Verteidigung

Die Zivilanwältin im Strafgericht

Gern setze ich mich als Zuhörer in den Gerichtssaal, um in der Verhandlung, die meiner vorangeht, ein wenig Atmosphäre zu schnuppern. Wie ist das Gericht heute drauf, was haben wir für einen Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft und wie ist überhaupt die Stimmung?

Heute hatte ich das Vergnügen, einer mir unbekannten Rechtsanwältin bei Plädieren zuzuhören. Sie trug flüssig, aber ein wenig steif vor, warum sie ihre Mandantin für „unschuldig“ hielt. Das war der erste deutliche Hinweis darauf, daß die Kollegin Strafrecht nur im Nebenfach macht. Der letzte Satz hat sie dann endgültig überführt:

Deswegen beantrage ich komma die Angeklagte freizusprechen.

Die Urteilsbegründung deutete aber darauf hin, daß auch ein Strafverteidiger es nicht hätte besser machen können.

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Erst kein Schlips, jetzt keine Robe

Rechtsanwalt Johannes Eisenberg macht vor, was andere sich – noch – nicht trauen. Bisher hat es vor den Gerichten nur den Streit um die Krawatte gegeben. Aber die Schlips-Verweigerer sind nichts im Vergleich der neuen Generation: Eisenberg tritt hüllenlos auf und verweigert der Strafkammer die Robe.

Den Bedenkenträgern vorneweg: Der VRiLG Fischer ist mir bekannt als einer, der die Kapriolen des Verteidigers nicht zu Lasten des Angeklagten gehen läßt. Das wird Eisenberg wissen.

Wenn ich herausbekomme, wann und wo der Termin am Freitag stattfindet, werde ich darüber berichten.

Für die Robenträger und potentiellen Robenverweigerer:

Hier ist die in dem taz-Beitrag zitierte Verfügung der Senatsverwaltung für Justiz über die Amtstracht der Berliner Rechtspflegeorgane vom 23. März 2009. Die Senatsverwaltung weist jedoch darauf hin:

dass lediglich die bisherige Präzisierung der Regelung über die anwaltliche Amtstracht aufgehoben worden ist (Nr. 1 Buchst e, Nr. 5 Buchst d und Nr. 6 der Allgemeinen Verfügung über die Amtstracht der Berliner Rechtspflegeorgane vom 3. Februar 2004, ABl. S. 706). Die standesrechtliche Grundpflicht zum Tragen der Berufstracht (§ 59b Abs. 2 Ziff. 6 lit. c BRAO i.V.m. § 20 BORA: „Der Rechtsanwalt trägt vor Gericht als Berufstracht die Robe, soweit das üblich ist.“), deren Einhaltung die Rechtsanwaltskammer überwacht, ist hingegen nicht entfallen. Der Regelungsverzicht erfolgte vor dem Hintergrund, dass hier in den vergangenen Jahren keine Fälle bekannt geworden sind, in denen ein Berliner Gericht das Fehlen der Robe oder die Ungemessenheit zur Robe getragener Kleidungsstücke gerügt hätte, und in der Erwartung, dass gegebenenfalls eine effektive berufsrechtliche Ahndung seitens der Rechtsanwaltskammer Berlin erfolgen wird.

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Hohe Schwüre

Bei Ballmanns „Im Namen des Volkers“ war von einem Angeklagten die Rede der eine Art Beweisantrag stellte. Seine Beteuerung ist in einschlägigen Kreise durchaus bekannt:

Er bietet mir für seine Unschuld einen Schwur auf das Leben seiner Mutter, Maria und aller Heiligen an.

Dazu fällt mir der folgende Spruch ein:

Wo Du hörest hohe Schwüre, steht die Lüge vor der Türe.

Onkel Richter Ballmann hat den Angeklagten verurteilt.

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Vorbildlicher Mandant

Ein Statement von Klaus-Rüdiger Landowsky war am Montag nicht zu haben. “Fragen Sie meinen Rechtsanwalt Dr. Heinichen. Der sagt Ihnen alles”, hieß es im Vorübergehen.

liest man im Blog von Berlin Kriminell über die Versuche der Medien, dem Angeklagten eine persönliche Stellungnahme zu entlocken.

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Werbung für einen Rechtsanwalt

H. Holzhaider, Journalist bei der Süddeutschen Zeitung, gibt das Sensibelchen. Jedenfalls scheint ihn der Kreuzberger Rechtsanwalt Jony Eisenberg nachhaltig beeindruckt zu haben. Oder warum sonst schreibt er einen langen Artikel und outet sich dabei als Boulevard-Journalist?

Wer Herrn Eisenberg kennt, weiß, daß er laut und böse bellen kann. Na, und? Er wird sich für diese geniale Werbung bei Herrn Holzhaider bedanken.

Vielleicht erklärt er dem Journalisten bei dieser Gelegenheit dann auch, was hinter dem Begriff „Persönlichkeitsrecht“ steht; Herr Holzhaider hat da augenscheinlich noch Informationsbedarf.

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Ich habe nichts gemacht

Der Mandant verteidigte sich in der Hauptverhandlung durch Schweigen. Eine einfache Körperverletzung.

Beweisaufnahme: Die erste Zeugin, seine gutaussehende, sympathische Verlobte, wegen der es zur Auseinandersetzung zwischen dem Mandanten und dem Koch kam, sagte dramatisch, aber überzeugend aus. Dicke Tränen, beinahe auch bei der Richterin. Ich habe keine Fragen gestellt.

Dann kam der Koch. Der Ausbilder der Zeugin. Geschätzte, jedenfalls unförmige 110 kg, unflätiges Auftreten, fettige Haare und unrasiert. Der Unsympath in Person. Dem soll der Mandant eins auf die Zwölf gegeben haben, weil er seine Verlobte wiederholt gemobbt und begrapscht hat.

Die Richterin stellte die üblichen Fragen nach dem Tathergang. Nein, er, der Koch, habe die Petra nicht angefaßt. Aber wenn die in solchen Klamotten rumläuft, muß sie sich doch nicht wundern … Der Klassiker!

Der Staatsanwalt – mal wieder ohne Aktenkenntnis – fragte nur noch einmal nach, womit er denn geschlagen worden sei. Mit einem harten Gegenstand, den der Mandant in einer blauen Tüte mitgebracht haben soll. Zweimal, einmal von vorn, und einmal von hinten. Aha.

Von der Tüte und dem „harten Gegenstand“ war in den beiden Vernehmungen bei der Polizei noch keine Rede. Sondern nur von einem Schlag mit der flachen Hand und einem nachfolgenden Sturz gegen ein Regal.

Der Staatsanwalt nahm das gelassen – und ohne hektische Notizen zu machen – zur Kenntnis.

Ich hatte dem Koch bereits die Karten gelegt: Mir lagen Informationen von zwei weiteren Frauen vor, denen er an die Wäsche gegangen ist. Es gab einen unbeteiligten Zeugen von der Auseinandersetzung, der den Angriff des Kochs auf meinen Mandanten gesehen haben will. Ich bekam das Fragerecht und begann, höflich nach der Kleidung des Kochs und der anderen Mitarbeiter bei der Arbeit zu fragen. Der Staatsanwalt erkannte anscheinend sofort, worauf ich hinauswollte, und unterbrach mich noch vor meinem zweiten Satz.

Mein Protest hinderte ihn nicht; er setzte seinen Wunsch nach einem Rechtsgespräch durch. Und schlug die Einstellung des Verfahrens vor. Die Richterin signalisierte ihr Einverständnis und ich war geplättet. Sanktionsloses Ende eines für den Mandanten doch recht gefährlichen Verfahrens.

Die Familie der Verlobten und der „Fanclub“ meines Mandanten gratulierten mir überschwänglich am Ende zu meinem grandiosen Erfolg. Dabei hatte ich nun wirklich überhaupt keine Aktie an dieser Einstellung. Ich habe mich trotzdem über die Freude meines Mandanten und seinen Leuten gefreut.

Und das Lob buche ich um auf diejenigen Fälle, in denen ich gekämpft und zu Unrecht verloren habe.

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Berliner Gnadenordnung

Die Senatsverwaltung für Justiz hat die Berliner Gnadenordnung überarbeitet. In einem Anschreiben an die Vereinigung Berliner Strafverteidiger heißt es:

Die Gnadenordnung 2004 hat sich bewährt, so dass die Gnadenordnung 2009 keine inhaltlichen Änderungen enthält.

Ich kann die Bewährung aus unserer Praxis bestätigen. Gnadengesuche sind Verteidigungsmittel, die zu Unrecht ein Schattendasein fristen. Insbesondere auf die hemmende Wirkung eines (mit Gründen versehenen) Gesuchs – siehe § 5 GnO Bln – ist eine oft hilfreiche Einrichtung, auch wenn es denn am Ende doch nicht reichen sollte.

Hier gibt es den Text der Berliner Gnadenordnung 2009.

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Geheimnisverrat und Misstrauen

„Ich war von der Entwicklung überrascht“, sagt Anwalt Uden, „aber wir sind gut vorbereitet.“ Schon seit Übernahme des Mandats vor eineinhalb Jahren versuche er Gelowicz vom Nutzen eines Geständnisses zu überzeugen.

Ich frage mich, ob Herrn Uden bekannt ist, daß ein Verteidiger besser nicht mit den Medien über Interna der Verteidigung sprechen sollte.

Am Dienstag nahmen die Angeklagten das Angebot nun an und berieten sich. Zwei BKA-Beamte hörten dabei zu. […] Dass die Anwälte an dieser Beratung teilweise nicht teilnehmen durften, hatte keine rechtlichen Gründe, sondern ist Ausdruck des Misstrauens mancher Angeklagter gegenüber ihren Verteidigern.

Darüber darf man sich dann aber nicht mehr wundern.

Quelle der Zitate: taz

Update:

“Mein Mandant ist halt so. Er ist nicht wirklich in der Lage, der Verhandlung zu folgen.”

So zitiert Holger Schmidt in seinem Blog „Sauerland-Verfahren“ die Strafverteidigerin Ricarda Lang.

Offenbar ist es in jenem Verfahren üblich, auf diese Weise seine Mandanten zu verraten verteidigen.

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Feiertag

Der Mandant wurde in Berlin verhaftet. Der Haftbefehl stammt aus München und mußte dem Mandanten gestern vom Berliner Haftrichter verkündet werden.

Der Mandant hat ein wasserdicht erscheinendes Alibi: Sein Lehrer bestätigt, daß er zur Tatzeit, davor und danach in Berlin, aber nicht in München war. Seine Freundin auch. Sie sagt auch, daß er in den letzten 2 Jahren nicht in München war. Sogar die Wachtmeister glauben dem Mandanten, daß er nicht dort war.

Gestern war aber Feiertag in Bayern. Daher war dort weder der zuständige Staatsanwalt, noch der bayerische Haftrichter zu erreichen.

Deswegen entschied der Berliner Richter: Er bleibt drin, bis die Bayern entscheiden, was mit ihm passiert. Das wird frühestens im Laufe dieses Vormittags passieren.

Worst case: Die Bayern wollen ihn sehen. Dann wird er nach München verschubt. Das dauert locker eine Woche. Vor dem Amtsgericht München wird dann in spätestens 14 Tagen die Haftprüfung stattfinden. In der werden die Alibizeugen gehört. Die werden auch nach München anreisen müssen.

Variante: Die Münchener Justizangehörigen nehmen den Brückentag zum Anlaß, zum Gardasee zu fahren, und stehen erst Montag wieder im Dienst. Wenn der Mandant dann Glück hat, bleibt er solange in Berlin. Mit der Option auf den worst case danach.

Und das alles, weil jemand meint, den Mandanten auf einer Lichtbildvorlage wiedererkannt zu haben.

Dem Mandanten wurde vor 5 Jahren der Besitz von 5 Gramm Marihuana vorgeworfen, aber nicht nachgewiesen. Man hat damals eine erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt und seine Daten, Bilder und Fingerabdrücke gespeichert. Das war seinerzeit auch in Bayern. Diese Datensammlung fällt ihm nun auf die Füße.

Die Angehörigen des Mandanten wollten das alles nicht hören. Ich mußte es ihnen trotzdem erzählen. Es gibt schönere Momente im Leben eines Strafverteidigers.

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Nicht schon wieder

Aus der polizeilichen Vernehmung des Mandanten:

Ich möchte eigentlich nicht wieder ins Gefängnis. Da war ich ja bis März wegen Wohnungseinbrüchen.

Im März wurde der Mandant auf Bewährung entlassen. Im Mai hat man ihn erwischt. Bei einem Wohnungseinbruch.

Wie Verteidigen funktioniert, weiß ich. Das mit dem Zaubern werde ich aber noch üben müssen; deckt eine echte Marktlücke ab, wenn man es beherrscht.

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