Das Amtsgericht Tiergarten, jedenfalls die Geschäftsstellen der Abteilungen, die sich mit Verkehrstrafsachen oder sonstigem Kleinkram beschäftigen, ist überfordert. Das bekommen Strafverteidiger in Berlin vermehrt mitgeteilt, wenn sie darum bitten, Ihnen Gerichtsakten an die Kanzlei zu senden:
wird mitgeteilt, dass eine Aktenversendung innerhalb Berlins wegen starker Belastung der Geschäftsstelle leider nicht möglich ist.
Oder man liest ähnliche hilflose Kapitulationen vor der Aufgabe, eine dünne Akte in einen Umschlag zu stecken.
Dann gibt es auch Richter, die sich bemüßigt fühlen, halbe Dissertationen zu schreiben über den Anspruch des Berliner Verteidigers auf Aktenübersendung, statt das Ding schlicht zur Post aufzugeben:
wird Ihnen auf Ihren Antrag vom 21.01.2009 Akteneinsicht durch Mitnahme der Akten in Ihre Kanzleiräume für drei Tage bewilligt. Die Akten können – nach vorheriger telefonischer Terminabsprache auf der Geschäftsstelle der Abt. 123 Raum X 123 , Tel. 030-9014 1234 abgeholt werden. Ein Rechtsanspruch auf Aktenübersendung besteht nicht.
Teilweise wird dieser Sermon mit Zitaten aus Kommentaren und (Berliner) Rechtsprechung unterlegt.
Am Freitag haben wir eine neue faule Ausrede Information erhalten, warum ein Verkehrsrichter uns die Akte nicht zusenden kann:
Eine Versendung des Vorgangs durch Post oder Postdienste wird aufgrund der in der Akte vorhandenen Beweismittel sowie des Verlustrisikos abgelehnt.
Es geht um eine Bußgeldsache. Es geht nicht um ein Kapitalverbrechen, bei dem uns die Geschäftsstellen der Strafkammern regelmäßig ohne Umstände die Akten zusenden. Dort ist die Versendung der Akten der Alltag. Bußgeldakten bestehen zum größten Teil aus ausgedruckten Kopien von elektronischen Akten, die bei den Bußgeldbehörden angelegt wurden.
Aber so ein kleiner Amtsrichter am Verkehrsgericht ist eben wichtig. Jedenfalls fühlt er sich so.