Verteidigung

Wolfgang Schäuble. Der Prozeß

Die Geheimdienstakten zum Mordfall Siegfried Buback bleiben gesperrt. Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble (CDU) lehnte den Antrag der Bundesanwaltschaft ab, den Sperrvermerk aufzuheben, teilte das Ministerium am Dienstag in Berlin mit.

Das Ministerium will aber der Bundesanwaltschaft die erbetenen Akten übersenden. Darüber hinaus bot das Ministerium der Bundesanwaltschaft an, alle für das Ermittlungsverfahren gegen die Ex-Terroristin Verena Becker relevanten Unterlagen der Bundesverfassungsschutzes aus dem RAF-Komplex einzusehen und zu sichten.

berichtet der Tagesspiegel

Es bleibt abzuwarten, wie die Bundesanwaltschaft mit den Rechten der Verteidigung in diesem Verfahren umgehen wird. Nach § 147 StPO ist der Verteidiger befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen.

Durch die Sperrung der Verfassungsschutzakte kann sie auch weiterhin nicht vor Gericht verwendet werden. Damit hat die Verteidigung eben auch keinen gesetzlichen Anspruch auf Einsichtnahme. Und dann sind wir wieder an der Stelle, die vor fast hunter Jahren von einem gewissen Herrn Kafka beschrieben wurde.

Die Umstände sind grotesk, niemand kennt das Gesetz, und das Gericht bleibt anonym. Die „Schuld“, erfährt Verena B. Josef K., hafte ihm an, ohne dass er etwas dagegen tun könne.

Quelle: Aus dem Umschlagstext des im Anaconda-Verlag erschienenen Buchs „Der Prozess“

Am Ende lässt er sich, ein Jahr nach der ersten Verhaftung, ohne je zu erfahren, welche Schuld ihm zur Last gelegt wurde, widerstandslos hinrichten.

Quelle: Wikipedia

Vielleicht wird sich dieses Verfahren und das konspirative Verhalten der Bundesbehörden später einmal ein unabhängiges und internationales Gericht anschauen. Wir werden sehen …

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Das war knapp

Der Mandant war daran gehindert, die Bewährungsauflage zu erfüllen. Daraufhin hat die Staatsanwaltschaft beantragt, die Strafaussetzung zur Bewährung zu widerrufen. Die Post, die das Gericht anschließend an den Mandanten geschickt hat, ging irgendwie in’s Nirvana.

Dann kam, was kommen mußte: Die Ladung zum Haftantritt. Heute wäre der letzte Tag gewesen, an dem sich der Mandant „freiwllig“ zum offenen Vollzug in der JVA Hakenfelde hätte (vor)stellen können.

Wir haben mit Hochdruck – und mit Erfolg – daran gearbeitet, den Vollzug der Freiheitsstrafe (vorläufig) zu verhindern. Heute erreicht unseren Mandanten ein freundlicher Brief der Vollstreckungsabteilung der Staatsanwaltschaft:

Hemmung_der_Vollstreckung

Nun können wir in dem Gnadenverfahren noch einmal versuchen, (weitere) Gründe vorzutragen, warum der Mandant die Auflagen nicht erfüllen konnte. Und warum er auf gerichtliche Schreiben nicht reagiert hat. Der Mandant hofft, daß es mehr als nur eine Atempause wird.

Die Auflage hat er zwischenzeitlich vollständig erfüllt. Besser spät als nie.

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Gute und schlechte Nachrichten

Heute beim Besuch des Mandanten in der Untersuchungshaft:

Verteidiger:
Ich habe eine gute und eine schlechte Nachricht für Sie.

Mandant:
Zuerst die gute!

Verteidiger:
Der Haftbefehl wegen der gefährlichen Körperverletzung wird aufgehoben.

Mandant:
Und die schlechte?

Verteidiger:
Es gibt einen neuen Haftbefehl. Wegen Totschlags. Der Geschädigte ist an seinen Verletzungen gestorben.

Nein, nur ein fiktives Gespräch. Aber: Mit welchen Worten überbringt der Verteidiger seinem Mandanten so eine Nachricht einigermaßen schonend ‚rüber?

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Das geht doch!

Beim Aufräumen fiel mir eine Übersicht der Aufträge eines einzigen Mandanten in die Hände:

Alles-eingestellt-443

Ich mag die aufgeregte Öffentlichkeit im weltweiten Netz, die mit Schaum vor dem Mund zu Strafanzeigen aufruft. Und Staatsanwälte, die ein Ermittlungsverfahren einleiten, nur weil sie meinen: „Das geht doch nicht!“

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Kritik

Herr Hoenig, Ihre ganze Verteidigung war für den Arsch.

Die Knäste sind voll von unschuldigen Mandanten, die schlechte Verteidiger haben.

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Verjährt

Eine interessante Variante, ein Bußgeldverfahren in die Verjährung zu treiben, ergibt sich aus folgendem Beschluß:

Einstellungsbeschluss

Nein, das war ich nicht!

    Beweis: Ich wohne am Ufer und in meinem Namen gibt es kein „B.“

;-)

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Der Dilettant und das StrEG

In einer recht heftigen Strafsache, die von der Staatsanwaltschaft München betrieben wurde, hat mich der Mandant mit seiner Verteidigung beauftragt. Es wurde verhaftet, saß nun in Untersuchungshaft und wartete auf seine Verschubung nach München.

Seine Mutter war eine von der unangenehmen Sorte Verwandtschaft, aber sie mochte mich wohl auch nicht besonders. Jedenfalls habe ich den Kontakt zu ihr nicht gepflegt. Das hat sie dann zum Anlaß genommen, einen Kollegen mit der Verteidigung meines Mandanten zu beauftragen. Dieser Kollege hat die Mutter einst in einer familienrechtlichen Angelegenheit vertreten.

Er versuchte in der Vergangenheit mehrfach, die Verteidigung zu entern, was an so einfachen Dingen wie die Vorlage einer von meinem Mandanten unterschriebenen Volllmacht schlicht mißlang. Eine Besuchserlaubnis für die JVA Moabit hat er zwar bekommen, aber erst nachdem mein Mandant bereits in München war.

Irgendwann war es dann soweit. Ich habe die Aufhebung des Haftbefehls durchsetzen können; der Mandant ist wieder nach Berlin zurück. Jetzt bekam ich ergänzende Akteneinsicht, damit ich begründen kann, warum das Verfahren gegen meinen Mandanten einzustellen ist.

In der Akte befindet sich das folgende Schreiben des Kollegen an die Staatsanwaltschaft München.

anwaltsschreiben

Dem Kundigen stellen sich die Fußnägel auf, wenn er so etwas liest. Und damit meine ich nicht nur die äußere Form dieses Schreibens und die zwei nachgeschobenen updates.

Warum lassen Anwälte nicht einfach die Finger von den Sachen, die sie nicht verstehen? Ich begreif’s nicht.

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Bundesrat befürwortet notwendige Verteidigung

Der Bundesrat hat auf seiner Sitzung am 10. Juli 2009 entgegen der Empfehlung seines Rechtsausschusses das „Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts“ passieren lassen. Gemäß den Regelungen liegt ein Fall notwendiger Verteidigung auch dann vor, wenn der Beschuldigte in Untersuchungshaft genommen wird. Hat er noch keinen Verteidiger, so ist ihm unverzüglich nach Inhaftierung ein Pflichtverteidiger zu bestellen. Ursprünglich wollte eine Mehrheit der Länder im Bundesrat den Vermittlungsausschuss anrufen, da die frühere Pflichtverteidigerbestellung auf rein fiskalische Bedenken gestoßen ist.

Quelle: DAV-Depesche

Fiskalische Bedenken. Aha. Geld wiegt eben mehr als Rechtsstaat. Es ist erfreulich, daß es doch Mehrheiten gibt, die das anders sehen.

Damit haben ab dem 1. Januar des kommenden Jahres diese entwürdigenden Eiertänze der Staatsanwälte ein Ende, die stur und bar jeden Verstands an der Regel festhielten, die Anträge auf Bestellung eines Pflichtverteidigers erst nach drei Monaten oder mit Anklageerhebung zu stellen.

Daß es aus diesen Reihen Widerstände gegen die neue Regelung gibt, war zu erwarten. Nun scheint es vorbei zu sein mit dem Schonraum, in dem Staatsanwälte vor sich hinwerkeln können, ohne von außen kontrolliert zu werden, weil der Beschuldigte sich einen Verteidiger schlicht nicht leisten konnte.

Die neue Vorschrift ist dann auch ein Beitrag zur Abschaffung der Zweiklassenjustiz. Eine Verteidigung im Ermittlungsverfahren wird auf diesem Wege nun auch den weniger gut betuchten Untersuchungshäftlingen gewährleistet.

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Erfolgversprechende Besetzungsrügen

Die Vizepräsidentin des Landgerichts, Margarete Koppers, hat jetzt eingestanden, dass es bei der Auslosung der bis zum Jahr 2013 vom Gericht benötigten 2000 Hilfsschöffen im Dezember vergangenen Jahres zu einer Panne gekommen ist.

berichtet Ewald B. Schulte im Tagesspiegel

Es habe einen Fehler bei der Bekanntmachung des Auslosungstermins gegeben. Das insgesamt recht komplizierte Auswahlverfahren sorgt immer wieder einmal für Überraschungen. Wenn es – wie in dem Strafverfahren gegen Herrn Landowsky und weitere Ex-Bankmanager – denn von der Verteidigung geprüft wird.

Ich bin gespannt, wie sich das Verfahren gegen die Ex-Banker nun entwickeln wird. Das Risiko, daß der Bundesgerichtshof ein Urteil des Landgerichtes wegen der fehlerhaften Besetzung in einer Revision aufhebt, ist nicht kalkulierbar.

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Robenstreit im Kriminalgericht

Der Kollege Johannes Eisenberg hat über die taz angekündigt, er werde sich nackig machen ohne Robe vor der 12. Strafkammer auftreten. Ich habe hier bereits darüber berichtet.

Der Termin, der öffentlich ist und an dem jeder teilnehmen kann, findet nach Auskunft von Rechtsanwalt Andreas Jede statt im
Kriminalgericht, Turmstraße 91, Moabit
Saal 504 am Freitag, den 10.07.2009 um 09:00 Uhr

Ich schau’s mir dann mal an.

Mich hat heute in einer kleinen Strafsache eine kleine Amtsrichterin angefaucht, daß sie mich zurückweisen würde, wenn ich ohne Robe auftreten wolle. Ich hatte da die Robe bereits angezogen und habe dem Reflex widerstanden, sie wieder auszuziehen. Aber irgendwie scheint dieses Thema für manche Richterinnen ein (Selbstwert-)Problem zu sein.

Die Vereinigung der Berliner Strafverteidiger informierte heute Vormittag in einer Rundmail die Mitglieder:

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

die Rechtsanwaltskammer Berlin teilt mit, dass nach § 20 BORA unabhängig von der Verwaltungsverfügung der Senatsverwaltung für Justiz der übliche Robenzwang besteht. Mithin ist nach Berufsrecht vor allen Strafgerichten eine Robe zu tragen.

Mit freundlichen kollegialen Grüßen

Der Vorstand

Ob das den Verteidiger Johannes Eisenberg kümmert?

Update vom 10.07.2009:
Herr Eisenberg verteidigte den Angeklagten heute ohne Robe, gemeinsam mit einer Verteidigerin, die konventionell in schwarzes Textil gehüllt war. Das Gericht hat den Robenverweigerer nicht zurückgewiesen.

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