Soeben hat das die 8. Große Strafkammer des Landgericht Hamburg nach 29 Verhandlungstagen das Urteil in dem ersten Verfahren gegen die Betreiber einer sogenannten „Abo-Falle“ verkündet.
Mißlungenes Ergebnis
Der Hauptangeklagte wurde zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Der gegen ihn am 6.2.2011 vollstreckte Haftbefehl wurde außer Vollzug gesetzt. Im übrigen gab es Freiheitsstrafen, die zur Bewährung ausgesetzt wurden, Geldstrafen und eine Verfahrens-Einstellung nach § 153a StPO.
Versuchte Verständigung
Das Ergebnis entsprach im Wesentlichen dem Vorschlag des Gerichts, der den Angeklagten bereits am 9. November 2011, im 3. Verhandlungstermin, unterbreitet wurde. Das frühe Angebot des Gerichts beruhte auf einer Anklageschrift, die in den Hauptpunkten durch verbotene Vernehmungsmethoden zustande gekommen ist (siehe dazu meine Triologie eines Kochvorgangs).
Falsche Vorwürfe
Im Laufe einer Beweisaufnahme hat sich herausgestellt, daß der Vorwurf, es seien Kostenhinweise zeitweise ausgeblendet worden, nicht zutrifft. Falsch ist auch die Behauptung der Staatsanwaltschaft, der Kostenhinweis sei durch „pseudo-lateinischen Text“ ersetzt worden. Als nicht zutreffend hat sich der Vorwurf erwiesen, die Angeklagten hätten „geklaute“ Daten in ihr System eingespeist und Rechnungen an Nutzer versandt, die die Seiten gar nicht besucht hätten.
Gelobter Verräter
Die Aussagen des Kronzeugen der Staatsanwaltschaft haben sich als nicht belastbar erwiesen; sie waren in den entscheidenden Punkten falsch. Der Kronzeuge selbst sei aber glaubwürdig, er habe ohne Belastungstendenz vorgetragen und seine Aussage sei glaubhaft. So faßte die Staatsanwaltschaft das Fertiggericht zusammen.
Handwerkliche Fehler
Nicht nur die Verbraucher, sondern auch die Angeklagten wie auch Beschuldigte, die in anderen Verfahren – z.B. in Frankfurt – auf ihre Verfahren „warten“, werden von diesem Urteil enttäuscht sein. Das Gericht hat die Chance vertan, eine juristisch saubere Aufarbeitung des rechtlich umstrittenen Themas zu leisten. Statt einer wegweisenden Pilotentscheidung liegt nun ein angreifbares Urteil vor, das niemandem nützen wird. Schlechte handwerkliche Arbeit ist nicht übertragbar auf andere Fälle.
Unerfahrene Richter
Die Kammer war besetzt durch unerfahrene Richter. Der Berichterstatter ist Richter auf Probe, die Vorsitzende Richterin und die Beisitzende Richterin waren bis kurz vor Eröffnung des Verfahren noch Richterinnen am Amtsgericht. Sie wurden „befördert“, nachdem sich im Zwischenverfahren ein Richterkarussell zu drehen begann.
Inkompetenter Sachverständiger
Der von der Staatsanwaltschaft beauftragte Sachverständige war nicht imstande, die sichergestellten Backups der Server zu re-installieren. Seine gutachterlichen Stellungnahmen im Prozeß beruhten teilweise, aber in weitem Ausmaß auf Veröffentlichungen in Boulevard-Medien, statt auf eigenen, belastbaren Recherchen.
Vergeßliche Polizeizeugen
Die beiden Polizeibeamten, die als Zeugen vernommen wurden, konnten sich an wesentliche Teile der Ermittlungen nicht erinnern; vergessen hatten sie vor allem ihre Beteiligung an dem „Kochstudio“ (s.o.).
Hilfreiche Programmierer
Dann gab es (nur) noch den Programmierer und den Layouter der Angebotsseiten; beide widerlegten die „sachverständigen“ Ausführungen dieses Gutachters.
Teure Vergleiche
Die Hauptangeklagten haben sich mit Adobe und Mozilla verglichen; beide Unternehmen hatte sich dem Verfahren als Nebenkläger angeschlossen und Adhäsionsklage erhoben. Adobe kann nun 581.294,69 € nebst Zinsen bekommen, Mozilla 100.000,00 €, aus den Geldern, die im Ermittlungsverfahren beschlagnahmt wurden.
Bedeutungslose Entscheidungen
Die Strafkammer war zu keiner Zeit bereit, sich von dem bereits zu Prozeßbeginn deutlich erkennbaren Verurteilungswillen abbringen zu lassen. Allein die Verteidigung des Hauptangeklagten hatte über 25 Beweisanträge gestellt, die allesamt abgelehnt wurden, weil sie „für die Entscheidung des Gerichts ohne Bedeutung waren“ (§ 244 III 2 StPO).
Mangelhafter Aufklärungswille
Sachverständigengutachten von Wissenschaftlern, ehemaligen Richtern und kompetenten Strafverteidigern wurden nicht in das Verfahren eingeführt, kein einziger der 68.000 Kunden („Zahler“) wurde als Zeuge geladen, auch kein Werbepartner, kein Buchalter, kein Call Center Agent, kein Banker, kein Berater, kein niemand. Eine Inaugenscheinnahme der Angebotsseiten im Original hat genauso wenig stattgefunden wie die der Werbung für die Angebote; die Buchhaltungsunterlagen der Unternehmen wurden nicht ausgewertet. Dutzende Entscheidungen nach § 170 II StPO von Staatsanwaltschaften in parallel und gleich gelagerten Fällen ignorierte die Kammer.
Ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung
Die Angeklagten wurden darüber belehrt, daß sie binnen einer Woche ein Rechtsmittel – die Revision zum Bundesgerichtshof – einlegen können. Sie werden sich mit ihren Verteidigern beraten, ob sie davon Gebrauch machen werden.
Das Positive,
über das ich berichten kann, war die stressfreie Atmosphäre, in der verhandelt wurde. Aber das ist kein Qualitätskriterium.