Zuwachs in der Bibliothek

Das meiste an Literatur und Zeitschriften, die wir für unsere Kanzlei benötigen, führen wir uns auf elektronischem Wege zu. Dazu gehören die klassischen, übers Netz zu erreichenden Datenbanken und die silbrigen Scheiben, deren Inhalte sich auch bequem auf den mobilen Geräten der Strafverteidiger abspeichern lassen.

Aber so ab und an geht es dann noch nicht ohne ein richtiges Buch in den Händen. Frisch eingetroffen ist heute dieser Schinken mit seinen 2.116 Seiten:

Recht herzlichen Dank an den Autor und „Blogger-Kollegen„, Rechtsanwalt Detlef Burhoff, insbesondere für die freundliche Widmung, mit der er unsere Kanzlei grüßt.

 

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Der Strafverteidiger empfiehlt -18

Heute:

Erste-Klasse-Pissoir

Unverschämter Richter

Ehemaliger Richter munitioniert Verteidiger

Die Würde des Menschen in Passau

Keine Bomben-Kühlpads

 

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Das Lob des Richters

Es ist nicht ganz klar, ob ich mich uneingeschränkt freuen kann, wenn mich ein Richter einmal lobt. Erwähnenswert ist es aber allemal, daß Hans-Otto Burschel, Direktor des Amtsgerichts Bad Salzungen, in seinem Artikel „Blogs – und was man daraus lernen kann“ (Stud.JUR 2/2011) über unser Blog schreibt:

Im Ton deutlich rauer, aber mit viel (schwarzem) Humor und Kreuzberger-Lokalkolorit versehen, geht es im Blog des Berliner Strafverteidigers Carsten R. Hoenig (http://www.kanzlei-hoenig.info) zu. „Verteidigung ist Kampf. Kampf um die Rechte des Beschuldigten im Widerstreit mit den Organen des Staates, die dem Auftrag zur Verfolgung von Straftaten zu genügen haben. Im Strafverfahren bringt der Staat gegen persönliche Freiheit und Vermögen des Einzelnen seine Machtmittel mit einer Wucht zum Einsatz wie in keinem anderen Bereich des gesellschaftlichen Lebens.“ Unter dieses Motto, das aus dem berühmten, von Hans Dahs verfassten Handbuch des Strafverteidigers stammt, hat Hoenig sein Blog gestellt. Und das merkt man. Wer aus dem Studium und dem Referendariat nun die richterliche Denkweise kennt, lernt hier die ganz und gar andere Sichtweise eines Strafverteidigers kennen.

Dann bedanke ich mich mal ganz artig. Ein bisschen stolz macht mich der Beitrag aus jener Ecke aber schon. :-) Zumal Herr Burschel ja ebenfalls erkennbar großen  Spaß am Bloggen hat, auch wenn er sich innerhalb des ihm gesteckten Rahmens deutlich seriöser darstellt.

 

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Die Wanne in der LTO

Die Kanzlei-Wanne in Kreuzberg

Die Legal Tribune Online berichtet über unsere Kanzlei Wanne und die Fahrzeuge anderer Kollegen. Constantin Baron van Lijnden schreibt:

Wenn Strafverteidiger Carsten Hoenig durch die Straßen Berlins fährt, dann ordnet sich der Verkehr rings um ihn: Niemand überschreitet mehr das Tempolimit, bei Gelb wird brav gebremst, ja, andere Autofahrer lassen ihm sogar freiwillig die Vorfahrt.

Insbesondere die  in die Wanne eingebaute Vorfahrt macht große Freude. ;-) Und die Musik, zu der die Wanne Reiner von Vielen inspiriert hat:

 

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Realitätsverlust

Die Staatsanwaltschaft hat ein Ermittlungsverfahren gegen „Unbekannt“ eingeleitet. Mit dem Lieferwagen unseres Mandanten soll ein Unfall verursacht worden sein. Der Fahrer soll sich unerlaubt vom Unfallort entfernt haben. Das sagte jedenfalls der Polizeibeamte, der bei unserem Mandanten zuhause vorstellig wurde.

Der Mandant hat richtig reagiert: Er hat sich gegenüber dem Polizeibeamten nicht geäußert und das polizeiliche Aktenzeichen notiert. Damit konnten wir uns dann bei der Polizei als Vertreter des Mandanten  melden und routinemäßig die Akteneinsicht beantragen.

Ich habe bewußt nicht die Verteidigung des Mandanten angezeigt, weil das Ermittlungsverfahren sich ja (noch!) nicht gegen ihn richtete, sondern gegen den unbekannten Fahrer. Die Standard-Verteidigungsanzeige, die ich in Ermittlungsverfahren an die Behörde schicke, wäre hier bereits eine Information zuviel, die von böswilligen peniblen Ermittlern zu Lasten des Mandanten gewertet werden könnte.

Ein „Vertreter“ ist nämlich noch kein „Strafverteidiger“, sondern könnte auch die zivilrechtlichen Interessen vertreten oder als Zeugenbeistand auftreten. Vorsicht ist auch bei der Strafverteidigung die Mutter aller Porzellanläden.

Über das Akteneinsichtsgesuch entscheidet nicht die Polizei, sondern die Staatsanwaltschaft. Dort arbeitet eine penible (siehe oben) Staatsanwältin, die mir folgenden Text übermittelt:

Ich weiß, daß diese Staatsanwältin nicht erst seit gestern ihren Job macht. Sie wird als alte Häsin wissen, daß Rechtsanwälte keine Verräter sind, egal, ob sie nun zivilrechtliche Bevollmächtigte, Zeugenbeistand oder Strafverteidiger sind. Die – über die Bande an den Mandanten gerichtete – Androhung des empfindlichen Übels „Fahrtenbuchauflage“ für den Fall der Verrats-Verweigerung ist bereits aus dieser Perspektive entbehrlich. Sie verursacht allein weiteren Beratungsbefarf beim Mandanten, mehr aber auch nicht.

Denn wenn der Mandant ein flüchtiger Fahrer gewesen sein sollte: Welches ist wohl das geringere Übel – die Fahrtbuchauflage oder eine Geldstrafe mit Entziehung der Fahrerlaubnis? Aber vielleicht hat die Ermittlerin auch nur geträumt. Die Akte jedenfalls haben wir mit Dank und ohne weiteren Kommentar zurückgesandt.

 

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Die RAK verklagt die HUK

Die HUK-Coburg-Rechtsschutzversicherung stellt ihren Kunden Vergünstigungen in Aussicht, wenn sie im Streitfall einen von der Gesellschaft empfohlenen Anwalt wählen. Die Münchner Anwaltskammer sieht dadurch die freie Anwaltswahl beschnitten.

… und hat Klage gegen den Versicherer erhoben, berichtet Friederike Krieger in der Financial Times Deutschland.

Das Gewinnstreben dieses Versicherers – und einiger anderer auch – gefährdet nicht nur das Institut der freien Anwaltswahl, sondern macht meiner Ansicht nach die Kooperations-Anwälte der Versicherer zu Verrätern.

Die Rechtsanwaltskammer München formuliert den Verstoß gegen das Doppelvertretungsverbot etwas höflicher, im Kern ist es aber genau das. Noch einmal wird die bayerische Justiz- und Verbraucherministerin Beate Merk zitiert:

[Sie] sieht das Gebaren der Rechtsschutzversicherer kritisch. „Sobald zwischen dem Rechtsanwalt und der Rechtsschutzversicherung eine Geschäftsbeziehung besteht, wächst die Gefahr einer Interessenkollision zulasten des Versicherten“, sagt sie. „Denn die Versicherung mindert ihr Kostenrisiko, wenn der Rechtsanwalt dem Versicherten vom Rechtsstreit abrät und es nicht zum Prozess kommt.“

Für Verbraucher gilt daher: Hände weg von Versicherern, die ihre (leib-)eigenen Anwälte durchsetzen wollen.
Und für Anwälte gilt: Hände weg von Versicherern, die Euch gegen meist leere Versprechungen die Unabhängigkeit abkaufen wollen.

Danke an Rechtsanwalt Kai Breuning für den Hinweis auf den FTD-Artikel.

 

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Geschäftstüchtiger Hartzie

Dem Mandanten wurde vorgeworfen, einen schweren Fall des Betrugs begangen zu haben. Nach zähen Verhandlungen in sechs Terminen vor dem Landgericht waren die Staatsanwaltschaft und das Gericht mit einer Einstellung nach § 153a StPO unter der Bedingung einverstanden, daß der Mandant bereit ist, eine Auflagenzahlung an eine gemeinnützige Organisation zu leisten.

Ich habe dem Mandanten aus verschiedenen schlagkräftigen Gründen gaaaanz dringend dazu geraten, dieses Angebot sofort anzunehmen. Zumal die Höhe der Zahlung seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht besser hätte angepaßt werden können. Und dann wurde ihm auch noch nachgelassen, die Auflage in 6 monatlichen Teilzahlungen zu erfüllen.

Der Mandant zögerte. Und diskutierte ausführlich mit mir. Schließlich stellte er mir die Frage, ob er die Auflagenzahlung wenigstens „von der Steuer absetzen“ könne.

Der Mandant bezieht Sozialleistungen, Hartz-IV, also ALG-II.

Meine Eltern haben mich zu gut erzogen, als daß ich das hier kommentieren dürfte.

 

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Gespenstische Reporter

Am Sonntag fanden am Schönefelder Kreuz Fahrversuche statt, die Aufschluß über die Ursachen für das Busunglück vom 26. September 2010 geben sollten. Dazu wurde ein Teil des Autobahnkreuzes für den öffentlichen Verkehr gesperrt.

Gegen Ende der Versuchsreihe tauchten dann aus dem Dickicht der Straßenrandbepflanzung zwei jungen Männer vom Typ „Ich-bin-Reporter-ich-bin-wichtig“ auf. Weder gehörten sie zum Team der Sachverständigen, noch zu den zahlreichen Mitarbeitern von Polizei und Feuerwehr, die die Versuche tatkräftig unterstützten. Es war so genannte „Reporter“ von der Bildzeitung, wie mir einer der Sachverständigen auf meine Frage mitteilte.

Ohne sich bei den Beteiligten in einer Form mal bemerkbar zu machen, die unter zivilisierten Menschen üblich ist, stacksten die beiden Sonnyboys über das Versuchsgelände. Der eine mit der Ausrüstung eines durchschnittlichen Paparazzo, der andere mit seiner guten Frisur.

Herausgekommen ist das hier:

Die Fotos sind halbwegs authentisch, aber das ist auch so ziemlich das einzige, was paßt. Der Inhalt dieses Berichts dieser Geschichte entspricht dem Niveau der Recherche auf dem Randstreifen der Autobahn.

Gespenstisch war nichts an der Versuchsanordnung an dem sonnigen Vormittag. Es standen auch keine Meßgeräte herum, das waren Fotoapparate. Das Bild mit dem querstehenden Mercedes gibt das Ende einer Vollbremsung wieder, mit der die Griffigkeit des Straßenbelags aufgezeichnet wurde. Um die wirklich interessanten und für das Verfahren wichtigen Vorgänge verfolgen zu können (auch intellektuell), hätten sich die beiden Jungs ein wenig vorbereiten müssen.

„Auftraggeber“ für das Gutachten war im übrigen auch nicht die Staatsanwaltschaft, die ohnehin nicht vor Ort war. Es war das Landgericht, das – nach Rücksprache mit der Verteidigung – die Nachermittlungen zu einer konkreten Frage per Beweisbeschluß veranlaßt und die Sachverständigen mit der Untersuchung beauftragt hatte. Es ist auch nicht die Staatsanwaltschaft, die hier irgendwas prüfen muß. Und rekonstruiert wurde weder „der Unfall“, noch wurde er von der Polizei nachgestellt.

All das ist dummes Zeug sind Unrichtigkeiten, die einem ausgebildeten Journalisten sicher nicht untergekommen wären. Es reicht eben nicht aus, mal eben Sonntagmorgen nach einem Prosecco einen schicken Pullover überzuwerfen und zu schauen, über was man denn ein paar Zeilen schreiben könnte. Saubere Arbeit geht anders.

Aber diesen Qualitätsjournalismus hatte ich bereits nach Schluß des Ortstermins genau so erwartet.

 

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Richterliche Erinnerung an die Akteneinsicht

Auch unter den Hobby-Strafverteidigern („das bisschen Strafrecht machen wir doch mit links„) hat sich herumgesprochen, daß eine sachgerechte Strafverteidung nur nach Akteneinsicht möglich ist. Die eiserne Regel – erst Akteneinsicht, dann (vielleicht) eine Stellungnahme – ist eigentlich gut bekannt. Und wird meistens auch befolgt.

In der Übung für Fortgeschrittene lernt man dann, daß es nicht bei einer Akteneinsicht bleiben darf, insbesondere wenn sich das Verfahren ein wenig in die Länge zieht. Zumindest nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens und Erhebung der Anklage sollte der Verteidiger beim Gericht erneut um Akteneinsicht nachsuchen. Die Abschlußvermerke der Staatsanwaltschaft sind für die weitere Verteidigung – nun vor Gericht – nicht selten äußerst informativ.

Für Premiumverteidiger gilt dann noch die Regel, unmittelbar vor dem erstem Hauptverhandlungstermin die Gerichtsakte anzufordern. Standard ist dann zumindest der Blick in die Ladungsliste und in die eventuellen Vermerke des Richters zur Vorbereitung der Beweisaufnahme. Wenn sich dann in der Akte auch noch die Ergebnisse von Nachermittlungen der Staatsanwaltschaft befinden, ist der engagierte Anwalt bestens auf die Verteidigung  vorbereitet.

Diese Form der Informationsbeschaffung wird aber von einigen, auch  routinierten Verteidigern schon ‚mal vergessen.

Davon ging wohl auch die Strafkammer aus, bei der Anfang kommenden Monats das Verfahren beginnt. Fair, wie manche Richter nun mal sind, schreibt mir einer der beisitzenden Richter – der Berichterstatter – eine freundliche Erinnerung:

Das Schreiben hatte sich allerdings mit meinem Akteneinsichtsgesuch einen Tag zuvor knapp überschnitten. Gleichwohl ist diese mit der Zusammenfassung bestückte Erinnerung sehr hilfreich, zumal sie aller Voraussicht nach auch an die Mitverteidiger gegangen sein dürfte. Deswegen: Besten Dank von hier aus an’s (wohl mitlesende) Gericht!

 

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Der Strafverteidiger empfiehlt – 17

Heute:

Finanzgericht: Die persönliche Arbeitsleistung des Kläger  war beim Inkasso ohne nennenswerte Bedeutung.

Chaotische Anklage gegen Hells Angels

Abzockender Telekommunikationsdienstleister

Rambos in Polizeiuniform

Belohnte Erpresserin

 

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