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Strafrecht
Mietvertrag zwischen Strafrechtlern
Es geht um ein Schließfach im Anwaltszimmer des Kriminalgerichts.
Der Mietvertrag wird geschlossen für den Zeitraum vom 11.11.05 bis 11.11.06.
OK, befristeter Mietvertrag und zwar ohne automatische Verlängerung. Das verstehe ich noch.
Weiter unten heißt es dann aber:
Der Vertrag kann von den beiden Vertragspartnern unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende gekündigt werden.
Bahnhof!? Nun doch eine Verlängerung? Oder darf ich schon vor dem 11.11.06 kündigen? Ich werde dann besser ‚mal einen Fachanwalt für Schließfachmietrecht zu Rate ziehen.
Zeuge mit Aktenkenntnis
Der Zeuge, der den Angeklagten wegen versuchten Betruges angezeigt hatte, stand vor dem Tisch der Strafrichterin. Ihm wurde ein Schriftstück aus der Akte gezeigt, zu dem er befragt wurde. Als er die Fragen nicht beantworten konnte, begann er, in der Gerichtsakte zu blättern. Ich habe ihn darauf hingewiesen, daß ihm das nicht gestattet sei. Mit Widerwillen hat er es daraufhin dann auch gelassen. Nicht allerdings, ohne mir frech zu entgegnen:
Ich weiß gar nicht was sie wollen, ich kenne die Akte doch sowieso!
Ja, hallo?! Ich frage mich, woher kennt der denn die Akte? Soweit ich unsere Strafprozeßordnung kenne, dürfte ein Zeuge die Akte wohl als allerletzter einsehen, wenn überhaupt.
Nun denn, vielleicht lag es daran, daß der Zeuge (noch) Richter am Verwaltungsgericht ist, das im gleichen Haus wie das Strafgericht liegt.
Der Angeklagte wurde freigesprochen.
UNTERSTÜTZUNG – vertraulich!
Heute morgen erreichte mich folgende Anfrage:
Sehr geehrter,
ich bin Dr. S. T Zuzuma ,komme aus Cape Town, South Africa und bin ein Executive Accountant beim South African Department of Mining & Natural Resources. Zunächst entschuldige ich mich dafür, daß ich Sie auf diesem Wege kontaktiere, um Ihnen ein Geschäft dieser Größenordnung nahe zu bringen. Es aber für mich der zuverlässigste und schnellste Weg.
Ein Mitglied des South Africa Export Promotion Council (SEPC) war mit einer Regierungsdelegation in Ihrem Land während einer Handelsmesse und hat mit Ihre Daten übermittelt. Ich habe mich entschlossen, Ihnen eine vertrauliche Zusammenarbeit bei dem unten beschriebenen Deal anzubieten. Alle beteiligten Parteien werden davon profitieren, aber ich bitte Sie aufgrund der Natur dieser Transaktion, das ganze streng vertraulich zu behandeln.
Innerhalb des Department of Mining & Natural Resources, bei dem ich als Executive Accountant beschäftigt bin, habe ich gemeinsam mit vier weiteren Angestellten in leitenden Funktionen Zugriff auf einen Betrag von Achtzehn Millionen Dreihunderttausend US Dollars (18.300M), der für die Zahlung fälliger Rechnungen vorgesehen ist. Diesen Betrag möchten wir mit Hilfe einer ausländischen Firma oder auch Privatperson auf ein Konto im Ausland transferieren. Der South Africa Civil Service Code of Conduct erlaubt es uns aufgrund unserer Stellung nicht, Konten im Ausland zu unterhalten.
Der Betrag von Achtzehn Millionen Dreihunderttausend US Dollars(18.300M) stammt aus einem Vertrag mit einer ausländischen Firma, die für unserer Department Arbeiten ausgeführt hat. Wir Officials haben die Rechnungen absichtlich zu hoch angesetzt und nur die tatsächlichen Rechnungen bezahlt, so daß die entstandene Differenz nun in unserem Besitz ist. Wir haben bereits alle Vorbereitungen getroffen um das Geld mittels Telegraphic Transfer (T. T.) auf ein ausländischen Bankkonto, daß Sie uns nennen würden, zu überweisen. Dazu müssen wir einen Antrag beim Justice Ministry hier in Südafrika stellen, in dem Sie die Rechte des früheren Vertragspartners übernehmen. Dafür benötigen wir Ihre Fax Nr., um Ihnen die Unterlagen übermitteln zu können.
Meine Partner und ich haben beschlossen, Ihnen einen Anteil von 20 % an der gesamten Summe zu geben, falls Sie unser Angebot annehmen und uns ein Konto zur Verfügung stellen. 70 % sind für uns und 10 % haben wir für Steuern und Gebühren angesetzt. Wir würden das gesamte Geld gerne für mindestens zwei Jahre in Ihrem Besitz lassen und bitten Sie, es entsprechend anzulegen.
Danach würden wir anfangen, es wieder zurück nach Südafrika zu transferieren.
Das Geschäft ist 100 % sicher, sofern Sie es mit größter Sorgfalt und Geheimhaltung behandeln. Ihr Spezialgebiet ist auch kein Hinderungsgrund für die erfolgreiche Ausführung der Transaktion.Ich setze mein Vertrauen in Sie und hoffe, Sie werden mich nicht enttäuschen.
Bitte melden Sie sich möglichst bald bei mir über die obige Tel./Fax-Nr.
oder meine e-mail Adresse und teilen mir mit, ob Sie unser Angebot annehmen.
Ich versichere Ihnen nochmals, daß meine Partner und ich in der Lage sind, die Auszahlung dieser Summe zu ermöglichen, wenn Sie uns garantieren, daß unser Anteil sicher in Ihrer Verwahrung bleibt. Bitte behandeln Sie unser Angebot absolut vertraulich, da wir noch aktiv in unseren Ämtern sind.
Falls Sie interessiert sind, schicken Sie mir bitte folgende Angaben:
1. Name/Firmen name um die erforderlichen Dokumente vorzubereitenp 2. Persönliche Telefon- und Fax-Nummern
Zu meinem privat email : samzuzuma@lycos.com mit seinem email address,
damit ich die weiteren relevanten Details in dieser Sache zu Ihnen mitteilen kann. Danke im voraus.
Ich hoffe auf Ihre baldige Antwort.Mit freundlichen Grüßen
Dr. Sam Tutu Zuzuma.
Super, wenn mein Spezialgebiet – Verteidigung von Straftätern – kein Hinderungsgrund ist, könnte ich mir gut vorstellen, das Angebot anzunehmen. 20% von 18.300.000 $ sind immerhin 3.660.000 $. Als Gegenleistung für ein bisschen Geldwäsche. Ich denke nochmal drüber nach, Herr Dr. Sam Tutu Zuzuma.
Moabit, wie es leibt und lebt
Der Mandant wurde wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 3 1/2 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Das (milde) Urteil basierte auf einer Verfahrensabsprache. Ferner wurde der bis zur Verkündung des Urteils bestehende Haftbefehl aufgehoben. Auch das war zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung abgesprochen. Der Verurteilte sollte Gelegenheit bekommen, sich auf den Haftantritt vorbereiten zu können, um dann seine Strafe als Selbststeller im offenen Vollzug zu verbüßen.
Der Mandant hat sich eine sichere Arbeitsstelle besorgt, hat seine große Wohnung aufgeben und ist in eine kleinere umgezogen, die er auch während der Haft halten kann. Dies hat er auch dem Amt mitgeteilt. Die neue Meldebstätigung mit einer Kopie des geänderten Personalausweises hat meine Kanzlei an die Staatsanwaltschaft geschickt; die Unterlagen sind dort auch zur Akte gelangt.
Gleichwohl ging die Ladung zum Haftantritt 7 Monate später an die alte Anschrift. Und erreichte den Mandanten nicht. Dem entsprechend erschien er dann auch nicht in der JVA Heiligensee, in der er die Strafe im offenen Vollzug absitzen sollte.
Dort meldete man den ausbleibenden Insassen bei der Staatsanwaltschaft, diese beantragt einen Haftbefehl und der Mandant wird unter seiner neuen Anschrift (!!) verhaftet. Nun sitzt er in Moabit im geschlossenen Vollzug.
Die Staatsanwältin teilte lapidar mit: Da ist wohl etwas schief gegangen. Aber jetzt, wo wir ihn haben, lassen wir ihn doch nicht mehr wieder laufen.
Das ist Moabit, wie es leibt und lebt.
Opening Statement
Mein Beitrag hier im Blog „Die Gerichtssprache ist Deutsch“ wurde teilweise kritisch kommentiert (auch per eMail), wohl von Lesern, die den Strafprozeß von außen betrachten. Der englischer Begriff „Opening Statement“ sei dem deutschen Strafprozeß fremd. Ich möchte dazu anmerken, daß dieser fremdsprachliche Begriff mittlerweile zu einem festen Bestandteil der modernen Strafverteidigung geworden ist.
Ende 1997 legten Deutscher Richterbund und Deutscher Anwaltverein ein gemeinsames Papier vor, in dem „Für Streitkultur im Strafverfahren“ geworben wurde (Deutsche Richterzeitung 1997, 491, 492). In ihm heißt es:
„Zur Offenheit gehört, daß der Verteidiger seine Ziele darlegen kann und von dieser Möglichkeit Gebrauch macht. Je früher dies geschieht, desto wirksamer wird er zur Konzentration und Beschleunigung beitragen. Nach Verlesung der Anklageschrift und nach Belehrung des Angeklagten sollte dem Verteidiger die Gelegenheit gegeben werden, durch Darlegung seiner Zielvorstellungen eine Konzentration des Verfahrensstoffes auf das Wesentliche zu ermöglichen („Verteidigungssatz versus Anklagesatz“ oder Opening-statement)“
Der Berliner Rechtsanwalt Stefan König sprach sich dafür aus, dem Verteidiger Gelegenheit zu geben, anstelle, vor oder nach der Einlassung des Angeklagten zur Sache in einer Gegenrede – Opening-Statement – auf die Anklage zusammenhängend aus der Sicht der Verteidigung zu erwidern. (AnwBl. 1997, 541, 542, 544)
Quelle dieser Zitate: Saarbrücker Bibliothek. Unter dem Titel
Gedanken zur Vernehmung des Angeklagten in der Hauptverhandlung und zum sog. Opening-Statement des Verteidigers
beschreibt Egon Müller dort anschaulich die Hintergründe dieses wichtigen Rechts der Verteidigung.
Den Kritikern teile ich mit, daß ich für das Ding zur Konfliktmeidung künftig einen deutschen Begriff wählen und in schwarz-rot-goldenen Lettern über die Erklärung setzen werde. Die Farben sind ja mittlerweile wieder hoffähig geworden.
Mordversuch an Ehefrau
Prozess nach Mordversuch an Ehefrau
Ein 68-Jähriger muss sich seit Dienstag vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) wegen versuchten Mordes verantworten. Der Mann soll am 30. Dezember 2005 versucht haben, seine Ehefrau beim Eisbaden in einer Kiesgrube nahe Eisenhüttenstadt zu töten, sagte ein Gerichtssprecher vorab.
Laut Anklage hat er ihr mit einem Messer die Kehle aufgeschlitzt. Nur durch Zufall habe er einen Knorpel getroffen, so dass das Opfer nicht verstorben sei.
Die Frau hatte sich den Angaben zufolge im August 2005 vom Angeklagten getrennt und dann finanzielle Forderungen angemeldet. Die Staatsanwaltschaft wertet die Tat als versuchten Mord aus Habgier und wirft dem Mann heimtückische Vorgehen vor.
Der Angeklagte, der in Untersuchungshaft sitzt, schwieg am Dienstag zu den Vorwürfen. In einer von seinem Anwalt verlesenen Erklärung stritt er jedoch die Tötungsabsicht ab. Er habe seine Frau lediglich durch einen kleinen Schnitt verletzen wollen, weil er gekränkt gewesen sei. „Es tut ihm unsäglich Leid“, sagte der Anwalt.
Zunächst sind acht Verhandlungstage bis zum 21. Juli angesetzt.
Quelle: rbb Online
Etwas ausführlicher, aber ebenso sachlich, berichtet die Märkische Oderzeitung über den Fall.
Auch die Berliner Zeitung berichtet, allerdings mit einem stark emotionalen Unterton.
Kommentare deaktiviert für Mordversuch an Ehefrau
Die Gerichtssprache ist deutsch
Der Angeklagte wird sich auf meinen Rat hin zur Sache nicht äußern. Ich wollte aber insbesondere bei den Schöffen nicht den Eindruck entstehen lassen, daß er sich „bockig“ verhält. Deswegen habe ich in einer Erklärung nach Verlesung der Anklageschrift u.a. erläutert, aus welchen Verfassungsrechten sich das „Schweigerecht“ ableitet.
Die Verteidigung durch Schweigen hat die selbe Qualität wie die (aktive) Verteidigung durch Stellungnahmen und Gegenreden. Aber scheint der Staatsanwalt wohl anders zu sehen.
Ganz besonders erregte er sich über die von mir gewählte Überschrift meiner Erklärung:
Opening Statement.
Dieser juristische Terminus stammt aus dem amerikanischen Prozeßrecht. Dort ist eine Stellungnahme der Verteidigung zur Anklage der Staatsanwaltschaft üblich. Im deutschen Recht ist das eher ungewöhnlich, gleichwohl im Rahmen von § 257 StPO zulässig.
Das kannte der Staatsanwalt wohl nicht. Er fragte mich in giftigem Ton, was das denn nun sei. Eine eigene Erklärung des Verteidigers? Des Angeklagten? Und überhaupt:
Die Gerichtssprache ist deutsch! Demnächst unterhalten wir uns hier noch auf türkisch …
Unschwer erkennt man: Es ist nicht das Landgericht Berlin, vor dem hier verhandelt wird.
Rumtrödeln gilt nicht
Der Strafgefangene wollte sich wehren. Gegen eine Maßnahme der Anstaltsleitung. Die hatte nämlich gegen ihn ein einwöchiges Fernsehverbot als disziplinarische Maßnahme ausgesprochen. Das Gericht, das der Gefangene angerufen hatte, schickte seine Beschwerde auf dem Dienstweg an die Anstaltsleitung zur Stellungnahme und setzte eine Frist von zwei Wochen. Die Stellungnahme der Leitung erschöpfte sich darin, daß sich die Sache bereits durch Zeitablauf erledigt habe. Die Woche Sperre war bereits vorbei. Folgerichtig wurde der Antrag des Häftlings zurück gewiesen.
Das Ganze wiederholte sich ein weiteres Mal, als gegen den selben Gefangenen eine weitere Disziplinarmaßnahme verhängt wurde.
Gericht und Anstaltsleitung ließen den Grundrechtsträger am ausgestreckten Arm der Justiz verhungern. So geht das nicht, meinte dazu das Bundesverfassungsgericht, das der Häftling dann mit einer Verfassungsbeschwerde angerufen hat.
Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts stellte fest, dass die Behandlung der Eilanträge des Beschwerdeführers durch die Strafvollstreckungskammer den Beschwerdeführer in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz verletzt.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Gerichtlicher Rechtsschutz hat so weit wie möglich der Schaffung vollendeter Tatsachen zuvorzukommen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können, wenn sich eine Maßnahme bei richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist. Das Anbringen eines Eilantrags gegen eine sofort vollziehbare Disziplinarmaßnahme bei der zuständigen Strafvollstreckungskammer führt zwar nicht ohne weiteres zur Aussetzung der Maßnahme. Das angerufene Gericht ist jedoch verpflichtet, ohne weiteres Zögern in der jeweils situationsgerechten Weise tätig zu werden. Die Regelung des Strafvollzugsgesetzes, nach der Disziplinarmaßnahmen in der Regel sofort vollstreckt werden (§ 104 Abs. 1 StVollzG), ändert an diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen nichts; die grundgesetzliche Garantie effektiven Rechtsschutzes muss vielmehr gerade auch angesichts dieser einfachgesetzlichen Vorgabe zur Geltung gebracht werden.Die Behandlung der Eilanträge des Beschwerdeführers genügt den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht. Zwar ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht zunächst eine Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt eingeholt hat. Dabei hätte das Gericht aber dafür Sorge tragen müssen, dass durch die weitere Sachaufklärung nicht der Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes unterlaufen wird. Da Disziplinarmaßnahmen nach dem Strafvollzugsgesetz
in der Regel sofort vollstreckt werden, lag die Annahme nahe, dass jedenfalls zum Zeitpunkt des Antragseingangs die Maßnahmen bereits vollzogen wurden. Das Gericht hätte deshalb Maßnahmen zur Beschleunigung des Verfahrens – wie zum Beispiel telefonische Nachfrage bei der Justizvollzugsanstalt, umgehende Übersendung des Antrags per Telefax unter Bestimmung einer kurzen Frist zur Stellungnahme – ergreifen müssen, um eine Entscheidung innerhalb eines im Hinblick auf das Erfordernis des effektiven Rechtsschutzes angemessenen Zeitraums sicherzustellen. Stattdessen hat das Gericht in einer mit regulärer Post übersandten Verfügung der Anstalt eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen beziehungsweise – im zweiten Verfahren – zehn Tagen gesetzt und das Verfahren damit so gestaltet, dass eine Entscheidung voraussehbar nicht mehr vor Erledigung durch Vollzug würde ergehen können.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts
Einmal mehr zeigt das Verfassungsgericht den Richtern und den Justizvollziehern, daß auch Häftlinge Grundrechte haben, die zu berücksichtigen sind. Mir wäre es als Richter äußerst peinlich, wenn ich mir diese Selbstverständlichkeit wie ein Jurastudent im zweiten Semester erst durch Dritte erklären lassen müßte.
Alles ganz normal bei der Staatsanwaltschaft
Um ein wenig Schwung in die Sache zu bekommen und um die schleppende Bearbeitung einer Strafsache zu beschleunigen, habe ich Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben. Daraufhin bekomme ich folgende Nachricht von der Dienstaufsicht:
Ihre Dienstaufsichtsbeschwerde gibt mir keine Veranlassung, die Sachbehandlung durch die Staatsanwaltschaft zu beanstanden.
1. Die erforderlichen Ermittlungen sind entgegen Ihrer Annahme in Ihrer Dienstaufsichtsbeschwerde vom 23. März 2006 zeitnah durchgeführt worden. So hat der Zeuge schon in einem Vermerk vom 26. März 2004, also kurz nach Anzeigeerstattung, niedergelegt, keine genauen Erinnerungen mehr an den Inhalt der Aussagen der beiden Beschuldigten zu haben. Die Ermittlungen wurden auch im Übrigen mit der gebotenen Zügigkeit geführt. Verzögert hat sich lediglich die abschließende Bearbeitung durch die Staatsanwaltschaft.
Nach nachvollziehbarer Darlegung der Dezernentin war ihr infolge einer erheblichen arbeitsmäßigen Belastung ein früherer Verfahrensabschluss nicht möglich. Sie habe zunächst noch ältere Verfahren und solche von höherer Priorität vorrangig in die Bearbeitung genommen.
2. Dass Ihre Sachstandsanfrage vom 14. September 2005 nicht beantwortet worden ist, beruht nach Angaben der Dezernentin auf einem Versehen, zumal das Verfahren zu dieser Zeit nur vertretungsweise bearbeitet worden ist. Ihre weitere Sachstandsanfrage vom 7. November 2005 ist zunächst aus nicht ersichtlichen Gründen an das Amtsgericht weitergeleitet worden. Wann diese zu den Akten gelangt ist, lässt sich nicht ersehen, ebensowenig, ob Ihr Schreiben überhaupt der Dezernentin vorgelegt worden ist. Ihre dritte Sachstandsanfrage vom 23. Februar 2006 ist der zuständigen Dezernentin am 2. März 2006 zur Kenntnis gelangt, worauf diese die abschließende Verfügung gefertigt hat.
Ich vermag daher Ihren Dienstaufsichtsbeschwerden nicht zu entsprechen.
Nur nebenbei: Es ging um ein Ermittlungsverfahren gegen zwei Polizeibeamte.
Offenkundig ungeeignet
Es ging mal wieder um die Vorlage einer Vollmacht. Diesmal bei der Staatsanwaltschaft Berlin. In einem Vermerk heißt es:
Die Versicherung eines Anwalts, dass eine Bevollmächtigung erfolgt sei, ist ausreichend, um Akteneinsichten vorzunehmen und Stellungnahmen abzugeben.
Sie ist unzureichend, um den Nachweis einer ordnungsgemäßen Zustellung zu führen.
Es ist erfreulich, daß dies zwischenzeitlich bei dem Herrn Ermittler bekannt ist. Aber dann kommt doch noch die Trotzreaktion:
Da der Verteidiger in einem anderen durch Uz. bearbeiteten Verfahren es vorzog, eine 1 1/2 – seitige Abhandlung über die Notwendigkeit der Vorlage einer Vollmacht zu verfassen anstatt – wie auch von namhaften Verteidigern praktiziert – eine solche zu den Akten zu reichen, wurde von einer erneuten Anfrage an den Verteidiger Abstand genommen.
OK, dann bin ich eben in den Augen des Ermittlers kein namhafter Verteidiger. Ob er deswegen weiter nörgelt?
Auf das hiesige Schreiben Bl. 48 erfolgte keine Reaktion, obwohl angekündigt worden war, dass sich die Mandantschaft grundätzlich zu dem Vorwurf äußern wolle, Bl. 38.
Für eine Beiordnung ist der Verteidiger offenkundig ungeeignet.
Schön, daß jetzt schon Staatsanwälte beurteilen können, wann eine Verteidigungsschrift sinnvoll ist oder ob der Angeklagte sich erst einmal durch Schweigen verteidigen möchte. Dann werden Verteidiger ja überflüssig. Zumindest die nicht namhaften.