Inhalt, den ich niemals geschrieben hätte) Es besteht hier ohnehin sehr stark der Verdacht, dass Sie es selbst sind, der hier in unseriöser, rechtswidriger und geradezu hinterhältiger Weise Kommentare unter meinem Namen in Ihrem Blog abgeben.

Wegen der Verletzung meiner Persönlchkeitsrechte u.a. und zum Ausräumen einer Wiederholungsgefahr fordere ich Sie auf, eine strafbewährte Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben, in der Sie sich zu den oben benanten Unterlassungen verpflichten. Frist zur Abgabe hierfür: Freitag, 09. März 2018, 15 Uhr.

Desweiteren fordere ich Sie wegen der schwerwiegenden Verletzung meiner Persönlichkeitsrechte, meiner Privatsphäre ua. dazu auf, mir ein Schmerzensgeld/ Entschädigung in Höhe von 1000 Euro zu zahlen.

Auch hierzu haben Sie sich in der strafbew. Unterlassungsverpflichtungserklärung zu verpflichten.
Fristsetzung zur Zahlung des Schmerzensgeldes/ Entschädigung an mich: 2 Wochen (ab 08.03.2018)

Sonst sage ich dazu nichts.

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Die Schnellmerkerin bei der Staatsanwaltschaft

Das Verfahren trägt ein Aktenzeichen aus dem 2011. Spätestens seit September 2012 wird die Sache von der Staatsanwältin M. bearbeitet. Sie schusterte auch die Anklage zusammen, nachdem sie sich nicht an die Absprachen mit der Verteidigung gehalten hat. Trotz nach Ansicht der Verteidiger grober Mängel wird die Anklage vom Januar 2016 zugelassen.

Nach vier Hauptverhandlungsterminen im April/Mai 2017 mit einer zweistelligen Anzahl von Zeugen und ordnerweise Urkunden mußte die Hauptverhandlung ausgesetzt werden, weil die 2. Richterin in den Mutterschutz ging.

Nun wird der zweite Durchgang geplant. Auf Band VI der Hauptakte (es gibt noch ein paar Kisten mit Beiakten, die vom LKA und der Staatsanwaltschaft angelegt wurden) findet sich nun dieser fröhliche Vermerk der Staatsanwältin, die diese Sache seit Blatt 1 Band I bearbeitet hat:

Bei den Wirtschaftsabteilungen der Staatsanwaltschaft arbeiten ausschließlich hochqualifizierte Spitzenjuristen und Leuchttürme der Jurisprudenz. Grundsätzlich jedenfalls. Es soll Ausnahmen geben. Wird gemunkelt.

Die einzig richtige Reaktion kam dann von der Staatsanwältin, der die Hochleistungsjuristin das Verfahren vor die Füße kippen wollte:

Sachen gibt’s, die glaubt man nicht, wenn man sie nicht selbst miterlebt hat.

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Fernsteuerungsmedizin

Ich habe ein paar Zeilen über die medizinischen Versorgung von Gefängnisinsassen geschrieben.

Da hatten nämlich ein paar Leute eine hervorragende Idee, die in der JVA Moabit bestimmt auch umgesetzt wird. Irgendwann. In den nächsten 50 Jahren. Vielleicht.

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Bild: © Paul-Georg Meister / pixelio.de

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Absurdes Schauspiel vor dem Zivilgericht

Nach langen Jahren hat es mich wieder einmal erwischt. Ich konnte es nicht verhindern. Ein Auftritt vor dem Zivilgericht. Ich bin völlig fassungslos!

Der Fall:
In einem recht engen Parkhaus kommt es im Juni 2014 zum Streifanstoß zweier PKW, die dort rangierten. Der Beklagtenvortrag gibt den Streitstand wieder:

Die Behauptungen sind unzutreffend. Nicht das fahrende Beklagtenfahrzeug fuhr gegen das stehende Klägerfahrzeug, sondern das fahrende Klägerfahrzeug gegen das stehende Beklagtenfahrzeug.

Der Schaden:
Der (optische) Schaden am (verkehrssicheren) Fahrzeug der Klägerin beträgt rund 3.300 Euro. Der Versicherer des Beklagten zahlte daraus die Hälfte. Die andere Hälfte soll nun die Klage bringen.

Neben diesem Sachschaden macht die Klägerin auch noch Ansprüche aus einem Personenschaden geltend: Ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 1.000 Euro sollen es sein. Durch den Unfall habe sich eine therapieresistente Vorerkrankung verstärkt, sie leide seitdem unter Schlafstörungen und rheumatischen Beschwerden.

Dann geht es noch um eine Auslagenpauschale in Höhe von 20 Euro.

Das Verfahren:
Die Prozeßakte, die mir zur Verfügung gestellt wurde, umfaßte über 70 Seiten. Es hatte schon ein Termin stattgefunden, zu dem zwei Zeugen mit Dolmetscher geladen waren und angehört wurden. Nun fand ein weiterer Termin statt, in dem ich als Terminsvertreter und Prozeßbevollmächtigter die Klägerin vertreten habe.

Der Termin:
Erschienen waren der Anwalt – ein Profi aus einer hochspezialisierten, überregionalen Kanzlei, die aufgelöste und aufgeregte Klägerin und ich. Der Aufruf erfolgte pünktlich. Der Präsenzfeststellung folgten die vom Richter ins Protokoll diktierten „Anträge aus der Klageschrift vom August 2015“, der „Klageabweisungsantrag vom Januar 2016“ sowie die Ankündigung einer Entscheidung – voraussichtlich die Einholung eines Sachverständigengutachtens – „am Schluß der Sitzung“. Nach etwa 90 Sekunden war sie Sache erledigt.

Die Klägerin verstand die Welt nicht mehr. Ich habe dann etwa noch eine gute halbe Stunde versucht, ihr zu erklären, was dieser Zirkus hier soll.

Es ist mir schwergefallen, dabei sachlich zu bleiben. Denn dieser Termin, zu dem sich zwei erwachsene Rechtsanwälte, eine Urkundsbeamtin und ein erfahrener Richter morgens früh um viertelnachneun im Gericht treffen, zu dem eine hyperventilierende Klägerin extra angereist ist, war sowas von sinnlos und überflüssig.

Wofür muß man sich dazu im Gericht treffen?
Auf diese Frage bestätigte der Kollege, das sei alles völlig normal, er wisse gar nicht, warum ich mich so echauffiere.

Jetzt, wo ich noch einmal darüber in Ruhe nachdenke: Wie verdorben muß der menschliche Verstand eigentlich sein, um sich so eine aberwitzige und absurde Show-Einlage vor einem Amtsgericht bieten zu lassen? Durch diese „Gerichtsverhandlung“ sind mir gute 2 Stunden meiner Arbeits- und Lebenszeit gestohlen worden.

Und wenn ich mir jetzt auch noch die finanzielle Seite anschaue, wird mir schwindelig: Dafür bekommt der Zivilrechtsanwalt noch nicht einmal ein Honorar! Unglaublich.

Der Fall an sich ist schon kompletter Kappes:
Wegen ein paar Kratzern am Kotflügel eines Mittelklassefahrzeugs und ein wenig aufgeblasenem Unbehagen wird über 4 Jahre ein wahnsinns Aufriß gemacht. Und damit beschäftigen sich auch noch hochqualifizierte Menschen, die so tun, als gäbe es nichts Wichtigeres. (Was ich von der Klägerin halte, schreibe ich hier besser nicht.) Das ist doch völlig bekloppt!

Wir leben in einer sonderbaren Welt … und ich bin heilfroh, daß diese für mich nicht das Zivilrecht ist.

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Satanisten und Zaubersäfte

Eine eMail, die uns heute erreichte, die ich noch nicht so richtig einzuordnen weiß.

Was soll ich dem Absender antworten?

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Sprachliche Sensibilitäten

Die Staatsanwaltschaft München I schickt meinem Mandanten die nach § 163a StPO vorgesehene Anhörung.

Ihnen liegt zur Last … bla

Soweit, so üblich. Dann folgt bereits der erste Satz, der mir auffällt. Er klingt irgendwie anders, als das, was ich an der Uni gelernt habe, wenn der Beschuldigte sich schriftlich zu den Tatvorwürfen äußern soll.

Die Bayern so:

Nach § 163 a der Strafprozessordnung haben Sie ein Recht darauf, zu der gegen Sie erhobenen Beschuldigung gehört zu werden.

Das Gesetz so:

… daß ihm Gelegenheit gegeben wird, sich […] zu äußern.

Vielleicht bin ich zu spitzfindig. Ein Recht zu haben … ist das nicht für den Durchschnitts-Michel die Aufforderung, dieses Recht auch möglichst zu nutzen? Aber nicht Gelegenheit muß man nutzen. Wirklich nur wieder ein gespaltenes Haar?

Im weiteren Verlauf der Anhörung verstärkt sich mein Gefühl noch, der Beschuldigte soll an dieser Stelle des Verfahrens möglichst zur Äußerung veranlaßt werden.

Sollten Sie sich innerhalb der Frist nicht äußern, wird davon ausgegangen, dass Sie von Ihrem Recht, sich zu der gegen Sie erhobenen Beschuldigung zu äußern, keinen Gebrauch machen wollen.

Uiuiui. Der Beschuldigte und ein Verzicht auf sein Recht? Und dann folgt auch noch die überall (also nicht nur in München) übliche Drohung mit dem empfindlichen Übel, nach Aktenlage entscheiden zu wollen, wenn keine Äußerung erfolgt.

Ich habe zurück geschrieben:

… macht Herr Gottfried von Gluffke vorläufig von seinem Recht Gebrauch, sich durch Schweigen zu verteidigen und sich nicht zur Sache einzulassen. Nach der Akteneinsicht komme ich auf die Sache zurück.

Zur Diskussion stehen also das „Recht, sich zur Sache einzulassen“ und das „Recht, sich durch Schweigen zu verteidigen“.

Subtile Unterschiede in der Formulierung ein und am Ende desselben Rechts deuten auf die unterschiedlichen Intensionen der Formulierenden hin. Die Sprache ist nicht nur das Handwerkszeug der Juristen, sie ist manchmal auch verräterisch.

Der Gesetzgeber hat es neutraler formuliert: Die Strafverfolger sollen dem Beschuldigten die Gelegenheit geben, sich zu äußern. Der Beschuldigte kann diese Gelegenheit nutzen. Oder – besser – erst einmal nicht.

Aber nun noch ein Zitat aus der Anhörung zur Ehrenrettung der bayerischen Strafverfolger, die auf weitere wesentliche Rechte hinweisen:

Es steht Ihnen jedoch nach dem Gesetz frei (§ 136 Abs. 1 StPO), ob Sie sich zu der Beschuldigung äußern wollen oder nicht. Auch können Sie jederzeit einen von Ihnen zu wählenden Verteidiger befragen und einzelne Beweiserhebungen beantragen. Unter den Voraussetzungen des § 140 Abs. 1 und Abs. 2 StPO (d .h. insbesondere bei einer besonderen Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage oder bei einer Straferwartung von mehr als einem Jahr) können Sie die Bestellung eines Pflichtverteidigers beanspruchen.

Der frühe Hinweis auf das Recht, sich an einen Verteidiger zu wenden, ist nicht nur richtig, sondern auch gesetzlich zwingend vorgeschrieben.

Dann aber hat der staatsanwaltliche Textbaustein zugunsten des Beschuldigten übertrieben: Die Bestellung eines Pflichtverteidiger bereits im Ermittlungsverfahren kommt äußerst selten vor. Daß dennoch darauf hingewiesen wird, beweist, daß nicht alles, was eine Staatswaltschaft schreibt, schlecht sein muß. ;-)

An dieser Stelle aber noch einmal die eisenharte Regel:

Erst die Aktensicht. Dann die Stellungnahme.
Niemals, NIEMALS!, in umgekehrter Reihenfolge.

Detaillierte Infos und Einzelheiten zu dem Thema „Wie reagiert man am besten auf einen Strafvorwurf?“ gibt es hier, in unseren „Sofortmaßnahmen“.

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Die Empfehlung eines Staatsanwalts

Hier trudelte vor ein paar Tagen eine eMail ein, mit der sich ein Referendar auf eine Stelle im Rahmen meiner Anwaltsstation bei uns bewarb. Das ist nichts Besonderes, damit haben schon einige Karrieren als Strafverteidiger begonnen.

Ins Auge fiel mir aber dieser Satz in seinem Anschreiben:

Dass mir nun Ihre Kanzlei von meinem Stationsausbilder bei der Staatsanwaltschaft empfohlen wurde, hat mich daher nun dazu bewogen, mich bei Ihnen zu bewerben.

Das macht mich ja nun neugierig … mindestens. Ein Staatsanwalt empfiehlt uns als Ausbilder für einen künftigen Juristen, der dann die Befähigung zum Richteramt haben wird.

Machen wir nun etwas komplett falsch. Oder alles richtig?

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Bild: © M. Großmann / pixelio.de

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Was noch fehlt: Neue Vorschriften im StGB

Wenn man nicht alles selber macht … dachte sich der Strafverteidiger Matthias Klein aus Karlsruhe. Und entwickelte zwei unverzichtbare Vorschriften, die im Strafgesetzbuch noch fehlen:

§ 113a StGB-E “Widerstand gegen Verteidigungspersonen”

Wer einem Anwalt, der zur Verteidigung der Unschuldsvermutung seines Mandanten berufen ist, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

  1. der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
  2. der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
  3. die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.

§ 346 StGB-E „Hinterlistige Vernehmungsmethoden“

(1) Wer als Amtsträger einen Beschuldigten nicht, nicht vollständig oder nicht verständlich über sein Schweigerecht oder Anwaltskonsultationsrecht belehrt und/oder die Kontaktaufnahme des Beschuldigten zu einem Verteidiger hinterlistig, insbesondere durch Vorspiegelungen falscher Tatsachen erschwert, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Aussagen, die unter Verletzung dieses Verbots zustande gekommen sind, dürfen auch dann nicht verwertet werden, wenn der Beschuldigte der Verwertung zustimmt.

Wenn man sich so umhört bei Richtern, Staatsanwälten und Polizeibeamten müßte man eigentlich davon ausgehen, daß es dieser Strafandrohungen eigentlich gar nicht bedarf.

Nicht wenige Strafverteidiger hingegen vertreten die Ansicht, daß solche Vorschriften gepaart mit der Pflicht, Vernehmungen und Belehrungen audio-visuell aufzuzeichnen und zu dokumentieren, richtig Schwung in manche Verfahren bringen würden.

Frage an die Cloud:
Sonst noch irgendwelche Ideen und Vorschläge, die wir unserem künftigen Bundesjustizminister unterbreiten könnten? Man wird ja noch mal träumen dürfen. Rechtsanwalt Matthias Klein meint: „Visionen sind Strategien des Handelns, das unterscheidet sie von Utopien.“ Also los!

Übrigens:
Die Strafverteidiger unserer Kanzlei (und ich denke, die der Kanzlei www.klein.legal ebenfalls) verteidigen auch Polizeibeamte, Staatsanwälte und Richter, sowohl in Strafsachen wie auch in Disziplinarverfahren. 8-)

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Bild: © Matthias Klein, Fachanwalt für Strafrecht. Fachanwalt für Medizinrecht. Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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Das Kleinvieh bei der Commerzbank

Wir zahlen jeden Monat gut 20 Euro dafür, daß wir bei der Commerzbank unser Kanzleikonto führen dürfen. Es scheint, die Bank kommt mit dem Geld nicht aus und möchte nun den Unternehmensgewinn steigern.

Heute morgen finde ich zwischen den Mitteilungen unserer Zahlungsein- und Ausgänge noch diesen (briefportosparenden) Hinweis:

Mein Insider-Tip für die Börsianer unter den Bloglesern: Kurzfristig Commerzbank-Aktien (WKN: CBK100) ordern, eine Kursexplosion steht unmittelbar bevor.

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