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Strafverteidiger
Herr Schreiber und der Rechtsstaat
Ein Instrument, das unsere Verfassung und die einfachen Gesetze zur Kontrolle der Regierung durch die Legislative zur Verfügung stellt, ist die „Schriftliche Anfrage„.
Tom Schreiber ist für die SPD (direkt) ins Berliner Abgeordnetenhaus gewählt worden. Der studierte Politik- und Erziehungswissenschaftler versucht sich nun im Strafrecht und stellt allerlei (scheinbar) intelligente Fragen:
Unter welchen Voraussetzungen erhalten Angeklagte einen Pflichtverteidiger?
oder diese:
Wie hoch sind in Berlin die Sätze bei Strafverteidigern? Was besagt die Gebührenordnung? (Aufstellung der Preissätze erbeten)
OK, als Erzieher muß man das nicht wissen, auch dann nicht, wenn man für das Studium 13 Jahre (von 2001 bis 2014) gebraucht hat. Ein Politikwissenschafler, der aktiv im Geschäft ist, könnte aber vielleicht mal auf die Idee kommen, diese Fragen selbst zu recherchieren – in Bezug auf den Pflichtverteidiger wird er beispielsweise hier fündig und für die Pflichtverteidiger-Gebühren hier. Das sind alles keine Geheimnisse, mit dessen Lüftung man die Senatsverwaltung für Justiz beschäftigen muß, alles transparent und offen zugänglich.
Nun, Herr Schreiber hat noch mehr Fragen (pdf), mit denen er seine Professionalität als Abgeordneter unter Beweis stellt vorzutäuschen versucht. Und – für den Kundigen jedenfalls – ein merkwürdiges Verständnis von der Funktion einer Strafverteidigung im rechtsstaatlichen Verfahren offenbart.
Ich bin mir ziemlich sicher, daß Herr Schreiber nicht wirklich weiß, wovon er redet, und wenn er fragt:
Wie viele Tatverdächtige und Angeklagte in Verfahren der Organisierten Kriminalität bezogen in den letzten fünf Jahren offiziell Sozialleistungen?
Was Sozialleistungen sind, könnte ihm noch bekannt sein; hinsichtlich des Begriffs „Organisierte Krimininalität“ fürchte ich, daß er seine Kenntnisse aus den Boulevard-Medien bezieht. Denn das ist auch das Niveau, auf dem der Geist seiner Fragen durchklingt.
Ganz in dem Sinne:
Wie kann es sein, daß ein böser Angeklagter einen guten Verteidiger hat?
Für mein Gefühl hat dieser Abgeordnete ein ganz merkwürdiges Verhältnis zum Rechtsstaat. Und zu einer professionellen Strafverteidigung. Ich bewundere die Sachlichkeit, mit der Herr Straßmeir diesen tendenziösen Fragen begegnet, statt ihn auf den Blick in’s Gesetz und – vor allem – in die Verfassungen und Konventionen zu verweisen.
Dem Meister der Freien Erziehungs- und Politik-Künste sei gesagt: Ein Strafverteidiger hat u.a. die Aufgabe, dafür zu sorgen, daß nicht irgendwelche Künstler nach gesundem Volksempfinden über andere Menschen entscheiden.
Mit Verlaub: Wir leben in einer Demokratie und in einem Rechtsstaat.
Weiterführende Informationen über die Stellung der Strafverteidigung in einem Rechtsstaat kann auch ein Nichtjurist hier auf unserer Website und auf vielen anderen Präsentationen von guten Strafverteidigern nachlesen.
__
Besten Dank an RJF für den Hinweis auf diese schriftliche Anfrage.
Diskussion über Zwangsverteidigung
Über ein Problem, das besonders in umfangreicheren Verfahren immer mal wieder auftaucht, wird nun anhand eines konkreten Falles diskutiert.
Die Vereinigung Berliner Strafverteidiger lädt ein zur Diskussionsveranstaltung:

Aus der Einladung:
Zwangsverteidigung – gibt es Mindeststandards der Verteidigung?
Die Korrumpierung der Verteidigung ist Anlass für Andrea Großbölting (Wupptertal) und Ricarda Lang (München) uns von einem Fall zu berichten, der vor dem Oberlandesgericht Stuttgart spielte.
Der Aktenumfang betrug knapp 200 Leitzordner, über 50 Zeugen wurden abschließend vernommen, mehrere Dutzend noch nicht abschließend, als nach über 240 Verhandlungstagen neben dem 1. auch der 2. Pflichtverteidiger dauerhaft erkrankte.
Der Vorsitzende erklärte, dass eine Beiordnung eines weiteren Verteidigers nur erfolge, wenn dieser zusichere, dass er sich innerhalb der Sommerunterbrechung (4 Wochen) in das Verfahren einarbeite und keinen Unterbrechungs- bzw. Aussetzungsantrag stelle. Weiter wies der Vorsitzende darauf hin, dass ein Anwalt die Zusicherung bereits abgegeben hatte. Dieser wurde beigeordnet; die vom Angeklagten gewählten Verteidiger wollten und konnten die Zusicherung nicht abgeben.
Der Fall wirft die Frage nach den Mindeststandards der Verteidigung auf. Eine erhöhte Vergütung der Verteidigungstätigkeit durch das RVG und die Neuregelung der Beiordnungspraxis machen das Pflichtmandat zu einem Geschäftsfeld. Die Anbiederung von an Pflichtmandaten interessierten Anwältinnen und Anwälte an zuständige Richter erleichtert eine unzureichende oder gar die Interessen der Mandanten verletzende Verteidigertätigkeit.
Hilft das Standesrecht oder bedarf es Mindeststandards und wenn ja, welche?
Die Teilname an der Diskussion ist kostenlos. FAO-Bescheinigungen werden nicht erteilt. Anmeldung per E-Mail oder via Fax.
Ein spannendes Feld, auf dem sich Strafkammervorsitzenden die Möglichkeit bietet, z.B. bereits durch Terminierungen der Hauptverhandlung indirekt auf die Besetzung der Verteidigerbank Einfluß zu nehmen. Selbstredend nur ausnahmsweise, wenn es sich um böswillige Richter handelt, die es aber nur in der Phantasie von ebenso böswillig denkenden Verteidigern geben soll.
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Das Glücksspiel mit der Pflichtverteidigung
Der Mandant hat ein großes Problem. Er soll die Qualität eines Strafverteidigers beurteilen, bevor der Verteidiger für ihn tätig wird. Aber erst in der Rückschau, also nach der Einstellung des Verfahrens, nach dem Freispruch oder nach der Verurteilung weiß der Mandant, ob sein Anwalt gut war. Oder eben nicht. Im letzteren Fall ist es zu spät.
Es gibt aber ein paar Kriterien, anhand derer der Mandant vorhersehen kann, ob „sein“ (Pflicht-)Verteidiger etwas taugen wird oder nicht. Ich will nicht zu viel versprechen: Es bleibt schwierig, insoweit in die Zukunft zu blicken.
Wie es jedoch auf keinen Fall funktionieren sollte, darüber berichte ich auf www.JVA-Moabit.de.
Die Pauschalen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Die GmbH ist in Schieflage geraten. Es wurde ein Insolvenzantrag gestellt. Der Insolvenzverwalter vertrat die Ansicht: Viel zu spät!
Daraufhin wurde ein Ermittlungsverfahren wegen „Insolvenzverschleppung pp.“ eingeleitet. Die Staatsanwaltschaft beauftragte den Wirtschaftsreferenten bei der Ermittlungsbehörde mit einem Gutachten.
Es sollte festgestellt werden,
ob und ggf. wann Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung eingetreten ist und, wenn ja, ob bzw. ab wann diese für den Beschuldigten erkennbar war.
Außerdem sollte untersucht werden,
ob die Handelsbücher der GmbH bei Überschuldung oder drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit so geführt wurden, dass die Übersicht über den Vermögenstand der GmbH erschwert wurde.
Der Geschäftsführer beauftragt einen Strafverteidiger, der ihn durch das Strafverfahren begleiten und das Schlimmste verhindern soll.
Es stellt sich die Frage nach der Höhe der Vergütung des Verteidigers.
Es wird ein Verfahren werden, das vor dem Amtsgericht geführt werden wird. Die Vergütung nach dem RVG sieht dann so aus (Quelle: Rechtsanwaltsgebuehren.de)

Netto, also ohne die Umsatzsteuer, sieht das RVG also durchschnittlich rund 800 Euro für den Verteidiger vor. Beim Ansetzen der Maximalgebühr wären das 1.413 Euro. Reicht das?
An dieser Stelle fällt der Blick auf den letzten Satz des Gutachtens des Wirtschaftsreferenten:

Diese Arbeitszeit steht dem Verteidiger ebenfalls bevor, wenn er sich mit dem Papier auseinanderzusetzen hat. Aber das, was der Staatsanwaltschaft vorliegt, ist ja nicht das einzige, was die Verteidigung zu sichten und zu bearbeiten hat. Es sind die Unterlagen der Mandantschaft, die Besprechungen mit Zeugen, Steuerberatern und anderen Informationsquellen; mit Staatsanwälten, Referenten und Richtern. Es müssen Beweisanträge vorbereitet werden, Erklärungen und vielleicht auch noch das Plädoyer.
Was schlägt die Leser-Gemeinde dem Verteidiger und seinem Mandanten vor?
Erwartungsgemäß eingestellt
Der Troll aus dem Dresdner Wohnheim, dem ich gesagt habe, was ich von ihm halte, hatte gepetzt. Wie kleine Jungs eben sind, die weinend nach ihrem großen Bruder rufen, wenn man sie mal anpustet.
Dank der hervorragender Verteidigung durch einen meiner Lieblingsstrafverteidiger, Rechtsanwalt Werner Siebers aus Braunschweig, haben wir Post von der Staatsanwaltschaft Berlin erhalten:

Lieber Werner, allerherzlichsten Dank!
Haftbefehl? „Is mir egal!“
Die BVG macht nicht nur mit einer netten Erkennungsmelodie auf sich aufmerksam. Sie sorgt auch für Beschäftigung. Bei Justizwachtmeistern, Richtern, Staatsanwälten und Strafverteidigern.
Nach einem Bericht des Berliner Tagesspiegel ist die Zahl der Strafanzeigen wegen Schwarzfahrens drastisch gestiegen. Von 480 im Jahr 2013 auf 33.723 ein Jahr später. Das ist eine Steigerung von – Achtung! – 7.000 Prozent. Da träumt der Daytrader von! Bei der S-Bahn ist mit einer Steigerungsrate von nur 100 Prozent die Rede.
Die Justizvollzugsanstalt Plötzensee platzt daher aus den Nähten: Ein Drittel aller Knackis in der Plötze sind Schwarzfahrer.
Das geht so:
- Wer beim dreimal auf das Gebot „Beförderung nur mit gültigem Fahrausweis“ nicht reagiert und dabei erwischt wird, bekommt Post von der Ermittlungsbehörde: „Ihnen wird zur Last gelegt, in drei Fällen eine Straftat nach § 265a StGB (Erschleichen von Leistungen) begangen zu haben.“ Oder so ähnlich.
- Wer darauf nicht reagiert, bekommt Post vom Gericht. In einem gelben Umschlag steckt der Strafbefehl.
- Wer darauf nicht reagiert, bekommt Post von der Justizkasse, die eine Geldstrafe und ein paar Gerichtskosten fordert.
- Wer darauf nicht reagiert, bekommt Post von Strafvollstreckungsbehörde: Die Ladung zum Haftantritt in der Plötze.
- Wer darauf nicht reagiert, bekommt Besuch von der Polizei, die einen Haftbefehl vollstreckt, und den Reaktionslosen zur Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe in die JVA Plötzensee verbringt.
Was fällt einem dazu ein?
Richtig: Hat die Strafjustiz eigentlich nichts Besseres zu tun? Offenbar nicht.
Also: Wie reagiert man nun aber richtig?
Am besten läßt man sich beim Schwarzfahren gar nicht erst erwischen. Wenn das aber nicht gelungen ist, gilt: Je früher, desto besser.
Die Beschuldigten-Anhörung ist die Pole-Position der Verteidigung: Ein Strafverteidiger besorgt die meist sehr dünne Ermittlungsakte und nimmt die Verhandlung mit der Staatsanwaltschaft auf. Das führt in der Regel beim ersten Mal zur Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer geringen Auflage (§ 153a StPO) und nicht zu einer Geldstrafe.
Gegen einen Strafbefehl lohnt der Einspruch, um doch noch die Vorstrafe zu verhindern. Hier wird der Strafverteidiger versuchen, mit dem Gericht über die Einstellung nach § 153a StPO zu verhandeln.
Wenn gar nichts hilft, muß entweder die Geldstrafe bezahlt werden, möglichst sofort, oder auf Antrag auch in Raten. Oder man beantragt die Umwandlung der Geldstrafe in gemeinnützige Arbeit. Dabei (bei den Anträgen, nicht beim Bezahlen ;-) ) hilft ein Strafverteidiger oder solche Einrichtungen wie der Straffälligen- und Bewährungshilfe Berlin e.V..
Eine Pflichtverteidigung in Braunschweig
Es gehört zu den Kern-Aufgaben eines Richters, einem Angeklagten in den Fällen der „notwendigen Verteidigung“ einen Pflichtverteidiger zu bestellen, § 141 StPO. Wenn der Angeklagte keinen Verteidiger „vorschlägt“, darf der Richter sich aus dem Pool der zugelassenen Verteidiger jemanden aussuchen.
Diese Auswahl unterliegt der richterlichen Unabhängigkeit, Art. 97 GG. Böse Zungen behaupten, daß manche Richter sich dabei solcher Verteidiger bedienen, die ihnen am wenigsten Stress machen. Noch schlimmere Stimmen reden davon, daß manche Verteidiger sich bei dieser Sorte Richter dadurch beliebt machen, daß sie ihnen überhaupt keinen Stress machen.
Ein weiteres Entscheidungskriterium sind die Kosten, die die Bestellung eines Pflichtverteidigers zur Folge haben werden.
Wer oder was bleibt bei dieser Art des Auswahlverfahrens auf der Strecke? Richtig: Der Angeklagte, seine Rechte und das rechtstaatliche Verfahren.
Daß es auch (und hoffentlich in der Regel) anders geht, zeigt dieser Beschluß des Amtsgerichts Braunschweig:

Entscheidend für diese Auswahl war der Wohnsitz des Angeklagten: Berlin. Und nicht der Sitz des Gerichts: Braunschweig. Unter Kostengesichtspunkten wäre die Bestellung eines Verteidigers aus Braunschweig sicher die günstigere Variante Auswahl gewesen.
Aber der Richter vertrat die zutreffende Ansicht, daß die Verteidigung sich besser vorbereiten kann, wenn der Weg des Angeklagten zu seinem Verteidiger möglichst kurz ist.
Ich kenne den Richter nicht. Er mich auch nicht. Jedenfalls nicht persönlich. Vielleicht hat er sich über mich erkundigt, hier auf der Website, im Kreise seiner Kollegen, auf irgendwelchen Listen … ich weiß es nicht.
Jedenfalls wird er ganz bestimmt nicht davon ausgehen, daß ich zu den stressvermeidenden Verurteilungsbegleitern gehöre. Er wird sicherlich meine Ansicht teilen und erwarten, daß ich solides Handwerk abliefere, wenn ich die Interessen meines Mandanten verteidige.
Oder kann es sein, daß in Braunschweig ausschließlich Krawallverteidiger sitzen und der Richter Krawall vermeiden möchte? Ach nein, das kann’s eigenlich nicht sein. In Braunschweig sitzt mindestens ein Verteidiger, der auch bei den Richtern einen ganz hervorragenden Ruf genießt, auch wenn (oder weil?) er manchmal im Gerichtssaal herumpoltert.
Ich freue mich jedenfalls, wenn ich nach dem Termin in der Kanzlei von Rechtsanwalt Werner Siebers einen Kaffee trinken kann, bevor ich wieder zurück nach Kreuzberg, in den Krawallbezirk Berlins, fahren werde.
Verteidigungsziel: Freispruch oder Verurteilung?
Was ist die Aufgabe eines Strafverteidigers? Dies ist immer wieder mal Thema von Gesprächsrunden, wenn es sich nicht vermeiden ließ, daß mein Beruf bekannt wurde.
Es sind nicht nur juristische Laien, die dieses Thema anschneiden. Gern beteiligen sich auch Zivilrechtler, Richter oder staatliche Ermittler an solchen Befragungen eines „Schmuddelkindes unter den Rechtsanwälten„.
Was machst Du eigentlich, wenn der Mandant Dir gegenüber eingeräumt hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben; dennoch beauftragt er Dich mit einer Freispruch-Verteidigung?
Das ist der Startschuß für eine manches Mal abendfüllende Unterhaltung. Nun liegt mir wieder einmal genau so ein Fall auf Tisch. Nichts wirklich Bösartiges, aber auch kein Delikt von der Qualität einer Schwarzfahrt.
Erste Variante: Strafmaßverteidigung
Ich hatte relativ schnell – also noch zu Beginn des Ermittlungs-Verfahrens – eine erste Akteneinsicht erhalten. Die Sache war noch nicht „ausermittelt“, aber in groben Schnitten schien das Ergebnis bereits festzustehen.
Die Mandantin kommentierte den Akteninhalt mit den einleitenden Worten:
Lieber Herr Hoenig,
die Vorwürfe treffen zu. Tatsächlich war es so: …
Die dann folgenden Ausführungen zielten darauf ab, ihr Verhalten nachvollziehbar zu machen. Dies war also der Auftrag für eine Strafmaßverteidigung mit dem Ziel, eine spektakuläre Beweisaufnahme in einer öffentlichen Hauptverhandlung vor dem Strafgericht zu vermeiden.
Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft setzten sich fort. Einige Wochen später erhielt ich die ergänzende Akteneinsicht, die Ermittlungen standen vor dem Abschluß. Die Verteidigung, d.h. meine Mandantin, erhielt noch einmal „rechtliches Gehör“, also die Gelegenheit zur Stellungnahme.
Das war also der Punkt, an dem die Weichen gestellt werden müssen. Ich habe der Mandantin die komplette, nun schon aus zwei Bänden bestehende Akte übermittelt.
Zweite Variante: Freispruchverteidigung
Die Mandantin kommentierte nun diese Ermittlungsergebnisse einleitend mit diesen Worten:
Lieber Herr Hoenig,
bitte verteidigen Sie mich mit dem Ziel eines Freispruchs. Eine Täterschaft meinerseits lässt sich nicht belegen.
Tja, und jetzt?
Was meint die geschätzte Leserschaft dazu?
- Was soll ich meinen Gesprächspartnern auf der nächsten Party erzählen?
- Wie lautet die Antwort auf die eingangs dieses Beitrags gestellte Frage?
- Welche Möglichkeiten hat der Verteidiger?
- Wozu ist der Verteidiger – immerhin auch Organ der Rechtspflege, § 1 BRAO – verpflichtet?
- Was darf die Mandantin von ihrem Verteidiger erwarten?
Die Entscheidung ist nicht ganz einfach, das sage ich gleich. Denn die juristischen, strafrechtlichen Konsequenzen dieses Verfahrens sind eigentlich nicht wirklich schlimm; hier stehen freiheitsentziehende Folgen nicht zur Rede. Der Hund liegt begraben in den massiven gesellschaftlichen Folgen einer Verurteilung, die einer nachhaltigen Karrierevernichtung gleichkommen würde.
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Bild: © Rudis-Fotoseite.de / pixelio.de
Freispruch nach 26 Jahren – nicht bedauerlich!
Ein klassischer Freispruch, weil es dem Gericht und der Staatsanwaltschaft nicht gelungen war, den Anklagevorwurf zu bestätigen.
Dem Mandanten der Strafverteidiger Alexander Richter und Tobias Glienke hatte die Anklage vorgeworfen, am 20.11.1989 aus Habgier einen Menschen getötet zu haben. Das hat sich im Rahmen einer sehr umfangreichen Beweisaufnahme nicht bestätigt.
Die Medienmeute – allen voran die Gerichtsreporterin des Springerboulevards – war nach der Verhaftung des Beschuldigten und bei Prozeßbeginn natürlich begeistert.
Moderne DNA-Untersuchungen seien zum Einsatz gekommen. Und ein genetischer Fingerabdruck sollte den Tatnachweis bringen. Auch noch nach einem Vierteljahrhundert. Doch von Anfang an verteidigte sich der Angeklagte mit professioneller Unterstützung seiner beiden Verteidiger gegen den Vorwurf.
Dennoch fabulierte die Journaille:
Das, was die tote, alte Dame vor einem Vierteljahrhundert unter ihren Nägeln hatte, ist mit verbesserten Methoden neu untersucht worden. Der genetische Fingerabdruck gehört dem Familienvater – die DNA lügt nicht.
und macht – wie oft in Unkenntnis der entscheidenden Tatsachen – Stimmung gegen den Familienvater, der acht lange Monate unschuldig in Untersuchungshaft gesessen hat.
Die Rechtsanwälte Tobias Glienke und Alexander Richter, beides erfahrene Fachanwälte für Strafrecht, haben im Prozess unter vielem anderem zutreffend dargestellt, daß eine übereinstimmende DNA allein nicht ausreicht, um einen Tatnachweis zu erbringen. Der genetische Fingerabdruck ist eben auch nur eine Spur, die bewertet werden muß, wie jedes andere Beweismittel auch.
Es steckte viel Kleinarbeit in der Verteidigung, die durch eigene Ermittlungen und auch mit engagierter Unterstützung von Angehörigen und Freunden des Angeklagten schlußendlich zu diesem erfreulichen Ergebnis führten.
Enttäuschend – jedenfalls für das fachkundige Publikum – ist allerdings das unprofessionelle Verhalten des Vorsitzenden Richters Schweckendieck, der es sich – aus Gesichtswahrungsgründen? – nicht verkneifen konnte, sein Bedauern über dieses von ihm zu verkündende Ergebnis deutlich zu machen.
Was will der Richter mit dem Satz in der mündlichen Urteilsbegründung „Sollten Sie es doch gewesen sein, müssen Sie das mit ihrem Gewissen abmachen.“ mitteilen!? Richter haben das Ergebnis der Beweisaufnahme zu bewerten. Nicht mehr, nicht weniger. Sie haben festzustellen, ob die Anklagebehauptung …
… am Ende zutrifft oder nicht.
In diesem Fall konnte diese Feststellung nicht zweifelsfrei getroffen werden, weil die Beweise dazu nicht vorlagen. Also ist ein Freispruch zwingend. Und zwar ohne Ausdruck des Bedauerns, weil es (leider?) nicht gelungen war, einen mutmaßlichen Täter zu überführen.
Die Rechtsanwälte Alexander Richter und Tobias Glienke werden nun ihren Mandanten und seine Familie dabei unterstützen, den Scherbenhaufen zu beseitigen, den schlampige Ermittlungen und voreingenommene Ermittler da hinterlassen haben.
Ping-Pong-Plädoyers
Die Schlußvorträge nach der Beweisaufnahme werden oft überbewertet. In vielen Fällen werden Plädoyers als Reden für die Galerie oder zum Fenster hinaus betrachtet. Ich bin auch der Ansicht: Wenn man es in der Beweisaufnahme nicht geschafft hat, die Argumente für seinen Standpunkt in’s Gehör des Gerichts zu implementieren, gelingt das im Schlußvortag eher selten.
Dennoch, es gibt Fälle, da sollte der Verteidiger der Zusammenfassung des Ergebnisses der Beweisaufnahme durch den Staatsanwalt etwas entgegen halten. Gerade nach zahlreichen Verhandlungstagen wird schon einmal gern das eine oder andere Detail vergessen. Das gilt ganz besonders dann, wenn Schöffen an der Entscheidung des Gerichts mitwirken.
Grundsätzlich plädiert der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft zuerst. Im Nachgang dann hat der Verteidiger die Chance, auf diese Rede zu reagieren und die Perspektive der Verteidigung darzustellen (Ganz am Ende darf dann noch der Angeklagte reden.) Die Reihenfolge – zuletzt die Verteidigung – hat auch ihren Aufhänger in dem Prinzip des fairen Verfahrens – das was zuletzt gehört wird, bleibt eher haften.
Dieses Prinzip gilt allerdings in der Praxis nicht, wenn in der Berufung plädiert werden soll. Dort ist der Berufungsführer zuerst an der Reihe. Das heißt: Wenn nur die Verteidigung ins Rechtsmittel gegangen ist, darf der Staatsanwalt seinen Schlußvortrag nach dem Verteidiger halten.
Dagegen gibt es aber ein Mittelchen – die Replik des Verteidigers. Ich spare mir in diesen Fällen dann einen Teil meines Vortrags für diese Replik auf und suche in dem Plädoyer des Staatsanwalts einen Aufhänger, an dem ich diesen Teil festmachen kann. Um eben diesen Haftungs-Effekt zu erhalten.
In einem Fall hatte mich der Sitzungsvertreter – ein altes erfahrenes Schlachtroß (als das er sich selbst bezeichnete) – aber durchschaut. Im Sitzungsprotokoll sieht das dann so aus:

Die Stimmung wurde durch dieses Ping-Pong-Spielchen aber entscheidend verbessert, was sich dann am Ende in der Entscheidung der Berufungskammer bemerkbar gemacht hat.
