Verteidigung

Keine gute Verteidigung

Wilhelm Brause ist unterwegs mit dem Zug. Am Zielbahnhof wird er kontrolliert und die Herrschaften in Uniform werden fündig: Ein paar Gramm Amphetamine.

Dabei ist Wilhelm Brause gar kein Drogenkonsument. Er sollte das gute Zeug einem Bekannten von Gottfried Gluffke mitbringen.

Das ist verboten, soweit war er zutreffend informiert. Er hatte aber auch gehört, daß eine nur geringe Menge zum Eigenkonsum regelmäßig nicht zur Bestrafung führt. Deswegen verteidigt er sich selbst und erzählt den Ermittlern: „Das Speed ist für mich, nehme ich auf Partys und auch so schon mal.“

Das Verfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz wird eingestellt.

Große Freude? Einstellung ohne teuren Verteidiger? Nein, große Enttäuschung! Denn: Die Ermittlungsbehörden haben die Fahrerlaubnisbehörde am Wohnsitz von Brause informiert. Diese Behörde hat nun Zweifel daran, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Denn wer „auch so schon mal“ Amphetamine konsumiert, der fährt „auch so schon mal“ im bedröhnten Kopf Auto, so die landläufige öffentliche Meinung.

Ganz ohne Verteidiger kommt er jetzt nun doch nicht aus, wenn er seine Fahrerlaubnis behalten möchte. Damit hatte er nicht gerechnet, der Selbstverteidiger.

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Eidesstattliche Versicherung

Ein Fall, an dem jeder Strafverteidiger eine besondere Freude hat:

Der Anzeige-Erstatter behauptet im Nachgang zu seiner Strafanzeige, daß der Mandant am 21.4.2008 eine falsche eidesstattliche Versicherung („Offenbarungs-Eid„) abgeben habe:

Am 06.05.2006 kam der Schuldner mit seinem Motorrad und in Motorradkluft zur Bank. Der Schuldner gibt keine Auskunft über den Verbleib des Fahrzeugs. Es wird auch keine Kopie der Zulassung von jetzt oder vorher gefahrener Fahrzeuge dargelegt, noch werden Kaufverträge vorgelegt.

Der Gesetzesgeber hat diese oben genannten Paragraphen verabschiedet, damit der Schuldner, welcher eine wesentliche falsche Eidesstattliche Versicherung abgibt, bestraft wird. Dieses Gesetz darf nicht nur auf dem Papier bleiben, da sonst die Glaubwürdigkeit der Gesetze nicht glaubhaft gemacht werden kam.

Es sind wesentliche falsche Aussagen des Schuldners eindeutig vorhanden und aktenkundig. Aufgrund dessen müssen die vorgenannten Paragraphen angewandt werden.

Einmal abgesehen vom Zeitablauf zwischen der Motorradfahrt und der Abgabe des „Offenbarungseids“: Wieso meint der Anzeige-Erstatter eigentlich zu wissen, wem das Motorrad gehört hat, auf dem der Mandant gefahren ist.

Gut, daß der Mandant sofort zum Verteidiger gegangen und nicht zuerst der Ladung der Polizei gefolgt ist. Hier reicht nun ein einziger Satz an die Staatsanwaltschaft zur erfolgreichen Verteidigung:

„Der Beschuldigte verteidigt sich durch Schweigen, das Verfahren ist mangels hinreichenden Tatverdachts einstellungsreif nach § 170 II StPO.“

Und nach der Einstellung wird der Mandant sich sicherlich Gedanken machen über eine Retour-Kutsche: Die Behauptung, er habe eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben, könnte eine falsche Verdächtigung sein.

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Ziel einer effektiven Strafverteidigung

Aus der Begründung eines Urteils in einer Strafsache, die vom Boulevard in gewohnter und abstoßender Inkompetenz kommentiert wurde:

Innerhalb des Strafrahmens war das von Reue und Scham geprägte Geständnis des Angeklagten strafmildernd zu berücksichtigen. Es sprach für den Angeklagten, dass er sich in der Verhandlung bei dem Geschädigten entschuldigte und hierbei deutlich seine Scham überwinden musste. Ferner ist zu seinen Gunsten zu werten, dass er bei der Tat aufgrund des Alkoholkonsum deutlich enthemmt war. Nicht unberücksichtigt geblieben ist, dass der Angeklagte versucht, sich von der rechten Gesinnung zu lösen und seit der letzten Verurteilung auch unter dem Eindruck der Untersuchungshaft nach den Feststellungen des Sachverständigen deutlich gereift ist.

Herausgekommen ist eine angemessene Sanktion; die Strafkammer hat sich von dem Lynchmob, angeführt durch die Blut- und Busenpresse, nicht beeinflussen lassen. Auch das muß Ziel einer effektiven Strafverteidigung sein.

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Pflichtverteidigung und Strafverteidigung

Es gibt ein paar bedeutsame Irrtümer über die „Pflichtverteidigung“. So wird sie sehr oft mit der Prozeßkostenhilfe aus dem Zivilrecht in einem Atemzug genannt. Ferner wird häufig vermutet, es handelt sich dabei um eine Strafverteidigung zweiter Klasse. Und schließlich wird darauf gehofft, die Pflichtverteidigung ist kostenlos.

All das sind flasche Vorstellungen von dem, was einen Fall der notwendigen Verteidigung ausmacht. Um das für den juristischen Laien zu (er)klären, habe ich hier eine weitere Mandanten-Information zum Thema „Pflichtverteidigung und Strafverteidigung“ veröffentlicht.

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Mehr wert als Honorar

Die Verteidigung war seinerzeit wirklich nicht einfach. Der Mandant war sehr krank, er erkannte dies aber nicht. Und von ihm ging eine Gefahr für andere aus. Er wollte er sich nicht behandeln lassen, sah keine Notwendigkeit dazu.

Ein Strafverteidiger konnte ihm nicht helfen, sondern „nur“ ein Psychiater. Darüber waren sich alle einig, der Richter, der Staatsanwalt, der Betreuer des Mandanten … und der Verteidiger. Nur der Mandant nicht.

Er wurde freigesprochen und auf unbestimmte Zeit in ein Krankenhaus eingewiesen. Und dort behandelt. Drei Jahre später erfuhr er die ersten Lockerungen, weil er mittlerweile krankheitseinsichtig und therapiebereit geworden war. Die Therapie war und ist erfolgreich. Und er freut sich sehr über die Erfolge.

Der Mandant hat seinen Verteidiger nicht vergessen. Und sich mit einem Bild bedankt.

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Das gehört nicht in eine Akte, sondern an die Wand.

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Vielleicht klappt das ja bald mit dem Ausgang und dem Besuch in unserer Kanzlei; ich würde mich freuen.

Danke an Helga für den Rahmen!

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Gefährliche Begutachtung

Es ist ein schmaler Grad, auf dem ein Strafverteidiger wandelt, wenn er einen Antrag auf Begutachtung seines Mandanten stellt, um die Frage nach seiner Schuldfähigkeit zu beantworten.

Wohin es führen kann, wenn ein Angeklagter wegen seiner psychischer Auffälligkeiten untersucht wird, beschreibt Barbara Keller auf Berlin Kriminell in einem Prozeßbericht. Einem schwerst drogenabhängigen Angeklagten bescheinigte die Sachverständige:

Weitere Straftaten seien zu erwarten. Selten habe die Psychologin einen Menschen derart distanzlos erlebt wie Steve F. Steif und starr soll er sich jeder Exploration widersetzt und nur widerwillig kooperiert haben.

Damit steht ein Scheunentor zur Sicherungsverwahrung (nach Verbüßung der Freiheitsstrafe) sperrangelweit offen.

Stutzig macht mich in dem Bericht von Barbara Keller, warum es der Verteidigung nicht gelungen ist, einen Psychiater als Sachverständigen „durchzusetzen“. Im vorliegenden Fall wurde der Angeklagte von Ulrike Horn begutachtet. Frau Horn ist Ärztin in Horrweiler (Rheinland-Pfalz) mit einem „Schwerpunkt Psychotherapie“. Vielleicht wäre bei der vorliegenden Doppeldiagnose einer schweren Persönlichkeitsstörung gepaart mit einer Drogenabhängigkeit (Kokain/Heroin) ein profilierter Psychiater die bessere Wahl gewesen.

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Komplizierte Verjährung

Wann verjährt eigentlich eine Verkehrs-Ordnungswidrigkeit? Nach drei Monaten, nach sechs Monaten, nach zwei Jahren? Oder gar nicht? Was bedeutet es, wenn eine Sache verjährt ist? Vielen Fragen, auf die wir in einer Mandanten-Information auf unserer Website eine Antwort geben möchten.

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Kostenerstattung, unerfreulich

Ein Ermittlungsverfahren ist schon übel genug für einen Beschuldigten. Die Kosten der Verteidigung sind ein weiteres Übel, das auch noch oben drauf kommt.

Dessen sind sich ernsthafte Verteidiger in der Regel auch bewußt. Und deswegen wird stets bei einer ersten Besprechung mit dem Mandanten die Kostenfrage ein Thema sein.

Nachdem die Höhe der Kosten geklärt und vereinbart ist, folgt stets die Frage des Mandanten:

Wer erstattet mir diese Kosten, wenn ich nicht verurteilt werde?

In den meisten Fällen ist die Antwort des Verteidigers höchst unerfreulich: Nur im Falle eines Freispruchs gibt es Ersatz der Aufwendungen. Und den meist auch nicht vollständig.

Die Einzelheiten dazu habe ich nun einmal in einer Mandanten-Information zusammen gefaßt.

Der Mandant muß sich überlegen, wem er – trotz einer Verfahrenseinstellung – das verbleibende Loch in seiner Haushaltskasse zu verdanken hat: Dem Verteidiger, der für seine Arbeit eine Gegenleistung bekommen möchte. Oder dem Gesetzgeber, der eine erfreuliche Kostenerstattung nicht vorsieht.

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Strafverteidiger und Strafverteidigung

Was qualifiziert eigentlich einen Strafverteidiger? Sind das tatsächlich „nur“ Rechtsanwälte, die sich besonders gut im Strafrecht auskennen? Oder gehört dazu mehr als fundierte juristische Kenntnisse? Gemeinhin bekannt ist ja, daß Strafverteidiger ein dickes Fell haben und oftmals … hmmm … unkonventionelle Umgangsformen. Ist das alles? Was steckt dahinter, wenn man einen Anwalt als Strafverteidiger bezeichnet?

Dieser Frage bin ich mal in einer Mandanten-Information nachgegangen.

Ein gesundes neues Jahr für alle Straftäter, Strafverteidiger und auch für sonst alle, die hier mitlesen und kommentieren.

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Gibt sie sich jetzt die Kugel?

Weil das mit der ED-Behandlung nicht geklappt hat, ist sie krank geworden. Und jetzt?

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Damit ist der Vorwurf vom Tisch. Es gibt eben keinen Erfahrungssatz des Inhalts: Hallenmieter sind Cannabis-Gärtner.

Ich bin mir sicher, daß die Daten, die die Polizei gem. § 81b StPO erhoben und gespeichert hätte, wenn man die Beamtin hätte gewähren lassen, selbst mit diesem Ergebnis nicht wieder gelöscht worden wären. Besser war das also schon mit dem Widerspruch und dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht.

@AlterEgo: Hey! Jetzt steht es schon 2:0! 8-) crh

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