Strafrecht

Bitte antworten!

Aus unserem Posteingang:

Ich bin es, Rüdiger. Ich habe versucht anzurufen, aber ich habe gerade keine Moeglichkeit zu telefonieren und Internet kann ich auch nur ab und zu nutzen. Ich habe mein Gepaeck mit meinem Pass und meinen Kreditkarten hier in England verloren. Ich weiss, das klingt komisch, aber das ist alles total schnell passiert.

Ich habe meine Bank bereits kontaktiert aber es dauert ca 5 Tage, bis ich Zugriff auf meine Konten von England aus habe. Meine Finanzen sind nun aufgebraucht und ich muss jetzt einige Gebuehren fuer den neuen Pass und andere Ausgaben bezahlen. Kannst du mir vielleicht £900 leihen? Ich zahle es dir sofort zurueck wenn ich wieder zu Hause bin.

Bitte melde dich, sodass ich dir dann die Informationen zum Geldversand über Western Union schicken kann. Du kannst mich per Mail erreichen oder auch hier im London Hotel anrufen +4470*573****.

Ich warte auf deine Antwort
Rüdiger Oppermann

Vielleicht ist einer der Blogleser so freundlich und hilft dem armen Kerl? Zum Beispiel mit dem Hinweis, daß auch der Betrugs-Versuch bereits strafbar sein kann (§ 263 Abs. 2 StGB).

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Der Zeugenbeweis: Unmittelbar und persönlich

Der Braunschweiger Kollege Werner Siebers berichtete über Berlusconis Bunga-Bunga-Maus als Zeugin vor Gericht.

Frau Karima El Mahrough, wie die Künstlerin richtig heißt, sollte als Zeugin in dem Verfahren gegen den ehemaligen Regierungschef Silvio Berlusconi gehört werden. Sie war an zwei Terminen, zu denen sie geladen war, verhindert und nicht erschienen. Der dritten Zeugenladung ist sie dann gefolgt. Rechtsanwalt Siebers zitiert aus einem Bericht der Zeitschrift „Stern“:

Die gebürtige Marokkanerin muss aber nicht als Zeugin auftreten. Berlusconis Anwälte reichten Rubys Aussagen schriftlich ein.

Das funktioniert in unseren deutschen Strafprozessen so nicht. Hier gilt der Grundsatz der persönlichen Vernehmung, eine Variante des Unmittelbarkeitsgrundsatz. Beide Prinzipien dienen der Kontrolle des Verfahrens durch die Öffentlichkeit. Zudem soll dem Gericht ermöglicht werden, sich einen persönlichen Eindruck von dem Zeugen zu verschaffen. Außerdem sollen (müssen!) die Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit haben, die Zeugen zu befragen; oftmals ergeben sich die wesentlichen Erkenntnisse erst aus der (streitigen) Vernehmung eines Zeugen durch Richter, Staatsanwalt oder Verteidiger.

Damit wird sichergestellt, daß das Gericht sich in eigener Wahrnehmung ein lebendiges, unmittelbares Bild von den Beweispersonen und -mitteln macht und so nach seinem eigenen Eindruck von der Tat, „wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt“ (§ 264 StPO), urteilt. Ein Urteil „nach Aktenlage“ ist im Grundsatz nicht vorgesehen.

Es wäre zwar nicht ausgeschlossen, eine schriftliche Zeugenaussage – zum Beispiel durch Verlesung – in das Verfahren einzuführen. Aber grundsätzlich nicht als Ersatz für die persönliche Anhörung und Vernehmung eines anwesenden(!) Zeugen, § 250 StPO.

Von jedem Grundsatz gibt es Ausnahmen.

Das alles wird es in dem beschriebenen Prozeß aber nicht sein. Denkbar wäre aber folgende Konstallation:

Ein Zeuge verweigert (teilweise) die Aussage nach § 55 StPO, weil er sich nicht der Gefahr aussetzen möchte, selbst in den Focus der Ermittler zu geraten. Dann kann ausnahmsweise eine von ihm selbst verfaßte schriftliche Erklärung zu Beweiszwecken verlesen werden.

Ob in dem Berlusconi-Verfahren eine solche Konstellation vorgelegen hat, wird nicht berichtet. Ein Blick in die Glaskugel könnte dies aber bestätigen. Denn: Wer mit dem Teufel geht, riecht dann eben auch nach Schwefel.

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Soko Tunnel und das Steuerstrafrecht

611307_web_R_K_by_Bernd Kasper_pixelio.deEs ist keine schlechte Idee gewesen. Der Tunnel zur Schließfachanlage der Volksbank-Filiale in Steglitz.

Denn die Dauer einer Freiheitsstrafe, die für den Einbruch in eine Bank ausgeurteilt wird, hängt auch von dem Wert der Beute ab. Schließfächer haben es aber so an sich, daß nur ganz wenige Menschen und grundsätzlich auch keine Behörden wissen, was drin ist.

Und nun stelle man sich folgendes Szenario vor:

Der Mieter des Schließfachs, dessen Tür nicht mit einem Schlüssel, sondern mit der Brechstange geöffnet wurde, wird nach dem vormaligen Inhalt befragt. Gibt er nun an, daß er beispielsweise ein paar freundliche Goldbarren vor den Augen der Öffentlichkeit verborgen hat, muß er mit Folgefragen rechnen: Woher stammt das? Womit wurde es bezahlt? Und wie ist es ihm gelungen, Gold im Wert von 20.000 Euro zu erwerben, wo er doch seit Jahren Kunde des Jobcenters war?

Das könnte am Ende dann dazu führen, daß der Jobcenter-Bank-Kunde nun Post bekommt. Zum Beispiel von der Straf- und Bußgeldstelle des Finanzamts. Oder von anderen, mit ähnlichem Auftrag arbeitenden Behörden.

Einige kluge Schließfachmieter werden also leise weinen, maximal in eine Naturholzplatte beißen, aber niemals nicht mitteilen, was Ihnen da abhanden gekommen ist. Denn das abhanden gekommene schwarze Gold ist nur durch Schweigen zu ersetzen, das in diesem Falle ja auch Gold ist.

Und die Tunnelbauer freuen sich, daß Ihnen das eine oder andere Jährchen erspart geblieben ist. Wenn man sie denn erwischt.

Bild: Bernd Kasper / pixelio.de

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Was zu viel ist, ist zuviel

Für den Mord in drei Fällen hat es die lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe gegeben. Zusätzlich hatte das Landgericht Stade die besondere Schwere der Schuld festgestellt und damit eine vorzeitige Strafaussetzung zur Bewährung nach frühestens 15 Jahren zumindest erschwert. Statistisch gesehen verlängert sich durch diese Feststellung die durchschnittliche Haftdauer von 17 bis 20 Jahre auf etwa 23 bis 25 Jahre.

Das schien dem Stader Schwurgericht aber noch nicht auszureichen; die Strafkammer legte noch einen oben drauf und ordnet die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung an.

Das war dann doch zuviel, entschied nun der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 10. Januar 2013 (3 StR 330/12).

Es sei im vorliegenden Fall nicht damit zu rechnen, daß die lebenslange Freiheitsstrafe in etwa 20 Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden könne, wenn der Angeklagte dann (immer) noch gefährlich sei. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung führe also nicht zu einem zusätzlichen Gewinn für die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit.

Allein wenn sich im Laufe der Verbüßung der Strafhaft herausstellen sollte, daß der Angeklagte nicht mehr gefährlich ist, könne er mit einer Strafaussetzung zur Bewährung rechnen. Wenn nicht, dann nicht. Also braucht es die Sicherungsverwahrung auch nicht.

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Strafrecht als Wahlkampfgetöse

In einem Vorschlag für die sogenannte „Braunschweiger Erklärung“ der SPD liest man:

Steuerbetrug ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine Straftat, die das Vertrauen in den Rechtsstaat untergräbt und den Zusammenhalt der Gesellschaft gefährdet.

Kanzlerkandidat Peer Steinbrück, Parteichef Sigmar Gabriel sowie der niedersächsische Spitzenkandidat Stephan Weil haben diesen Satz geschrieben.

Sicherlich werden jene Herren darauf achten, nicht mit eigenen Steuertricks aufzufallen.

Schön wäre es aber auch, wenn man mit einem ebensolchen Engagement dafür Sorge tragen würde, daß die Kohle, die der Fiskus den Bürgern aus der Tasche zieht, nicht sinnlos wieder irgendwo verbraten würde.

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Das hat es früher nicht gegeben!

Irgendwas hat dem Jungen nicht gefallen an dem Urteil des Jugendrichters. Mit den zwei Wochen Jugenddauerarrest jedenfalls war er nicht einverstanden. Und genau für diesen Fall hat ihn der Richter belehrt: Er könne Berufung gegen das Urteil einlegen.

Einen Tag später bekommt das Jugendgericht Post:

„ag fr…..(…])ich lege gegen d.urteil v.a-gericht …(04.04.2012/10uhr!)-sofortige berufung ein(folgt schriftl.)!m.f.g.c…“.

Der Verurteilte hatte noch Guthaben auf seinem Handy, das er für den Versand einer Kurznachricht (SMS) nutzte und zwar an die Faxnummer des Gerichts.

Während der Richter beim Landgericht diese Art der Rechtsmitteleingelgung noch für unzulässig erachtete und die Berufung als unzulässig verwarf, waren die Richter des 1. Strafsenats beim Brandenburgischen Oberlandesgericht schon auf der Höhe der Zeit angekommen:

Die mit Hilfe eines „SMS-to-Fax-Service“ per Telefax vom 5. April 2012 eingelegte Berufung ist statthaft (§§ 312, 298 Abs. 1 StPO, § 67 Abs. 3 JGG), fristgerecht (§ 314 Abs. 1 StPO) und auch im Übrigen zulässig.

heißt es in dem (lesenswerten!) Beschluß vom 10.12.2012 des OLG Brandenburg (1 Ws 218/12).

Ob die Berufung dann auch in der Sache Erfolg haben wird, muß sich erst noch zeigen. Die Berufungsbegründung der Mutter des Jugendlichen ist aber hochmotiviert: Ihr Sohn sei kein „völlig uneinsichtiger Mensch“ und habe keinen „ganz erheblichen Erziehungsbedarf“. Na, denn!

Hinweis gefunden in der LTO

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„Kavaliers“-Delikt: Falsche Verdächtigung?

Vier Wochen unschuldig in Untersuchungshaft aufgrund falscher Verdächtigung führen bei einer Heranwachsenden zu drei Wochen Dauerarrest.

Das Urteil des Jugendgericht Bochum lautete auf Falsche Verdächtigung (§ 164 StGB) und mittelbare Freiheitsberaubung (§ 239 StGB). Beide Straftatbestände sehen bei Erwachsenen eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren vor.

Quelle und weitere Details: Ruhrnachrichten

Hinweis gefunden im Facebook-Profil von Herrn Jörg Kachelmann.

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Fundstück: Unverwahrtes Feuer

Bei einem nächtlichen Streifzug durch einen Dachstuhl in Neukölln entdeckt:

Unverwahrtes Feuer

Das Strafgesetzbuch zur Zeit, als es noch keine LEDs im Fotoblitz gab.

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Drogen und Waffen beim BGH

Der Gesetzgeber mag keine Betäubungsmittel. Jedenfalls dann nicht, wenn damit jemand hantiert, der keine Lizenz zum Hantieren mit Drogen hat. Ziemlich genau ist auch geregelt, für welche Art von Stoff der Hantierer eine Lizenz benötigt.

Vergleichbares gilt für Waffen. Die sind beim Gesetzgeber auch eher unbeliebt.

Das pralle Leben bringt es nun mit sich, daß Drogen und Waffen oftmals ziemlich dicht beieinander liegen. Wenn es dann an den nötigen Linzenzen fehlt, kann es ernsthaft Probleme mit der Freiheit geben: § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG sieht den Entzug derselben für mindestens 5 Jahre vor, wenn der Dealer

Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind.

Das ist im Regelfall eine verdammt lange Zeit …

Neben vielen anderen Details haben die Gerichte zu klären, welche Gegenstände das im Ernstfall sind und was unter „mit-sich-führen“ zu verstehen ist. Mir sind zu dieser Frage drei Beiträge beim Kollegen Detlef Burhoff aufgefallen, in denen er jüngere Entscheidungen des 2. Senats des Bundesgerichtshofes bespricht.

1.
Der Teleskopstock ist zweifelsohne ein Gegenstand wie oben beschrieben. Aber ist er „mit sich geführt“, wenn er in einem Rucksack verstaut wurde, der im selben Raum wie die „Ware“ liegt? Der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 22.08.2012 – 2 StR 235/12) meint: Jaklardoch. Er ist ja griffbereit – rasch und unschwer zu ergreifen.

2.
Auch eine mit Gaspatronen durchgeladene Schreckschusspistole fällt sicherlich unter den Waffenbegriff. Diesmal ist sie aber in einem verschlossenen Tresor, der sich im Nachbarraum befindet. Das ist dann schon zu weit weg, um die Waffe griffbereit zur Verfügung zu haben. Der BGH hat entschieden (BGH, Beschl. v. 23.06.2010 – 2 StR 203/10): Wer 30 Sekunden braucht, um eine Tresortür zu öffnen, führt die Waffe nicht mehr „mit sich“. Das Landgericht hatte da noch die gegenteilige Ansicht vertreten.

3.
Schließlich geht es noch um ein Taschenmesser, nicht im Tresor, nicht im Rucksack, sondern dort, wo es hingehört: In der Tasche, Jackentasche, um genau zu sein. Aber das Klapp-Messerchen mit seinen 7,5 cm Klingenlänge (ungefähr so etwas) ist nicht „zwingend zur Verletzung von Personen bestimmt„. Das kann der der Drogenhändler auch zum Kartoffelschälen mit sich führen. Der BGH, Beschl. v. 06.11.2012 – 2 StR 394/12 formuliert es so:

Vielmehr handelt es sich hier um einen Gebrauchsgegenstand, bei dem die Annahme, dass der Täter ihn (auch) zur Verletzung von Menschen bestimmt habe, der ausdrücklichen Feststellung und Begründung bedarf

Zusammenfassend ist also festzuhalten: Der Drogenhändler sollte sich entweder eine Linzenz verschaffen oder sich vorher erkundigen, wie er strafmaßoptimierend seine Werkzeuge verteilt und dies dann auch entsprechend dem Richter erzählt.

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Nicht richtig

Aus einer Ermittlungsakte:

Außerdem fand ich es von den beiden Tätern nicht richtig, mich am Boden liegend, noch mit Füssen zu treten.

Das ist aber auch unhöflich!

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