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Verteidigung
Nichts mehr zu machen
Ich hatte mich für den Mandanten eingesetzt und das Äußerste geboten. Ziel war es, trotz Bewährungsbruch den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung zu verhindern. Dazu habe ich Himmel und Hölle bewegt; und es sah gar nicht mal soooo schlecht aus. Hätte klappen können …
Dann aber kam der Beschluß des Oberlandesgerichts: Die Beschwerde der Verteidigung gegen den Beschluß der Strafvollstreckungkammer werde verworfen und die Strafaussetzung widerrufen.
Aus den Gründen:
Gegen eine nachhaltige Änderung seiner Lebensführung zugunsten eines Lebens ohne Straftaten spricht insbesondere auch der Inhalt seiner eigenen Beschwerdeschrift vom 18. März 2008. Darin führt der Verurteilte neben unsachlichen Anwürfen gegen die erkennende Richterin aus, er habe die der Verurteilung durch das Amtsgericht vom 6. Dezember 2007 zugrunde liegenden Taten begangen, um seine Ehefrau zu schützen und werde jederzeit wieder so handeln. […] Es ist daher eher davon auszugehen, dass der Verurteilte die Absicht, ein straffreies Leben zu führen, eben nicht verinnerlicht hat.
Es ist ja schon der Hammer, daß der Kerl an mir vorbei an das Gericht schreibt. Und dann greift er die Richterin auch noch persönlich an. Sorry, aber so funktioniert das nicht …
Verzicht gegen Rabatt
Das Gericht übermittelte uns meine Ladung zum Hauptverhandlungstermin, der gut zwei Wochen später stattfinden sollte. Die Ladung enthält einen
Zusatz :
Nach Mitteilung des EMA Hamburg, soll der Angeklagte nicht mehr unter der Anschrift: H****str. 157 in 22*** Hamburg wohnhaft sein. Um Mitteilung der dort bekannten ggf. neuen Anschrift wird höflichst gebeten.
Ich glaube nicht, daß ein ernsthafter Verteidiger dieser höflichsten Bitte, einen Parteiverrat zu begehen, entsprechen wird und dem Gericht einfach so mal eben die neue Anschrift mitteilt. Zumal sich in diesem Fall der Mandant, ordentlich wie er ist, nach seinem Umzug umgemeldet hat. Ich frage mich, was in den Köpfen mancher Richter abgeht.
Mal sehen, ob ich den Mandanten zum Termin mitbringe und dort dann die nicht erfolgte ordnungsgemäße Ladung irgendwie verwursten kann: Beispielsweise einen Verzicht auf die Einhaltung der Ladungsfrist gegen einen Rabatt beim Strafmaß anbieten.
Eine schwerwiegende Frage von allgemeiner Bedeutung
soll in dem Verfahren des Magnus Gäfgen vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nun von der Großen Kammer beantwortet werden. Dr. Bernd v. Heintschel-Heinegg berichtet im Beck-Blog kurz über den Erfolg, den Rechtsanwalt Dr. Heuchemer, in dem Verfahren nach Art. 43 EMRK für seinen Mandanten erzielt hat.
Sensibles Kantholz
Ich habe heute morgen einen Kollegen vertreten. Vor dem Amtsgericht in einer Zivilsache. Der Kollege soll irgendwas veröffentlicht haben, was er nach Ansicht des Klägers nicht hätte veröffentlichen dürfen.
Die Prozeßbevollmächtigte des Klägers, eine junge und engagierte Rechtsanwältin, hielt mir vor:
„Wenn Ihr Mandant auch nur ein bisschen sensibel wäre, hätte er doch wissen müssen, daß man das nicht darf.“
In meinem geistigen Auge sah ich dann das Bild des Kollegen: Ein gestandener Strafverteidiger. Und konnte nur mit Mühen ein Lachen verkneifen. Das Kantholz und ein bisschen sensibel ?! Gnnnnnihihi …
(Nebenbei: Die Klage wird abgewiesen. Aber darüber wird noch gesondert berichtet.)
Doppel-Freispruch
Angeklagt war ein Polizeibeamter. Während der drei Hauptverhandlungstermine saß neben anderen Interessierten stets eine Dame mittleren Alters auf der Galerie und machte sich Notizen.
Sie war sichtlich enttäuscht, als am letzten Verhandlungstag auf meine Anregung die Verhandlung unterbrochen wurde, um ein sogenanntes Rechtsgespräch zu führen. Denn auch sie mußte nun den Saal verlassen. Und das, was dann zwischen Richter, Staatsanwalt und Verteidiger besprochen wurde, kann man später auch nicht in der Akte nachlesen.
Aber die Dame konnte sich eine Stunde später das Ergebnis der Besprechung anhören. In der richterlichen Begründung des Freispruchs aus tatsächlichen Gründen.
Noch einmal war ihr der Unmut anzumerken. Denn nun wird sie Schwierigkeiten haben, das Disziplinarverfahren gegen den Polizeibeamten fortzusetzen.
§ 30a BtMG – ein Beispiel
Der wegen Drogenhandels verhaftete Rocker Mohammed M. ist Geschäftsführer einer Gesellschaft für Drogenhilfe. Wie berichtet, war am Freitagabend auch die Geschäftsstelle von „Almedro“ in der Treptower Kiefholzstraße durchsucht worden. Dies war die erste Drogenberatung, die 1990 in Ost-Berlin eröffnet wurde. M. gilt neben einem 39-Jährigen als Kopf einer Bande, die in großem Stil mit Drogen gehandelt hat. Bei der Razzia waren 9,5 Kilogramm Amphetamine und 250 Gramm Kokain sichergestellt worden, zudem mehrere scharfe Pistolen und andere Waffen. Insgesamt wurden elf Männer deutscher und arabischer Herkunft verhaftet. An der Razzia mit 29 zeitgleichen Durchsuchungen waren 260 Polizisten beteiligt.
Nach Angaben der Staatsanwaltschaft ist Mohammed M. Mitglied der Rockergruppe „Bandidos“. Das Landeskriminalamt (LKA) rechnet diese der organisierten Kriminalität im Drogen- und Waffenhandel zu.
Quelle: Tagesspiegel
Je nach weiterer Fallgestaltung könnte sich neben dem § 30a BtMG dann noch ein § 129 StGB einfinden. Und schon könnten wir im zweistelligen Bereich landen, was die Dauer einer Freiheitsstrafe angeht.
Ein schönes Betätigungsfeld für eine engagierte Verteidigung.
Schwieriges Augenmaß
Der Mandant hatte gemeinsam mit zwei weiteren Tätern einen Afrikaner ziemlich übel zugerichtet, dabei Naziparolen skandiert und den Mann heftigst beleidigt. Eine unschöne Sache, die ich als Verteidiger übernommen hatte, aber auch eine schwierige Herausforderung.
Am dritten Hauptverhandlungstag wurde gestern das Urteil verkündet. Erheblich strafmildernd hatte das Gericht das Geständnis des Mandanten gewertet; ohne die Schilderung des Tathergangs durch den Mandanten wäre das Verfahren für den Geschädigten, der als Zeuge aussagen mußte, wesentlich belastender gewesen. Auch wenn der Geschädigte die Entschuldigung meines Mandanten nicht akzeptiert hatte, das Gericht hat das ernsthafte Bemühen anerkannt. Die Scham über das eigene Verhalten war deutlich erkennbar.
Der Staatsanwalt, Spezialist für Anklagen wegen rechter Gewaltkriminalität, äußerte sich entspannt über die Strategie der drei Verteidiger, die alle keine „Szene-Anwälte“ sind (oder werden wollen). Mit dem Ergebnis können alle Beteiligten an diesem Verfahren leben. Auch weil die Strafkammer des Landgerichts Augenmaß bewahrt hat.
Schade, daß die Presse wieder einmal nur die Sensation aufgreift und über das Wesentliche des Verfahrens nicht berichtet.
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Mulmig
Heute Morgen habe ich Herrn Schäuble im Radio gehört. Das neue BKA-Gesetz sei völlig harmlos und er wisse gar nicht, warum sich das Volk so aufregt.
Heute Vormittag stehe ich mit einem Kollegen an einem Bistro-Tisch, außerhalb des Cafés, unsere Handies liegen auf dem Tisch, ausgeschaltet und die Akkus entfernt. Wir beraten uns über ein aktuelles Verfahren vor der Staatsschutzkammer; der Tatvorwurf lautet auf Verstoß gegen § 129 StGB.
Wieso haben zwei Strafverteidiger eigentlich Angst davor, abgehört zu werden? Wir leben doch in einem Rechtsstaat. Oder?
Verheiratet, aber nicht mit dem Anwalt
Die Sterne standen günstig für meinen Mandanten, gestern morgen vor dem erweiterten Schöffengericht.
Trotzdem gelang es mir nicht, die Eltern meines Mandanten zu beruhigen; besonders die Mutter war in großer Sorge um ihren Sohn, der seit 4 Monaten in der Untersuchungshaft saß. Als dann am Ende doch noch eine Freiheitsstrafe herauskam, die ohne Auflagen zur Bewährung ausgesetzt und der Haftbefehl aufgehoben wurde, fiel sie mir um den Hals.
Der Vater zog sie lachend wieder zu sich: „Hey, Du bist mit mir verheiratet, nicht mit dem Rechtsanwalt!“ Eine glückliche Familie, jetzt wieder.
So lasse ich mir den Start nach dem Urlaub gefallen …
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Nicht notwendig
Es ist einfacher, ein eingeseiftes Schwein am Schwanz zu fassen zu bekommen, als einen Jugendstrafrichter in Moabit dazu zu bringen, einem Jugendlichen „freiwillig“ einen Pflichtverteidiger zu bestellen.
In diesem Fall ging es um drei jugendliche Angeklagte und zwei Geschädigte. Eine heftige Schlägerei unter Einsatz von „gefährlichen Werkzeugen“; ein Teilgeschehen habe ich bereits beschrieben. Der Richter war nicht davon zu überzeugen, daß hier ein Verteidiger für meine Mandantin „notwendig“ ist.
Da nun die Finanzierung der Verteidigung nicht von der Landeskasse übernommen werden sollte, habe ich die Mandantin nebst Eltern ausführlich instruiert, sie wollten dann – aus Kostengründen – ohne mich zum Gericht.
Parallel habe ich gegen die ablehnende Entscheidung des Jugendrichters vor vielen Wochen schon Beschwerde eingelegt. Über diese Beschwerde hat nun das Landgericht entschieden. Gestern.
Darüber informierte mich soeben der Jugendrichter, telefonisch. Er war ganz verwundert, daß ich nicht zum Termin erschienen war, der vor 20 Minuten hätte beginnen müssen. Schließlich sei ich doch als Pflichtverteidiger bestellt. Ob ich denn den Beschluß des Landgerichts nicht erhalten hätte.
Nö, habe ich nicht. Es hat mich auch niemand per Fax oder Telefon darüber informiert. Deswegen war ich auch nicht vorbereitet. Und jetzt nicht bereit, alles stehen und liegen zu lassen, um nach Moabit zu fahren. Und überhaupt: Ich bin kein Tanzbär, den man am Nasenring durch die Manege führt.
Der Termin wurde ausgesetzt. Drei Angeklagte, ein Staatsanwalt, eine Protokollführerin, reichlich Zeugen, zwei Verteidiger und ein anwaltlicher Nebenklägervertreter, Wachtmeister, Jugendgerichtshilfe und was-weiß-ich-noch-wer konnten unverrichteter Dinge wieder von dannen ziehen.
Dabei hätte man mir gestern einfach nur mal den Beschluß des Landgerichts auf’s Fax legen oder uns anrufen müssen. Auch das hat der Richter nicht für notwendig gehalten.