Die Wanne in der LTO

Die Kanzlei-Wanne in Kreuzberg

Die Legal Tribune Online berichtet über unsere Kanzlei Wanne und die Fahrzeuge anderer Kollegen. Constantin Baron van Lijnden schreibt:

Wenn Strafverteidiger Carsten Hoenig durch die Straßen Berlins fährt, dann ordnet sich der Verkehr rings um ihn: Niemand überschreitet mehr das Tempolimit, bei Gelb wird brav gebremst, ja, andere Autofahrer lassen ihm sogar freiwillig die Vorfahrt.

Insbesondere die  in die Wanne eingebaute Vorfahrt macht große Freude. ;-) Und die Musik, zu der die Wanne Reiner von Vielen inspiriert hat:

 

Dieser Beitrag wurde unter Allgemeines (Kanzlei), In eigener Sache, Medien veröffentlicht.

11 Antworten auf Die Wanne in der LTO

  1. 1
    Jagoda says:

    Fährt denn Scheffe selber überhaupt mit der Wanne rum? Und hintendrin die Mandanten? Und, die wifhtigste Frage: wird ein Fahrtenbuch geführt oder die 1%regel angewandt?=

  2. 2
    RA Müller says:

    Es muß doch gar fürchterlich sein, wenn um einen herum alle Verkehrsteilnehmer sich peinlich genau an die zulässige Höchstgeschwindigkeit halten. Wie soll man da selbst sinnvoll schneller fahren, wenn der Verkehrsteilnehmer vor einem das Gaspedal nicht findet ;)

  3. 3
    fernetpunker says:

    @Jagoda, die 1%-Regelung ist nur notwendig, wenn es für berufliche und private Zwecke nur ein Fahrzeug gibt und das bezweifle ich mal, dass Herr Hoenig sich auf dieses Gefährt als einziges Fortbewegungsmittel verlässt. Für Privates fährt er möglicherweise sein Motorrad.

  4. 4
    Ex-RA says:

    @3 – Einspruch! Bei *jedem* Kfz im Betriebsvermögen unterstellt das Finanzamt eine Privatnutzung, also entweder 1 %-Regelung oder aber Fahrtenbuch. Ausnahme: Fahrzeuge, die ausschließlich gewerblich genutzt werden können.

  5. 5

    Die Wanne wird ausschließlich gewerblich genutzt.

  6. 6
    Ex-RA says:

    Was durch ein Fahrtenbuch nachzuweisen ist.

      Quatsch! Sie kennen die Details und die Regeln nicht, wollen aber urteilen. Sind Sie deswegen nun Ex-RA (und Troll)?

  7. 7
    Jörg says:

    lieber EX-RA das stimmt einfach nicht. lediglich § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG bestimmt, wie die Priatfahrten zu bewerten sind (durch Fahrtenbuchmethode oder Listenpreismethode). Nirgendwo steht geschrieben, dass eine ausschließliche gewerbliche Nutzung durch ein Fahrtenbuch nachgewiesen werden muss. Dies hat der BFH auch gleichlautend entschieden.

  8. 8
    Jörg says:

    und letztlich ist auch die Behauptung haltlos das FA unterstellt bei jedem im BV gehaltenen PKW eine Privatnutzung. Hat der Stpfl. ein Auto im BV und ein Auto im P spricht schon der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der PKW des BV nicht beruflich genutzt wird. Ggf. prüft die Außenprüfung eine Mitbenutzung für priate Zwecke, aber eine automatische 1% gibts nicht!!

  9. 9
    Jörg says:

    gemeint war, dass der PKW des BV nicht privat genutzt wird…

  10. 10
    fernetpunker says:

    Die Wanne is voll, uh, uh, uh!

  11. 11
    holgi says:

    Die Wanne (und der Halter) sind stark, die Mucke ist grauslich.