Strafrecht

60.000 Euro Strafe für Lewan Kobiaschwili

Der Hertha-Profi Lewan Kobiaschwili soll den Schiedsrichter Wolfgang Stark nach dem Relegationsspiel in Düsseldorf auf dem Weg in den Kabinengang mit der Faust in den Nacken geschlagen haben. Herrn Stark sei dadurch der Hals geschwollen, und außerdem habe er Kopfschmerzen erlitten.

Die Verteidigung des Fußballers hat dem Vernehmen nach Gespräche mit der Staatsanwaltschaft Düsseldorf geführt und ein einvernehmliches Verfahrensende gefunden.

Die Staatsanwaltschaft wird nun beim Amtsgericht Düsseldorf einen Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls stellen, mit dem eine Geldstrafe von 60 Tagessätze verhängt werden soll. Das scheint – nicht nur – in Düsseldorf der übliche, angemessene Tarif für eine einfache Körperverletzung (§ 223 StGB) zu sein.

Für einen Hartz-IV-Empfänger stünden dann 900 Euro zur Zahlung an. Bei dem Georgier sind es 60.000 Euro. Das hängt schlicht mit dem unterschiedlichen Einkommen eines Hartzies und eines Fußballspielers zusammen: Für den einen liegt der Tagessatz bei 15 Euro, für den anderen bei 1.000 Euro.

Wenn das Gericht dem Antrag der Staatsanwaltschaft stattgibt und Herr Kobiaschwili keinen Einspruch gegen den Strafbefehl erhebt, kommen noch ein paar Verfahrenskosten oben drauf und das war’s dann: Mit der Zahlung wäre die Sache vom Tisch.

Welche grundsätzlichen Alternativen in einem solchen Strafbefehlsverfahren bestehen, kann man auf unserer Mandanten-Information über den Gang des Strafverfahrens nachlesen.

Neben der Einstellung gegen Zahlung einer Auflage ist das Strafbefehlsverfahren bei Kleinkriminellen sehr beliebt, weil sich dadurch eine öffentlichen Hauptverhandlung mit Beweisaufnahmen und dem ganzen Tralala vor dem Gericht vermeiden läßt. Da „frißt“ der eine oder andere auch schonmal eine Geldstrafe oder -auflage, obwohl er die ihm zur Last gelegte Tat gar nicht begangen hat. Ein falsches Geständnis also zugunsten der Vermeidung einer öffentlichen Hinrichtung.

Lewan Kobiaschwili bestreitet immer noch öffentlich, den Schiedsrichter absichtlich geschlagen zu haben. Es scheint insoweit schlecht beraten zu sein. Denn wenn der Richter am Amtsgericht Düsseldorf dieses Bestreiten ernst nimmt, wird er den Strafbefehlsantrag ablehnen und zur Hauptverhandlung laden. Dann findet das Tralala doch noch statt. Ein vermeidbares Risiko, wenn Kobiaschwili den Sack wirklich noch in diesem Jahr zumachen möchte.

Einfach mal … schweigen.

Bild: Alexander Hauk / pixelio.de

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Kreuzberger Strafverteidiger beraten Gesetzgeber

Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags führte heute, am Mittwoch, 12. Dezember 2012, eine öffentliche Anhörung zu einem Strafrechtsänderungsgesetz durch.

Es ging um die „Beschränkung der Möglichkeit zur Strafmilderung bei Aufklärungs- und Präventionshilfe„. Also um die Norm § 46b StGB, die einen Rabatt auf die zu erwartende Strafe vermittelt, wenn der Straftäter frühzeitig den Ermittlungsbehörde hilft, Straftaten anderer aufzuklären.

Über diese unsägliche Norm habe ich hier im Blog bereits eine Menge Worte verloren. Auf den Beitrag „Belohnter Verrat“ möchte ich besonders hinweisen, da er ein paar griffige Beispiele enthält, deren Probleme wohl auch beim Gesetzgeber angekommen sind.

Nach vielfältiger Kritik an der von der Vorgängerregierung wieder eingeführten Kronzeugenregelung, wird die Straferleichterung nunmehr wieder auf ein rechtsstaatlich vertretbares Maß reduziert.

schrieb die Bundesjustizministerin bereits im März 2012, als sie den aktuell diskutierten Gesetzentwurf (hier Bearbeitungsstand Mai 2012) vorstellte.

Ich freue mich, daß die Kritik, die nicht nur aus den Reihen der Verteidiger, sondern auch von Richtern (und Staatsanwälten?) kam, gehört wurde. Heute wurden zu diesem Thema neun Sachverständige angehört.

Besonders stolz bin ich darauf, daß auch unsere Kanzlei, kompetent vertreten durch Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Tobias Glienke, als Sachverständiger gehört wurde. Rechtsanwalt Glienke hat aus unserer Sicht der Strafverteidiger die wesentlichen Probleme in der Praxis dargestellt; es wurde damit versucht, den Gesetzgeber auf den rechtsstaatlich vertretbaren Weg des fairen Verfahrens zurückzuführen.

Mit Rechtsanwalt Dr. Stefan König sind also gleich zwei Kreuzberger Strafverteidiger als Berater der Bundesregierung unterwegs. ;-)

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Verbrauchende Beleidigung

Der klassische Freispruch ergeht, wenn dem Angeklagten die ihm zur Last gelegte Tat nicht nachgewiesen werden kann. Zum Beispiel, wenn er ein Alibi hat.

Es gibt weitere Möglichkeiten, die zu einer freundlichen Beendigung des Verfahrens vor dem Strafrichter führen müssen. Eine Variante ist der Strafklageverbrauch. Damit hatte sich das Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschluss v. 20.03.2012 – III-3 RVs 28/12) beschäftigen müssen.

Gegenstand der rechtsrheinischen Entscheidung war ein Standardfall. Der Betroffene, also Wilhelm Brause, wurde von einem Polizeibeamten, Bulli Bullmann, gebührenpflichtig verwarnt, weil er – Brause – zu schnell gefahren war. Bullmann gab Brause einen entsprechenden Zettel.

Das gefiel Brause nun gar nicht, er belegte Bullmann mit ehrkränkenden (hier nicht zitierfähigen) Titeln und schmiss dabei den Zettel in die Gegend. Bullmann schrieb weitere Zettel, die Brause dann mit der Post bekam: Eine Strafanzeige wegen Beleidigung, die von einer Verunreinigung der Straße begleitete wurde – eine Straftat und eine Ordnungswidrigkeit.

Allerdings wurden daraus zwei Verfahren gemacht – wohl wegen der unterschiedlichen Zuständigkeiten. Das Verfahren wegen der Straßenverunreinigung lief zügiger und wurde vom Amtsgericht in der Hauptverhandlung eingestellt.

Mit dieser Verfahrenseinstellung war dann aber auch die Beleidigung erledigt, es war Strafklageverbrauch eingetreten.

Die bösen Worte und die Knolle fielen in einem Rutsch. Es handelt sich dabei um eine einzige Tat im prozessualen Sinn. Das Wegwerfen des Köllchens ist untrennbar mit der Beleidigung verbunden, sozusagen ein homogener Lebenssachverhalt.

Hat nun ein Richter abschließend über diese (eine) Tat entschieden, kann ein anderer Richter diese (selbe) Tat nicht noch einmal be- oder verurteilen, nur weil er sie jetzt aus einer anderen Richtung betrachtet. Das hat nun kein Strafverteidiger erfunden, sondern das steht im Gesetz: § 84 II OWiG.

Der Verteidiger muß in solchen Konstallationen nur darauf achten, daß das „billigere“ Verfahren schneller durch einen Richter beendet wird. Das heißt im vorliegenden Fall: Gas geben vor der Bußgeldbehörde wegen der Verunreinigung und gleichzeitig Bremsem bei der Staatsanwaltschaft wegen der Beleidigung.

In der Düsseldorfer Entscheidung ist Brause trotz begangener „Umweltverschmutzung“ und „Beamten-Beleidigung“ ohne gekrümmte Haare aus dem Verfahren gekommen. Clever gemacht !

Ausführlicher über diesen Fall berichtet Carsten Krumm im Beck-Blog.

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Hochbezahlter Strafverteidiger

Ganz frisch aus unserem Spamfilter:

Derjenige, der sich für diesen Job oder einen vergleichbaren interessiert, sollte bei seiner Kalkulation des zu erwartenden „hohen Nebeneinkommens“ die Kosten für den nachfolgenden Strafprozeß berücksichtigen. Denn es ist ziemlich sicher mit der sehr kurzfristigen Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Geldwäsche zu rechnen, sobald die erste Barabhebung erfolgt ist.

Ob sich dann aber die „hochbezahlte“ Geldwäsche noch lohnen wird, glaube ich eher nicht. Zumal das Honorar für den Strafverteidiger besser nicht aus dieser Quelle stammen sollte.

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Zweite Presseerklärung zum „Fall Jonny K.“

Die Vereinigung Berliner Strafverteidiger veröffentlichte heute eine weitere, die nachfolgende Presseerklärung:

Die polizeiliche Richterschelte, nach der Haftverschonungen ein „Schlag ins Gesicht der Ermittler“ seien, ist in Wahrheit nicht anderes als ein Anschlag auf die Gewaltenteilung.

Die Polizei ist weder rechtlich noch tatsächlich berufen, richterliche Entscheidungen in der Öffentlichkeit zu kommentieren. Polizeibeamte, die eine Haftverschonung als „Schlag in ihr Gesicht“ kommunizieren und sich als Opfer richterlichen Handelns stilisieren, äußern sich angesichts des vorläufigen Tatbildes im Fall „Jonny K“ nicht nur in der Wortwahl geschmacklos.

Es ist auch zu fragen, ob bei einem derartigen kompetenzüberschreitenden Eifer in den Reihen der Polizei, die von der Strafprozessordnung geforderte Objektivität der Ermittlungen noch gewährleistet ist, wenn die befassten Beamten sich als Opfer einer Haftverschonung begreifen.

Die Sorge, dass es nach den jüngsten Verlautbarungen an der gesetzlich geschuldeten Objektivität der Ermittler fehlen könnte, wird auch dadurch genährt, dass offenkundig Polizeibeamte Ermittlungsergebnisse und –hypothesen dienst- und gegebenenfalls strafrechtswidrig an die Presse durchstechen, um Stimmung zu machen.

Dieses – keineswegs erstmalige – Vorgehen von Polizeibeamten harrt der Bewertung der Polizeigewerkschaften, die sich hierzu noch nie geäußert haben, ebenso wie derjenigen der Staatsanwaltschaft. Nicht erst seit dem Prozess gegen Kachelmann weiss man, dass ein rechtsstaatliches Verfahren kaum noch zu gewährleisten ist, wenn der Prozessstoff selektiv an die Öffentlichkeit gespielt wird.

Die Vereinigung Berliner Strafverteidiger ist der Ansicht, dass die Angehörigen von „Jonny K.“ ebenso einen Anspruch auf umfassende Aufklärung des Sachverhalts haben wie die Beschuldigten, dass diese im Rahmen des geltenden Rechts stattfindet. Zu diesem gehört es aber schon dem Grundgesetz nach, dass über Freiheitsentzug allein Richter zu entscheiden haben.

Polizeigewerkschafter, aber auch Politiker, die den hiesigen Fall zum Anlaß nehmen, populistische Süppchen zu kochen, handeln zynisch und verantwortungslos. Dem Rechtsstaat und einer gesetzesförmigen Aufklärung des Sachverhalts kann ihre Sorge jedenfalls nicht glaubhaft gelten.

Für den Vorstand
Rechtsanwälte Stefan Conen und Peter Zuriel

Eine aufgeheizte Stimmung ist mitnichten geeignet, das anstehende Verfahren dem zu machen, auf das alle Beteiligten – insbesondere die Hinterbliebenen und die Beschuldigten (mit ihren Familien) – gemeinsam einen Anspruch haben. Es ist müßig, die Gossenschreiber zur Mäßigung anzuhalten. Zumindest von den ermittelnden sowie von den politischen Beamten ist aber zu erwarten, daß sie sich zumindest an die Grundlagen erinnern, auf denen unser Rechtsstaat steht.

Populistisches Geschwätz und (möglicherweise strafbares) Offenbaren von Dienstgeheimnissen dient nur der Eitelkeit der Schwätzer und Verräter, schadet aber allen anderen.

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Deutsches Steuergeld in der Geldwäscherei

Die Schweizer Ermittlungsbehörden lassen nicht locker und werden dabei von den Österreichern unterstützt:

Das Geld, das Nordrhein-Westfalen einem Mittelsmann für die Lieferung von Bankkundendaten der CS auf ein Konto in Österreich überwies, wird auf gerichtliche Anweisung beschlagnahmt.

berichtet die Neue Züricher Zeitung.

Das sind etwa 850.000 Euro aus der Kasse der deutschen Steuerzahler, die den Erben des Datendiebs bzw. -hehlers nun weggenommen wurden.

Die nordrhein-westfälische Landesregierung hatte das Geld nach Österreich überwiesen; das führte dann zu einer Strafanzeige durch die Vorarlberger Sparkasse wegen des „Verdachts auf Geldwäscherei“.

Es bleibt abzuwarten, bis die ersten Spitzenpolitiker aus NRW per Haftbefehl gesucht werden. Meinen Segen haben die Schweizer.

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Qualitätsjournalismus, oder?

Der Tagesspiegel erteilt Rechtsrat:

„Wer ein gestohlenes Fahrrad kauft, macht sich der Hehlerei strafbar“, heißt es bei der Polizei, auch wenn man nicht gewusst habe, dass das Rad geklaut war. Die Polizei ermittele in jedem Fall – von Amts wegen. „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.“

Das ist natürlich dummes Zeug, das die Journalistin dort schreibt (das „warum“ wird einer der jurastudentischen Kommentatoren sicherlich noch breiter ausführen). Aber auch dafür gibt es mehrere Erklärungen: Sie (die Journalistin) hat es (das dumme Zeug) sich selbst ausgedacht. Oder aber – und das kann ich auch nicht ausschließen – die Polizei hat dummes Zeug erzählt. Aber es hindert niemand einen Reporter daran, sauber recherchieren, auch wenn die Polizei etwas erzählt. Das sind Wachtmeister und keine Rechtsgelehrten.

Also: Doch, Unwissenheit schützt hier vor Strafe! Wenn der Käufer nämlich nicht weiß und auch nicht wissen konnte, daß das Rad geklaut wurde, macht er sich eben nicht strafbar. Auch dann nicht, wenn die Polizei ermittelt. Ermittlungen sind keine Urteile.

Nicht wissen konnte …“ – das ist in der Praxis einer Strafverteidigung bei einem Hehlereivorwurf das stets diskutierte Problem.

Wer ein gut gepflegtes und 10 kg leichtes Mountainbike mit Carbon-Rahmen auf der Kottbuser Brücke für 50 Euro kauft, dem wird unterstellt, daß es es hätte wissen müssen. Solche Räder kosten neu hoch vierstellig, die bekommt man auch in 100 Jahren gebraucht nicht legal für 50 Euro.

Aber eine rostige Gurke mit Torpedo-Dreigang, Rücktritt und 2 gebrochenen Speichen über eBay für 50 Euro zu ersteigern? Warum muß der Ersteigerer damit rechnen, daß das Ding dem Verkäufer nicht gehört? Klar kann das Diebesgut sein. Genauso wie jedes der Millionen anderer Teile, die über eBay gebraucht verkauft werden. Muß aber nicht.

Es kommt also immer auf den Einzelfall und die konkreten Umstände an, ob der polizeiliche Blick in die Kristallkugel zum zutreffenden Hehlereivorwurf führt oder nicht. Die pauschale Behauptung, daß jeder, der ein geklautes Fahrrad kauft, sich strafbar macht, ist genauso falsch, wie die Annahme, daß alles, was in der Zeitung steht, auch zutreffend ist.

Für die Recherche, liebe Frau Jahberg:
Die Hehlerei ist in § 259 StGB geregelt, die Nicht-Strafbarkeit trotz Diebesgut in §§ 15, 16 I StGB.

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Lügender Sonnyboy

Gottfried Gluffke wurde in der Kleingartenkolonie festgenommen. Die Polizei fand bei ihm ein paar Tütchen Gras, die er in den Hosentaschen bei sich trug. Irgendwas so um die 25 Gramm. Also eigentlich nicht die Welt. Naja, eine Feinwaage hatte er auch noch dabei. Und ein knappes Dutzend 5-Euro-Scheine.

Bulli Bullmann, Polizeibeamter vom Typ Miami Vice für Neuköllner, hat Gluffke „gestellt“ und ihm ein paar Vorhalte gemacht. Und ihn nachts um 2 Uhr ausführlich über § 31 BtMG und § 46b StGB belehrt.

Gluffke fabuliert irgendwas von „Das Gras habe ich vor ein paar Minuten bei Wilhelm Brause gekauft„. Die Bleibe von Brause war gleich um die Ecke, so daß man dort auch sofort mal nachschauen konnte. Die Spontandurchsuchung („Gefahr im Verzug“ stand im Protokoll) führt zu … nichts.

Brause lag tiefschlafend im Bette, als Bulli „Sonny“ Bullmann und seine Mannen vom „Neukölln Vice Police Squad“ mit der Tür ins Haus fielen. Kein Krümmel Gras und auch sonst nichts, was für irgendwas reichte.

Trotzdem: Die Aussage von Gluffke reichte der Staatsanwaltschaft … und zwar zur Erhebung der Anklage gegen Brause, der schließlich ein gut gefülltes Strafregister hatte – allerdings stammt die letzte Eintragung aus dem Jahr 2005.

Zur Hauptverhandlung war Gluffke als Zeuge geladen, erschien jedoch nicht. Die Vorführung klappte auch nicht, weil kein Mensch wußte, wo er sich denn herumtrieb. Deswegen wurde der Sonnyboy als Vernehmungsbeamter geladen.

Stolz auf seinen spektakulären Fang wollte er sich natürlich den Erfolg auch nicht streitig machen lassen. Er berichtete episch von der Zuverlässigkeit des Gluffke, der schon mehrfach zutreffende Hinweise gegeben habe. Gluffke habe mehrfach erfolgreiche Aufklärungsgehilfe geleistet. Mehrfach sei er als „polizeifreundlicher“ (O-Ton Sonny!) Zeuge hilfreich gewesen.

Meine Frage nach Einzelheiten blockte er ab. Mehrfach. Darüber wolle er jetzt nicht berichten. Meine Fragen möchte er aus ermittlungstaktischen Gründen nicht beantworten.

Mein recht lautstark und stehend vorgetragener Antrag an das Gericht auf Verhängung einer Ordnungshaft gegen ihn, wenn er sich weigert, meine Fragen zu beantworten, hat ihn dann aber doch deutlich erkennbar beeindruckt. ;-)

Kleinlaut und sehr zäh beantwortete er ausweichend und schwammig von einem einzigen Verfahren („Ob es vor dem Landgericht oder vor dem Amtsgericht war, weiß ich nicht.„), in dem zwar er nicht als Ermittler unterwegs war, wohl aber sein Kollege („Nein, der ist nicht mehr bei der Berliner Polizei. Ich glaube, der ist nach Bayern umgezogen.„).

Irgendwann war jedem, aber auch jedem im Gerichtssaal klar, daß Gluffke vielleicht „polizeifreundlich“ ist, aber mehr auch nicht. Und Bullmann wohl doch nicht ein geeignetes Beweismittel.

Ich wollte dem goldkettchenbehängten Sonnengesicht noch eine (peinliche) Pause gönnen, die der Vorsitzende jedoch unterbrach und sich an mich wandte: „Haben Sie noch eine Frage, Herr Verteidiger, oder können wir den Zeugen jetzt entlassen?

Nein, Herr Vorsitzender, es reicht. Ich stelle keine Fragen mehr. Sie können den Lügner jetzt des Saales verweisen, bevor die Deckenbalken brechen.

Bullmann machte dicke Backen, schaute mich eine lange Sekunde bitterböse an, stand dann aber auf und verließ gruß- und entschädigungslos den Saal.

Ich bin mir sicher, Bulli Sonnyboy Bullmann ist zu feige für einen Strafantrag wegen Beleidigung.

Bild: Katharina Wieland Müller / pixelio.de

PS @Werner:
Das Wörtchen „dreist“ habe ich mir verkniffen. 8-)

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Haftbefehl gegen den Finanzminister!

Jetzt scheint es wohl sogar in der Spitze unserer Bundesverwaltung angekommen zu sein. Der Handel – das heißt, sowohl der Verkauf als auch der Ankauf – mit geklauten Daten ist kriminell:

Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble (CDU) warf seinem NRW-Kollegen vor, mit Kriminellen zusammenzuarbeiten.

schreibt heute morgen der Tagesspiegel.

Dieser Norbert Walter-Borjans, Digitalhehler und zugleich auch NRW-Finanzminister, zeigt sich von diesem Vorwurf (noch) unbeeindruckt.

Vielleicht sollten die Schweizer Strafverfolger auch insoweit mal über ein Ermittlungsverfahren nachdenken. Ein Haftbefehl (auch) wegen Wiederholungsgefahr scheint – jedenfalls nach deutscher Rechtslage – locker begründbar.

Bild: Alexander Dreher / pixelio.de

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Der gefährdete Erfolg

Aus einem Polizeibericht:

Die Durchsuchungsmaßnahmen wurden wegen des Vorliegens von Gefahr im Verzuge durchgeführt, weil die Aufschiebung der Durchsuchung bis zur Einholung einer richterlichen Anordnung den Erfolg der Maßnahme mit einer hohen Wahrscheinlichkeit gefährdet hätte.

Nun, darüber kann man – wie in den wohl meisten Fällen – geteilter Ansicht sein. Jedenfalls hat sich der Berichtsverfasser einigermaßen Mühe gegeben, die „Gefahr“ dann noch ausführlich und an sich auch ordentlich zu begründen. Zeit für einen Anruf bei der staatsanwaltschaftlichen oder richterlichen Bereitschaft wäre aber meiner Ansicht mehr als genug gewesen.

Aber egal, denn einen Absatz weiter lese ich:

Die durchgeführte Durchsuchung wurde durch den Tatverdächtigen freiwillig gestattet. Beweismittel konnten keine aufgefunden werden.

Ja, aber es hätte ja sein können … daß der anonyme Hinweis „zum Erfolg“ geführt hätte.

Falls jemand unter den Lesern ist, der jemandem gerne mal einen Besuch von der Polizei gönnt, kann ja dort mal anonym anrufen und etwas von Marihuana erzählen, das in einer Kaffeekanne versteckt ist … das scheint zu funktionieren.

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