Absurdes Schauspiel vor dem Zivilgericht

Nach langen Jahren hat es mich wieder einmal erwischt. Ich konnte es nicht verhindern. Ein Auftritt vor dem Zivilgericht. Ich bin völlig fassungslos!

Der Fall:
In einem recht engen Parkhaus kommt es im Juni 2014 zum Streifanstoß zweier PKW, die dort rangierten. Der Beklagtenvortrag gibt den Streitstand wieder:

Die Behauptungen sind unzutreffend. Nicht das fahrende Beklagtenfahrzeug fuhr gegen das stehende Klägerfahrzeug, sondern das fahrende Klägerfahrzeug gegen das stehende Beklagtenfahrzeug.

Der Schaden:
Der (optische) Schaden am (verkehrssicheren) Fahrzeug der Klägerin beträgt rund 3.300 Euro. Der Versicherer des Beklagten zahlte daraus die Hälfte. Die andere Hälfte soll nun die Klage bringen.

Neben diesem Sachschaden macht die Klägerin auch noch Ansprüche aus einem Personenschaden geltend: Ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 1.000 Euro sollen es sein. Durch den Unfall habe sich eine therapieresistente Vorerkrankung verstärkt, sie leide seitdem unter Schlafstörungen und rheumatischen Beschwerden.

Dann geht es noch um eine Auslagenpauschale in Höhe von 20 Euro.

Das Verfahren:
Die Prozeßakte, die mir zur Verfügung gestellt wurde, umfaßte über 70 Seiten. Es hatte schon ein Termin stattgefunden, zu dem zwei Zeugen mit Dolmetscher geladen waren und angehört wurden. Nun fand ein weiterer Termin statt, in dem ich als Terminsvertreter und Prozeßbevollmächtigter die Klägerin vertreten habe.

Der Termin:
Erschienen waren der Anwalt – ein Profi aus einer hochspezialisierten, überregionalen Kanzlei, die aufgelöste und aufgeregte Klägerin und ich. Der Aufruf erfolgte pünktlich. Der Präsenzfeststellung folgten die vom Richter ins Protokoll diktierten „Anträge aus der Klageschrift vom August 2015“, der „Klageabweisungsantrag vom Januar 2016“ sowie die Ankündigung einer Entscheidung – voraussichtlich die Einholung eines Sachverständigengutachtens – „am Schluß der Sitzung“. Nach etwa 90 Sekunden war sie Sache erledigt.

Die Klägerin verstand die Welt nicht mehr. Ich habe dann etwa noch eine gute halbe Stunde versucht, ihr zu erklären, was dieser Zirkus hier soll.

Es ist mir schwergefallen, dabei sachlich zu bleiben. Denn dieser Termin, zu dem sich zwei erwachsene Rechtsanwälte, eine Urkundsbeamtin und ein erfahrener Richter morgens früh um viertelnachneun im Gericht treffen, zu dem eine hyperventilierende Klägerin extra angereist ist, war sowas von sinnlos und überflüssig.

Wofür muß man sich dazu im Gericht treffen?
Auf diese Frage bestätigte der Kollege, das sei alles völlig normal, er wisse gar nicht, warum ich mich so echauffiere.

Jetzt, wo ich noch einmal darüber in Ruhe nachdenke: Wie verdorben muß der menschliche Verstand eigentlich sein, um sich so eine aberwitzige und absurde Show-Einlage vor einem Amtsgericht bieten zu lassen? Durch diese „Gerichtsverhandlung“ sind mir gute 2 Stunden meiner Arbeits- und Lebenszeit gestohlen worden.

Und wenn ich mir jetzt auch noch die finanzielle Seite anschaue, wird mir schwindelig: Dafür bekommt der Zivilrechtsanwalt noch nicht einmal ein Honorar! Unglaublich.

Der Fall an sich ist schon kompletter Kappes:
Wegen ein paar Kratzern am Kotflügel eines Mittelklassefahrzeugs und ein wenig aufgeblasenem Unbehagen wird über 4 Jahre ein wahnsinns Aufriß gemacht. Und damit beschäftigen sich auch noch hochqualifizierte Menschen, die so tun, als gäbe es nichts Wichtigeres. (Was ich von der Klägerin halte, schreibe ich hier besser nicht.) Das ist doch völlig bekloppt!

Wir leben in einer sonderbaren Welt … und ich bin heilfroh, daß diese für mich nicht das Zivilrecht ist.

Dieser Beitrag wurde unter Verkehrsunfall, Zivilrecht veröffentlicht.

19 Antworten auf Absurdes Schauspiel vor dem Zivilgericht

  1. 1
    Claudio Helling says:

    Eine Urkundsbeamtin in einer Zivilsache? Berlin hat offensichtlich doch entweder zu viel Geld oder zu viel Zeit – oder sogar beides. Bei uns fangen sogar die Strafrichter an, ohne Urkundsbeamten zu verhandeln, was ich allerdings für problematisch erachte.

  2. 2
    roflcopter says:

    Und wenn man nun noch bedenkt, dass das AG Mitte (für die Auswärtigen: Zentrales Gericht für Verkehrssachen in Berlin) auf den Terminsladungen Sommer 2019 angibt, dass das Jahr KEIN Tippfehler sei, zeigt sich: Solche Verfahren gibt es massenhaft

  3. 3
    WPR_bei_WBS says:

    Brauchen Sie auch nicht, schimmert am Anfang schon ganz gut durch (so gut, dass ich noch zweimal zusätzlich gelesen habe, nur um sicher zu gehen, dass Sie wirklich die Klägerin vertreten haben) :-)

  4. 4
    meine5cent says:

    Ich verstehe Ihren Unmut nicht so ganz:

    • Sie verstehen noch mehr nicht. Schreiben aber trotzdem immer irgendwas. crh

    Nachdem Sie Anwaltsvergütung von der Mandantschaft oder der RSV bekommen, ist der Lebenszeitdiebstahl wohl verschmerzbar.

    • Nur im Strafrecht wird die Teilnahme des Anwalts an jedem Hauptverhandlungstermin vergütet. In Zivilverfahren bekommt der Bevollmächtigte die Terminsgebühr nur einmal, unabhängig davon, wieviele Termine stattfinden. Aber das konnten Sie ja nicht wissen, nech? crh

    Dass Protokollführer dabei sind bei einem AG-Termin, ist schon Luxus. Dass die Termine zur mündlichen Verhandlung notwendig sind, ist nach der ZPO eben so.

    • Nur weil es im Gesetz steht, heißt es nicht, daß es sinnvoll ist. Das werden Sie kennen, oder? crh

    Wenn in der Terminsmitteilung nichts von geladenen Zeugen oder SV drin steht, könnte man sich auch Gedanken machen, welche Wunderdinge in der anstehenden Verhandlung denn geschehen könnten. Oder man könnte sich mit dem Gegner dahingehend verständigen, dass man dem Übergang ins schriftliche Verfahren zustimmt und das dem Gericht kommunizieren, wenn man nicht anreisen will. Vor dem AG besteht zudem kein Anwaltszwang, warum also der Anwalt mit musste wäre die nächste Frage..

    • Sie sind ein Klugscheißer, der dummes Zeug schwätzt über Sachen, von denen er keine Ahnung hat. Gehen Sie einfach weiter, und verschonen Sie mich mit Ihren F34.1-Symptomen. crh

    „Aufriß“ wird ja auch ausgiebig in OWI-Sachen betrieben, wo sich wegen 80 € und einem Punkt ein Amtsrichter, ein Urkundsbeamter (Luxus-AG ?), ein Anwalt, ein Sachverständiger und anschließend ein OLG ausgiebig Gedanken über die Herausgabe von Messreihen, Eichscheine, vorauseilende Lichtreflexe und anthropologische Gutachten etc. machen.

    • *plonk* crh
  5. 5
    VRiOLG says:

    Zur aufgeregten Klägerin: Kann sich keiner der Herren eine Vorstellung davon machen, unter welchem Druck eine durchschnittliche deutsche Hausfrau steht, wenn sie ihrem Ehemann gestehen muss, dass sie das Auto (das Auto!) nicht heil nach Hause zurückbringen konnte?

  6. 6
    Zivilist says:

    Weshalb hat das Gericht nicht direkt ein Sachverständigen beauftragt (auf Antrag der Kl. / oder von Amts wegen). Sollten noch Vergleichsverhandlungen geführt werden? Nun wird ggf. noch ein weiterer Termin erforderlich, der – erneut – nicht abgerechnet werden kann. Da stellt sich schon die Frage, wie die vorwiegend am AG in Zivilsachen tätigen RAe hiervon leben können…

  7. 7
    Lemmy says:

    Hmm, der Termin beim Gericht wird nicht bezahlt? Wie wäre es denn mit einer anständigen Honorarvereinbarung, insbesondere über ein Zeithonorar?

  8. 8
    egal says:

    Der kluge Anwalt erspart sich den Termin, indem er eine schriftliche Entscheidung nach § 128 Abs. 2 ZPO beantragt; in der Regel wird der anwaltlich vertretene Gegner dem wohl zustimmen, insbesondere wenn es schon mehrere Termine gab und ein neuer Termin keine Terminsgebühr mehr auslöst.

  9. 9
    RA Ullrich says:

    Werter Kollege, ich stimme Ihnen zwar vollkommen zu, dass der justizunerfahrene Ottonormalverbraucher auf einen solchen 90-Sekunden-Termin nachvollziehbar mit Unverständnis reagieren kann. Dass hingegen SIE in ihrem Beitrag so tun, als würde irgendetwas davon Sie überraschen oder als wüssten Sie nicht, dass das im Zivilrecht gang und gebe ist, wirkt schon etwas putzig. Vor allem, da Sie in diesem Blog sehr gerne und oft auch zu Recht die Fachanwälte für Familienrecht und die Feld-Wald-Wiesen-Anwälte bashen, die mal eben kenntnislos auch mal eine Strafverteidigung übernehmen.

    • Sie konnten es nicht wissen, hätten aber auch locker drauf kommen können: Das war kein Verfahren, in dem unsere Kanzlei engagiert war. Ein auswärtiger Kollege hatte uns gebeten, für ihn die Terminsvertretung zu übernehmen. Im ersten Termin fand eine Beweisaufnahme statt, die selbst in meinen Augen Unterhaltungswert hatte. Den Termin hat ein Kollege wahrgenommen. Und mich hat es eben in dem Folgetermin erwischt, weil sonst niemand Zeit hatte an jenem Tag. Freiwillig gehe ich nicht in solche Veranstaltungen.
       
      BTW: Ich war schon so lange nicht mehr im AG Mitte, daß ich die Wachtmeister nach der Lage des Anwaltszimmers fragen mußte. Zwischen meinem letzten und dem aktuellen Besuch in diesem Gericht hat es mehrere ZP0-Reformen gegeben, deren Inhalte mir völlig unbekannt sind. Aber einen dusseligen Antrag aus dem Schriftsatz vom [DATUM] ins Protokoll zu diktieren, schaffe ich so grade noch. crh

    Zur Erklärung für die Allgemeinheit: Grund für diese Sinnlostermine ist das seit dem 19 Jahrhundert kodifizierte heilige Mündlichkeitsprinzip, das vor einer gerichtlichen Entscheidung grundsätzlich IMMER eine mündliche Verhandlung erfordert, damit der arme Analphabet auch eine Chance hat und die Kontrolle der bösen sonst hinter verschlossenen Türen kungelnden Inquisitionsgerichte durch die Öffentlichkeit gewährleistet ist. Nur dass dieses Prinzip im Zivilrecht eben so bis zur Unkenntlichkeit ausgehöhlt ist, dass außer der konkreten Beweisaufnahme eben alles Relevante in den Schriftsätzen vorgetragen wird und in der Verhandlung eben nicht mehr mündlich dargelegt wird. Und auch nicht etwa stundenlang verfahrensrelevante Urkunden sinnlos vorgelesen werden, wie es im Strafrecht der Fall ist, wo in Wirtschaftsstrafsachen gerne schonmal zwei Verhandlungstage nur für das Vorlesen der Anklageschrift veranschlagt werden, was dann im Gegenzug die Zivilrechtler erheitert.

    Wie „egal“ bereits zu Recht angemerkt hat, gibt es allerdings durchaus, wenn der erste Termin und die obligatorische Güteverhandlung schon erfolgt ist, im Zivilrecht die prozessuale Möglichkeit, im allseitigen Einvernehmen ins schriftliche Verfahren überzugehen und solche Sinnlostermine, die absehbar nur zum Erlass eines Beweisbeschlusses führen, zu vermeiden.

  10. 10
    DonJon says:

    ROTFLBTCASTC…

    Der Zivilist hat natürlich recht – sowas ist völlig normal (und liegt an § 128 I ZPO)…

    Und das ist gar nichts, wenn man das mal mit einer – bloßen – Scheidung vergleicht. Da sind die Mandanten immer schockiert, wie schnell das geht… 5 bis 10 Minuten im ersten Termin – zeitlich nimmt die Bestimmung des Verfahrenswertes regelmäßig den meisten Raum ein – kurze Fragen (wollen sie geschieden werden? „ja“, “ ja“) Bezugnahme auf einen vorher übersandten Entwurf zum Versorgungsausgleich, dann Verkündung, je nach Richter mit oder ohne Aufstehen bei der Beschlussverkündung (ich find Aufstehen gut…) und zack – sind mehrere Jahre Ehe (noch nicht rechtskräftig) beendet. DAS schockt Mandanten…

    Und zu § 128 II ZPO:

    Die Zustimmung des Gegners nach § 128 II ZPO zu bekommen, ist keineswegs selbstverständlich.

    Manchmal will man noch – taktisch – im Termin den Gegner auf unschlüssiges Vorbringen hinweisen (so dass der u.U. nicht mehr reagieren kann – das wird aber von vielen Richtern durch Fristnachlässe etwas entwertet).

    Manchmal ist man selbst uneinsichtig und will noch mal ein paar Rechtsfragen „Auge in Auge“ diskutieren.

    Manchmal muss ein komplexer Sachverhalt mündlich erörtert werden, damit man auch sicher ist, dass der Richter alle Nuancen mitbekommen hat (wobei dazu ja der erste Termin ausgereicht hätte…)

    Und manchmal hat die Nichtzustimmung – gerade in Großstädten – wohl auch monetäre Gründe; viele Zivilisten gerade dort vereinbaren Stundenhonorare. Und wenn’s dann tatsächlich mal 2 Stunden mit Anreise dauert, ist das denen doch egal oder u.U. sogar besonders recht.

    Abgesehen davon stimme ich RA Ullrich (auch zu den Ausführungen zur StPO) allerdings zu.

    Halt, eins noch:

    War das persönliche Erscheinen der Klägerin angeordnet? Falls ja, Ursache gefunden: A#####och-Richter (mehrfach selbst erlebt)…

  11. 11
    Jurist says:

    Die Richterin – und im Übrigen manche Vorposter – scheinen § 358a Satz 2 Nr. 4 ZPO nicht zu kennen. Auf eine Zustimmung zum schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO ist es hier nicht angekommen.

  12. 12
    Andreas says:

    Been there, seen that: ich war Zeuge beim dritten(!) anberaumten Termin für einen Zusammenstoß zweier PKW auf einer beidseitig zugeparkten Straße ohne Mittelstreifen, bei dem sich die Kontrahenten gegenseitig die Spiegel (Schaden jeweils ca. 100€) abfuhren.
    Die Gegenseite beharrte (in der Verhandlung lautstark) darauf, dass der Fahrer des KfZ, in dem ich saß an allem Schuld sei. Entsprechend trat deren RA auf (eine im Hintergrund stehende RSV tat wohl ihr Übriges). Eine eindrucksvolle Verschwendung von Resourcen…

  13. 13
    DonJon says:

    @Jurist: Zutreffend – hab ich doch glatt überlesen, dass voraussichtlich ein Gutachten eingeholt werden sollte…

    Dann wird’s ja noch besser: Dann darf man nämlich u.U. noch mal hin (selbst wenn’s keine Erörterun durch den SV gibt).

  14. 14

    Gut geschrieben. das das haben wir immer so gemacht ist eben alles andere als eine schlaue aussage. problemlösung dürfte wohl sein vorher die akte lesen und dann ggf anfragen ob schriftlich entschieden werden kann.

  15. 15
    Silke Milius says:

    Wenn Sie mich gefragt hätten, Herr Hoenig, hätte ich Ihnen sagen können, dass der Mündlichkeitsgrundsatz vor Gericht alle ZPO-Reformen überdauert hat. Aber auf meine juristische Expertise scheinen sie geflissentlich verzichten zu wollen: selbst schuld!

  16. 16

    —-OT—-
    „Aber auf meine juristische Expertise scheinen sie geflissentlich verzichten zu wollen: selbst schuld!“
    —-
    Heute erst gelesen: FREITAGSWITZ
    :-)
    —BTT—
    Der Zivilrechtler kann Schadensersatzprozesse in Verkehrsunfallsachen vor einem Amtsgericht, mit oder ohne Übergang in das schriftliche Verfahren, zu den gesetzlichen Gebühren des RVG eingentlich gar nicht mehr kostendeckend führen. Es gibt praktisch immer eine Beweisaufnahme, kaum ein Richter ist in der Lage die Sache so vrozubereiten dass das in einem einzigen Termin erldigt wird.
    Viele Versicherer nutzen das – und spielen in der vorgerichtlichen „Nichtregulierung“ diesen Trumpf aus.
    Der Zivilist wird also die Zähne zusammen beissen und den Prozess für den Geschädigten trotzdem führen, in der Hoffnung diese brotlose Tätigkeit mit anderen Mandaten quersubventionieren zu können.
    Wenn das nicht gelingt, wird der gemeine Zivilist Verkehrsunfallsachen vor Gericht gar nicht mehr vertreten,.
    DARAUF warten einige Versicherer bestimmt schon sehnsüchtig.

  17. 17
    Michael K. says:

    Das ist noch harmlos und geht noch besser:

    Schon mal mit dem BPatG oder noch besser mit dem DPMA anwaltlich zu tun gehabt?

    Das ist der höchste Dan in Sachen Absurdität, Kosten und Entschleunigung. Das DPMA in München ist übrigens „generationenübergreifend“ bemüht, sowohl Anwalt als auch Sachbearbeiter der Prüfungsstelle wechseln aus biologischen Gründen, ob der unfassbaren Arbeitsgeschwindigkeit. Da vergehen auch schon mal fünf oder mehr Jahre bis zum nächsten Bescheid.

    Natürlich hat der neue Sachbearbeiter im DPMA eine völlig andere Sicht der Dinge, man fängt quasi wieder bei null an, zudem muss sich der im Rahmen der kanzleiinternen Nachfolgeregelung zuständige Patentanwalt wieder komplett durch hunderte Seiten neu einlesen, das Ganze bei einem Honorarsatz von 200 €/h bis 300 €/h.

  18. 18
    Andreas says:

    „Der Zivilrechtler kann Schadensersatzprozesse in Verkehrsunfallsachen vor einem Amtsgericht, mit oder ohne Übergang in das schriftliche Verfahren, zu den gesetzlichen Gebühren des RVG eingentlich gar nicht mehr kostendeckend führen.“

    Jetzt bin ich gespannt: welche (zusätzlichen) Kosten entstehen einem RA denn, wenn er einen Schadenersatzprozess im Auftrag seines Mandanten führt? Also solche, die er nicht ersetzt bekommt?

    Oder wollten Sie eigentlich schreiben, dass sich solche Prozesse aufgrund der niedrigen Vergütung nicht lohnen?

  19. 19
    Marco says:

    @Andreas: Ihm entstehen natürlich durch das Führen des Prozesses keine (signifikanten) Kosten, die ohne diesen Prozess nicht da wären.

    Aber da auch die Arbeitszeit des Anwalts begrenzt ist, muss man die „Sowieso-Kosten“ letztlich auf die Arbeitszeit umlegen, innerhalb derer er die Kosten für seinen Kanzleibetrieb und hoffnungsvollerweise noch einen kleinen Gewinn erwirtschaften muss. Und wenn der Schadensersatzprozess soviel Arbeitszeit benötigt, dass auf diese Zeit mehr Kosten entfallen als er an Gebühren für den Prozess einnimmt, ist es halt nicht kostendeckend.