Strafrecht

Strafbare Zahlungsunfähigkeit durch Arrest

In einer recht umfangreichen Ermittlungssache stellt die Staatsanwaltschaft mit Hilfe des Gerichts sämtliche Kontoguthaben des Beschuldigten sicher. Damit war der Beschuldigte von jetzt auf gleich zahlungsunfähig.

Einen Tag vorher hatte er noch Material bestellt, das er infolge dieses Arrests nun nicht mehr bezahlen konnte. Der Verkäufer meldet sich wegen der ausgebliebenen Zahlung bei der Staatsanwaltschaft; er fühlt sich betrogen.

Daraufhin leitet die Staatsanwaltschaft ein (weiteres) Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten ein und wirft ihm vor, bei der Bestellung des Materials über seine Zahlungswilligkeit und seine Zahlungsfähigkeit getäuscht zu haben. Eingehungsbetrug heißt sowas im Fachjargon.

So geht’s natürlich auch: Erst nimmt man dem Menschen das Geld weg, dann will man ihn bestrafen, weil er nicht zahlen kann.

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Eingeschränkte Steuerungsfähigkeit durch Alkohol

Amokläufer nicht voll schuldfähig

Der 16-Jährige, der Ende Mai am neuen Hauptbahnhof 41 Menschen durch Messerstiche und Schläge verletzt hat, war nach einem Gutachten offenbar nur vermindert schuldfähig. Das Gutachten liege der Staatsanwaltschaft vor, sagte ein Sprecher. Es attestiert dem Jugendlichen zur Tatzeit eine eingeschränkte Steuerungsfähigkeit durch Alkohol. Am Stand der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft ändert sich nach den Worten des Sprechers „nicht Wesentliches“. Gegen den 16-Jährigen, der weiter in Untersuchungshaft ist, werde Anklage erhoben, voraussichtlich noch dieses Jahr. Der Jugendliche hatte während der Eröffnung des Bahnhofes minutenlang wahllos auf Passanten eingestochen. dpa

Quelle: taz Berlin lokal vom 1.8.2006

Alles andere hätte mich auch gewundert.

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Verfassungsgericht verbietet Hau-Ruck-Methoden im Knast

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt:

Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 68/2006 vom 28. Juli 2006

Der Beschwerdeführer, der sich in Sicherungsverwahrung befindet, stand im – nicht erhärteten -Verdacht, einen im Freizeitraum der Justizvollzugsanstalt befindlichen Billardtisch durch eine farbige Flüssigkeit beschädigt zu haben. Der Leiter der Anstalt ordnete wegen erheblicher Unruhe, die unter den Mitgefangenen wegen der Sachbeschädigung entstanden sei, die Verlegung des Beschwerdeführers in eine andere Justizvollzugsanstalt an. Das Landgericht bestätigte die Anordnung. Es sei vertretbar gewesen, den Beschwerdeführer zu seinem eigenen Schutz und zur Wiederherstellung der Ordnung in eine andere Anstalt zu verlegen. Ob der Beschwerdeführer zu Recht beschuldigt worden sei, sei ohne Belang, da die Verlegung primär darauf beruhe, dass andere Sicherungsverwahrte ihn als Verursacher angesehen hätten und hierdurch eine erhebliche Unruhe mit der Gefahr von Übergriffen eingetreten sei.

Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde war erfolgreich. Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hob die angegriffene Entscheidung auf, da sie den Beschwerdeführer in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletze. Es laufe den Grundsätzen rechtsstaatlicher Zurechnung zuwider, wenn Maßnahmen zur Abwehr drohenden rechtswidrigen Verhaltens nicht vorrangig gegen die Störer, sondern ohne weiteres – und in Grundrechte eingreifend – gegen den von solchem rechtswidrigen Verhalten potentiell Betroffenen ergriffen werden. (Hervorhebung von crh.)

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

Die Verlegung eines Strafgefangenen oder Sicherungsverwahrten in eine andere Anstalt ohne seinen Willen kann für ihn mit schwerwiegenden Beeinträchtigungen verbunden sein. Alle seine innerhalb der Anstalt entwickelten sozialen Beziehungen werden praktisch abgebrochen. Der unter den Bedingungen des Anstaltslebens schwierige Aufbau eines persönlichen Lebensumfeldes muss von neuem begonnen werden. Die Verlegung kann darüber hinaus auch die Resozialisierung des Strafgefangenen beeinträchtigen und berührt somit auch den grundrechtlichen Anspruch auf einen Strafvollzug, der auf das Ziel der Resozialisierung ausgerichtet ist.

§ 85 des Strafvollzugsgesetzes, der auf Sicherungsverwahrte entsprechend anzuwenden ist, ermöglicht eine Verlegung des Strafgefangenen nur für den Fall, dass in erhöhtem Maße Fluchtgefahr gegeben ist oder sonst das Verhalten oder der Zustand des Gefangenen eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt begründet. Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde der Beschwerdeführer allein deshalb verlegt, weil andere Sicherungsverwahrte den Antragsteller als Verursacher der Beschädigung ansähen und hierdurch eine erhebliche Unruhe sowie die Gefahr einer Eskalation mit dem latenten Risiko von Übergriffen auf den Beschwerdeführer entstanden seien. Es kann offen bleiben, ob der Umstand, dass ein Sicherungsverwahrter von Mitinsassen der Anstalt eines bestimmten Verhaltens verdächtigt wird, als ein sicherheits- und ordnungsgefährdender Zustand dieses Sicherungsverwahrten aufgefasst werden kann. Denn jedenfalls ist es mit den Grundsätzen rechtsstaatlicher Zurechnung unvereinbar, wenn die Gefahr, dass bestimmte Personen sich in rechtswidriger Weise verhalten, nicht im Regelfall vorrangig diesen Personen zugerechnet und nach Möglichkeit durch ihnen gegenüber zu ergreifende Maßnahmen abgewehrt wird, sondern ohne Weiteres Dritte oder gar die potentiellen Opfer des drohenden rechtswidrigen Verhaltens zum Objekt eingreifender Maßnahmen der Gefahrenabwehr gemacht werden. Rechtsstaatliche Zurechnung muss darauf ausgerichtet sein, nicht rechtswidriges, sondern rechtmäßiges Verhalten zu begünstigen. Dem läuft es grundsätzlich zuwider, wenn, wie im vorliegenden Fall, Maßnahmen zur Abwehr drohenden rechtswidrigen Verhaltens nicht vorrangig gegen den oder die Störer, sondern ohne weiteres – und in Grundrechte eingreifend – gegen den von solchem rechtswidrigem Verhalten potentiell Betroffenen ergriffen werden. Besondere Umstände, die ein derartiges Vorgehen ausnahmsweise rechtfertigen könnten, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.

Die Maßnahme ist zudem unverhältnismäßig. Zu der Frage, welche Versuche gemacht wurden, der entstandenen Unruhe durch Maßnahmen entgegenzutreten, die die Rechte des Beschwerdeführers nicht oder in geringerem Ausmaß berühren, wurden nähere Feststellungen nicht getroffen.

Beschluss vom 27. Juni 2006 – 2 BvR 1295/05 –

Es ist immer wieder bedauerlich, daß erst das Bundesverfassungsgericht solche Hau-Ruck-Methoden der Gefängniswärter stoppen muß.

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Die Staatsanwaltschaft macht unverschämten Druck

In einer extrem schlampig ermittelten Wirtschaftsstrafsache hat sich die Staatsanwaltschaft gegenüber dem Beschuldigten, der sich selbst verteidigt hat, durchgesetzt und den Erlaß eines Strafbefehls beantragt. Das zuständige Amtsgericht hat diesen Strafbefehl dann auch erlassen.

Mein Mandant soll vorsätzlich die Insolvenz verschleppt und ebenso vorsätzlich einen Bankrott durch unordentliche Bilanzierung begangen haben. Dafür gibt es zweimal 70 Tagessätze Geldstrafe, die zu einer Gesamtstrafe von 90 Tagessätzen zusammengefaßt werden.

In einem Vermerk der Staatsanwaltschaft, der dem Strafbefehl beigefügt war, konnte man lesen:

Wegen des Verdachts des Betruges … wird das Verfahren gem. § 154 Abs. 1 StPO eingestellt. Die Staatsanwaltschaft kündigt an, die Ermittlungen wieder aufzunehmen, sofern der Angeklagte Einspruch einlegt und in der Sache nicht geständig ist.

Strafmildernd wurde berücksichtigt, daß ein akzeptierter Strafbefehl eine Geständnisfiktion entfaltet. Sollte in der Sache Einspruch eingelegt werden, wären jedoch die in Ansatz gebrachten Einzelstrafen sowie die verhängte Gesamtstrafe angesichts des Wegfalls der Einsichts- und Geständnisfiktion neu zu bestimmen.

Ich hoffe nur, daß mein Mandant sich von dieser unverschämten Drohung dieses Strafverfolgers nicht beeindrucken läßt. Was glauben manche Staatsanwälte eigentlich, welche Rechte sie haben?! Unglaublich sowas!

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Sitzungsprotokolle

Der Düsseldorfer Strafverteidiger Udo Vetter ärgert sich in seinem Lawblog über die Gedankenlosigkeit eines Sitzungsprotokolls. Man hatte ihn im Protokoll als „Rechtsanwälte u.a.“ erwähnt.

Das geht doch noch, lieber Herr Vetter! Dieses Urteil des Amtsgerichts Potsdam (pdf) hingegen ist jedoch frech. ;-)

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Wird der Bund Deutscher Kriminalbeamter weiter foltern?

Der Focus berichtete über den früheren Frankfurter Vize-Polizeichef Wolfgang Daschner, der wegen Folterns bei einer Vernehmung eines Tatverdächtigen verurteilt wurde.

Der Focus zitiert in diesem Bericht einen weiteren Polizeibeamten:

Klaus Jensen vom Bund Deutscher Kriminalbeamter erwartet „fatale Konsequenzen“ aus dem Daschner-Urteil. Er fragt sich, welcher Polizist künftig noch wie Daschner einen Aktenvermerk anfertige, um eine extreme Verhörmethode außerhalb des polizeilichen Regelwerks in einer Ausnahmelage zu dokumentieren.

Wenn ich diese Frage einmal in meine Sprache übersetze: Der Kriminalbeamte kündigt öffentlich an, daß auch künftig weiter gefoltert werden wird, allerdings werde man sich fortan bemühen, die Öffentlichkeit auszuschließen.

Daß der Polizist Daschner sich nach wie grob uneinsichtig zeigt, habe ich nicht anders erwartet. Wenn aber nun auch der Bund Deutscher Kriminalbeamter offen zur Abschaffung des Rechtsstaates aufzurufen scheint, hat das eine andere – gefährliche – Qualität.

Gut, daß nicht alle Polizisten solche verbrecherische Methoden für gut heißen und sich dagegen stellen werden.

Auf der Website des „schlagkräftigenBund Deutscher Kriminalbeamter (BDK) ist zu lesen:

Mit seiner Arbeit als Berufs- und Interessenvertreter, seiner fachlichen Kompetenz und seinen Forderungen an die politischen Entscheidungsträger steht der BDK für eine moderne Sicherheitsarchitektur in Deutschland und – in der Zusammenarbeit mit den internationalen Kollegen – in ganz Europa.

Mir ist kalt. Trotz der 38 Grad im Schatten.

Link gefunden bei der Handakte.

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Bis auf’s Messer gereizt

Barbara Keller, Gerichtsreporterin aus und in Berlin, berichtet auf ihrer Website Berlin Kriminell über einen Schwurgerichtsprozeß in Frankfurt (Oder).

Der Ehemann kommt ahnungslos vom Arztbesuch nach Hause und findet einen Zettel vor, auf dem seine Ehefrau ihm mitteilt, daß sie ihn verlassen hat. Das war das Ende einer 44-jährigen Ehe. Vier Monate später griff der Ehemann im Affekt zum Messer. Dafür hat er eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren bekommen.

Der Prozeßauftakt, über den Barbara Keller berichtet, war am 20.6.06, das Urteil wurde am 20.7.06 verkündet; Berlin Kriminell informiert weitestgehend objektiv über das Ergebnis und das Prozeßgeschehen zwischen diesen Tagen.

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Eine weitere Ohrfeige für die Strafverfolger

kommt aus Karlsruhe in Form des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juli 2006 – 2 BvR 2030/04 –:

Bundesverfassungsgericht rügt vorschnelle Wohnungsdurchsuchung bei unzureichender Verdachtsgrundlage

Die Verfassungsbeschwerde eines Unternehmers gegen die gerichtliche Anordnung der Durchsuchung seiner Wohn- und Geschäftsräume wegen Verdachts der Steuerhinterziehung war erfolgreich. Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts stellte fest, dass die Durchsuchungsanordnung den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung verletze. Der empfindliche Eingriff einer Wohnungsdurchsuchung dürfe nicht vorschnell und auf unzureichender Verdachtsgrundlage angeordnet werden.

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer betrieb ein einzelkaufmännisches Unternehmen in einer von seiner Ehefrau gemieteten Halle. Im Rahmen einer Betriebsprüfung gab der Beschwerdeführer an, dass die Mittel für die Errichtung der Halle aus einem Darlehen seines Schwiegervaters stammten, der das Geld aus einem Grundstücksverkauf erlöst habe. Da die anschließende Überprüfung der Steuererklärungen des Schwiegervaters die Herkunft des Geldes nicht klären konnte, nahm die Finanzbehörde an, dass das Geld aus nicht versteuerten Einnahmen des Beschwerdeführers stammte. Nach Einleitung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens ordnete das Amtsgericht unter anderem die Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume des Beschwerdeführers an. Eine nach der Durchsuchung eingelegte Beschwerde verwarf das Landgericht.

Als die Ermittlungsbehörde bei einer späteren Durchsuchung der Wohnräume des Schwiegervaters feststellte, dass dieser aus Grundstücksverkäufen 1.848.000 DM erlöst hatte, wurde das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt. Die gegen die Durchsuchung seiner Wohn- und Geschäftsräume gerichtete Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers war erfolgreich.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

Die gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verdachtsgründe reichten allenfalls sehr geringfügig über bloße Vermutungen und vage Anhaltspunkte hinaus. Allein der Umstand, dass anhand der Steuererklärungen nicht festgestellt werden konnte, dass der Kapitalbetrag dem Schwiegervater als versteuertes Einkommen zugeflossen war, genügt nicht zur Begründung eines Tatverdachts gegen den Beschwerdeführer. Es bleiben zu viele Varianten offen, die nicht auf von dem Beschwerdeführer begangene Straftaten hindeuten. Insbesondere hatte der Beschwerdeführer den Finanzbehörden eine plausible Möglichkeit benannt, die zu einem steuerfreien Zufluss in das Vermögen des Schwiegervaters führen konnte, nämlich die Veräußerung von Grundstücken. Es war Aufgabe der Ermittlungsbehörden, die plausible Angabe über die Herkunft des fraglichen Betrages zunächst ohne empfindliche Grundrechtseingriffe zu überprüfen. Zwangsmaßnahmen durften erst dann in Betracht gezogen werden, wenn sich die Angabe als falsch oder nicht überprüfbar erwiesen hätte.

Selbst wenn man von einem Verdacht der Steuerhinterziehung ausginge, war die angeordnete Durchsuchung jedenfalls unverhältnismäßig. Zur Aufklärung der Herkunft des Geldes hätten andere Mittel zur Verfügung gestanden, die gar nicht oder weniger empfindlich in Grundrechte des Beschwerdeführers oder anderer Grundrechtsträger eingegriffen hätten. Es ist nicht zu erkennen, weshalb die Ermittlungsbehörden den Angaben des Beschwerdeführers zur Herkunft des Geldes nicht nachgegangen sind, bevor sie eine Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen veranlasst haben. Es mag für die Ermittlungsbehörden mühevoller sein, durch Auskunftsersuchen beim Grundbuchamt oder der Bank und durch Zeugenvernehmungen die Hinweise auf ein strafbares Verhalten zu überprüfen; der hohe Wert der Integrität der Wohnung verlangt jedoch diese Mühewaltung, bevor ein empfindlicher Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung zulässig sein kann.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts

Einmal mehr wird deutlich, daß Ermittlungsbehörden und -gerichte die Verfassungsrechte des Bürgers oftmals nicht kennen. Insbesondere dann, wenn es um Steuern geht, scheint der Grundsatz zu gelten: In dubio pro fiscus.

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Fernsehen macht frei!

meint die taz:

Nach einem Pressetermin im britischen Gefängnis Feltham im Westen Londons strahlte der Sender ITV in seinen Nachrichten detailgetreue Bilder vom Generalschlüssel der Haftanstalt aus. Nun befürchten die Behörden, dass versierte Unterweltkräfte den Generalschlüssel nachbauen. Deshalb müssen jetzt sämtliche 11.000 Schlösser und 3.200 Schlüssel des Riesenknastes ausgewechselt werden, wie der Guardian gestern berichtete. Das kostet die Steuerzahler umgerechnet schlappe 375.000 Euro.

Quelle: taz vom 6.7.2006, S. 16

Es gibt also wohl doch noch den einen oder anderen Grund, ein Fernsehgerät zum Empfang bereit zu halten. Wenn man im Knast sitzt jedenfalls.

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Kleiderordnung beim Gericht

Grundsätzlich ist es mir egal, wie sich die Zeugen kleiden, wenn sie vor Gericht erscheinen. Heute morgen allerdings empfand ich das Outfit des Zeugen als völlig unangemessen.

Der Vorsitzende Richter des Schwurgerichts (der die Hauptverhandlungstermine gewissenhaft so gelegt hatte, daß er kein Fußballspiel verpassen konnte) übrigens auch. Und er machte in dem voll besetzten Saal keinen Hehl daraus:

Herr Zeuge, meinen Sie nicht, daß das Trikot der italienischen Fußballmannschaft heute ein wenig deplaziert sein könnte?

Es war glücklicherweise kein Zeuge der Verteidigung. ;-)

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