Strafrecht

Einstellung – wegen buffer overflow?

Der Staatsanwalt wollte meinen Mandanten partout nicht ungeschoren davon kommen lassen. Obwohl es ihm sehr schwer fiel, den technischen Sachverhalt überhaupt zu durchdringen. Ich habe versucht, ihn mithilfe eines Privatgutachtens auf’s Pferd zu bekommen. Ist mir dann auch so halbwegs geglückt.

Er wollte das Verfahren wegen Ausspähens von Daten einstellen, wenn der Mandant eine Auflage erfüllt: Zahlung von 1.500 Euro an die Justizkasse. Ich hatte zwei Wochen Zeit, dieses „Angebot“ mit dem Mandanten zu erörtern.

Bereits nach gut einer Woche bekam ich Post vom Staatsanwalt: „Das Verfahren gegen Ihren Mandanten habe ich nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.“ Keine Sanktion mehr, eingestellt, einfach so. Hat noch nicht einmal meinen verabredeten Anruf abgewartet.

Ob der Ermittler meine Verteidigungsschrift in einer ruhigen Stunde nun doch noch mal durchgearbeitet hat? Ich werde es nicht erfahren … dem Mandanten ist’s egal, der freut sich.

2 Kommentare

Strafverfahren gegen Gebr. Schmidtlein eingestellt

Die Frankfurter Generalstaatsanwaltschaft hat alle Verfahren gegen die bekannten Abo-Fallensteller Andreas und Manuel Schmidtlein eingestellt.

[…]

Tatsächlich führten der Generalstaatsanwaltschaft zufolge alle IP-Nummern „auf von den Anzeigenerstattern oder von Freunden und/oder Familie genutze Computer“. Außerdem haben die Ermittlungen „auch keine Anhaltspunkte für ein Ausspähen der IP-Nummern durch die Firma Schmidtlein ergeben“. Sachverständige haben keine Hinweise auf Trojaner oder sonstige Schadprogramme gefunden.

[…]

Die Generalstaatsanwaltschaft betont, dass auch eine Überprüfung des Inhalts der Webseiten keinen Betrugsverdacht erhärten konnte.

[…]

Die persönlichen Daten seien von den Benutzern offenbar freiwillig eingegeben worden.“

Quelle: Heise newsticker

Ich bin gespannt, ob nun die Anzeigenerstatter von den Ermittlern ins Visier genommen werden.

8 Kommentare

Rechtsstaat, scheibchenweise

Nach dem ich mir die Akte „Finanzermittlungen“ angeschaut habe, frage ich mich einmal mehr, von welcher Qualität der Rechtsstaat ist, in dem ich lebe.

Wegen des Verdachts auf Handel mit Beträubungsmitteln werden dem Mandanten 561,00 Euro in „szenetypischer Stückelung“ (Es handelte sich um Scheine und Münzen, das was jeder im Portemonaie hat.) weggenommen.

Nachdem sich heraus gestellt hat, daß das Geld legal ist, hätte es eigentlich an den Mandanten herausgegeben werden können (müssen?). Die Finanzermittler der Polizei hatten aber etwas dagegen.

Zunächst fragten sie beim Sozialamt an, ob der Mandant (Hilfe-Empfänger) überhaupt soviel Geld haben darf. Darf er, sagt das Sozialamt. Das so genannte „Schonvermögen“ betrage über 4.000 Euro.

Zurückgeben? Na, das wollen wir doch mal sehen, müssen sich die Finanzermittler gefragt haben. Und fragen beim Zentralen Schuldnerregister an, ob denn dort Verbindlichkeiten des Mandanten notiert seien. „Positiv!“ lautete die Antwort, aber die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung war schon länger als fünf Jahre her. Geht also nichts mehr.

Jetzt aber: Zurückgeben? Mooooment. Die Finanzermittler haken nach: Ob denn beim Schuldnerregister noch Gläubiger bekannt seien, Aktenzeichen oder ähnliches. Eine uralte Forderung wurde daraufhin den Ermittlern mitgeteilt. Ein Fitness-Studio hatte da noch einen offenen Deckel über 400,00 Euro.

Kurzer Hand wurde das Studio angeschrieben und angeregt, man soll doch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß beantragen, damit das beschlagnahmte Geld nach dort herausgegeben werden kann.

Den Rest könne man dann ja für die entstehenden Verfahrenskosten verwenden … wurde abschließend noch in der Finanzermittlungs-Akte vermerkt.

Ich würde es nicht glauben, wenn ich es nicht gerade mit eigenen Augen in der Akte gelesen hätte. Genauso wenig, wie den freiwillig hinterlassenen Bericht von Udo Vetter, der in einem Kommentar zu seinem Bericht gefragt wird:

Wann gibt’s eigentlich die nächste Revolution in ganz Deutschland…?

12 Kommentare

Finanzermittlungen

Aus einem Vermerk der Ermittlungsbehörde:

Am 21. April 05 wurden in der Wohnung des Beschuldigten 621,- Euro sichergestellt. Da sich der Verdacht des Handeltreibens mit Marihuana nicht bestätigt hat, kommt eine Einziehung dieser Summe nicht in Betracht.

Der Beschuldigte hat in seiner Vernehmung jedoch ausgesagt, dass er Sozialhilfeempfänger sei. Es soll daher geprüft werden, ob das Geld zugunsten der Leistungsbehörde freigegeben werden kann.

An was der Verteidiger nicht alles denken sollte …

Übrigens: Bei seiner Vernehmung war der Beschuldigte noch nicht anwaltlich vertreten. Meine Mandanten geben den Ermittlern keine Auskunft über die Höhe und Herkunft ihrer Einkünfte.

2 Kommentare

Haftbefehl: Das machen wir hier immer so!

Die Staatsanwaltschaft und das Gericht waren informiert darüber, daß der Mandant psychisch krank ist. Ich habe ein paar Gutachten und Arztberichte übermittelt. Bereits frühzeitig sollte ein (weiteres) Gutachten eingeholt werden, um die Frage der Schuldfähigkeit des Mandanten abzuklären. Es waren weitere deutliche Hinweise in der Ermittlungsakte, daß der Mandant zur Tatzeit nicht schuldfähig gewesen sein könnte.

Die Staatsanwaltschaft meinte jedoch, die Tatvorwürfe seien nicht so heftig, daß ein Gutachten erforderlich sei. Die Anklagen wurden zugelassen, das Hauptverfahren wurde eröffnet. Und der Mandant wurde über seinen Betreuer zum Hauptverhandlungstermin geladen.

Der – nochmals: psychisch kranke – Mandant erschien nicht zum Termin. Es wurde ein Haftbefehl erlassen („Das machen wir hier immer so, wenn ein Angeklagter nicht erscheint.„). Vorher hat das Gericht aber meinen Beweisantrag hinsichtlich eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens entgegen genommen.

Nun wird folgendes passieren: Irgendwann wird der Mandant verhaftet und landet in einer kleinen Verwahrzelle auf irgendeinem Polizeiabschnitt. Von dort wird er – Stunden später – dann zur Gefangenensammelstelle verfrachtet, wo er weitere Stunden in einer möbellosen Zelle unter Neonlicht darauf wartet, in die Untersuchungshaftanstalt gebracht zu werden. Wochen später kommt dann ein Sachverständiger bei dem Mandanten vorbei, begutachtet ihn und stellt fest, daß er schuldunfähig ist. Wenn der Mandant Glück hat, wird der Haftbefehl dann aufgehoben. Wenn nicht, wird er warten müssen, bis das Gericht die Hauptverhandlung anberaumt, um ihn dann freizusprechen – nicht ohne ihm zu sagen, daß er sich künftig straffrei halten und sich einer Therapie unterziehen soll.

Der Tatvorwurf? Ein paar mal Schwarzfahren!

Hoffentlich gelingt es mir, mithilfe einsichtiger Rechtsmittelgerichte meinem Mandanten diese Tortour zu ersparen.

1 Kommentar

300 Kiffer ziehen durch …

… die Berliner Innenstadt.

kiffer1.jpg

Rund 300 Menschen haben an der 11. Hanfparade in Berlin teilgenommen.

Quelle: Tagesspiegel

Kommentare deaktiviert für 300 Kiffer ziehen durch …

Berlin ist Spitzenreiter …

… bei den Verfahren gegen die Organisierte Kriminalität.

organisiert.jpg

Behauptet der Tagesspiegel in einem Artikel mit dem Titel:

Organisierte Kriminalität in Deutschland – wer gehört dazu?

und versucht, uns einen Überblick zu verschaffen

über Clans, Banden, Netzwerke, weiße Kragen und ihre Aktivitäten.

Der Artikel beschreibt das „Who is Who“ der Kriminalstatistiken:

’Ndrangheta, Camorra, Cosa Nostra, Deutsche Rocker-Banden, Türkische und arabische Großfamilien, Vietnamesen-Banden, Triaden, Rumänen-Banden, Russen-Mafia, Tschetschenische Banden, Mittelstands- und Elitenkriminalität.

Hat der Autor des Artikels irgend ein Klischee vergessen?

1 Kommentar

Softair-Pistolero

Polizeibeamte nahmen am Donnerstagabend in Wedding einen 17-Jährigen fest, der bei Zielübungen mit einer Schusswaffe gesehen worden war.

Von Passanten alarmierte Polizeibeamte brachten den Jugendlichen aus Baden-Württemberg dazu, die Waffe abzulegen. Anschließend nahmen sie ihn fest und beschlagnahmten die Pistole. Bei den Ermittlungen stellte sich heraus, dass es sich dabei um eine „Softairwaffe“ handelte, die einer echten Schusswaffe täuschend ähnlich sieht. Die Kriminalpolizei ermittelt nun gegen den 17-Jährigen wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz.

Quelle: Pressemeldung der Polizei Berlin

Nicht ganz unproblematisch, das Ganze.

Es gibt verschiedene Arten von Softair-Waffen, teilweise unterliegen Sie nicht dem Waffengesetz, sondern der Spielzeugverordnung. Nur wenn eine Energie von über 0,5 Joule mit der Waffe freigesetzt werden kann, bestimmt das Waffengesetz, daß nur Erwachsene und nur unter weiteren engen Voraussetzungen damit „spielen“ dürfen. Und dann gibt es noch eine Klasse dazwischen.

Um welche Art von „Spielzeug“ es sich gehandelt hat, wird die Polizei sicher in Ruhe ermitteln. Wenn der zum „Tatort“ gerufene Beamte aber die Ruhe nicht gehabt hätte, wären durchaus auch andere Szenarien denkbar, die über eine bloße Festnahme des 17-jährigen hätten hinausgehen können.

Egal, ob es nun erlaubt ist oder nicht, mit der einer echten Schusswaffe täuschend ähnlich sehenden Waffe herum zu fuchteln: Ich würde mich das nicht trauen. Dafür kenne ich zuviele zu nervöse Polizeibeamte.

1 Kommentar

Kein Ersatz für Schockschaden

Die Rechtsprechung in Österreich unterscheidet sich oft nicht von der in Deutschland. Über einen Schockschaden-Fall berichtet DerAnwalt.at in seinem heutigen Newsletter:

Erleidet jemand einen Gesundheitsschaden, weil ein naher Angehöriger rechtswidrig (hier für zwei Tage) in Haft genommen wurde, liegt eine bloß mittelbare Schädigung vor, für die kein Schadenersatz gebührt. Auch aus Art 8 Abs 1 MRK (Schutz des Privat- und Familienlebens) kann diesfalls kein Ersatzanspruch abgeleitet werden.

Der vorliegende Fall unterscheidet sich von den bisher judizierten Fällen, in denen auf Grund eines „Schockschadens“ Schmerzengeld zugesprochen wurde, dadurch, dass eine psychische Störung mit Krankheitswert nicht durch den Tod oder eine schwere Verletzung eines nahen Angehörigen oder eines Dritten, sondern dadurch verursacht worden sein soll, dass der Ehemann der Klägerin zu Unrecht inhaftiert wurde. … Eine Ausweitung der Haftung des Schädigers auf Fälle, in denen nicht der Tod oder eine schwerste Verletzung des unmittelbar Geschädigten verursacht wurde, würde die Ersatzpflicht des Schädigers
unangemessen und unzumutbar erweitern.

Das Urteil stammt vom Österreichischen Obersten Gerichtshof als Revisionsgericht und ist hier im Volltext zu lesen.

Die Entscheidung überrascht (mich) nicht. Wessen Ersatzpflicht würde unangemessen und unzumutbar erweitert? Die des Staates! Wer einmal Schadensersatzansprüche gegen den Staat – den deutschen oder den österreichischen – geltend gemacht hat, weiß, wovon ich rede.

Nebenbei: Der zu Unrecht Verhaftete hätte in Deutschland einen Schadensersatzanspruch nach § 7 Absatz 3 Strafrechtsentschädigungsgesetz (StrEG):

Für den Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, beträgt die Entschädigung elf Euro für jeden angefangenen Tag der Freiheitsentziehung.

Macht im vorliegenden Fall 22 Euro für zwei Tage Haft. Das muß reichen.

2 Kommentare

Nichts mehr zu machen

Es war denkbar knapp. Trotz zahlreicher einschlägiger Vorstrafen wurde der Angeklagte noch zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. Und das, obwohl er die ihm zur Last gelegte Tat während einer noch offenen Bewährung begangen hat. Ich hatte ein wenig Glück, mit meinen Argumenten bei Gericht und Staatswalt auf offene Ohren zu stoßen.

Nicht nur der Richter, sondern auch sein Verteidiger haben ihm nach Urteilsverkündung lang und breit erklärt, was passieren wird, wenn er die Bewährungsauflagen nicht erfüllt. Er hat hoch und heilig versprochen, alles zu tun, um die Verbüßung der Freiheitsstrafe zu verhindern.

Tja, und nun erreicht mich folgendes Schreiben des Gerichts an den Angeklagten:

Sehr geehrter Herr S.,

in der Strafsache gegen Sie wird mitgeteilt, dass die Staatsanwaltschaft X beantragt hat, die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Y zu widerrufen. Zur Begründung wird angeführt, dass Sie die Verletzung von Auflagen aus dem Bewährungsbeschluss begangen haben.

Die Auflage zur Ableistung der 200 Stunden gemeinnützige Arbeit haben Sie nicht nachgewiesen. Trotz erneuter Mahnung zur Erbringung dieser Arbeitszeit haben Sie es nicht für erforderlich erachtet, diesbezüglich tätig zu werden.

Auch in der Ladung zum Anhörungstermin vom 29.06.2007, welche Ihnen durch Zustellung am 21.06.2007 bekannt gegeben worden ist, haben Sie es nicht für erforderlich gehalten, der Bewährungsauflage nachzukommen.

Entsprechendes gilt für die unter Ziffer VI aus dem Bewährungsbeschluss angeordnete Durchführung eines Antiaggressionstrainings.

Gleichermaßen ist die Ihnen erteilte Auflage – gemäß VII des Bewährungsbeschlusses – sich einer Alkoholtherapie für die Dauer eines Jahres zu unterziehen, nicht nachgewiesen.

Ergänzend ist dazu mitzuteilen, dass Sie den Ihnen vorgeschriebenen Kontakt mit der Bewährungshelferin nicht wahrgenommen haben, obwohl Ihnen dieses ebenfalls gesondert auferlegt worden ist.

Ferner haben Sie auch die Ihnen gesondert aufgelegte Weisung, ihren Wohnsitzwechsel selbständig anzuzeigen, nicht wahrgenommen.

Abschließend ist festzustellen, dass Sie die Wahrnehmung des gerichtlichen Anhörungstermins, die Ihnen ebenfalls als Weisung im Bewährungsbeschluss auferlegt worden ist, unterlassen haben, obwohl Ihnen mit gesonderter Zustellurkunde die Ladung am 21.06.2007 zugegangen ist.

Da kann ich nun auch nicht mehr weiterhelfen. Ich bin nur ein kleiner Strafverteidiger, kein Zauberer. Jetzt sitzt er die 2 Jahre aus der aktuellen Geschichte ab und zusätzlich die 6 Monate aus der alten Sache.

Vergebliche Mühe. Sowas ärgert mich dann aber auch.

1 Kommentar